Gemäß § 384 Abs 1 HGB ist der Kommissionär verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Handelt er nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesen zum Ersatz des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen (§ 385 Abs 1 HGB).Gemäß Paragraph 384, Absatz eins, HGB ist der Kommissionär verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Handelt er nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesen zum Ersatz des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen (Paragraph 385, Absatz eins, HGB).
Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung 4 Ob 266/99t ausgeführt hat, besteht dieses Zurückweisungsrecht aber nicht bei jedem Weisungsverstoß. Es muss sich um Anordnungen handeln, die regeln, welches tatsächliche oder rechtliche Geschäft der Kommissionär besorgen soll ("rahmenbestimmende Weisungen"), oder um Weisungen, die die Durchführungen des Geschäfts betreffen. Die Zurückweisung setzt nicht voraus, dass der Kommissionär schuldhaft von den Weisungen abgewichen ist. Voraussetzung ist aber, dass der wirtschaftliche Erfolg des weisungswidrig geschlossenen Geschäfts nicht dem gleichkommt, der eingetreten wäre, wäre das Geschäft weisungsgemäß geschlossen worden. Geringfügige Abweichungen berechtigen daher nicht zur Zurückweisung. Hat der Kommittent durch den Weisungsverstoß nur einen geringfügigen Nachteil erlitten, so ist er auf den Schadenersatzanspruch zu verweisen (Koller in Staub, GroßK HGB4 § 385 Rz 5 mwN ua).Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung 4 Ob 266/99t ausgeführt hat, besteht dieses Zurückweisungsrecht aber nicht bei jedem Weisungsverstoß. Es muss sich um Anordnungen handeln, die regeln, welches tatsächliche oder rechtliche Geschäft der Kommissionär besorgen soll ("rahmenbestimmende Weisungen"), oder um Weisungen, die die Durchführungen des Geschäfts betreffen. Die Zurückweisung setzt nicht voraus, dass der Kommissionär schuldhaft von den Weisungen abgewichen ist. Voraussetzung ist aber, dass der wirtschaftliche Erfolg des weisungswidrig geschlossenen Geschäfts nicht dem gleichkommt, der eingetreten wäre, wäre das Geschäft weisungsgemäß geschlossen worden. Geringfügige Abweichungen berechtigen daher nicht zur Zurückweisung. Hat der Kommittent durch den Weisungsverstoß nur einen geringfügigen Nachteil erlitten, so ist er auf den Schadenersatzanspruch zu verweisen (Koller in Staub, GroßK HGB4 Paragraph 385, Rz 5 mwN ua).
Von diesen dargelegten Grundsätzen sind auch die Vorinstanzen bei ihrer Entscheidung ausgegangen. Der Revisionswerber führt in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels gegen die auf diese Grundsätze gestützte rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen nur mehr ins Treffen, dass ihm ein Zurückweisungsrecht deshalb zustehe, weil er in seiner Verfügungsmöglichkeit über seine Aktien durch die verzögerte Einbuchung der von der Beklagten ausgeführten Order am Depot beeinträchtigt worden sei. Diese Einschränkung seiner Verfügungsmöglichkeit habe konkret darin bestanden, dass ihm Aktienverkäufe nur über den Kundenbetreuer, nicht aber im Wege des "Netbanking" möglich gewesen wären.
Diesem Vorbringen hat jedoch bereits das Erstgericht entgegengehalten, dass der Kläger nach den festgestellten Bedingungen für die Netbanking Zusatzfunktion Wertpapier jedenfalls die Möglichkeit hatte, zu den Filialöffnungszeiten telefonisch Verfügungen vorzunehmen. Da auch die Verfügungen über Internet nur an den Bankarbeitstagen zu den jeweiligen Öffnungszeiten der Beklagten taggleich weitergeleitet werden, sei die Verfügungsmöglichkeit des Klägers über seine Aktien tatsächlich nicht eingeschränkt gewesen. Der weisungswidrige Ankauf der Aktien an einem anderen Börseort habe auch sonst zu keinen Nachteilen für den Kläger geführt, weshalb ein Zurückweisungsrecht des Klägers nach § 385 Abs 1 HGB nicht zurecht bestehe. Das Berufungsgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und ist ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass keine hinreichenden Gründe für eine Zurückweisung des Geschäftes nach der zitierten Gesetzesstelle vorlägen.Diesem Vorbringen hat jedoch bereits das Erstgericht entgegengehalten, dass der Kläger nach den festgestellten Bedingungen für die Netbanking Zusatzfunktion Wertpapier jedenfalls die Möglichkeit hatte, zu den Filialöffnungszeiten telefonisch Verfügungen vorzunehmen. Da auch die Verfügungen über Internet nur an den Bankarbeitstagen zu den jeweiligen Öffnungszeiten der Beklagten taggleich weitergeleitet werden, sei die Verfügungsmöglichkeit des Klägers über seine Aktien tatsächlich nicht eingeschränkt gewesen. Der weisungswidrige Ankauf der Aktien an einem anderen Börseort habe auch sonst zu keinen Nachteilen für den Kläger geführt, weshalb ein Zurückweisungsrecht des Klägers nach Paragraph 385, Absatz eins, HGB nicht zurecht bestehe. Das Berufungsgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und ist ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass keine hinreichenden Gründe für eine Zurückweisung des Geschäftes nach der zitierten Gesetzesstelle vorlägen.
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht ersichtlich. Ob ein bestimmtes, näher festgestelltes weisungswidriges Verhalten des Kommissionärs den Kommittenten berechtigt, das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen, kann jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt im konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Beurteilung der Vorinstanzen bewegt sich innerhalb des im Einzelfall verbleibenden Ermessensspielraumes.Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht ersichtlich. Ob ein bestimmtes, näher festgestelltes weisungswidriges Verhalten des Kommissionärs den Kommittenten berechtigt, das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen, kann jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt im konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Beurteilung der Vorinstanzen bewegt sich innerhalb des im Einzelfall verbleibenden Ermessensspielraumes.
Die Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.