Rechtssatz RS0081807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081807
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
Inhalt und Umfang des Wahrnehmungsmonopols einer bestimmten ("neuen") Verwertungsgesellschaft werden allein durch die ihr erteilte Betriebsgenehmigung bestimmt. Nur wenn und soweit sie sich auf eine "besondere Genehmigung" im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 1 des VerwGesG berufen kann, ist sie gegen eine Konkurrenzierung durch andere Unternehmen geschützt; eine darüber hinausgehender Monopolschutz auch für einen weiteren, von der Betriebsgenehmigung nicht erfaßten Tätigkeitsbereich besteht nicht. (Hier: VAM - §§ 42 Abs 5 bis 7, 59 a UrhG). - "Sexshop-Video"Inhalt und Umfang des Wahrnehmungsmonopols einer bestimmten ("neuen") Verwertungsgesellschaft werden allein durch die ihr erteilte Betriebsgenehmigung bestimmt. Nur wenn und soweit sie sich auf eine "besondere Genehmigung" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 des VerwGesG berufen kann, ist sie gegen eine Konkurrenzierung durch andere Unternehmen geschützt; eine darüber hinausgehender Monopolschutz auch für einen weiteren, von der Betriebsgenehmigung nicht erfaßten Tätigkeitsbereich besteht nicht. (Hier: VAM - Paragraphen 42, Absatz 5 bis 7, 59 a UrhG). - "Sexshop-Video"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 393/86
Entscheidungstext OGH 27.01.1987 4 Ob 393/86
Veröff: SZ 60/9 = MR 1987,54 (M Walter) = GRURInt 1987,609 = ÖBl 1987,82
- 4 Ob 272/01f
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 272/01f
Auch; Beisatz: Die Betriebsgenehmigung ist für Inhalt und Umfang des Wahrnehmungsmonopols maßgeblich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081807
Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0040OB00393_8600000_008