Rechtssatz RS0077585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077585
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Für die Frage des Vorliegens einer öffentlichen Aufführung im Sinne des § 18 UrhG ist die räumliche Gemeinsamkeit der Personen, denen ein Werk vermittelt wird, nicht entscheidend; es kommt vielmehr auf die Öffentlichkeit der Zugänglichmachung eines Werkes an und nicht auf das Zugänglichmachen des gemeinsamen Raumes, wo es gehört und gesehen wird. - "Hotel-Video"Für die Frage des Vorliegens einer öffentlichen Aufführung im Sinne des Paragraph 18, UrhG ist die räumliche Gemeinsamkeit der Personen, denen ein Werk vermittelt wird, nicht entscheidend; es kommt vielmehr auf die Öffentlichkeit der Zugänglichmachung eines Werkes an und nicht auf das Zugänglichmachen des gemeinsamen Raumes, wo es gehört und gesehen wird. - "Hotel-Video"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 309/86
Entscheidungstext OGH 17.06.1986 4 Ob 309/86
Veröff: SZ 59/100 = JBl 1986,655 = ÖBl 1986,132 = GRURInt 1986,728 (Hodik) = MR 1986 H4,20 (M Walter)
- 4 Ob 393/86
Entscheidungstext OGH 27.02.1987 4 Ob 393/86
Beisatz: Sexshop-Video (T1) Veröff: SZ 60/9 = WBl 1987,127 (Scolik, 117) = MR 1987,54 (M Walter) = GRURInt 1987,609 = ÖBl 1987,82
- 4 Ob 249/03a
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 249/03a
Auch; Beisatz: Hier: Abspielen eines in der Küche aufgestellten Radiogeräts, das auch im für jedermann zugänglichen Gastraum zu hören ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077585
Dokumentnummer
JJR_19860617_OGH0002_0040OB00309_8600000_005