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Entscheidung 10 Ob 28/03w×

Entscheidung 10 Ob 28/03w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob28/03w

Entscheidungsdatum

02.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin P*****, vertreten durch Dr. Michael Vallender, gegen die beklagte Partei E***** B***** S***** AG, *****, vertreten durch Weiss-Tessbach, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 24.344,24 s. A., über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2003, GZ 2 R 25/03s-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seines Rechtsmittels damit, dass das Berufungsgericht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 266/99t vom 19. 10. 1999 (= ecolex 2000/48 = ÖBA 2000/890 = RdW 2000/242 = ZfRV 2000/26) abgewichen sei und die zu lösende Rechtsfrage verkannt habe, da es nicht um die Beweislast bei der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches, sondern um die Beurteilung "rahmenbestimmender Weisungen" sowie um die "Auswirkungen weisungswidrigen Handelns des Kommissionärs" insbesondere bei der Durchführung von Kaufordern im Wertpapierbereich gehe.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 384, Absatz eins, HGB ist der Kommissionär verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Handelt er nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesen zum Ersatz des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen (Paragraph 385, Absatz eins, HGB).

Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung 4 Ob 266/99t ausgeführt hat, besteht dieses Zurückweisungsrecht aber nicht bei jedem Weisungsverstoß. Es muss sich um Anordnungen handeln, die regeln, welches tatsächliche oder rechtliche Geschäft der Kommissionär besorgen soll ("rahmenbestimmende Weisungen"), oder um Weisungen, die die Durchführungen des Geschäfts betreffen. Die Zurückweisung setzt nicht voraus, dass der Kommissionär schuldhaft von den Weisungen abgewichen ist. Voraussetzung ist aber, dass der wirtschaftliche Erfolg des weisungswidrig geschlossenen Geschäfts nicht dem gleichkommt, der eingetreten wäre, wäre das Geschäft weisungsgemäß geschlossen worden. Geringfügige Abweichungen berechtigen daher nicht zur Zurückweisung. Hat der Kommittent durch den Weisungsverstoß nur einen geringfügigen Nachteil erlitten, so ist er auf den Schadenersatzanspruch zu verweisen (Koller in Staub, GroßK HGB4 Paragraph 385, Rz 5 mwN ua).

Von diesen dargelegten Grundsätzen sind auch die Vorinstanzen bei ihrer Entscheidung ausgegangen. Der Revisionswerber führt in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels gegen die auf diese Grundsätze gestützte rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen nur mehr ins Treffen, dass ihm ein Zurückweisungsrecht deshalb zustehe, weil er in seiner Verfügungsmöglichkeit über seine Aktien durch die verzögerte Einbuchung der von der Beklagten ausgeführten Order am Depot beeinträchtigt worden sei. Diese Einschränkung seiner Verfügungsmöglichkeit habe konkret darin bestanden, dass ihm Aktienverkäufe nur über den Kundenbetreuer, nicht aber im Wege des "Netbanking" möglich gewesen wären.

Diesem Vorbringen hat jedoch bereits das Erstgericht entgegengehalten, dass der Kläger nach den festgestellten Bedingungen für die Netbanking Zusatzfunktion Wertpapier jedenfalls die Möglichkeit hatte, zu den Filialöffnungszeiten telefonisch Verfügungen vorzunehmen. Da auch die Verfügungen über Internet nur an den Bankarbeitstagen zu den jeweiligen Öffnungszeiten der Beklagten taggleich weitergeleitet werden, sei die Verfügungsmöglichkeit des Klägers über seine Aktien tatsächlich nicht eingeschränkt gewesen. Der weisungswidrige Ankauf der Aktien an einem anderen Börseort habe auch sonst zu keinen Nachteilen für den Kläger geführt, weshalb ein Zurückweisungsrecht des Klägers nach Paragraph 385, Absatz eins, HGB nicht zurecht bestehe. Das Berufungsgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und ist ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass keine hinreichenden Gründe für eine Zurückweisung des Geschäftes nach der zitierten Gesetzesstelle vorlägen.

Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht ersichtlich. Ob ein bestimmtes, näher festgestelltes weisungswidriges Verhalten des Kommissionärs den Kommittenten berechtigt, das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen, kann jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt im konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Beurteilung der Vorinstanzen bewegt sich innerhalb des im Einzelfall verbleibenden Ermessensspielraumes.

Die Revision war daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E70721

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00028.03W.0902.000

Im RIS seit

02.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20030902_OGH0002_0100OB00028_03W0000_000

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