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Rechtssatz RS0043374

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043374

Geschäftszahl

4Ob93/88; 4ob135/23s

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Rechtssatz

Eine ausnahmsweise Überwälzung der Bescheinigungslast auf den in Anspruch Genommen ist gerechtfertigt, wenn die Divergenzen zwischen den Kistenpreisen und den handelsüblichen Marktpreisen bereits evident auf das Vorliegen einer manipulierten Preisgegenüberstellung hindeuten, bei welcher der Werbende den Anfangspreis zuvor bewußt überhöht angesetzt hat, um ein attraktives Werbemittel zu haben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 93/88
    Entscheidungstext OGH 29.11.1988 4 Ob 93/88
  • 4 ob 135/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 4 ob 135/23s
    Beisatz: Hier: "statt"-Preis Werbung wobei der zum Vergleich herangezogene Preis der UVP des Herstellers (=Erstbeklagten) war. Für die Ernsthaftigkeit der Kalkulation des UVP war eine Verschiebung der Behauptungs- und Beweislast zu den Beklagten angezeigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043374

Im RIS seit

29.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19881129_OGH0002_0040OB00093_8800000_001