Rechtssatz RS0112707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112707
Entscheidungsdatum
02.09.2003
Rechtssatz
Das Zurückweisungsrecht beruht darauf, dass der Kommissionär nicht vertragsgerecht und damit nicht erfüllungstauglich leistet. Es steht nur zu, wenn der wirtschaftliche Erfolg des weisungswidrig geschlossenen Geschäfts nicht dem gleichkommt, der eingetreten wäre, wäre das Geschäft weisungsgemäß geschlossen worden. Bei einem ohne Beeinträchtigung der Leistung teilbaren Geschäft ist die Zurückweisung des gesamten Ausführungsgeschäfts nicht gerechtfertigt, wenn mit dem verbliebenen Teil die gesamte vom Kommittenten gewünschte Leistung vertragsgerecht erbracht wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 266/99t
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 266/99t
- 10 Ob 28/03w
Entscheidungstext OGH 02.09.2003 10 Ob 28/03w
Auch; nur: Es steht nur zu, wenn der wirtschaftliche Erfolg des weisungswidrig geschlossenen Geschäfts nicht dem gleichkommt, der eingetreten wäre, wäre das Geschäft weisungsgemäß geschlossen worden. (T1); Beisatz: Geringfügige Abweichungen berechtigen daher nicht zur Zurückweisung. Hat der Kommittent durch den Weisungsverstoß nur einen geringfügigen Nachteil erlitten, so ist er auf den Schadenersatzanspruch zu verweisen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112707
Dokumentnummer
JJR_19991019_OGH0002_0040OB00266_99T0000_001