Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Ob die in Art. II Abs 1 Satz 1 UrhG-Nov. 1980 enthaltenen Worte "bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches" im Sinne der Rechtsauffassung des Beklagten dahin zu verstehen sind, daß sich die hier vorgesehene "entsprechende Anwendung" des Verwertungsgesellschaftengesetzes auch auf den über die Wahrnehmung der Vergütungsansprüche nach § 42 Abs 5 bis 7, § 59 a UrhG hinausgehenden weiteren Tätigkeitsbereich des betreffenden Unternehmens erstrecken soll (so offensichtlich Buchner in ÖBl 1981, 57 ff insbes. 65 f und in seiner Entscheidungsglosse in RfR 1983, 63), oder ob in dieser Frage der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (RfR 1983, 55 ff insbes. 60 f) und des Oberlandesgerichtes Wien (MuR Int 1986/3, 19) zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Aktivlegitimation der klagenden Partei auf sich beruhen: Die Absicht des Gesetzgebers, den einzelnen Verwertungsgesellschaften für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich eine Monopolstellung zu sichern, hatte zunächst nur in den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Verwertungsgesellschaftengesetzes (abgedruckt bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 609 ff, insbesondere 614 f) ihren Ausdruck gefunden (im Gesetz selbst ist ja ein solches Warnehmungsmonopol nicht ausdrücklich verankert); für Gesellschaften, welche die neuen Vergütungsansprüche (§§ 42, 59 a UrhG) wahrnehmen, ist sie jetzt (mittelbar) aus der Konkurrenzregel des Art. II Abs 3 UrhG-Nov. 1980 abzuleiten (siehe dazu Buchner aaO 64). In beiden Fällen wird dieser Wille des Gesetzgebers dadurch verwirklicht, daß die nach dem Gesetz für den Betrieb eines solchen Unternehmens geforderte besondere Genehmigung jeweils nur einem einzigen Unternehmen erteilt wird oder erteilt werden darf (Art. II Abs 3 UrhG-Nov. 1980; dazu auch M. Walter in JBl. 1970, 601). Daraus folgt aber, daß auch Inhalt und Umfang des Wahrnehmungsmonopols einer bestimmten Verwertungsgesellschaft allein durch die ihr erteilte Betriebsgenehmigung bestimmt werden. Nur wenn und soweit sie sich auf eine "besondere Genehmigung" im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes berufen kann, ist sie gegen eine Konkurrenzierung durch andere Unternehmen geschützt; ein darüber hinausgehender Monopolschutz auch für einen weiteren, von der Betriebsgenehmigung nicht erfaßten Tätigkeitsbereich kann entgegen der Meinung des Beklagten weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien abgeleitet.Ob die in Artikel römisch zwei, Absatz eins, Satz 1 UrhG-Nov. 1980 enthaltenen Worte "bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches" im Sinne der Rechtsauffassung des Beklagten dahin zu verstehen sind, daß sich die hier vorgesehene "entsprechende Anwendung" des Verwertungsgesellschaftengesetzes auch auf den über die Wahrnehmung der Vergütungsansprüche nach Paragraph 42, Absatz 5 bis 7, Paragraph 59, a UrhG hinausgehenden weiteren Tätigkeitsbereich des betreffenden Unternehmens erstrecken soll (so offensichtlich Buchner in ÖBl 1981, 57 ff insbes. 65 f und in seiner Entscheidungsglosse in RfR 1983, 63), oder ob in dieser Frage der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (RfR 1983, 55 ff insbes. 60 f) und des Oberlandesgerichtes Wien (MuR Int 1986/3, 19) zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Aktivlegitimation der klagenden Partei auf sich beruhen: Die Absicht des Gesetzgebers, den einzelnen Verwertungsgesellschaften für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich eine Monopolstellung zu sichern, hatte zunächst nur in den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Verwertungsgesellschaftengesetzes (abgedruckt bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 609 ff, insbesondere 614 f) ihren Ausdruck gefunden (im Gesetz selbst ist ja ein solches Warnehmungsmonopol nicht ausdrücklich verankert); für Gesellschaften, welche die neuen Vergütungsansprüche (Paragraphen 42, 59, a UrhG) wahrnehmen, ist sie jetzt (mittelbar) aus der Konkurrenzregel des Artikel römisch zwei, Absatz 3, UrhG-Nov. 1980 abzuleiten (siehe dazu Buchner aaO 64). In beiden Fällen wird dieser Wille des Gesetzgebers dadurch verwirklicht, daß die nach dem Gesetz für den Betrieb eines solchen Unternehmens geforderte besondere Genehmigung jeweils nur einem einzigen Unternehmen erteilt wird oder erteilt werden darf (Artikel römisch zwei, Absatz 3, UrhG-Nov. 1980; dazu auch M. Walter in JBl. 1970, 601). Daraus folgt aber, daß auch Inhalt und Umfang des Wahrnehmungsmonopols einer bestimmten Verwertungsgesellschaft allein durch die ihr erteilte Betriebsgenehmigung bestimmt werden. Nur wenn und soweit sie sich auf eine "besondere Genehmigung" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes berufen kann, ist sie gegen eine Konkurrenzierung durch andere Unternehmen geschützt; ein darüber hinausgehender Monopolschutz auch für einen weiteren, von der Betriebsgenehmigung nicht erfaßten Tätigkeitsbereich kann entgegen der Meinung des Beklagten weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien abgeleitet.
Im vorliegenden Fall hat der Bundesminister für Unterricht (im Einvernehmen mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und Industrie und für Justiz), mit Bescheid vom 29.April 1982 dem "Verband österreichischer Film- und Fernsehfilmproduzenten" (jetzt:
"Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien, Verband österreichischer Film- und Fernsehfilmproduzenten, VAM") auf dessen - ursprünglich weitergehenden - Antrag die Betriebsgenehmigung (nur) zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen der Filmhersteller nach § 42 Abs 5 bis 7 und § 59 a UrhG, soweit nicht ein Rundfunkunternehmer berechtigt ist, erteilt. Die dieser Entscheidung (u.a.) zugrunde liegende Rechtsansicht, daß Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung der in Art. II Abs 1 UrhG-Nov. 1980 angeführten Vergütungsansprüche nur für diesen Tätigkeitsbereich einer Betriebsgenehmigung bedürfen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.Dezember 1982 RfR 1983, 55 gebilligt. Daraus folgt aber, daß der VAM nur für den von ihrer Betriebsgenehmigung erfaßten Bereich der Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen nach § 42 Abs 5 bis 7, § 59 a UrhG Monopolschutz zukommt, nicht aber für ihre darüber hinausgehende, im vorliegenden Fall allein relevante Wahrnehmungstätigkeit. Mit dem Hinweis auf eine (vermeintliche) Monopolstellung der VAM kann daher der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der klagenden Partei nicht begründet werden. Auf die klagende Partei selbst, deren satzungsmäßiger Tätigkeitsbereich die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen nach Art. II Abs 1 UrhG-Nov. 1980 nicht umfaßt, finden aber die Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes keine Anwendung (so auch Buchner aaO 66). Ihre Aktivlegitimation ist daher gegeben."Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien, Verband österreichischer Film- und Fernsehfilmproduzenten, VAM") auf dessen - ursprünglich weitergehenden - Antrag die Betriebsgenehmigung (nur) zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen der Filmhersteller nach Paragraph 42, Absatz 5 bis 7 und Paragraph 59, a UrhG, soweit nicht ein Rundfunkunternehmer berechtigt ist, erteilt. Die dieser Entscheidung (u.a.) zugrunde liegende Rechtsansicht, daß Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung der in Artikel römisch zwei, Absatz eins, UrhG-Nov. 1980 angeführten Vergütungsansprüche nur für diesen Tätigkeitsbereich einer Betriebsgenehmigung bedürfen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.Dezember 1982 RfR 1983, 55 gebilligt. Daraus folgt aber, daß der VAM nur für den von ihrer Betriebsgenehmigung erfaßten Bereich der Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen nach Paragraph 42, Absatz 5 bis 7, Paragraph 59, a UrhG Monopolschutz zukommt, nicht aber für ihre darüber hinausgehende, im vorliegenden Fall allein relevante Wahrnehmungstätigkeit. Mit dem Hinweis auf eine (vermeintliche) Monopolstellung der VAM kann daher der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der klagenden Partei nicht begründet werden. Auf die klagende Partei selbst, deren satzungsmäßiger Tätigkeitsbereich die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen nach Artikel römisch zwei, Absatz eins, UrhG-Nov. 1980 nicht umfaßt, finden aber die Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes keine Anwendung (so auch Buchner aaO 66). Ihre Aktivlegitimation ist daher gegeben.
Es liegt aber auch eine öffentliche Vorführung im Sinne des § 74 Abs 1 UrhG vor:Es liegt aber auch eine öffentliche Vorführung im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, UrhG vor:
Gemäß § 34 Abs 1 IPRG sind das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Da die behauptete Verletzung in Österreich stattgefunden hat, ist somit österreichisches Recht anzuwenden.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, IPRG sind das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Da die behauptete Verletzung in Österreich stattgefunden hat, ist somit österreichisches Recht anzuwenden.
Da das Rekursgericht als bescheinigt angenommen hat, daß die hier vorgeführte Videokassette nur Laufbilder im Sinne des § 73 UrhG und nicht auch ein Werk der Filmkunst im Sinne des § 4 UrhG enthalten hat, ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen § 74 UrhG vorliegt. Dabei sind gemäß § 74 Abs 7 UrhG unter anderem auch die §§ 16, 17 und 18 Abs 3 UrhG sinngemäß anzuwenden.Da das Rekursgericht als bescheinigt angenommen hat, daß die hier vorgeführte Videokassette nur Laufbilder im Sinne des Paragraph 73, UrhG und nicht auch ein Werk der Filmkunst im Sinne des Paragraph 4, UrhG enthalten hat, ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen Paragraph 74, UrhG vorliegt. Dabei sind gemäß Paragraph 74, Absatz 7, UrhG unter anderem auch die Paragraphen 16, 17 und 18 Absatz 3, UrhG sinngemäß anzuwenden.
Dem Rekursgericht ist zunächst beizupflichten, daß das Überspielen der Videokassetten vom Videorecorder auf den Monitor der einzelnen Kabine keine Drahtfunksendung im Sinne des § 17 Abs 2 UrhG ist. Diesbezüglich kann auf die grundlegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17.Juni 1986, 4 ObDem Rekursgericht ist zunächst beizupflichten, daß das Überspielen der Videokassetten vom Videorecorder auf den Monitor der einzelnen Kabine keine Drahtfunksendung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, UrhG ist. Diesbezüglich kann auf die grundlegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17.Juni 1986, 4 Ob
309/86 - Hotel-Video - JBl. 1986, 655 = ÖBl 1986, 132 verwiesen werden, an der festgehalten wird.
Gemäß § 73 Abs 1 UrhG sind Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes "durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen"; als photographisches Verfahren ist auch ein "der Photographie ähnliches Verfahren" anzusehen. Dazu gehören auch Videoaufnahmen, welche das Geschehen zwar nicht mit den Mitteln der Photographie festhalten, jedoch mit Hilfe anderer, inzwischen entwickelter Techniken dasselbe Ergebnis erzielen. Auch sie werden daher in einem "der Photographie ähnlichen Verfahren" hergestellt (Hodik, Rechtsfragen bei Musikvideos, ÖBl 1985, 1). Gemäß § 73 Abs 2 UrhG in Verbindung mit § 73 Abs 1 UrhG unterliegen durch ein photographisches Verfahren hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse), unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften. Gemäß § 74 Abs 1 UrhG hat, wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen unter anderem das ausschließliche Recht, das Lichtbild "durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen". Darunter fällt aber auch die öffentliche Vorführung von auf Videobändern festgehaltenen Darstellungen; der Begriff der "optischen Einrichtungen" muß nämlich in Anpassung an die technische Entwicklung so ausgelegt werden, daß es lediglich auf das Ergebnis, nämlich die optische Wiedergabe, und nicht darauf ankommt, ob diese mit Hilfe eines Projektors oder auf elektromagnetischem Wege unter Verwendung eines Videorecorders und eines Monitors erfolgt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, UrhG sind Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes "durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen"; als photographisches Verfahren ist auch ein "der Photographie ähnliches Verfahren" anzusehen. Dazu gehören auch Videoaufnahmen, welche das Geschehen zwar nicht mit den Mitteln der Photographie festhalten, jedoch mit Hilfe anderer, inzwischen entwickelter Techniken dasselbe Ergebnis erzielen. Auch sie werden daher in einem "der Photographie ähnlichen Verfahren" hergestellt (Hodik, Rechtsfragen bei Musikvideos, ÖBl 1985, 1). Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, UrhG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, UrhG unterliegen durch ein photographisches Verfahren hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse), unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, UrhG hat, wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen unter anderem das ausschließliche Recht, das Lichtbild "durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen". Darunter fällt aber auch die öffentliche Vorführung von auf Videobändern festgehaltenen Darstellungen; der Begriff der "optischen Einrichtungen" muß nämlich in Anpassung an die technische Entwicklung so ausgelegt werden, daß es lediglich auf das Ergebnis, nämlich die optische Wiedergabe, und nicht darauf ankommt, ob diese mit Hilfe eines Projektors oder auf elektromagnetischem Wege unter Verwendung eines Videorecorders und eines Monitors erfolgt.
Der Begriff der "Öffentlichkeit" kann aber bei der Vorführung von Lichtbildern (Laufbildern) im Sinne des § 74 Abs 1 UrhG nicht anders beurteilt werden als bei der Aufführung eines Filmwerks nach § 18 Abs 1 UrhG; hier wie dort kommt es immer nur auf den Personenkreis an, dem ein Lichtbild zugänglich gemacht wird: Das Urheberrecht knüpft bei der Verwirklichung seines Zieles, den Urhebern innerhalb der durch ihre schutzwürdigen Interessen bestimmten Schranken die Verwertung ihrer Werke vorzubehalten, nicht an den Werkgenuß an, der sich weitgehend im privaten Bereich abspielt - auch die Videokabine könnte allenfalls als ein solcher bezeichnet werden -, sondern an die Werkvermittlung. Die dem Urheber durch das Urheberrecht vorbehaltenen Verwertungsarten sind nichts anderes als ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers. Daraus folgt, daß die auf den Endverbraucher umgelegte Urhebervergütung für den Werkgenuß durch einen größeren Personenkreis im Verkaufspreis des Vervielfältigungsstückes nicht enthalten ist. Der entgeltliche Erwerb eines Vervielfältigungsstückes berechtigt zwar nach der derzeitigen Gesetzeslage dazu, dieses zu vermieten oder zu verleihen, nicht aber, mit seiner Hilfe das Werk öffentlich aufzuführen. Die im vorliegenden Fall vom Beklagten getroffenen Veranstaltungen sind keine bloßen Hilfsmittel, um dem Publikum bei der Miete eines Vervielfältigungsstückes dessen Darbietung zu ermöglichen; der Beklagte beschränkt sich nicht etwa darauf, zugleich mit einer Videokassette technische Anlagen mitzuvermieten, die der Vertragspartner während der Bestanddauer beliebig gebrauchen kann, sondern er veranstaltet eine Aufführung der auf der Videokassette festgehaltenen Laufbilder. Es liegt daher nicht etwa eine Vermietung eines Vervielfältigungsstückes (bei gleichzeitiger Zurverfügungstellung weiterer technischer Hilfsmittel) vor, sondern ein Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag, ähnlich dem Theaterbesuchsvertrag oder dem Schaustellungsvertrag (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 18 und 62 zu §§ 1165, 1166).Der Begriff der "Öffentlichkeit" kann aber bei der Vorführung von Lichtbildern (Laufbildern) im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, UrhG nicht anders beurteilt werden als bei der Aufführung eines Filmwerks nach Paragraph 18, Absatz eins, UrhG; hier wie dort kommt es immer nur auf den Personenkreis an, dem ein Lichtbild zugänglich gemacht wird: Das Urheberrecht knüpft bei der Verwirklichung seines Zieles, den Urhebern innerhalb der durch ihre schutzwürdigen Interessen bestimmten Schranken die Verwertung ihrer Werke vorzubehalten, nicht an den Werkgenuß an, der sich weitgehend im privaten Bereich abspielt - auch die Videokabine könnte allenfalls als ein solcher bezeichnet werden -, sondern an die Werkvermittlung. Die dem Urheber durch das Urheberrecht vorbehaltenen Verwertungsarten sind nichts anderes als ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers. Daraus folgt, daß die auf den Endverbraucher umgelegte Urhebervergütung für den Werkgenuß durch einen größeren Personenkreis im Verkaufspreis des Vervielfältigungsstückes nicht enthalten ist. Der entgeltliche Erwerb eines Vervielfältigungsstückes berechtigt zwar nach der derzeitigen Gesetzeslage dazu, dieses zu vermieten oder zu verleihen, nicht aber, mit seiner Hilfe das Werk öffentlich aufzuführen. Die im vorliegenden Fall vom Beklagten getroffenen Veranstaltungen sind keine bloßen Hilfsmittel, um dem Publikum bei der Miete eines Vervielfältigungsstückes dessen Darbietung zu ermöglichen; der Beklagte beschränkt sich nicht etwa darauf, zugleich mit einer Videokassette technische Anlagen mitzuvermieten, die der Vertragspartner während der Bestanddauer beliebig gebrauchen kann, sondern er veranstaltet eine Aufführung der auf der Videokassette festgehaltenen Laufbilder. Es liegt daher nicht etwa eine Vermietung eines Vervielfältigungsstückes (bei gleichzeitiger Zurverfügungstellung weiterer technischer Hilfsmittel) vor, sondern ein Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag, ähnlich dem Theaterbesuchsvertrag oder dem Schaustellungsvertrag (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 18 und 62 zu Paragraphen 1165, 1166,).
Ist aber die Werkvermittlung an einen nicht bestimmt abgegrenzten und nicht durch gegenseitige persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis das Entscheidende, dann kann es weder auf die räumliche Gemeinsamkeit (so bereits JBl. 1986, 655 = ÖBl 1986, 132 - Hotel-Video) noch darauf ankommen, daß die Werkvermittlung gleichzeitig stattfindet, sofern moderne technische Speicherungs- und Übertragungssysteme mit Hilfe eines Vervielfältigungsstückes die sukzessive Erfassung eines solchen Personenkreises ermöglichen (M. Walter, Die Hotel-Videosysteme aus urheberrechtlicher Sicht, MuR Archiv 1984/6, 9 f; vgl. auch Scolik in JBl. 1986, 662 f). Die Erfassung eines so großen Personenkreises, wie es die Kunden eines Sex-Shops sind, die sich derartige Filme gegen Entgelt vorführen lassen, ist im Verkaufspreis der Videokassette nicht enthalten. Es ist durchaus möglich, daß etwa besonders bevorzugte Bänder je nach Spieldauer pro Tag wiederholt eingelegt werden; dann kann es aber hinsichtlich der Wiedergabe keinen Unterschied machen, ob ein Videoband 20 nebeneinander sitzenden Personen auf einmal vorgeführt wird oder ob diese 20 Personen die Vorführung einzeln und hintereinander genießen ("sukzessive Öffentlichkeit"). Daß sich die einzelnen Kunden, die von dieser Möglichkeit des Werkgenusses Gebrauch machen, hier zufolge der Kabinen in einer gleichsam "privaten Sphäre" befinden, steht der Annahme einer "öffentlichen" Vorführung im Sinne des § 74 Abs 1 UrhG nicht entgegen. Auch der Umstand, daß in den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des VerwGesG (abgedruckt bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 609 ff [611]) Darbietungen in Konzertsälen, Hotels, Kaffeehäusern, Gastwirtschaften, Varietes, Tanzlokalen, Tanzschulen usw. als Beispiele öffentlicher Aufführungen angeführt werden, spricht nicht gegen die hier vertretene Auffassung, weil es sich dabei nur um eine beispielsweise Aufzählung handelt und im übrigen der Gesetzgeber nicht alle durch den technischen Fortschritt in Zukunft geschaffenen Möglichkeiten, ein Werk der "Öffentlichkeit" darzubieten, voraussehen konnte.Ist aber die Werkvermittlung an einen nicht bestimmt abgegrenzten und nicht durch gegenseitige persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis das Entscheidende, dann kann es weder auf die räumliche Gemeinsamkeit (so bereits JBl. 1986, 655 = ÖBl 1986, 132 - Hotel-Video) noch darauf ankommen, daß die Werkvermittlung gleichzeitig stattfindet, sofern moderne technische Speicherungs- und Übertragungssysteme mit Hilfe eines Vervielfältigungsstückes die sukzessive Erfassung eines solchen Personenkreises ermöglichen (M. Walter, Die Hotel-Videosysteme aus urheberrechtlicher Sicht, MuR Archiv 1984/6, 9 f; vergleiche auch Scolik in JBl. 1986, 662 f). Die Erfassung eines so großen Personenkreises, wie es die Kunden eines Sex-Shops sind, die sich derartige Filme gegen Entgelt vorführen lassen, ist im Verkaufspreis der Videokassette nicht enthalten. Es ist durchaus möglich, daß etwa besonders bevorzugte Bänder je nach Spieldauer pro Tag wiederholt eingelegt werden; dann kann es aber hinsichtlich der Wiedergabe keinen Unterschied machen, ob ein Videoband 20 nebeneinander sitzenden Personen auf einmal vorgeführt wird oder ob diese 20 Personen die Vorführung einzeln und hintereinander genießen ("sukzessive Öffentlichkeit"). Daß sich die einzelnen Kunden, die von dieser Möglichkeit des Werkgenusses Gebrauch machen, hier zufolge der Kabinen in einer gleichsam "privaten Sphäre" befinden, steht der Annahme einer "öffentlichen" Vorführung im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, UrhG nicht entgegen. Auch der Umstand, daß in den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des VerwGesG (abgedruckt bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 609 ff [611]) Darbietungen in Konzertsälen, Hotels, Kaffeehäusern, Gastwirtschaften, Varietes, Tanzlokalen, Tanzschulen usw. als Beispiele öffentlicher Aufführungen angeführt werden, spricht nicht gegen die hier vertretene Auffassung, weil es sich dabei nur um eine beispielsweise Aufzählung handelt und im übrigen der Gesetzgeber nicht alle durch den technischen Fortschritt in Zukunft geschaffenen Möglichkeiten, ein Werk der "Öffentlichkeit" darzubieten, voraussehen konnte.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich in Ansehung der beklagten Partei auf §§ 40, 50, 52 ZPO in Verbindung mit §§ 78, 402 Abs 2 EO, in Ansehung der klagenden Partei auf § 393 Abs 1 EO.Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich in Ansehung der beklagten Partei auf Paragraphen 40, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, in Ansehung der klagenden Partei auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.