Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.
Zwischen den Streitteilen ist ein Effektenkommissionsgeschäft zustande gekommen. Mangels Rechtswahl ist gemäß Art 4 Abs 2 EVÜ österreichisches Recht anzuwenden, das jedoch in den maßgebenden Bestimmungen mit dem ebenfalls in Frage kommenden deutschen Recht - die Klägerin hat ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland - inhaltsgleich ist. Das Kommissionsgeschäft ist in den §§ 383ff HGB geregelt. Gemäß § 384 Abs 1 HGB ist der Kommissionär verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Handelt er nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen (§ 385 Abs 1 HGB).Zwischen den Streitteilen ist ein Effektenkommissionsgeschäft zustande gekommen. Mangels Rechtswahl ist gemäß Artikel 4, Absatz 2, EVÜ österreichisches Recht anzuwenden, das jedoch in den maßgebenden Bestimmungen mit dem ebenfalls in Frage kommenden deutschen Recht - die Klägerin hat ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland - inhaltsgleich ist. Das Kommissionsgeschäft ist in den Paragraphen 383 f, f, HGB geregelt. Gemäß Paragraph 384, Absatz eins, HGB ist der Kommissionär verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Handelt er nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen (Paragraph 385, Absatz eins, HGB).
Das Zurückweisungsrecht besteht aber nicht bei jedem Weisungsverstoß. Es muss sich um Anordnungen handeln, die regeln, welches tatsächliche oder rechtliche Geschäft der Kommissionär besorgen soll ("rahmenbestimmende Weisungen"; s Knütel, Weisungen bei Geschäftsbesorgungsverhältnissen, insbesondere bei Kommission und Spedition, ZHR 137 {1973] 285 [300ff]), oder um Weisungen, die die Durchführung des Geschäfts betreffen. Dazu gehört (zB) die Weisung des Kommittenten, das Geschäft an einem bestimmten Tag abzuschließen (s Schlegelberger/Hefermehl, HGB5 § 385 Rz 4 mwN). Voraussetzung ist aber immer, dass der wirtschaftliche Erfolg des weisungswidrig geschlossenen Geschäfts nicht dem gleichkommt, der eingetreten wäre, wäre das Geschäft weisungsgemäß geschlossen worden (Griß-Reiterer in Straube, HGB**2 § 385 Rz 3 mwN).Das Zurückweisungsrecht besteht aber nicht bei jedem Weisungsverstoß. Es muss sich um Anordnungen handeln, die regeln, welches tatsächliche oder rechtliche Geschäft der Kommissionär besorgen soll ("rahmenbestimmende Weisungen"; s Knütel, Weisungen bei Geschäftsbesorgungsverhältnissen, insbesondere bei Kommission und Spedition, ZHR 137 {1973] 285 [300ff]), oder um Weisungen, die die Durchführung des Geschäfts betreffen. Dazu gehört (zB) die Weisung des Kommittenten, das Geschäft an einem bestimmten Tag abzuschließen (s Schlegelberger/Hefermehl, HGB5 Paragraph 385, Rz 4 mwN). Voraussetzung ist aber immer, dass der wirtschaftliche Erfolg des weisungswidrig geschlossenen Geschäfts nicht dem gleichkommt, der eingetreten wäre, wäre das Geschäft weisungsgemäß geschlossen worden (Griß-Reiterer in Straube, HGB**2 Paragraph 385, Rz 3 mwN).
Das Zurückweisungsrecht besteht nicht nur dann, wenn der Kommissionär die weisungswidrige Ausführung verschuldet hat (Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II 617 mwN;Das Zurückweisungsrecht besteht nicht nur dann, wenn der Kommissionär die weisungswidrige Ausführung verschuldet hat (Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch zwei 617 mwN;
Schlegelberger/Hefermehl aaO § 385 Rz 12; differenzierend Koller in GroßKomm HGB 3 § 385 Anm 1). Es beruht darauf, dass der Kommissionär nicht vertragsgerecht und damit nicht erfüllungstauglich leistet (Knütel aaO 325).Schlegelberger/Hefermehl aaO Paragraph 385, Rz 12; differenzierend Koller in GroßKomm HGB 3 Paragraph 385, Anmerkung 1). Es beruht darauf, dass der Kommissionär nicht vertragsgerecht und damit nicht erfüllungstauglich leistet (Knütel aaO 325).
Ob die Beklagte weisungswidrig gehandelt hat, hängt davon ab, wie die ihr erteilten Aufträge zu verstehen sind. Nach dem festgestellten - und insoweit auch unbestrittenen - Sachverhalt hat ihr die Klägerin aufgetragen, Audi-Aktien "sofort" am Tag der Auftragserteilung zu kaufen. Die Verbindung von "sofort" mit der Angabe des Datums des Auftragstags haben die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen als ausreichend angesehen, den Auftrag - wie von der Klägerin auch beabsichtigt - als "tagesgültig" zu werten.
Es ist daher nicht richtig, dass die angefochtene Entscheidung insoweit vom festgestellten Sachverhalt abwiche. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Äußerung des Sachverständigen bezieht sich auf die Verwendung des Worts "sofort" allein und zwar im Gegensatz zu "tagesgültig"; der Sachverständige hat im Anschluss daran seine Ansicht geäußert, dass aus dem Wort "sofort" in Verbindung mit dem Datum der Wille der Klägerin abzuleiten sei, einen tagesgültigen Auftrag zu erteilen (AS 231f).
Hat die Klägerin der Beklagten aber am 6. 7. 1992 einen tagesgültigen Auftrag erteilt, so hätte die Beklagte den Auftrag nur an diesem Tag und, wenn dies nicht möglich war, nur nach Erhalt neuer Weisungen der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt ausführen dürfen. Dass mit dem Aufschub Gefahr verbunden gewesen wäre und sie daher gemäß § 385 Abs 2 HGB berechtigt gewesen wäre, die Entscheidung der Klägerin nicht abzuwarten, behauptet die Beklagte gar nicht. Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob die Beklagte die Klägerin deshalb nicht erreicht hat, weil diese einen falschen Namen angegeben hatte. War der Auftrag für die Beklagte unklar und mehrdeutig, so hätte sie ihn nicht ausführen dürfen. Mit einer, wenn auch "nach bestem Wissen und Gewissen" gewählten Ausführung handelte sie auf eigenes Risiko.Hat die Klägerin der Beklagten aber am 6. 7. 1992 einen tagesgültigen Auftrag erteilt, so hätte die Beklagte den Auftrag nur an diesem Tag und, wenn dies nicht möglich war, nur nach Erhalt neuer Weisungen der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt ausführen dürfen. Dass mit dem Aufschub Gefahr verbunden gewesen wäre und sie daher gemäß Paragraph 385, Absatz 2, HGB berechtigt gewesen wäre, die Entscheidung der Klägerin nicht abzuwarten, behauptet die Beklagte gar nicht. Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob die Beklagte die Klägerin deshalb nicht erreicht hat, weil diese einen falschen Namen angegeben hatte. War der Auftrag für die Beklagte unklar und mehrdeutig, so hätte sie ihn nicht ausführen dürfen. Mit einer, wenn auch "nach bestem Wissen und Gewissen" gewählten Ausführung handelte sie auf eigenes Risiko.
Wie Punkt 15 der Besonderen Bedingungen zum Sparkassen-Wertpapierbuch die Gültigkeitsdauer von Aufträgen ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer regelt und ob diese Bestimmung im vorliegenden Fall anzuwenden wäre, ist ohne Bedeutung, weil die Klägerin die Gültigkeitsdauer ihres Auftrags durch die Verwendung des Worts "sofort" und die Angabe des Datums des Auftragstags angegeben hat und Punkt 15 somit keinesfalls anzuwenden ist. Auf die von der Beklagten bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichts, das diesbezügliche Berufungsvorbringen sei eine unzulässige Neuerung, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Die Beklagte hat auch insofern den Weisungen der Klägerin
zuwidergehandelt, als sie mehr Audi-Aktien gekauft hat, als durch den
Erlös aus dem Verkauf der Tiroler Sparkassen-Anleihe finanziert
werden konnten. Sie hat den ihr zur Verfügung stehenden Betrag um
7.739,39 DM überschritten und das Konto der Klägerin damit belastet.
Dass eine solche Überschreitung nicht als bloß geringfügig bezeichnet
werden kann, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, dass sie sich durch den Kauf von 270 Aktien noch in dem durch den Auftrag vorgegebenen Rahmen gehalten habe, weil der Erlös aus dem Anleihenverkauf für den Erwerb dieser Stückzahl ausgereicht hätte, wäre der Kurs nicht durch die klägerischen Dispositionen stark gestiegen.
Bei diesen Ausführungen lässt die Beklagte unberücksichtigt, dass ihr die Klägerin am 6. 7. 1992 aufgetragen hat, "ca. 258 Stück Aktien" um den Erlös aus dem Verkauf der Tiroler Sparkassen-Anleihe in Höhe von "ca. 140.000 DM" zu kaufen. Aus der Angabe der ungefähren Stückzahl und aus dem Ersuchen, beim Kauf der Aktien den Kontostand nicht zu überschreiten und die Spesen zu beachten, musste die Beklagte ersehen, dass die Klägerin nur den Erlös aus dem Anleihenverkauf aufwenden wollte. Auf allfällige Kursbewegungen durch die durch den Kaufwunsch der Klägerin ausgelöste Nachfrage hätte sie auf Grund der von ihr zu vertretenden Fach- und Marktkenntnisse Bedacht nehmen müssen. Hätte sie sich an die Vorgabe der Klägerin gehalten, so wäre es nur zu einer geringen Überschreitung gekommen. Allein für die 12 Aktien, um die das von ihr gekaufte Aktienpaket die von der Klägerin angegebene Stückzahl überstieg, hat die Beklagte bei Zugrundelegung des Kurses vom 8. 7. 1992 von 580 DM je Stück, und zwar ohne Courtage und Spesen, 6.960 DM aufgewendet.
Die Beklagte hat bei der Ausführung des Auftrags vom 6. 7. 1992 demnach in zweifacher Hinsicht gegen die ihr erteilten Weisungen verstoßen. Die weisungswidrige Ausführung eines Auftrags berechtigt aber, wie oben ausgeführt, nur dann zur Zurückweisung des Geschäfts, wenn sein wirtschaftlicher Erfolg nicht dem entspricht, der bei weisungsgemäßer Ausführung eingetreten wäre. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die nicht termingerechte Ausführung ohne Auswirkung geblieben. Auch dann, wenn die Beklagte die Aktien am 6. 7. 1992 gekauft hätte, wäre es zu den gleichen Kursbewegungen und damit zu den gleichen Kursverlusten gekommen, weil diese durch die Aufträge der Klägerin ausgelöst wurden.
Dem kann die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegenhalten, dass die Beklagte die Aktien am 6. 7. 1992 nicht hätte kaufen können, weil diese Titel an diesem Tag an der Münchner Börse nicht gehandelt wurden, und sie damit die Aufträge, mangels neuer Weisungen der Klägerin, überhaupt nicht hätte durchführen dürfen. Die Klägerin stellt damit nicht das von ihr beabsichtigte Geschäft - Kauf von Audi-Aktien aus dem Erlös der Tiroler Sparkassen-Anleihe und Verkauf dieser Aktien mit Gewinn - dem tatsächlich durchgeführten Geschäft gegenüber, sondern stellt darauf ab, dass die Beklagte das Geschäft hätte unterlassen müssen, weil sie es (jedenfalls in München) nicht am 6. 7. 1992 ausführen konnte. Damit versucht die Klägerin die Risken ihrer - fehlgeschlagenen - Kursspekulation auf die Beklagte zu überwälzen. Sie behauptet nämlich gar nicht, dass sie den Auftrag widerrufen hätte, wäre sie von der Beklagten informiert worden, dass die Audi-Aktien am 6. 7. 1992 an der Münchner Börse nicht gehandelt wurden. Ging es ihr aber um die Ausführung ihres Auftrags, so kann sie nicht Nachteile geltend machen, die ihr auch entstanden wären, wären die Audi-Aktien am 6. 7. 1992 gekauft worden.
Die Beklagte hat aber auch insofern gegen die ihr erteilten Weisungen verstoßen, als sie mehr Aktien gekauft hat, als durch den Erlös aus dem Verkauf der Tiroler Sparkassen-Anleihe finanziert werden konnten. Die Zurückweisung des Geschäfts setzt auch in diesem Zusammenhang voraus, dass sein wirtschaftlicher Erfolg nicht dem entspricht, der bei weisungsgemäßer Ausführung eingetreten wäre.
Hätte die Beklagte den Auftrag weisungsgemäß ausgeführt, so hätte sie - bei Zugrundlegung des am 8. 7. 1992 geltenden Kurses von 580 DM und unter Berücksichtigung von Courtage und Spesen - um 14 Aktien weniger gekauft. Sonst wäre das Geschäft gleich geblieben; der Erwerb von mehr Aktien als durch den Erlös aus dem Anleihenverkauf gedeckt berührte die Interessen der Klägerin nur insoweit, als ihr daraus Belastungen durch Zinsen und Spesen wegen der damit verbundenen Kontoüberziehung entstanden. Der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts entsprach demnach nur im Umfang des Erwerbs von 14 Aktien nicht dem bei weisungsgemäßer Ausführung; das von der Beklagten geschlossene Ausführungsgeschäft war nur in diesem Umfang nicht erfüllungstauglich. Eine Zurückweisung des gesamten Ausführungsgeschäfts ist bei einem ohne Beeinträchtigung der Leistung teilbaren Geschäft nicht gerechtfertigt, wenn mit dem verbliebenen Teil die gesamte vom Kommittenten gewünschte Leistung vertragsgerecht erbracht wird. Die berechtigten Interessen der Klägerin sind gewahrt, wenn das Ausführungsgeschäft nur insoweit als nicht für ihre Rechnung geschlossen gilt, als die Beklagte den ihr gesetzten Rahmen überschritten hat (zur Versagung des Zurückweisungsrechts bei Weisungsverstößen, die nur geringfügige Schäden verursachen s Schlegelberger/Hefermehl aaO § 385 Rz 9).Hätte die Beklagte den Auftrag weisungsgemäß ausgeführt, so hätte sie - bei Zugrundlegung des am 8. 7. 1992 geltenden Kurses von 580 DM und unter Berücksichtigung von Courtage und Spesen - um 14 Aktien weniger gekauft. Sonst wäre das Geschäft gleich geblieben; der Erwerb von mehr Aktien als durch den Erlös aus dem Anleihenverkauf gedeckt berührte die Interessen der Klägerin nur insoweit, als ihr daraus Belastungen durch Zinsen und Spesen wegen der damit verbundenen Kontoüberziehung entstanden. Der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts entsprach demnach nur im Umfang des Erwerbs von 14 Aktien nicht dem bei weisungsgemäßer Ausführung; das von der Beklagten geschlossene Ausführungsgeschäft war nur in diesem Umfang nicht erfüllungstauglich. Eine Zurückweisung des gesamten Ausführungsgeschäfts ist bei einem ohne Beeinträchtigung der Leistung teilbaren Geschäft nicht gerechtfertigt, wenn mit dem verbliebenen Teil die gesamte vom Kommittenten gewünschte Leistung vertragsgerecht erbracht wird. Die berechtigten Interessen der Klägerin sind gewahrt, wenn das Ausführungsgeschäft nur insoweit als nicht für ihre Rechnung geschlossen gilt, als die Beklagte den ihr gesetzten Rahmen überschritten hat (zur Versagung des Zurückweisungsrechts bei Weisungsverstößen, die nur geringfügige Schäden verursachen s Schlegelberger/Hefermehl aaO Paragraph 385, Rz 9).
Die Klägerin hat die weisungswidrige Ausführung ihrer Aufträge, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, nicht nachträglich genehmigt. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten überzeugen nicht:
Die Genehmigung eines weisungswidrig abgeschlossenen Geschäfts setzt die Kenntnis des Kommittenten voraus, dass von seinen Weisungen abgewichen wurde. Weiß er das nicht, so verzichtet er durch weitere Aufträge weder auf Schadenersatzansprüche noch auf sein Recht, das Geschäft zurückzuweisen. Das Zurückweisungsrecht folgt aus der weisungswidrigen Ausführung; es steht dem Kommittenten so lange zu, als diese nicht durch seine Genehmigung saniert ist. Eine Sanierung ist ausgeschlossen, wenn ihm der Verstoß gegen seine Weisungen noch gar nicht bekannt geworden ist. Andernfalls könnte der Kommittent Folgeaufträge erst erteilen, nachdem er sich vergewissert hat, dass der Kommissionär nicht von seinen Weisungen abgewichen ist.
Beim Verkauf der letztlich verbliebenen 271 Audi-Aktien hat sich die Klägerin sämtliche Ansprüche aus der beanstandeten Ausführung ihrer Aufträge vorbehalten. Dieser Vorbehalt schließt das Zurückweisungsrecht ein; es konnte der Klägerin nicht dadurch verlorengehen, dass sie die Aktien im Einvernehmen mit der Beklagten verkauft hat. Darin liegt entgegen der Auffassung der Beklagten keine Verfügung über die Ware in Kenntnis des Verstoßes, die als Genehmigung der weisungswidrigen Ausführung aufgefasst werden könnte.
Mangels Genehmigung braucht die Klägerin aber nicht nur den durch Kontoüberziehung finanzierten Kauf von 14 Aktien als nicht für ihre Rechnung geschlossen gelten lassen; das gleiche gilt auch für den Kauf von 150 Audi-Aktien am 23. 7. 1992. Die Vorinstanzen haben die Stornierung der laufenden Aktientransaktion am 17. 7. 1992 zu Recht als Widerruf der Kommission gewertet. Zum Widerruf ist der Kommittent grundsätzlich immer berechtigt (Griß-Reiterer aaO § 405 Rz 2); das gilt um so mehr, wenn er, wie die Klägerin im vorliegenden Fall, feststellen muss, dass seinen Weisungen nicht entsprochen wurde.Mangels Genehmigung braucht die Klägerin aber nicht nur den durch Kontoüberziehung finanzierten Kauf von 14 Aktien als nicht für ihre Rechnung geschlossen gelten lassen; das gleiche gilt auch für den Kauf von 150 Audi-Aktien am 23. 7. 1992. Die Vorinstanzen haben die Stornierung der laufenden Aktientransaktion am 17. 7. 1992 zu Recht als Widerruf der Kommission gewertet. Zum Widerruf ist der Kommittent grundsätzlich immer berechtigt (Griß-Reiterer aaO Paragraph 405, Rz 2); das gilt um so mehr, wenn er, wie die Klägerin im vorliegenden Fall, feststellen muss, dass seinen Weisungen nicht entsprochen wurde.
Durch den nach dem Widerruf der Kommission erfolgten Kauf von 150 Audi-Aktien ist der Klägerin ein Schaden von 23.845,45 DM entstanden. Zu diesem Betrag kommen die ihr angelasteten Überziehungszinsen von 533,53 DM und die Überziehungsprovision von 230,05 DM, die ihr nicht entstanden wären, hätte die Beklagte nicht mehr Aktien gekauft als durch den Erlös aus dem Anleihen-Verkauf finanziert werden konnten. Der der Klägerin entstandene Nachteil erhöht sich weiters um den Betrag, der von dem ihr insgesamt entstandenen Nachteil aus dem Kauf von 270 Aktien auf Grund des ersten Auftrags vom 6. 7. 1992 von 56.889,06 DM auf den Kauf der 14 Aktien entfällt. Das sind 1.713,32 DM; insgesamt beläuft sich der Schaden der Klägerin demnach auf 26.322,35 DM.
Diesen Betrag hat ihr die Beklagte zu ersetzen. Die Aktivlegitimation der Klägerin hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht (§ 510 Abs 3 ZPO). Hinzufügen ist, dass der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bloß eine interne Dispositionsermächtigung eingeräumt wurde, sondern dass sie auf Grund ihrer Verfügungsberechtigung über das anonyme Depot-Wertpapierkassakonto auch legitimiert ist, Ansprüche aus den streitgegenständlichen Kommissionsgeschäften geltend zu machen. Die Klägerin ist daher berechtigt, die Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen; eine "gewillkürte Prozeßstandschaft" liegt nicht vor (s EvBl 1995/133 = ÖBA 1995/501 = RdW 1995, 297 mwN).Diesen Betrag hat ihr die Beklagte zu ersetzen. Die Aktivlegitimation der Klägerin hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Hinzufügen ist, dass der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bloß eine interne Dispositionsermächtigung eingeräumt wurde, sondern dass sie auf Grund ihrer Verfügungsberechtigung über das anonyme Depot-Wertpapierkassakonto auch legitimiert ist, Ansprüche aus den streitgegenständlichen Kommissionsgeschäften geltend zu machen. Die Klägerin ist daher berechtigt, die Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen; eine "gewillkürte Prozeßstandschaft" liegt nicht vor (s EvBl 1995/133 = ÖBA 1995/501 = RdW 1995, 297 mwN).
Der Revision war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin hat etwa zur Hälfte obsiegt, zur Hälfte ist sie unterlegen. Die Kosten waren daher gegeneinander aufzuheben; beiden Parteien war der Ersatz der Hälfte der ihnen jeweils entstandenen Barauslagen zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Klägerin hat etwa zur Hälfte obsiegt, zur Hälfte ist sie unterlegen. Die Kosten waren daher gegeneinander aufzuheben; beiden Parteien war der Ersatz der Hälfte der ihnen jeweils entstandenen Barauslagen zuzuerkennen.