Rechtssatz RS0117966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117966
Entscheidungsdatum
02.09.2003
Rechtssatz
Ob ein bestimmtes, näher festgestelltes weisungswidriges Verhalten des Kommissionärs den Kommittenten berechtigt, das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen, kann jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117966
Dokumentnummer
JJR_20030902_OGH0002_0100OB00028_03W0000_001