Rechtssatz RS0077129
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077129
Entscheidungsdatum
27.01.1987
Rechtssatz
Unter das Recht, das Lichtbild "durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen" fällt auch die öffentliche Vorführung von auf Videobändern festgehaltenen Darstellungen; der Begriff der "optischen Einrichtungen" muß nämlich in Anpassung an die technische Entwicklung so ausgelegt werden, daß es lediglich auf das Ergebnis, nämlich die optische Wiedergabe, und nicht darauf ankommt, ob diese mit Hilfe eines Projektors oder auf elektromagnetischem Wege unter Verwendung eines Videorecorders und eines Monitors erfolgt. - "Sexshop-Video"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 393/86
Entscheidungstext OGH 27.01.1987 4 Ob 393/86
Veröff: SZ 60/9 = ÖBl 1987,82 = MR 1987,54 (M Walter) = GRURInt 1987,603
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077129
Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0040OB00393_8600000_006