Die Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt. Unter Hinweis auf Punkt III.13. der Betriebsgenehmigung vertritt die Revision die Auffassung, die Klägerin sei nicht nur zur Vertretung der Rechte von Filmdarstellern (Filmschauspielern), die an Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen mitwirken, berechtigt, sondern vertrete auch die Rechte von Wortinterpreten. Insoweit sei die Betriebsgenehmigung der Klägerin 1996 zu Lasten der Beklagten ausgedehnt worden. Die damit verbundene Einschränkung des Wahrnehmungsbereiches der Beklagten in Punkt 13. ihrer Betriebsgenehmigung habe in der tatsächlichen Praxis der Beklagten bei Einhebung von Vergütungen und deren Verteilung an die Berechtigten jedoch keinen Niederschlag gefunden. Die Beklagte habe Vergütungsbeträge inkassiert, die - zumindest teilweise - der Klägerin gehörten. Sie habe daher Anspruch auf Zahlung der von der Beklagten zuviel inkassierten (bzw an die "Wortinterpreten" zu wenig ausgeschütteten) Beträge.Die Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt. Unter Hinweis auf Punkt römisch drei.13. der Betriebsgenehmigung vertritt die Revision die Auffassung, die Klägerin sei nicht nur zur Vertretung der Rechte von Filmdarstellern (Filmschauspielern), die an Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen mitwirken, berechtigt, sondern vertrete auch die Rechte von Wortinterpreten. Insoweit sei die Betriebsgenehmigung der Klägerin 1996 zu Lasten der Beklagten ausgedehnt worden. Die damit verbundene Einschränkung des Wahrnehmungsbereiches der Beklagten in Punkt 13. ihrer Betriebsgenehmigung habe in der tatsächlichen Praxis der Beklagten bei Einhebung von Vergütungen und deren Verteilung an die Berechtigten jedoch keinen Niederschlag gefunden. Die Beklagte habe Vergütungsbeträge inkassiert, die - zumindest teilweise - der Klägerin gehörten. Sie habe daher Anspruch auf Zahlung der von der Beklagten zuviel inkassierten (bzw an die "Wortinterpreten" zu wenig ausgeschütteten) Beträge.
Der Senat teilt diese Auffassung nicht:
Nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz kommt Verwertungsgesellschaften für ihren jeweiligen - durch die Betriebsgenehmigung definierten - Tätigkeitsbereich Monopolstellung zu. Der Monopolgrundsatz steht der Erteilung einer überschneidenden Betriebsgenehmigung an eine andere Verwertungsgesellschaft entgegen (VwGH MR 1996, 150 - "Barfoot Beachers"; MR 1996, 152 - "VDFS"; Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht 267; Zanger, Urheberrecht und Leistungsschutz im digitalen Zeitalter 203 f; Popp, Verwertungsgesellschaften, ihre Stellung im Spannungsfeld zwischen Urheberrecht und Kartellrecht 16 ff [19]). Andere Verwertungsgesellschaften dürfen demnach in dem durch die Betriebsgenehmigung begrenzten Tätigkeitsbereich nicht tätig werden. Aus dem Monopolgrundsatz ergibt sich aber auch zwingend, dass Wahrnehmungsverträge über Ansprüche, deren Geltendmachung Verwertungsgesellschaften vorbehalten ist (wie die Leerkassettenvergütung nach § 42b Abs 5 UrhG; siehe Popp aaO 12; Dillenz aaO 133), sich im Rahmen der einer Verwertungsgesellschaft erteilten Betriebsgenehmigung halten müssen (zum Wahrnehmungszwang in diesem Umfang siehe Zanger aaO 206).Nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz kommt Verwertungsgesellschaften für ihren jeweiligen - durch die Betriebsgenehmigung definierten - Tätigkeitsbereich Monopolstellung zu. Der Monopolgrundsatz steht der Erteilung einer überschneidenden Betriebsgenehmigung an eine andere Verwertungsgesellschaft entgegen (VwGH MR 1996, 150 - "Barfoot Beachers"; MR 1996, 152 - "VDFS"; Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht 267; Zanger, Urheberrecht und Leistungsschutz im digitalen Zeitalter 203 f; Popp, Verwertungsgesellschaften, ihre Stellung im Spannungsfeld zwischen Urheberrecht und Kartellrecht 16 ff [19]). Andere Verwertungsgesellschaften dürfen demnach in dem durch die Betriebsgenehmigung begrenzten Tätigkeitsbereich nicht tätig werden. Aus dem Monopolgrundsatz ergibt sich aber auch zwingend, dass Wahrnehmungsverträge über Ansprüche, deren Geltendmachung Verwertungsgesellschaften vorbehalten ist (wie die Leerkassettenvergütung nach Paragraph 42 b, Absatz 5, UrhG; siehe Popp aaO 12; Dillenz aaO 133), sich im Rahmen der einer Verwertungsgesellschaft erteilten Betriebsgenehmigung halten müssen (zum Wahrnehmungszwang in diesem Umfang siehe Zanger aaO 206).
Ob nun die Klägerin berechtigt ist, Anteile der von ihr so bezeichneten "Wortinterpreten" schlechthin an der Leerkassettenvergütung geltend zu machen, richtet sich daher nach der ihr erteilten Betriebsgenehmigung. Nur diese ist für Inhalt und Umfang des Wahrnehmungsmonopols maßgeblich (MR 1987, 54 - Sexshop). Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12. 12. 1996 wurden die Betriebsgenehmigungen einer Reihe von Verwertungsgesellschaften (darunter auch jenen der Streitteile - "ergänzt, modifiziert und teilweise eingeschränkt (widerrufen)". Demnach umfasst die Betriebsgenehmigung der Klägerin die treuhändige Geltendmachung der den Filmurhebern an Werken der Filmkunst und an Laufbildern zustehenden Rechte, und/oder Vergütungsansprüche (auch jene aus der Leerkassettenvergütung), soweit nicht ein Filmhersteller oder Rundfunkunternehmer Berechtigter ist (Punkt III des Bescheides). Punkt III 13. dehnt die Betriebsgenehmigung aus auf "ausübende Künstler", die in Werken der Filmkunst und/oder kinematographischen Erzeugnissen mitwirken und Sprachwerke oder choreographische und pantomimische Werke in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen (Theater oder Konzertaufführungen und Musikvideos sind ausgenommen). Zur Bezeichnung dieser durch die Betriebsgenehmigung der Klägerin erfassten "ausübenden Künstler" verwendet der Betriebsgenehmigungsbescheid den Begriff "Filmdarsteller".Ob nun die Klägerin berechtigt ist, Anteile der von ihr so bezeichneten "Wortinterpreten" schlechthin an der Leerkassettenvergütung geltend zu machen, richtet sich daher nach der ihr erteilten Betriebsgenehmigung. Nur diese ist für Inhalt und Umfang des Wahrnehmungsmonopols maßgeblich (MR 1987, 54 - Sexshop). Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12. 12. 1996 wurden die Betriebsgenehmigungen einer Reihe von Verwertungsgesellschaften (darunter auch jenen der Streitteile - "ergänzt, modifiziert und teilweise eingeschränkt (widerrufen)". Demnach umfasst die Betriebsgenehmigung der Klägerin die treuhändige Geltendmachung der den Filmurhebern an Werken der Filmkunst und an Laufbildern zustehenden Rechte, und/oder Vergütungsansprüche (auch jene aus der Leerkassettenvergütung), soweit nicht ein Filmhersteller oder Rundfunkunternehmer Berechtigter ist (Punkt römisch drei des Bescheides). Punkt römisch drei 13. dehnt die Betriebsgenehmigung aus auf "ausübende Künstler", die in Werken der Filmkunst und/oder kinematographischen Erzeugnissen mitwirken und Sprachwerke oder choreographische und pantomimische Werke in Verbindung mit Werken der Tonkunst oder ohne solche vortragen oder aufführen (Theater oder Konzertaufführungen und Musikvideos sind ausgenommen). Zur Bezeichnung dieser durch die Betriebsgenehmigung der Klägerin erfassten "ausübenden Künstler" verwendet der Betriebsgenehmigungsbescheid den Begriff "Filmdarsteller".
Demgegenüber nimmt der die Beklagte betreffende Punkt VI 13. des Bescheides jene Rechte und Vergütungsansprüche aus der Betriebsgenehmigung der Beklagten aus, die eben jenen "ausübenden Künstlern" ("Filmdarstellern") zustehen, die von der Betriebsgenehmigung der Klägerin erfasst sind. Der Bescheid nimmt daher gerade jene Rechte und Vergütungsansprüche aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten heraus, die zugleich der Klägerin zugewiesen werden. Insoweit trifft das Argument der Klägerin, 1996 sei der Wahrnehmungsbereich der Beklagten zu ihren Gunsten eingeschränkt worden, zu Allerdings übersieht die Klägerin, dass die insofern eindeutige Formulierung des Bescheids ihren Wahrnehmungsbereich ganz eindeutig nur auf jene ausübenden Künstler ausdehnt, die in Werken der Filmkunst oder bei kinematographischen Erzeugnissen mitwirken und dabei Sprachwerke oder choreographische und pantomimische Werke vortragen oder aufführen; der Betriebsgenehmigungsbescheid erweitert den Wahrnehmungsbereich der Klägerin hingegen keineswegs auf "ausübende Künstler" schlechthin. Eine derartige - von der Klägerin angestrebte - Auslegung des Betriebsgenehmigungsbescheides führte zu Überschneidungen mit der der Beklagten in Ansehung der Rechte ausübender Künstler zugleich eingeräumten Betriebsgenehmigung. Diese Auslegung stünde daher mit dem Monopolgrundsatz des Verwertungsgesellschaftengesetzes in Widerspruch, der eine Überschneidung der Betriebsgenehmigungen nicht ermöglicht.Demgegenüber nimmt der die Beklagte betreffende Punkt römisch sechs 13. des Bescheides jene Rechte und Vergütungsansprüche aus der Betriebsgenehmigung der Beklagten aus, die eben jenen "ausübenden Künstlern" ("Filmdarstellern") zustehen, die von der Betriebsgenehmigung der Klägerin erfasst sind. Der Bescheid nimmt daher gerade jene Rechte und Vergütungsansprüche aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten heraus, die zugleich der Klägerin zugewiesen werden. Insoweit trifft das Argument der Klägerin, 1996 sei der Wahrnehmungsbereich der Beklagten zu ihren Gunsten eingeschränkt worden, zu Allerdings übersieht die Klägerin, dass die insofern eindeutige Formulierung des Bescheids ihren Wahrnehmungsbereich ganz eindeutig nur auf jene ausübenden Künstler ausdehnt, die in Werken der Filmkunst oder bei kinematographischen Erzeugnissen mitwirken und dabei Sprachwerke oder choreographische und pantomimische Werke vortragen oder aufführen; der Betriebsgenehmigungsbescheid erweitert den Wahrnehmungsbereich der Klägerin hingegen keineswegs auf "ausübende Künstler" schlechthin. Eine derartige - von der Klägerin angestrebte - Auslegung des Betriebsgenehmigungsbescheides führte zu Überschneidungen mit der der Beklagten in Ansehung der Rechte ausübender Künstler zugleich eingeräumten Betriebsgenehmigung. Diese Auslegung stünde daher mit dem Monopolgrundsatz des Verwertungsgesellschaftengesetzes in Widerspruch, der eine Überschneidung der Betriebsgenehmigungen nicht ermöglicht.
Soweit sich daher der Verwendungsanspruch der Klägerin (und ihr darauf gegründeter Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch) auf Vergütungsanteile erstreckt, die - nach Auffassung der Klägerin - den von ihr so bezeichneten "Wortinterpreten" zustehen (die nicht zugleich auch Filmschauspieler sind), ist sie schon aus diesen Überlegungen zur Geltendmachung dieser Ansprüche nicht berechtigt. Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehren sind aber auch in Ansehung der von der Klägerin im Rahmen ihrer Betriebsgenehmigung vertretenen Filmschauspieler nicht berechtigt. Gemäß § 38 Abs 1 UrhG idF UrhG-Novelle 1996 stehen (erst) seit Inkrafttreten dieser Novelle (1. 4. 1996) die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers (so auch jene aus der Leerkassettenvergütung) - mangels anderer Vereinbarung - dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu. Aus Anlass eines von der nunmehrigen Klägerin gegen eine andere Verwertungsgesellschaft erhobenen Rechnungslegungsbegehrens hat der Senat unter Hinweis auf Gesetzesmaterialien und Lehre (Dittrich, Vergütungsansprüche des Filmherstellers nach dem UrhG?, in Beiträge zum Urheberrecht ÖSGRUM Band 6, 13; derselbe, Wem stehen Vergütungsansprüche an Filmwerken zu? ÖJZ 1998, 901) und entgegen der Auffassung von Walter (Die cessio legis im geltenden und künftigen österreichischem Filmurheberrecht, in FS Frotz 749 ff) bereits erkannt, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmurhebers für den Zeitraum vor Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996 unter Anwendung der cessio legis-Regel des § 38 Abs 1 UrhG idF vor der UrhG-Novelle 1996 zur Gänze dem Filmhersteller und nicht auch dem Filmurheber zuflossen (MR 2001, 298 - VDFS II [Walter]). Erst der Gesetzgeber der UrhG-Novelle 1996 hat § 38 Abs 1 UrhG dahin abgeändert, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers - soweit sie nicht unverzichtbar sind - mangels anderer Vereinbarung dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zustehen. An dieser Auffassung wird entgegen der von Walter - er war Vertreter der damals klagenden Partei - geäußerten Kritik (MR 2001, 293) und in Einklang mit Dittrich (Vergütungsansprüche des Filmherstellers nach dem UrhG?, in Beiträge zum Urheberrecht ÖSGRUM Band 6, 13; Dittrich, Wem stehen Vergütungsansprüche an Filmwerken zu? ÖJZ 1998, 901) festgehalten. Der von Walter (Zu den Rechten der Filmurheber und Filmdarsteller, MR 2001, 293) vorgeschlagene Weg, die gesetzlichen Vergütungsansprüche vor 1996 dem Urheber zuzuordnen, würde - worauf schon die Vorentscheidung hinwies - den Filmhersteller unbillig benachteiligen, mag er auch die Laufbildrechte nach § 73 Abs 2 UrhG geltend machen können. Diese Lösung wäre überdies mit der bereits in der Vorentscheidung (MR 2001, 298 - VDFS II) dargelegten Zielsetzung des historischen Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen. Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996 (1. 4. 1996) ist daher davon auszugehen, dass die Vergütungsansprüche aus der sogenannten Leerkassettenvergütung nur dem Filmhersteller zuflossen und Filmurheber wie auch Filmschauspieler keine Vergütung erhielten. Der der Beklagten vor dem 1. 4. 1996 zugeflossene Anteil an dieser Vergütung enthielt somit - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - keine Vergütung für Filmschauspieler; die Beklagte hat daher weder vor diesem Zeitpunkt noch auch danach Beträge aus der Leerkassettenvergütung erhalten, die an sich der Klägerin zustünden. Sie konnte daher nicht bereichert sein. Mit der Neufassung des Betriebsgenehmigungsbescheides im Jahr 1996 wurden die Filmschauspieler in den Wahrnehmungsbereich der klagenden Partei aufgenommen, sodass - dem Monopolgrundsatz entsprechend - nur mehr die Klägerin zur Geltendmachung der ihnen zukommenden Vergütungsansprüche berechtigt war. Diese Rechte wurden aber - wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt - von der Beklagten davor schon deshalb nicht wahrgenommen, weil die Vergütungsansprüche aus der Leerkassettenvergütung vor dem Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996 ausschließlich den Filmherstellern zustanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch der Formulierung am Beginn des Betriebsgenehmigungsbescheides nichts Gegenteiliges entnommen werden.Soweit sich daher der Verwendungsanspruch der Klägerin (und ihr darauf gegründeter Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch) auf Vergütungsanteile erstreckt, die - nach Auffassung der Klägerin - den von ihr so bezeichneten "Wortinterpreten" zustehen (die nicht zugleich auch Filmschauspieler sind), ist sie schon aus diesen Überlegungen zur Geltendmachung dieser Ansprüche nicht berechtigt. Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehren sind aber auch in Ansehung der von der Klägerin im Rahmen ihrer Betriebsgenehmigung vertretenen Filmschauspieler nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, UrhG in der Fassung UrhG-Novelle 1996 stehen (erst) seit Inkrafttreten dieser Novelle (1. 4. 1996) die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers (so auch jene aus der Leerkassettenvergütung) - mangels anderer Vereinbarung - dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu. Aus Anlass eines von der nunmehrigen Klägerin gegen eine andere Verwertungsgesellschaft erhobenen Rechnungslegungsbegehrens hat der Senat unter Hinweis auf Gesetzesmaterialien und Lehre (Dittrich, Vergütungsansprüche des Filmherstellers nach dem UrhG?, in Beiträge zum Urheberrecht ÖSGRUM Band 6, 13; derselbe, Wem stehen Vergütungsansprüche an Filmwerken zu? ÖJZ 1998, 901) und entgegen der Auffassung von Walter (Die cessio legis im geltenden und künftigen österreichischem Filmurheberrecht, in FS Frotz 749 ff) bereits erkannt, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmurhebers für den Zeitraum vor Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996 unter Anwendung der cessio legis-Regel des Paragraph 38, Absatz eins, UrhG in der Fassung vor der UrhG-Novelle 1996 zur Gänze dem Filmhersteller und nicht auch dem Filmurheber zuflossen (MR 2001, 298 - VDFS römisch zwei [Walter]). Erst der Gesetzgeber der UrhG-Novelle 1996 hat Paragraph 38, Absatz eins, UrhG dahin abgeändert, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers - soweit sie nicht unverzichtbar sind - mangels anderer Vereinbarung dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zustehen. An dieser Auffassung wird entgegen der von Walter - er war Vertreter der damals klagenden Partei - geäußerten Kritik (MR 2001, 293) und in Einklang mit Dittrich (Vergütungsansprüche des Filmherstellers nach dem UrhG?, in Beiträge zum Urheberrecht ÖSGRUM Band 6, 13; Dittrich, Wem stehen Vergütungsansprüche an Filmwerken zu? ÖJZ 1998, 901) festgehalten. Der von Walter (Zu den Rechten der Filmurheber und Filmdarsteller, MR 2001, 293) vorgeschlagene Weg, die gesetzlichen Vergütungsansprüche vor 1996 dem Urheber zuzuordnen, würde - worauf schon die Vorentscheidung hinwies - den Filmhersteller unbillig benachteiligen, mag er auch die Laufbildrechte nach Paragraph 73, Absatz 2, UrhG geltend machen können. Diese Lösung wäre überdies mit der bereits in der Vorentscheidung (MR 2001, 298 - VDFS römisch zwei) dargelegten Zielsetzung des historischen Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen. Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996 (1. 4. 1996) ist daher davon auszugehen, dass die Vergütungsansprüche aus der sogenannten Leerkassettenvergütung nur dem Filmhersteller zuflossen und Filmurheber wie auch Filmschauspieler keine Vergütung erhielten. Der der Beklagten vor dem 1. 4. 1996 zugeflossene Anteil an dieser Vergütung enthielt somit - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - keine Vergütung für Filmschauspieler; die Beklagte hat daher weder vor diesem Zeitpunkt noch auch danach Beträge aus der Leerkassettenvergütung erhalten, die an sich der Klägerin zustünden. Sie konnte daher nicht bereichert sein. Mit der Neufassung des Betriebsgenehmigungsbescheides im Jahr 1996 wurden die Filmschauspieler in den Wahrnehmungsbereich der klagenden Partei aufgenommen, sodass - dem Monopolgrundsatz entsprechend - nur mehr die Klägerin zur Geltendmachung der ihnen zukommenden Vergütungsansprüche berechtigt war. Diese Rechte wurden aber - wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt - von der Beklagten davor schon deshalb nicht wahrgenommen, weil die Vergütungsansprüche aus der Leerkassettenvergütung vor dem Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996 ausschließlich den Filmherstellern zustanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch der Formulierung am Beginn des Betriebsgenehmigungsbescheides nichts Gegenteiliges entnommen werden.
Zur Festlegung allfälliger Anteile der Filmschauspieler an der Leerkassettenvergütung - ihre Eigenschaft als Filmurheber vorausgesetzt - bedarf es daher einer neuen Regelung zwischen den Verwertungsgesellschaften, die aber nicht allein zu Lasten der von der Beklagten vertretenen ausübenden Künstler gehen kann, weil die UrhG-Novelle 1996 den ursprünglich nur dem Filmhersteller zustehenden Vergütungsanspruch zur Hälfte auf die Filmurheber übertragen hat und nicht etwa Ansprüche ausübender Künstler beschränkt wurden. Der unberechtigten Revision wird sohin ein Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Zur Festlegung allfälliger Anteile der Filmschauspieler an der Leerkassettenvergütung - ihre Eigenschaft als Filmurheber vorausgesetzt - bedarf es daher einer neuen Regelung zwischen den Verwertungsgesellschaften, die aber nicht allein zu Lasten der von der Beklagten vertretenen ausübenden Künstler gehen kann, weil die UrhG-Novelle 1996 den ursprünglich nur dem Filmhersteller zustehenden Vergütungsanspruch zur Hälfte auf die Filmurheber übertragen hat und nicht etwa Ansprüche ausübender Künstler beschränkt wurden. Der unberechtigten Revision wird sohin ein Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.