Die nur gegen die Abweisung der Unterlassungsbegehren zu Punkt 1a und 1b erhobene Revision der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, handeln auch gemeinnützige Vereine im geschäftlichen Verkehr. Unter diesen Begriff fällt nämlich jede selbständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit -, also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn, ohne daß Gewinnabsicht notwendig wäre; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Auch wohltätige und gemeinnützige Unternehmungen sowie Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, können sich in dieser Weise betätigen (SZ 61/193 - Camel mwN; ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten; ÖBl 1996, 191 - Clinikclowns ua). Auch ein gemeinnütziger Verein kann daher einen anderen Verein dieser Art nach § 9 UWG auf Unterlassung klagen (ÖBl 1969, 36 - FGW; ÖBl 1969, 88 - Automobil-Club).Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, handeln auch gemeinnützige Vereine im geschäftlichen Verkehr. Unter diesen Begriff fällt nämlich jede selbständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit -, also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn, ohne daß Gewinnabsicht notwendig wäre; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Auch wohltätige und gemeinnützige Unternehmungen sowie Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, können sich in dieser Weise betätigen (SZ 61/193 - Camel mwN; ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten; ÖBl 1996, 191 - Clinikclowns ua). Auch ein gemeinnütziger Verein kann daher einen anderen Verein dieser Art nach Paragraph 9, UWG auf Unterlassung klagen (ÖBl 1969, 36 - FGW; ÖBl 1969, 88 - Automobil-Club).
Voraussetzung des Kennzeichenschutzes nach § 9 UWG ist zunächst, daß das Zeichen des Klägers kennzeichnungs- (unterscheidungs-)kräftig ist, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, sodaß es sich schon seiner Art nach dazu eignet, seinen Träger von anderen Personen zu unterscheiden (Hohenecker/Friedl Wettbewerbsrecht 47; Fitz/Gamerith 39; ÖBl 1990, 117 - Propangas mwN). Kommt einer Bezeichnung an sich eine ihren Träger kennzeichnende Unterscheidungskraft nicht zu, dann kann sie trotzdem den Schutz nach § 9 UWG erlangen, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung hat (Hohenecker/Friedl aaO; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 38 Rz 11; ÖBl 1990, 117 - Propangas mwN; ÖBl 1996, 93 - Miss Fitneß Austria; ÖBl 1996, 141 - New Yorker uva). Für Wörter der allgemeinen Umgangssprache, aber auch für Ausdrücke einer Fachsprache besteht sogar ein absolutes Freihaltebedürfnis; sie können nicht der Sprache durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person entzogen werden (Hohenecker/Friedl aaO Fitz/Gamerith aaO; ÖBl 1990, 117 - Propangas mwN). Die Klägerin hat sich nicht darauf berufen, mit ihrem Vereinsnamen Verkehrsgeltung erlangt zu haben.Voraussetzung des Kennzeichenschutzes nach Paragraph 9, UWG ist zunächst, daß das Zeichen des Klägers kennzeichnungs- (unterscheidungs-)kräftig ist, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, sodaß es sich schon seiner Art nach dazu eignet, seinen Träger von anderen Personen zu unterscheiden (Hohenecker/Friedl Wettbewerbsrecht 47; Fitz/Gamerith 39; ÖBl 1990, 117 - Propangas mwN). Kommt einer Bezeichnung an sich eine ihren Träger kennzeichnende Unterscheidungskraft nicht zu, dann kann sie trotzdem den Schutz nach Paragraph 9, UWG erlangen, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung hat (Hohenecker/Friedl aaO; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 38, Rz 11; ÖBl 1990, 117 - Propangas mwN; ÖBl 1996, 93 - Miss Fitneß Austria; ÖBl 1996, 141 - New Yorker uva). Für Wörter der allgemeinen Umgangssprache, aber auch für Ausdrücke einer Fachsprache besteht sogar ein absolutes Freihaltebedürfnis; sie können nicht der Sprache durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person entzogen werden (Hohenecker/Friedl aaO Fitz/Gamerith aaO; ÖBl 1990, 117 - Propangas mwN). Die Klägerin hat sich nicht darauf berufen, mit ihrem Vereinsnamen Verkehrsgeltung erlangt zu haben.
Der Name der Klägerin enthält die Aussage, daß sie sich österreichweit den Kampf gegen den Krebs widme. Auch der darin aufscheinende Begriff "Initiative" gehört der Alltagssprache an und wird zur Bezeichnung des Zusammenschlusses von Menschen verwendet, die ein gemeinsames Ziel verfolgen. Auch diesem Wort fehlt im vorliegenden Zusammenhang jegliche Orginalität. Entgegen den Revisionsausführungen ist auch in der Zusammenstellung der Wörter zum Vereinsnamen der Klägerin keinerlei eigentümliche originelle Wortverbindung zu erkennen. Der von der Klägerin angestellte Vergleich mit der Bezeichnung "Wach- und Schließgesellschaft" (SZ 28/87) ist nicht überzeugend, weil - jedenfalls zur Zeit der Schöpfung dieses Namens - diese Wortverbindung noch nicht gebräuchlich war.
Die nach der Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätze für die Kennzeichnungs- (Unterscheidungs-)kraft von Namen gelten in gleicher Weise für Vereinsnamen. Daß die Verwaltungsbehörde keinen Einwand gegen den Vereinsnamen erhoben hat, ist für die zivilrechtliche Beurteilung ohne Belang (ÖBl 1969, 88 - Automobilclub). Daß der OGH in der Entscheidung ÖBl 1983, 169 - Alternative Liste die Schutzfähigkeit dieser Parteibezeichnung (ohne Begründung) als selbstverständlich unterstellt hat, steht zu der hier vertretenen Auffassung nicht im Gegensatz, weil "Alternative Liste" als Name einer wahlwerbenden Gruppe hinreichende Originalität aufweist.
Entgegen der Meinung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte ihren Namen in der unlauteren Absicht gewählt hat, die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin herbeizuführen. Ist nämlich mangels Verkehrsgeltung die Unterscheidungskraft des Namens der Klägerin zu verneinen, dann ist auch nicht mit Verwechslungen zu rechnen; soweit die Beklagte auf andere Weise die Identität zwischen den Streitteilen vorzutäuschen versucht, ist dieses Verhalten schon von dem rechtskräftig erlassenen Verbot zu Punkt 1c erfaßt. Die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen beziehen sich auf den unlauteren Gebrauch des eigenen Namens. Grundsätzlich ist nämlich jedermann berechtigt, seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen und zu verwenden. Unlauterer Namensgebrauch - etwa bei Heranziehung eines Strohmannes oder bewußter Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr - ist hingegen ausnahmslos unzulässig und schließt jede Berufung auf das Recht zur Führung des eigenen Namens aus (ÖBl 1985, 10 - Schuster-Werbung mwN). Ein vergleichbarer Fall liegt aber hier nicht vor.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen das Begehren zu Punkt 1 lit a abgewiesen.Mit Recht haben daher die Vorinstanzen das Begehren zu Punkt 1 Litera a, abgewiesen.
Der Klägerin kann, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Begehrens zu Punkt lit b wendet, im Ergebnis gleichfalls kein Erfolg beschieden sein:Der Klägerin kann, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Begehrens zu Punkt Litera b, wendet, im Ergebnis gleichfalls kein Erfolg beschieden sein:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen teilte der Obmann der Beklagten, Paul M*****, (ua) am 22.8.1996 einem Kunden in Verbindung mit seiner Anfrage, ob dieser "wieder" eine Einschaltung wie im vorigen Jahr machen werde, mit, daß "wir uns von Herrn Z***** getrennt haben". Da - wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - Paul M***** in diesem und auch anderen Gesprächen den Eindruck erweckt hat, er spreche für die Klägerin, mußte seine Äußerung über Franz Z***** dahin verstanden werden, daß sich die Klägerin von diesem getrennt habe. Zumindest nach dem Grundsatz, daß der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Aussage gegen sich gelten lassen muß, (WBl 1997, 309 - staubfrei mwN), ist die beanstandete Äußerung in diesem Sinn zu verstehen. Soweit das Berufungsgericht bei Behandlung der Beweisrüge darauf verweist, der von der Klägerin begehrten, verdeutlichenden Feststellung über die Äußerung Paul M*****s stehe dessen Zeugenaussage entgegen, er hätte K***** gesagt, daß die Brüder M***** sich von Franz Z***** bzw vom Verein getrennt hätten, steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen der Vorinstanzen, wonach sich Paul M***** im Zuge des Gespräches solcherart geäußert habe, daß der Gesprächspartner glauben mußte, es weiterhin mit der Klägerin zu tun zu haben.
Die - zweifellos zu Zwecken des Wettbewerbes gemachte und in dem Sinn zu verstehende Äußerung über den Obmann des klagenden Vereins, dieser sei seiner Funktion enthoben - ist demnach objektiv unrichtig. Die Klägerin hat aber keinen Grund dafür ins Treffen geführt, weshalb diese unwahre Tatsachenbehauptung geeignet wäre, ihren Betrieb oder Kredit zu schädigen. Der Tatbestand des § 7 UWG ist somit nicht verwirklicht. Eine allfällige Kreditschädigung des Obmanns Franz Z***** könnte nur dieser selbst (nach § 1330 Abs 2 ABGB) geltend machen.Die - zweifellos zu Zwecken des Wettbewerbes gemachte und in dem Sinn zu verstehende Äußerung über den Obmann des klagenden Vereins, dieser sei seiner Funktion enthoben - ist demnach objektiv unrichtig. Die Klägerin hat aber keinen Grund dafür ins Treffen geführt, weshalb diese unwahre Tatsachenbehauptung geeignet wäre, ihren Betrieb oder Kredit zu schädigen. Der Tatbestand des Paragraph 7, UWG ist somit nicht verwirklicht. Eine allfällige Kreditschädigung des Obmanns Franz Z***** könnte nur dieser selbst (nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) geltend machen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.