Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Schon in der Entscheidung ÖBl 1990, 100 sind verschiedene Formen einer irreführenden, gegen § 2 UWG verstoßenden Werbung mit Preisherabsetzungen unter Gegenüberstellung herabgesetzter Preise mit eigenen früheren höheren Preisen dargelegt worden, darunter auch der Fall, daß der Ausgangspreis zuvor bewußt überhöht angesetzt worden war (Mondpreis), um eine echte Preisherabsetzung vorzutäuschen. Ebenso liegt eine Irreführung der Umworbenen dann vor, wenn der frühere höhere Preis nicht eine angemessene Zeit lang für die Ware ernsthaft verlangt worden ist. Mit der Behauptung, die Beklagte habe die von ihr durchgestrichenen und um 50 % reduzierten Ausgangspreise um mehr als 100 % über den marktüblichen Preisen angesetzt, erhebt der Kläger den erstgenannten Vorwurf einer irreführenden Bezugnahme auf hausinterne "Mondpreise". Wer nämlich die Preise zunächst so festsetzt, daß ihm eine werbewirksame Ankündigung von Preisnachlässen möglich ist, verstößt gegen § 2 UWG; war der ursprüngliche Preis überhaupt kein ernsthaft gewollter Preis (Mondpreis), so ist die Bezugnahme auf ihn irreführend (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 879 Rz 297 zu § 3 dUWG; vgl auch 359 Rz 16 zu § 1 dUWG; Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung, 336 mwH in FN 186; SZ 60/44; ÖBl 1990, 100 ua unveröffentlichte Entscheidungen, zB 4 Ob 93/88). Das Vortäuschen eines Preisvorteils durch Werbung mit der Herabsetzung eines vorher bewußt als Phantasiepreis ("Mondpreis") festgesetzten höheren Ausgangspreises setzt somit ein in dieser Richtung gezieltes und bewußtes Vorgehen des Werbenden voraus. Einen solchen Vorwurf hat der Kläger in seinem Sachvorbringen mit dem Hinweis darauf, daß die Beklagte die um mehr als 100 % über den handelsüblichen Marktpreisen liegenden Ausgangspreise als "reine Mondpreise" festgesetzt und überdies selbst niemals verlangt habe, auch ausdrücklich erhoben; er hat nur - offenbar versehentlich - in der vom Kläger beantragten Fassung des Unterlassungsbegehrens keinen Niederschlag gefunden, weil dieses ausschließlich auf das objektive Mißverhältnis der Ausgangsbasis von Preisgegenüberstellungen mit den Marktpreisen abgestellt ist. Das allein wäre aber noch gar nicht irreführend, falls die Beklagte die Ausgangspreise nicht bewußt als gar nicht ernsthaft gewollte Mondpreise festgesetzt, sondern sie ernsthaft eine angemessene Zeit hindurch auch tatsächlich verlangt hätte. Entgegen der Meinung der Beklagten hat daher das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß dem im Sinne des Klagevorbringens versehentlich zu weit gefaßten Begehren von Amts wegen die richtige - hier: einschränkende - Fassung gegeben werden muß (ÖBl 1990, 158 mwH), wodurch dem Kläger keinesfalls ein plus oder ein aliud zugesprochen wird.Schon in der Entscheidung ÖBl 1990, 100 sind verschiedene Formen einer irreführenden, gegen Paragraph 2, UWG verstoßenden Werbung mit Preisherabsetzungen unter Gegenüberstellung herabgesetzter Preise mit eigenen früheren höheren Preisen dargelegt worden, darunter auch der Fall, daß der Ausgangspreis zuvor bewußt überhöht angesetzt worden war (Mondpreis), um eine echte Preisherabsetzung vorzutäuschen. Ebenso liegt eine Irreführung der Umworbenen dann vor, wenn der frühere höhere Preis nicht eine angemessene Zeit lang für die Ware ernsthaft verlangt worden ist. Mit der Behauptung, die Beklagte habe die von ihr durchgestrichenen und um 50 % reduzierten Ausgangspreise um mehr als 100 % über den marktüblichen Preisen angesetzt, erhebt der Kläger den erstgenannten Vorwurf einer irreführenden Bezugnahme auf hausinterne "Mondpreise". Wer nämlich die Preise zunächst so festsetzt, daß ihm eine werbewirksame Ankündigung von Preisnachlässen möglich ist, verstößt gegen Paragraph 2, UWG; war der ursprüngliche Preis überhaupt kein ernsthaft gewollter Preis (Mondpreis), so ist die Bezugnahme auf ihn irreführend (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 879 Rz 297 zu Paragraph 3, dUWG; vergleiche auch 359 Rz 16 zu Paragraph eins, dUWG; Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung, 336 mwH in FN 186; SZ 60/44; ÖBl 1990, 100 ua unveröffentlichte Entscheidungen, zB 4 Ob 93/88). Das Vortäuschen eines Preisvorteils durch Werbung mit der Herabsetzung eines vorher bewußt als Phantasiepreis ("Mondpreis") festgesetzten höheren Ausgangspreises setzt somit ein in dieser Richtung gezieltes und bewußtes Vorgehen des Werbenden voraus. Einen solchen Vorwurf hat der Kläger in seinem Sachvorbringen mit dem Hinweis darauf, daß die Beklagte die um mehr als 100 % über den handelsüblichen Marktpreisen liegenden Ausgangspreise als "reine Mondpreise" festgesetzt und überdies selbst niemals verlangt habe, auch ausdrücklich erhoben; er hat nur - offenbar versehentlich - in der vom Kläger beantragten Fassung des Unterlassungsbegehrens keinen Niederschlag gefunden, weil dieses ausschließlich auf das objektive Mißverhältnis der Ausgangsbasis von Preisgegenüberstellungen mit den Marktpreisen abgestellt ist. Das allein wäre aber noch gar nicht irreführend, falls die Beklagte die Ausgangspreise nicht bewußt als gar nicht ernsthaft gewollte Mondpreise festgesetzt, sondern sie ernsthaft eine angemessene Zeit hindurch auch tatsächlich verlangt hätte. Entgegen der Meinung der Beklagten hat daher das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß dem im Sinne des Klagevorbringens versehentlich zu weit gefaßten Begehren von Amts wegen die richtige - hier: einschränkende - Fassung gegeben werden muß (ÖBl 1990, 158 mwH), wodurch dem Kläger keinesfalls ein plus oder ein aliud zugesprochen wird.
Es trifft auch nicht zu, daß der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz jemals "festgestellt" hätte, daß es für Orientteppiche keine Marktpreise gibt. In der Entscheidung MR 1989, 181 ist lediglich klargestellt worden, daß mit der Schreibweise "- x %" deutlich auf die bisher verlangten eigenen Verkaufspreise hingewiesen, keineswegs aber auf die Preise von Mitbewerbern oder auf vom Hersteller unverbindlich empfohlene Richtpreise oder Listenpreise Bezug genommen wird, weil das an Orientteppichen interessierte Publikum gar nicht annimmt, daß es hiefür vom Hersteller unverbindlich empfohlene Richtpreise oder Listenpreise gebe. Ob es daher für die von der Beklagten in der beanstandeten Art ausgepreisten Teppiche einen jeweils der Preisreduktion annähernd entsprechenden Marktpreis gibt oder nicht, wird im vorliegenden Fall noch zu klären sein. Sollte dies zutreffen, dann war der um mehr als 100 % höhere Ausgangspreis der Beklagten, wenn sie diesen nicht ernsthaft eine angemessene Zeit hindurch auch tatsächlich verlangt hat, ein willkürlich festgesetzter Phantasiepreis ("Mondpreis"), mit dessen Herabsetzung das Publikum durch Vorspiegelung eines in Wahrheit gar nicht vorhandenen besonders günstigen Angebotes getäuscht worden ist.
Da somit der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes berechtigt war, mußte dem Rekurs der Beklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.