Rechtssatz RS0043374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043374
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Rechtssatz
Eine ausnahmsweise Überwälzung der Bescheinigungslast auf den in Anspruch Genommen ist gerechtfertigt, wenn die Divergenzen zwischen den Kistenpreisen und den handelsüblichen Marktpreisen bereits evident auf das Vorliegen einer manipulierten Preisgegenüberstellung hindeuten, bei welcher der Werbende den Anfangspreis zuvor bewußt überhöht angesetzt hat, um ein attraktives Werbemittel zu haben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 93/88
Entscheidungstext OGH 29.11.1988 4 Ob 93/88
- 4 ob 135/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 4 ob 135/23s
Beisatz: Hier: "statt"-Preis Werbung wobei der zum Vergleich herangezogene Preis der UVP des Herstellers (=Erstbeklagten) war. Für die Ernsthaftigkeit der Kalkulation des UVP war eine Verschiebung der Behauptungs- und Beweislast zu den Beklagten angezeigt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043374
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19881129_OGH0002_0040OB00093_8800000_001