Rechtssatz RS0112949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112949
Entscheidungsdatum
25.03.2003
Rechtssatz
Die politische Auseinandersetzung ist nicht Teil des geschäftlichen Verkehrs. Soweit politische Parteien zwar Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen und damit auch wirtschaftliche Interessen, nicht aber konkrete Unternehmensinteressen vertreten, unterliegt ihre politische Betätigung nicht dem Wettbewerbsrecht, mag sie auch in der Herausgabe von (Gratisblättern)Parteiblättern ihren Ausdruck finden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 299/99w
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 299/99w
Veröff: SZ 72/201
- 4 Ob 27/00z
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 27/00z
Ähnlich; nur: Soweit politische Parteien zwar Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen und damit auch wirtschaftliche Interessen, nicht aber konkrete Unternehmensinteressen vertreten, unterliegt ihre politische Betätigung nicht dem Wettbewerbsrecht. (T1)
- 4 Ob 52/03f
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 52/03f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112949
Dokumentnummer
JJR_19991214_OGH0002_0040OB00299_99W0000_001