Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil keine (veröffentlichte) Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt besteht; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten ist verspätet. Der Revisionsrekurs wurde ihrem Vertreter am 22. 12. 1999 zugestellt; sie haben die Revisionsrekursbeantwortung am 19. 1. 2000, und damit nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 402 Abs 3 EO, zur Post gegeben. Das Provisorialverfahren ist eine Ferialsache (§ 224 Abs 1 Z 6 ZPO), sodass die Gerichtsferien auf den Fristenlauf keinen Einfluss haben (§ 225 Abs 2 ZPO).Die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten ist verspätet. Der Revisionsrekurs wurde ihrem Vertreter am 22. 12. 1999 zugestellt; sie haben die Revisionsrekursbeantwortung am 19. 1. 2000, und damit nach Ablauf der 14-tägigen Frist des Paragraph 402, Absatz 3, EO, zur Post gegeben. Das Provisorialverfahren ist eine Ferialsache (Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO), sodass die Gerichtsferien auf den Fristenlauf keinen Einfluss haben (Paragraph 225, Absatz 2, ZPO).
Das Rekursgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Rechtsprechung wiedergegeben, wonach auch die Tätigkeit der politischen Parteien eine Betätigung im geschäftlichen Verkehr sei. Von dieser - in der Entscheidung ÖBl 1957, 60 [Peter] - Heimatruf vertretenen - Auffassung ist der erkennende Senat in der Entscheidung 4 Ob 299/99w abgegangen:
Unter den Begriff des "geschäftlichen Verkehrs" fällt nach ständiger Rechtsprechung jede selbstständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit -, also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn, ohne dass Gewinnabsicht notwendig wäre; vielmehr genügt eine selbstständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (stRsp ua ÖBl 1996, 191 - Cliniclowns; ÖBl 1996, 234 - Zimmerpreisliste, jeweils mwN).
Wie die öffentliche Hand oder Idealvereine können auch politische Parteien am Erwerbsleben teilnehmen; soweit sie aber im Bereich der politischen Auseinandersetzung bleiben, liegt keine zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit vor. Das gilt ungeachtet dessen, dass politische Parteien die Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen und damit auch wirtschaftliche Interessen vertreten. Soweit sie nicht konkrete Unternehmensinteressen vertreten, handeln sie auch in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht zu wirtschaftlichen Zwecken, sondern sie kommen damit ihrem Auftrag als politische Partei nach (4 Ob 299/99w).
Das Gleiche gilt für Betriebsratsfraktionen; auch sie kommen ihrem politischen Auftrag nach, solange sie im Bereich der politischen Auseinandersetzung bleiben. Die Beklagten sind als Angehörige des Betriebsrats politische Mandatare. Sie haben die beanstandeten Schreiben in dieser Funktion verfasst und sind damit im Bereich der politischen Auseinandersetzung geblieben; dieser Bereich wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon dadurch verlassen, dass dem Gegner ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird.
Dadurch wird auch kein - nach § 1 UWG relevantes - Wettbewerbsverhältnis zwischen den einzelnen Fraktionen begründet. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (ÖBl 1999, 179 - Print & Publishing mwN).Dadurch wird auch kein - nach Paragraph eins, UWG relevantes - Wettbewerbsverhältnis zwischen den einzelnen Fraktionen begründet. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (ÖBl 1999, 179 - Print & Publishing mwN).
Eine solche Wechselbeziehung besteht zwischen den Streitteilen allenfalls in Bezug auf die Stimmen der Arbeitnehmer, nicht aber in Bezug auf ein von ihnen betriebenes Unternehmen. Als Organe und Angehörige des Betriebsrats betreiben die Beklagten kein Unternehmen. Eine Förderung des vom Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat herausgegebenen "I*****" durch die beanstandeten Schreiben scheidet aus, weil das "I*****" nicht durch Werbeeinschaltungen finanziert wird und daher auch nicht davon profitieren kann, wenn der Kläger für seine Zeitschrift weniger Insertionsaufträge erhält. Diese vom Kläger auch gar nicht bestrittene Tatsache ist für eine nach § 1 UWG relevante Wettbewerbsabsicht maßgebend und nicht der Umstand, dass das "I*****" und die vom Kläger herausgegebene Zeitschrift "B*****" den gleichen Personenkreis ansprechen. Die Gleichheit des angesprochenen Personenkreises wäre nur dann von Bedeutung, wenn die beiden Zeitschriften - was gar nicht behauptet wird - entgeltlich abgegeben würden. Handelt es sich aber um zwei Gratiszeitungen, von denen nur eine durch Werbeeinschaltungen finanziert wird, so besteht zwischen ihnen kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 1 UWG.Eine solche Wechselbeziehung besteht zwischen den Streitteilen allenfalls in Bezug auf die Stimmen der Arbeitnehmer, nicht aber in Bezug auf ein von ihnen betriebenes Unternehmen. Als Organe und Angehörige des Betriebsrats betreiben die Beklagten kein Unternehmen. Eine Förderung des vom Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat herausgegebenen "I*****" durch die beanstandeten Schreiben scheidet aus, weil das "I*****" nicht durch Werbeeinschaltungen finanziert wird und daher auch nicht davon profitieren kann, wenn der Kläger für seine Zeitschrift weniger Insertionsaufträge erhält. Diese vom Kläger auch gar nicht bestrittene Tatsache ist für eine nach Paragraph eins, UWG relevante Wettbewerbsabsicht maßgebend und nicht der Umstand, dass das "I*****" und die vom Kläger herausgegebene Zeitschrift "B*****" den gleichen Personenkreis ansprechen. Die Gleichheit des angesprochenen Personenkreises wäre nur dann von Bedeutung, wenn die beiden Zeitschriften - was gar nicht behauptet wird - entgeltlich abgegeben würden. Handelt es sich aber um zwei Gratiszeitungen, von denen nur eine durch Werbeeinschaltungen finanziert wird, so besteht zwischen ihnen kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Eine Absicht der Beklagten, fremden Wettbewerb zu fördern, hat der Kläger in erster Instanz nicht behauptet. Die Absicht der Förderung fremden Wettbewerbs wird nicht vermutet, sondern muss behauptet und
bescheinigt werden, sofern sie nicht offenkundig ist (SZ 69/59 = ÖBl
1996, 241 = RZ 1997/38 = WBl 1996, 501 - Forstpflanzen mwN). Im
vorliegenden Fall kann keine Rede davon aus, dass eine derartige Absicht offenkundig wäre. Was die Behauptung betrifft, die Beklagten wollten "das eigene Unternehmen" fördern, so ist - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich, um welches Unternehmen es sich handeln soll.
Das Rekursgericht hat einen Verstoß gegen § 1 UWG zu Recht verneint. Auf die Frage, ob der Sicherungsantrag schon daran scheitern musste, dass er - mangels Einschränkung auf Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs - über das Urteilsbegehren hinausging, kommt es nicht mehr an.Das Rekursgericht hat einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu Recht verneint. Auf die Frage, ob der Sicherungsantrag schon daran scheitern musste, dass er - mangels Einschränkung auf Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs - über das Urteilsbegehren hinausging, kommt es nicht mehr an.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.