Der Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung zulässig. Es ist zwar richtig, daß die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere im Zusammenhang mit Listenpreisen und "Mondpreisen", in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon wiederholt behandelt wurde (ÖBl.1981, 21; ÖBl.1984, 77; ÖBl 1987, 127), ebenso die sogenannte "Blickfangwerbung" (ÖBl.1982, 158, ÖBl.1983, 43, 78 und 106; ÖBl.1984, 75 ua); auch die prozentmäßige Preisherabsetzung ist bereits mehrfach als Fall einer Preisgegenüberstellung behandelt worden (ÖBl.1977, 10; ÖBl.1979, 128; ÖBl.1984, 77; ÖBl.1988, 75). Im Bereich des Wettbewerbsrechtes kann aber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff zwar bereits allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen notwendig ist (ÖBl.1984, 48 und 104; ÖBl.1985, 51; ÖBl.1988, 75 und 104 uva). Im Sinne dieser Ausführungen hängt auch im vorliegenden Fall die Entscheidung darüber, ob die Werbeankündigung der Beklagten wegen Vortäuschung eines in Wahrheit nicht vorhandenen Preisvorteils irreführend ist und wen bei Gegenüberstellung eines überhöhten Preises ("Mondpreises") mit reduzierten Preisen die Beweis-(Bescheinigungs-)last trifft, von der Lösung von Rechtsfragen des materiellen und des formellen Rechtes von erheblicher Bedeutung ab.Der Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung zulässig. Es ist zwar richtig, daß die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere im Zusammenhang mit Listenpreisen und "Mondpreisen", in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon wiederholt behandelt wurde (ÖBl.1981, 21; ÖBl.1984, 77; ÖBl 1987, 127), ebenso die sogenannte "Blickfangwerbung" (ÖBl.1982, 158, ÖBl.1983, 43, 78 und 106; ÖBl.1984, 75 ua); auch die prozentmäßige Preisherabsetzung ist bereits mehrfach als Fall einer Preisgegenüberstellung behandelt worden (ÖBl.1977, 10; ÖBl.1979, 128; ÖBl.1984, 77; ÖBl.1988, 75). Im Bereich des Wettbewerbsrechtes kann aber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff zwar bereits allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen notwendig ist (ÖBl.1984, 48 und 104; ÖBl.1985, 51; ÖBl.1988, 75 und 104 uva). Im Sinne dieser Ausführungen hängt auch im vorliegenden Fall die Entscheidung darüber, ob die Werbeankündigung der Beklagten wegen Vortäuschung eines in Wahrheit nicht vorhandenen Preisvorteils irreführend ist und wen bei Gegenüberstellung eines überhöhten Preises ("Mondpreises") mit reduzierten Preisen die Beweis-(Bescheinigungs-)last trifft, von der Lösung von Rechtsfragen des materiellen und des formellen Rechtes von erheblicher Bedeutung ab.
Der Revisionsrekurs ist daher zwar zulässig, er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Beklagte wendet sich in unzulässiger Weise gegen die in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbaren ergänzenden Tatsachenfeststellungen des Rekursgerichtes; sie zeigt aber doch einen - allerdings nur scheinbaren - Widerspruch zwischen dem ersten und dem zweiten Satz dieser Feststellungen auf. Da sie ausschließlich auf dem Privatgutachten Beilage ./L fußen, ist in dessen Licht der verwendete Ausdruck "Schätzpreis" als "handelsüblicher Marktpreis" zu verstehen; das Angebot der Beklagten hatte aber "wertvolle Orientteppiche" betroffen. Es besteht somit auf den ersten Blick tatsächlich ein Widerspruch zum ersten Satz der Feststellungen, wonach es für solche Teppiche (nur) individuelle Preise oder einen Preis der besonderen Vorliebe - also keine handelsüblichen Marktpreise - gibt. Wäre dies vom Rekursgericht wirklich gemeint, so läge eine Aktenwidrigkeit vor, weil sich derartiges aus dem Inhalt der Beilage ./L nicht entnehmen läßt. Im Zusammenhang mit dem übereinstimmenden Parteienvorbringen, daß nur "sehr wertvolle Orientteppiche" keinen handelsüblichen Marktpreis hätten, für sie vielmehr individuelle Preise oder Preise der besonderen Vorliebe erzielt würden, ergibt sich aber, daß das Rekursgericht mit dem ersten Satz seiner ergänzenden Feststellungen lediglich darauf Bezug genommen hat. Damit ist aber der scheinbare Widerspruch auch schon aufgelöst.
In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß der Kläger die Werbeankündigung der Beklagten aus zwei Gründen als unrichtig und irreführend beanstandet hat: einerseits deshalb, weil sie schon mangels bisheriger Ausübung des Teppichverkaufes an Letztverbraucher keine eigenen früheren Verkaufspreise und daher auch keinen Listenpreis gehabt habe, und andererseits deshalb, weil diese Listenpreise rund 100 % über den üblichen Marktpreisen der angebotenen Teppiche lägen, sie daher reine "Mondpreise" seien und aus diesem Grund eine Preisreduktion nur vorgetäuscht werde. Da der Kläger in seinem Sicherungsantrag selbst von der Ankündigung einer Reduktion des "Listenpreises der Beklagten" ausgeht, kann der Gebrauch des Wortes "Listenpreis" - ebenso wie etwa der Hinweis auf einen "unverbindlich empfohlenen Listenpreis" (vgl. ÖBl.1984, 77) - nicht mehr vieldeutig und irreführend sein, weil dadurch mit der gebotenen Deutlichkeit auf die eigenen früheren Preise der Beklagten im Teppichdetailhandel Bezug genommen wird. Insoweit kommt daher weder dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers in Richtung "Blickfangwerbung" noch den diesbezüglichen Rechtsausführungen des Rekursgerichtes Bedeutung zu, weil der Kläger dieses Vorbringen nicht zum Anlaß einer entsprechenden Änderung seines Sicherungsantrages genommen hat. Ebenso müssen die nunmehrigen Behauptungen des Klägers in seiner Revisionsrekursbeantwortung über die in der Bezugnahme auf die eigenen Listenpreise angeblich deshalb liegende Vieldeutigkeit, weil die Beklagte sowohl den Import- und Exporthandel als auch den Großhandel und den Einzelhandel mit Teppichen betreibe und daher nicht ersichtlich sei, auf welchen Listenpreis ihrer drei Geschäftszweige Bezug genommen wurde, als unzulässige Neuerungen unberücksichtigt bleiben.In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß der Kläger die Werbeankündigung der Beklagten aus zwei Gründen als unrichtig und irreführend beanstandet hat: einerseits deshalb, weil sie schon mangels bisheriger Ausübung des Teppichverkaufes an Letztverbraucher keine eigenen früheren Verkaufspreise und daher auch keinen Listenpreis gehabt habe, und andererseits deshalb, weil diese Listenpreise rund 100 % über den üblichen Marktpreisen der angebotenen Teppiche lägen, sie daher reine "Mondpreise" seien und aus diesem Grund eine Preisreduktion nur vorgetäuscht werde. Da der Kläger in seinem Sicherungsantrag selbst von der Ankündigung einer Reduktion des "Listenpreises der Beklagten" ausgeht, kann der Gebrauch des Wortes "Listenpreis" - ebenso wie etwa der Hinweis auf einen "unverbindlich empfohlenen Listenpreis" vergleiche ÖBl.1984, 77) - nicht mehr vieldeutig und irreführend sein, weil dadurch mit der gebotenen Deutlichkeit auf die eigenen früheren Preise der Beklagten im Teppichdetailhandel Bezug genommen wird. Insoweit kommt daher weder dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers in Richtung "Blickfangwerbung" noch den diesbezüglichen Rechtsausführungen des Rekursgerichtes Bedeutung zu, weil der Kläger dieses Vorbringen nicht zum Anlaß einer entsprechenden Änderung seines Sicherungsantrages genommen hat. Ebenso müssen die nunmehrigen Behauptungen des Klägers in seiner Revisionsrekursbeantwortung über die in der Bezugnahme auf die eigenen Listenpreise angeblich deshalb liegende Vieldeutigkeit, weil die Beklagte sowohl den Import- und Exporthandel als auch den Großhandel und den Einzelhandel mit Teppichen betreibe und daher nicht ersichtlich sei, auf welchen Listenpreis ihrer drei Geschäftszweige Bezug genommen wurde, als unzulässige Neuerungen unberücksichtigt bleiben.
Auf die beiden oben erwähnten Vorwürfe des Klägers hat die Beklagte lediglich repliziert, sie habe sehr wohl auch bisher schon den Detailverkauf von Teppichen durchgeführt; nach den vorliegenden Feststellungen ist ihr die Bescheinigung dieser Behauptung auch gelungen. Damit ist aber noch keineswegs behauptet oder gar bescheinigt, daß sie vor ihrer Werbeankündigung Teppiche eine angemessene Zeit hindurch auch tatsächlich zu den im Inserat als Vergleichsbasis herangezogenen Listenpreisen an Letztverbraucher verkauft hat. Durch die Feststellung, daß die von ihr angeschriebenen Listenpreise zumindest zum Teil um rund 100 % über den handelsüblichen Marktpreisen der Teppiche lagen, ist jedenfalls auch die Behauptung widerlegt, ihre Listenpreise entsprächen den üblichen Markt- bzw.Verkaufspreisen. Das Festsetzen von im Verhältnis zu den marktüblichen (marktgerechten) Preisen, mit denen der Verbraucher aber rechnet (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1238 Rz 312 zu § 3 dUWG), derart überhöhten Listenpreisen bildet bereits ein so schwerwiegendes Indiz für die willkürliche Festsetzung von Phantasiepreisen ("Mondpreisen"), daß es schon aus diesem Grund der Beklagten oblegen wäre, diese objektive Diskrepanz aufzuklären und zu widerlegen. Zwar trifft die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeankündigung grundsätzlich den Kläger, doch tritt bei einer Alleinstellungswerbung eine Verschiebung der Beweislast dann ein, wenn der Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch ohne weiters zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (ÖBl.1983, 42; ÖBl.1984, 97 ua). Dieser Grundsatz - welcher freilich keine allgemeine Umkehr der Beweislast bei Verstößen gegen § 2 UWG bedeutet - muß über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein überall dort gelten, wo es bei einer als irreführend beanstandeten Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während andererseits die Umstände des konkreten Falles ausnahmsweise eine solche Überwälzung der Beweislast (Bescheinigungslast) auf den Beklagten rechtfertigen (SZ 50/20). Diese Voraussetzungen sind auch hier gegeben, weil dem Kläger jedenfalls die Bescheinigung gelungen ist, daß die angeschriebenen Listenpreise der Beklagten zumindest zum Teil um rund 100 % über den handelsüblichen Marktpreisen der von ihr angebotenen Teppiche liegen. Da sie bisher zumindest in der zollfreien Zone selbst keinen Direktverkauf an Letztverbraucher durchführen konnte, nähere Behauptungen und Bescheinigungsergebnisse über Art und Ort der von ihr bereits vor dem 14.April 1988 durchgeführten Teppichverkäufe an Letztverbraucher aber fehlen und diese nur ihr bekannt und nur von ihr leicht aufklärbar sind - was ebenso für die Frage gilt, ob sie diese Verkäufe bereits längere Zeit hindurch zu den von ihr nunmehr angeblich reduzierten Listenpreisen durchgeführt hat -, ist eine ausnahmsweise Überwälzung der Bescheinigungslast auf die Beklagte gerechtfertigt; dies umso mehr, als die festgestellten Divergenzen zwischen den Listenpreisen und den handelsüblichen Marktpreisen ihrer Teppiche bereits evident auf das Vorliegen einer manipulierten Preisgegenüberstellung hindeuten, bei welcher der Werbende den Anfangspreis zuvor bewußt überhöht angesetzt hat, um ein attraktives Werbemittel zu haben (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 297, 312 zu § 3 dUWG; vgl auch Rz 16 zu § 1 dUWG; ÖBl.1987, 127).Auf die beiden oben erwähnten Vorwürfe des Klägers hat die Beklagte lediglich repliziert, sie habe sehr wohl auch bisher schon den Detailverkauf von Teppichen durchgeführt; nach den vorliegenden Feststellungen ist ihr die Bescheinigung dieser Behauptung auch gelungen. Damit ist aber noch keineswegs behauptet oder gar bescheinigt, daß sie vor ihrer Werbeankündigung Teppiche eine angemessene Zeit hindurch auch tatsächlich zu den im Inserat als Vergleichsbasis herangezogenen Listenpreisen an Letztverbraucher verkauft hat. Durch die Feststellung, daß die von ihr angeschriebenen Listenpreise zumindest zum Teil um rund 100 % über den handelsüblichen Marktpreisen der Teppiche lagen, ist jedenfalls auch die Behauptung widerlegt, ihre Listenpreise entsprächen den üblichen Markt- bzw.Verkaufspreisen. Das Festsetzen von im Verhältnis zu den marktüblichen (marktgerechten) Preisen, mit denen der Verbraucher aber rechnet (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1238 Rz 312 zu Paragraph 3, dUWG), derart überhöhten Listenpreisen bildet bereits ein so schwerwiegendes Indiz für die willkürliche Festsetzung von Phantasiepreisen ("Mondpreisen"), daß es schon aus diesem Grund der Beklagten oblegen wäre, diese objektive Diskrepanz aufzuklären und zu widerlegen. Zwar trifft die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeankündigung grundsätzlich den Kläger, doch tritt bei einer Alleinstellungswerbung eine Verschiebung der Beweislast dann ein, wenn der Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch ohne weiters zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (ÖBl.1983, 42; ÖBl.1984, 97 ua). Dieser Grundsatz - welcher freilich keine allgemeine Umkehr der Beweislast bei Verstößen gegen Paragraph 2, UWG bedeutet - muß über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein überall dort gelten, wo es bei einer als irreführend beanstandeten Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während andererseits die Umstände des konkreten Falles ausnahmsweise eine solche Überwälzung der Beweislast (Bescheinigungslast) auf den Beklagten rechtfertigen (SZ 50/20). Diese Voraussetzungen sind auch hier gegeben, weil dem Kläger jedenfalls die Bescheinigung gelungen ist, daß die angeschriebenen Listenpreise der Beklagten zumindest zum Teil um rund 100 % über den handelsüblichen Marktpreisen der von ihr angebotenen Teppiche liegen. Da sie bisher zumindest in der zollfreien Zone selbst keinen Direktverkauf an Letztverbraucher durchführen konnte, nähere Behauptungen und Bescheinigungsergebnisse über Art und Ort der von ihr bereits vor dem 14.April 1988 durchgeführten Teppichverkäufe an Letztverbraucher aber fehlen und diese nur ihr bekannt und nur von ihr leicht aufklärbar sind - was ebenso für die Frage gilt, ob sie diese Verkäufe bereits längere Zeit hindurch zu den von ihr nunmehr angeblich reduzierten Listenpreisen durchgeführt hat -, ist eine ausnahmsweise Überwälzung der Bescheinigungslast auf die Beklagte gerechtfertigt; dies umso mehr, als die festgestellten Divergenzen zwischen den Listenpreisen und den handelsüblichen Marktpreisen ihrer Teppiche bereits evident auf das Vorliegen einer manipulierten Preisgegenüberstellung hindeuten, bei welcher der Werbende den Anfangspreis zuvor bewußt überhöht angesetzt hat, um ein attraktives Werbemittel zu haben (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 297, 312 zu Paragraph 3, dUWG; vergleiche auch Rz 16 zu Paragraph eins, dUWG; ÖBl.1987, 127).
Da die Beklagte ihrer im vorliegenden Fall ausnahmsweise anzunehmenden Darlegungs- und Beweis-(Bescheinigungs-)pflicht nicht nachgekommen ist, kann von der Unrichtigkeit der angekündigten Preisherabsetzung ausgegangen werden (SZ 50/20). Die Vorgangsweise der Beklagten war daher geeignet, das Publikum durch Vorspiegelung eines in Wahrheit gar nicht vorhandenen besonders günstigen Angebotes zu täuschen. Wer die Preise zunächst so festsetzt, daß ihm die werbewirksame Ankündigung von Preisnachlässen möglich ist, verstößt gegen § 2 (Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 336 mwN in FN 186). Die gleiche Täuschung tritt ein, wenn der Werbende in seiner Preisgegenüberstellung auf einen früheren eigenen Preis hinweist, welchen er gar nicht ernsthaft auf Grund einer marktgerechten Kalkulation eine angemessene Zeit hindurch verlangt hat (ÖBl.1987, 127).Da die Beklagte ihrer im vorliegenden Fall ausnahmsweise anzunehmenden Darlegungs- und Beweis-(Bescheinigungs-)pflicht nicht nachgekommen ist, kann von der Unrichtigkeit der angekündigten Preisherabsetzung ausgegangen werden (SZ 50/20). Die Vorgangsweise der Beklagten war daher geeignet, das Publikum durch Vorspiegelung eines in Wahrheit gar nicht vorhandenen besonders günstigen Angebotes zu täuschen. Wer die Preise zunächst so festsetzt, daß ihm die werbewirksame Ankündigung von Preisnachlässen möglich ist, verstößt gegen Paragraph 2, (Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 336 mwN in FN 186). Die gleiche Täuschung tritt ein, wenn der Werbende in seiner Preisgegenüberstellung auf einen früheren eigenen Preis hinweist, welchen er gar nicht ernsthaft auf Grund einer marktgerechten Kalkulation eine angemessene Zeit hindurch verlangt hat (ÖBl.1987, 127).
Es war daher die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung zu bestätigen, wobei ihr zugleich im Sinne des Antragsvorbringens des Klägers eine klarere und deutlichere Fassung zu geben war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.