Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der klagenden Parteien ist teilweise berechtigt. Wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte, ist die Aktivlegitimation der klagenden US-Filmgesellschaften gegeben. Das Immaterialgüterrecht ist seit jeher vom Territorialitätsprinzip beherrscht (Schwimann in Rummel, Rdz 2 zu § 34 IPRG; derselbe, Grundriß des IPR 194 mwN; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht RN 907). Das Recht wird vom Staat verliehen und nur auf dem Staatsgebiet des verleihenden Staates geschützt (Schwimann aaO; derselbe, Grundriß aaO; vgl Schönherr aaO RN 901.2 und 3). Im Ausland entstandene Immaterialgüterrechte werden regelmäßig nur nach fremdenrechtlichen Gesichtspunkten, also bei Gegenseitigkeit anerkannt und geschützt (Schwimann aaO). Für den Bereich des Urheberrechts bestimmt § 96 Abs 1 UrhG idF der UrhGNov 1982 ausdrücklich, daß für Werke ausländischer Urheber, die nicht nach § 94 oder nach § 95 UrhG geschützt sind, der urheberrechtliche Schutz unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung gewährt wird, daß die Werke österreichischer Urheber auch in dem Staat, dem der ausländische Urheber angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Werke der Angehörigen dieses Staates. Für den Lichtbilderschutz (§§ 73 bis 75 UrhG) gilt § 96 UrhG entsprechend (98 Abs. 1 UrhG). Nach der V. vom 9.12.1907 RGBl 265 über den Urheberrechtsschutz im Verhältnis zu den USA besteht formelle Gegenseitigkeit. Die Bestimmungen des österreichischen Urheberrechtsgesetzes finden auf die Werke von Bürgern der Vereinigten Staaten in vollem Umfang Anwendung, sofern sie dort Schutz genießen. Die Tatsache, daß ein Werk dort Schutz genießt, ist nur eine Bedingung für die Anwendbarkeit des österreichischen UrhG. Liegt sie vor (was auf Grund der Feststellung des Erstgerichtes, daß die klagenden Parteien jeweils als Urheber der von ihnen produzierten Filme im Urheberregister des Copyright Office der Library of Congreß, Washington D.C. eingetragen sind, jedenfalls ausreichend bescheinigt wurde) muß nicht in jedem einzelnen Fall untersucht werden, ob das in Betracht kommende Schutzrecht in gleichem Umfang auch in den USA gewährt wird (SZ 27/249; Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 119 f FN 12).Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der klagenden Parteien ist teilweise berechtigt. Wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte, ist die Aktivlegitimation der klagenden US-Filmgesellschaften gegeben. Das Immaterialgüterrecht ist seit jeher vom Territorialitätsprinzip beherrscht (Schwimann in Rummel, Rdz 2 zu Paragraph 34, IPRG; derselbe, Grundriß des IPR 194 mwN; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht RN 907). Das Recht wird vom Staat verliehen und nur auf dem Staatsgebiet des verleihenden Staates geschützt (Schwimann aaO; derselbe, Grundriß aaO; vergleiche Schönherr aaO RN 901.2 und 3). Im Ausland entstandene Immaterialgüterrechte werden regelmäßig nur nach fremdenrechtlichen Gesichtspunkten, also bei Gegenseitigkeit anerkannt und geschützt (Schwimann aaO). Für den Bereich des Urheberrechts bestimmt Paragraph 96, Absatz eins, UrhG in der Fassung der UrhGNov 1982 ausdrücklich, daß für Werke ausländischer Urheber, die nicht nach Paragraph 94, oder nach Paragraph 95, UrhG geschützt sind, der urheberrechtliche Schutz unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung gewährt wird, daß die Werke österreichischer Urheber auch in dem Staat, dem der ausländische Urheber angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Werke der Angehörigen dieses Staates. Für den Lichtbilderschutz (Paragraphen 73 bis 75 UrhG) gilt Paragraph 96, UrhG entsprechend (98 Absatz eins, UrhG). Nach der römisch fünf. vom 9.12.1907 RGBl 265 über den Urheberrechtsschutz im Verhältnis zu den USA besteht formelle Gegenseitigkeit. Die Bestimmungen des österreichischen Urheberrechtsgesetzes finden auf die Werke von Bürgern der Vereinigten Staaten in vollem Umfang Anwendung, sofern sie dort Schutz genießen. Die Tatsache, daß ein Werk dort Schutz genießt, ist nur eine Bedingung für die Anwendbarkeit des österreichischen UrhG. Liegt sie vor (was auf Grund der Feststellung des Erstgerichtes, daß die klagenden Parteien jeweils als Urheber der von ihnen produzierten Filme im Urheberregister des Copyright Office der Library of Congreß, Washington D.C. eingetragen sind, jedenfalls ausreichend bescheinigt wurde) muß nicht in jedem einzelnen Fall untersucht werden, ob das in Betracht kommende Schutzrecht in gleichem Umfang auch in den USA gewährt wird (SZ 27/249; Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 119 f FN 12).
Das Gegenseitigkeitsprinzip wurde überdies durch internationale Abkommen teilweise weltweit zum Grundsatz der "Inländerbehandlung" ausgedehnt. Der Schutz, den ein Vertragsstaat seinen Angehörigen bietet, wird auch den Angehörigen der anderen Vertragsstaaten gewährt (Schwimann in Rummel aaO Rdz 2; Schönherr aaO RN 918). Die Bestimmung des § 34 Abs. 1 IPRG paßt sich an diese international bestehende Ordnung durch den Grundsatz der Anknüpfung an das Recht des Schutzlandes (womit jener Staat gemeint ist, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird) an (Schwimann in Rummel aaO Rdz 3; derselbe, Grundriß 196; Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht 10; SZ 56/107). Danach ist das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Dem Recht des Schutzlandes unterliegen damit Entstehung, Erlöschen und Inhalt einschließlich des Schutzes von Immaterialgüterrechten, also sowohl die Berechtigung und ihre Ausübung, als auch ihr Schutz gegen Verletzung und Mißbrauch (Schwimann in Rummel aaO Rdz 3; derselbe, Grundriß 196; 4 Ob 408/85). Zu den Immaterialgüterrechten gehören das Urheberrecht und verwandte Rechte wie Werknutzungsrechte und Leistungsschutzrechte (Schwimann in Rummel aaO Rdz 1; derselbe, Grundriß 194). Nach dem Recht des Schutzlandes bestimmt sich auch die Frage, in wessen Person das Urheberrecht entsteht, was besonders bei Filmwerken von Bedeutung ist, bei denen die nationalen Rechtsordnungen das Urheberrecht teils dem Filmhersteller und teils dem geistigen Schöpfer des Filmwerkes zuweisen, bzw., wie das österreichische Recht das Urheberrecht dem Schöpfer, das Verwertungsrecht aber dem Hersteller zuerkennen (Ulmer aaO 39 f). Die Frage, wer zur Geltendmachung der Verwertungsrechte an einem Filmwerk berufen ist, wird daher in den einzelnen Staaten verschieden beantwortet; es ist also durchaus nicht absurd, wie die erstbeklagte Partei meint, daß die klagenden Parteien in Österreich Rechte geltend machen können, die sie in den USA (möglicherweise!) erst von den Schöpfern des Filmwerkes erwerben müßten. Der Grundsatz der Inländerbehandlung erfaßt vielmehr auch den Umfang, in dem Urheberrechte (Verwertungsrechte) in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen zur Entstehung gelangen.Das Gegenseitigkeitsprinzip wurde überdies durch internationale Abkommen teilweise weltweit zum Grundsatz der "Inländerbehandlung" ausgedehnt. Der Schutz, den ein Vertragsstaat seinen Angehörigen bietet, wird auch den Angehörigen der anderen Vertragsstaaten gewährt (Schwimann in Rummel aaO Rdz 2; Schönherr aaO RN 918). Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, IPRG paßt sich an diese international bestehende Ordnung durch den Grundsatz der Anknüpfung an das Recht des Schutzlandes (womit jener Staat gemeint ist, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird) an (Schwimann in Rummel aaO Rdz 3; derselbe, Grundriß 196; Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht 10; SZ 56/107). Danach ist das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Dem Recht des Schutzlandes unterliegen damit Entstehung, Erlöschen und Inhalt einschließlich des Schutzes von Immaterialgüterrechten, also sowohl die Berechtigung und ihre Ausübung, als auch ihr Schutz gegen Verletzung und Mißbrauch (Schwimann in Rummel aaO Rdz 3; derselbe, Grundriß 196; 4 Ob 408/85). Zu den Immaterialgüterrechten gehören das Urheberrecht und verwandte Rechte wie Werknutzungsrechte und Leistungsschutzrechte (Schwimann in Rummel aaO Rdz 1; derselbe, Grundriß 194). Nach dem Recht des Schutzlandes bestimmt sich auch die Frage, in wessen Person das Urheberrecht entsteht, was besonders bei Filmwerken von Bedeutung ist, bei denen die nationalen Rechtsordnungen das Urheberrecht teils dem Filmhersteller und teils dem geistigen Schöpfer des Filmwerkes zuweisen, bzw., wie das österreichische Recht das Urheberrecht dem Schöpfer, das Verwertungsrecht aber dem Hersteller zuerkennen (Ulmer aaO 39 f). Die Frage, wer zur Geltendmachung der Verwertungsrechte an einem Filmwerk berufen ist, wird daher in den einzelnen Staaten verschieden beantwortet; es ist also durchaus nicht absurd, wie die erstbeklagte Partei meint, daß die klagenden Parteien in Österreich Rechte geltend machen können, die sie in den USA (möglicherweise!) erst von den Schöpfern des Filmwerkes erwerben müßten. Der Grundsatz der Inländerbehandlung erfaßt vielmehr auch den Umfang, in dem Urheberrechte (Verwertungsrechte) in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen zur Entstehung gelangen.
Der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt auch nach dem WUA, dem sowohl Österreich, als auch die USA beigetreten sind (Übersicht bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 122 ff über den Mitgliederstand und die in den Mitgliedsstaaten jeweils geltenden Fassungen). Art. II Z 1 WUA bestimmt, daß die veröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragsschließenden Staates sowie die zuerst in dem Gebiet eines solchen Staates veröffentlichten Werke in jedem anderen vertragschließenden Staat den gleichen Schutz genießen, den dieser andere Staat den zuerst in seinem eigenen Gebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt. Das WUA führt damit den Grundsatz der sachlichen Inländerbehandlung in dieser Bestimmung bis zur letzten Folgerung und ohne Ausnahmen durch (EB bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 405). Es ist somit auf keine Einschränkung dieses Grundsatzes zu schließen, weil dem WUA eine dem Art 14 bis Abs. 2 RBÜ SbF (und PF) entsprechende Bestimmung ("Der Gesetzgebung des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, bleibt vorbehalten, die Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk zu bestimmen") fehlt (vgl. dazu Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 312 FN 1). Die Inländerbehandlung der klagenden Parteien in Bezug auf ihre Rechte als Filmhersteller (§ 38 Abs. 1 UrhG) ergibt sich somit auch aus Art. II WUA.Der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt auch nach dem WUA, dem sowohl Österreich, als auch die USA beigetreten sind (Übersicht bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 122 ff über den Mitgliederstand und die in den Mitgliedsstaaten jeweils geltenden Fassungen). Artikel römisch zwei, Ziffer eins, WUA bestimmt, daß die veröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragsschließenden Staates sowie die zuerst in dem Gebiet eines solchen Staates veröffentlichten Werke in jedem anderen vertragschließenden Staat den gleichen Schutz genießen, den dieser andere Staat den zuerst in seinem eigenen Gebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt. Das WUA führt damit den Grundsatz der sachlichen Inländerbehandlung in dieser Bestimmung bis zur letzten Folgerung und ohne Ausnahmen durch (EB bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 405). Es ist somit auf keine Einschränkung dieses Grundsatzes zu schließen, weil dem WUA eine dem Artikel 14 bis Absatz 2, RBÜ SbF (und PF) entsprechende Bestimmung ("Der Gesetzgebung des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, bleibt vorbehalten, die Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk zu bestimmen") fehlt vergleiche dazu Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht 312 FN 1). Die Inländerbehandlung der klagenden Parteien in Bezug auf ihre Rechte als Filmhersteller (Paragraph 38, Absatz eins, UrhG) ergibt sich somit auch aus Artikel römisch zwei, WUA.
Daß das WUA nach Bappert-Wagner (Internationales Urheberrecht Art. II WUA Rz 7 und 8, 210 f) nur den Urheberrechtsschutz an Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst betrifft und auf Leistungsschutzrechte keine Anwendung findet, steht einem Schutz der Kläger aus solchen Rechten nicht entgegen, weil die in der oben zitierten Verordnung festgestellte Gegenseitigkeit des Urheberrechtsschutzes zwischen den USA und Österreich gemäß §§ 96, 98 UrhG auch zur Inänderbehandlung von US-Bürgern (US-Gesellschaften) in Bezug auf Leistungsschutzrechte führt. Auf den vorliegenden Fall kommt daher österreichisches Urheberrecht (einschließlich des Leistungsschutzrechtes) zur Anwendung. Gemäß § 14 Abs 1 UrhG hat der Urheber mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die durch die folgenden Vorschriften (§§ 15 bis 18 UrhG) vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte). Gemäß § 38 Abs 1 UrhG stehen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken....dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Durch diese Vorschriften werden die Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes benutzten Werken bestehen, nicht berührt. Zu den Verwertungsrechten gehört das Senderecht (§ 17 UrhG) und das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 18 UrhG).Daß das WUA nach Bappert-Wagner (Internationales Urheberrecht Artikel römisch zwei, WUA Rz 7 und 8, 210 f) nur den Urheberrechtsschutz an Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst betrifft und auf Leistungsschutzrechte keine Anwendung findet, steht einem Schutz der Kläger aus solchen Rechten nicht entgegen, weil die in der oben zitierten Verordnung festgestellte Gegenseitigkeit des Urheberrechtsschutzes zwischen den USA und Österreich gemäß Paragraphen 96, 98, UrhG auch zur Inänderbehandlung von US-Bürgern (US-Gesellschaften) in Bezug auf Leistungsschutzrechte führt. Auf den vorliegenden Fall kommt daher österreichisches Urheberrecht (einschließlich des Leistungsschutzrechtes) zur Anwendung. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UrhG hat der Urheber mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die durch die folgenden Vorschriften (Paragraphen 15 bis 18 UrhG) vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, UrhG stehen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken....dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Durch diese Vorschriften werden die Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes benutzten Werken bestehen, nicht berührt. Zu den Verwertungsrechten gehört das Senderecht (Paragraph 17, UrhG) und das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (Paragraph 18, UrhG).
Die Kläger stützen ihr Unterlassungsbegehren (ohne Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund) in erster Linie auf das Senderecht. Sie sind der Ansicht, daß die Übermittlung von Programmen (Spielfilmen) durch Hotel-Video-Systeme dem Drahtfunkrecht des Urhebers (§ 17 Abs 2 UrhG) unterliege, weil die Gesamtheit der Hotelgäste eine Öffentlichkeit bilde, der die Filmwerke mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht würden. Träfe dies nicht zu, seien aber Hotel-Video-Systeme jedenfalls dem Aufführungsrecht (§ 18 UrhG) zu unterstellen, weil es bei diesem auf das Vorliegen einer breiteren Öffentlichkeit nicht ankomme. Die beklagten Parteien treten dieser Ansicht mit der Begründung entgegen, daß die Übermittlung von Videofilmen in die einzelnen Hotelzimmer mit Hilfe von Leitungen keine an die Öffentlichkeit gerichtete Drahtfunksendung sei, weil der Begriff des Sendens ein "Wahrnehmbarmachen" für eine breitere Öffentlichkeit voraussetze, die aber im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zwischen Personen, die durch ein räumliches Naheverhältnis miteinander verbunden seien (wie zB Mieter einer Wohnhausanlage) nicht vorliege. Der Gesetzgeber habe den von der Judikatur entwickelten Öffentlichkeitsbegriff bei der Schaffung der Sonderregelungen für GemeinschaftsantennenanlagenDie Kläger stützen ihr Unterlassungsbegehren (ohne Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund) in erster Linie auf das Senderecht. Sie sind der Ansicht, daß die Übermittlung von Programmen (Spielfilmen) durch Hotel-Video-Systeme dem Drahtfunkrecht des Urhebers (Paragraph 17, Absatz 2, UrhG) unterliege, weil die Gesamtheit der Hotelgäste eine Öffentlichkeit bilde, der die Filmwerke mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht würden. Träfe dies nicht zu, seien aber Hotel-Video-Systeme jedenfalls dem Aufführungsrecht (Paragraph 18, UrhG) zu unterstellen, weil es bei diesem auf das Vorliegen einer breiteren Öffentlichkeit nicht ankomme. Die beklagten Parteien treten dieser Ansicht mit der Begründung entgegen, daß die Übermittlung von Videofilmen in die einzelnen Hotelzimmer mit Hilfe von Leitungen keine an die Öffentlichkeit gerichtete Drahtfunksendung sei, weil der Begriff des Sendens ein "Wahrnehmbarmachen" für eine breitere Öffentlichkeit voraussetze, die aber im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zwischen Personen, die durch ein räumliches Naheverhältnis miteinander verbunden seien (wie zB Mieter einer Wohnhausanlage) nicht vorliege. Der Gesetzgeber habe den von der Judikatur entwickelten Öffentlichkeitsbegriff bei der Schaffung der Sonderregelungen für Gemeinschaftsantennenanlagen
(§ 17 Abs 3 Z 2 UrhG, eingefügt durch UrhGNov 1980) entsprechend konkretisiert. Für das Fehlen eines senderechtlichen Vorgangs beim Hotelvideo spreche auch die Ähnlichkeit mit der vom Gesetzgeber nicht als neue Rundfunksendung betrachteten Rundfunkvermittlungsanlage (§ 17 Abs 3 Z 1 UrhG). Dem § 17 UrhG liege daher ein anderer Öffentlichkeitsbegriff als dem § 18 UrhG zugrunde. Die Unterstellung von Hotelvideoübertragungen unter das Aufführungsrecht (§ 18 UrhG) scheitere aber schon daran, daß der Empfang in den einzelnen Hotelzimmern in der privaten Sphäre erfolge. Die Frage, ob die Übermittlung von Videofilmen (Spielfilmen) über Hotel-Video-Systeme in die Zimmer der Gäste unter das dem Urheber vorbehaltene Senderecht (oder allenfalls das Aufführungs- und Vorführungsrecht) falle, wurde im Schrifttum der letzten Jahre in mehreren Aufsätzen, die zum Teil auch von den Parteienvertretern des gegenständlichen "Modellprozesses" stammen, breit behandelt (Dittrich, Hotel-Video aus urheberrechtlicher Sicht,(Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, UrhG, eingefügt durch UrhGNov 1980) entsprechend konkretisiert. Für das Fehlen eines senderechtlichen Vorgangs beim Hotelvideo spreche auch die Ähnlichkeit mit der vom Gesetzgeber nicht als neue Rundfunksendung betrachteten Rundfunkvermittlungsanlage (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG). Dem Paragraph 17, UrhG liege daher ein anderer Öffentlichkeitsbegriff als dem Paragraph 18, UrhG zugrunde. Die Unterstellung von Hotelvideoübertragungen unter das Aufführungsrecht (Paragraph 18, UrhG) scheitere aber schon daran, daß der Empfang in den einzelnen Hotelzimmern in der privaten Sphäre erfolge. Die Frage, ob die Übermittlung von Videofilmen (Spielfilmen) über Hotel-Video-Systeme in die Zimmer der Gäste unter das dem Urheber vorbehaltene Senderecht (oder allenfalls das Aufführungs- und Vorführungsrecht) falle, wurde im Schrifttum der letzten Jahre in mehreren Aufsätzen, die zum Teil auch von den Parteienvertretern des gegenständlichen "Modellprozesses" stammen, breit behandelt (Dittrich, Hotel-Video aus urheberrechtlicher Sicht,
RfR 1984, 30, im folgenden kurz: Dittrich, Hotel-Video; Hügel, Hotel-Video und Senderechtsbegriff, ÖBl 1983, 153, im folgenden kurz: Hügel I; derselbe, Hotel-Video: Antikritische Bemerkungen zuRfR 1984, 30, im folgenden kurz: Dittrich, Hotel-Video; Hügel, Hotel-Video und Senderechtsbegriff, ÖBl 1983, 153, im folgenden kurz: Hügel römisch eins; derselbe, Hotel-Video: Antikritische Bemerkungen zu
Dittrich und M. Walter, ÖBl. 1985, 113, im folgenden kurz: Hügel II;Dittrich und M. Walter, ÖBl. 1985, 113, im folgenden kurz: Hügel römisch zwei;
M. Walter, Die Hotel-Video-Systeme aus urheberrechtlicher Sicht,
MuR 1983 Archiv 4, im folgenden kurz: Walter, Hotel-Video I;MuR 1983 Archiv 4, im folgenden kurz: Walter, Hotel-Video römisch eins;
derselbe, Die Hotel-Video-Systeme aus urheberrechtlicher Sicht - Zugleich ein Beitrag zum Begriff der Öffentlichkeit und der Sendung - MuR 1984/6 Archiv 9, im folgenden kurz: Walter, Hotel-Video II).derselbe, Die Hotel-Video-Systeme aus urheberrechtlicher Sicht - Zugleich ein Beitrag zum Begriff der Öffentlichkeit und der Sendung - MuR 1984/6 Archiv 9, im folgenden kurz: Walter, Hotel-Video römisch zwei).
Der erkennende Senat hat zur Frage der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 UrhG und des § 18 auf Hotel-Video-Systeme folgendes erwogen:Der erkennende Senat hat zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 17, Absatz 2, UrhG und des Paragraph 18, auf Hotel-Video-Systeme folgendes erwogen:
§ 17 Abs 1 UrhG behält dem Urheber das ausschließliche Recht vor, das Werk durch Rundfunk oder auf ähnliche Art (zB mit Laser- oder Gammastrahlen, M. Walter Hotel-Video II 4) zu senden. Von der "Öffentlichkeit" einer solchen Werkwiedergabe ist im § 17 Abs 1 UrhG nicht ausdrücklich die Rede. Sie ergibt sich aber daraus, daß Sendevorgänge schon ihrem Begriff nach öffentlich sind (Ungern-Sternberg, Von der gemeinsamen Fernsehantenne zum Kabelfersehen, U*** 94 [1982], 79 ff [92]; im folgenden kurz:Paragraph 17, Absatz eins, UrhG behält dem Urheber das ausschließliche Recht vor, das Werk durch Rundfunk oder auf ähnliche Art (zB mit Laser- oder Gammastrahlen, M. Walter Hotel-Video römisch zwei 4) zu senden. Von der "Öffentlichkeit" einer solchen Werkwiedergabe ist im Paragraph 17, Absatz eins, UrhG nicht ausdrücklich die Rede. Sie ergibt sich aber daraus, daß Sendevorgänge schon ihrem Begriff nach öffentlich sind (Ungern-Sternberg, Von der gemeinsamen Fernsehantenne zum Kabelfersehen, U*** 94 [1982], 79 ff [92]; im folgenden kurz:
Ungern-Sternberg, Kabelfernsehen) und sich drahtlose Rundfunksendungen innerhalb der Reichweite der Trägerwellen an jeden wenden, der sich eines entsprechenden Empfangsgerätes bedient (M. Walter, Hotel-Video I 4 f; vgl EB z. UrhG bei Peter, Das österreichische Urheberrecht 512). Nach § 17 Abs 2 UrhG steht es einer Rundfunksendung gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird. Bei der leitungsgebundenen Werkverbreitung liegt die beim drahtlosen Rundfunk begrifflich vorgegebene Unbegrenztheit der Werkvermittlung nicht vor (Walter, Hotel-Video I 5). Abgesehen von diesem Unterschied wendet sich aber auch der Drahtfunk in seinen jeweiligen typischen Erscheinungsformen (Theatrofon, Telefonrundspruch, jetzt Kabelfernsehen) an eine "breitere" Öffentlichkeit. Der dem § 18 UrhG zugrundeliegende Begriff der Öffentlichkeit von Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen (ähnlich § 19 dUrhG) erweist sich von vornherein unbrauchbar, um urheberrechtlich geschützte Drahtfunksendungen von urheberrechtsfreien Vorgängen, wie dem bloßen Empfang mit Hilfe von Leitungen, abzugrenzen (vgl Ungern-Sternberg, Kabelfernsehen 87).Ungern-Sternberg, Kabelfernsehen) und sich drahtlose Rundfunksendungen innerhalb der Reichweite der Trägerwellen an jeden wenden, der sich eines entsprechenden Empfangsgerätes bedient (M. Walter, Hotel-Video römisch eins 4 f; vergleiche EB z. UrhG bei Peter, Das österreichische Urheberrecht 512). Nach Paragraph 17, Absatz 2, UrhG steht es einer Rundfunksendung gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird. Bei der leitungsgebundenen Werkverbreitung liegt die beim drahtlosen Rundfunk begrifflich vorgegebene Unbegrenztheit der Werkvermittlung nicht vor (Walter, Hotel-Video römisch eins 5). Abgesehen von diesem Unterschied wendet sich aber auch der Drahtfunk in seinen jeweiligen typischen Erscheinungsformen (Theatrofon, Telefonrundspruch, jetzt Kabelfernsehen) an eine "breitere" Öffentlichkeit. Der dem Paragraph 18, UrhG zugrundeliegende Begriff der Öffentlichkeit von Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen (ähnlich Paragraph 19, dUrhG) erweist sich von vornherein unbrauchbar, um urheberrechtlich geschützte Drahtfunksendungen von urheberrechtsfreien Vorgängen, wie dem bloßen Empfang mit Hilfe von Leitungen, abzugrenzen vergleiche Ungern-Sternberg, Kabelfernsehen 87).
Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof die Abgrenzung über
einen anderen Öffentlichkeitsbegriff zu gewinnen versucht. Wie er in
der - eine größere Gemeinschaftsantennenanlage mit entsprechenden
Verkabelungen betreffenden - Entscheidung vom 25.6.1974, 4 Ob 321/74
("Feldkirch-Urteil") SZ 47/81 = JBl 1975, 96 [mit kritischer
Anmerkung von M. Walter und Hoyer] = ÖBl 1974, 140 [dazu kritisch
Dittrich ÖBl 1975, 29] = GRUR Int. 1975, 69 [Walter]; zu diesem
Urteil ferner Ungern-Sternberg, Kabelfernsehen 86, 88, 103 f;
E. Ulmer, Die Übertragung von Rundfunksendungen durch Kabel und der deutsche Rechtsbegriff der Sendung GRUR 1980, 582 [584]; derselbe,
Die Entscheidungen zur Kabelübertragung im Lichte urheberrechtlicher Grundsätze, GRURInt. 1981, 372 [378]) ausführte, ist das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit dann erfüllt, wenn die Anschlußmöglichkeit eines Empfangsgerätes für einen nicht von vornherein begrenzten und durch keinerlei private oder persönliche Beziehungen und durch kein räumliches Naheverhältnis miteinander verbundenen Personenkreis besteht. Das Vorliegen dieser Kriterien wurde mit der Begründung bejaht, daß sich das vom dortigen Beklagten betriebene Kabelfernsehsystem praktisch auf die gesamte Innenstadt von Feldkirch erstrecke; dem Revisionswerber wurde entgegengehalten, daß er diesen Öffentlichkeitsbegriff mit dem "im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslosen Begriff des öffentlichen Vortrages" iS des § 18 Abs 3 UrhG verwechsle. Trotz kritischer Kommentare im Schrifttum (siehe oben) hat der Oberste Gerichtshof diesen senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff auch der Entscheidung vom 12.11.1979, 4 Ob 374/79, sog. "Plutoniumentscheidung" GRURInt. 1980, 208 = RfR 1980, 21) zugrundegelegt.Die Entscheidungen zur Kabelübertragung im Lichte urheberrechtlicher Grundsätze, GRURInt. 1981, 372 [378]) ausführte, ist das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit dann erfüllt, wenn die Anschlußmöglichkeit eines Empfangsgerätes für einen nicht von vornherein begrenzten und durch keinerlei private oder persönliche Beziehungen und durch kein räumliches Naheverhältnis miteinander verbundenen Personenkreis besteht. Das Vorliegen dieser Kriterien wurde mit der Begründung bejaht, daß sich das vom dortigen Beklagten betriebene Kabelfernsehsystem praktisch auf die gesamte Innenstadt von Feldkirch erstrecke; dem Revisionswerber wurde entgegengehalten, daß er diesen Öffentlichkeitsbegriff mit dem "im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslosen Begriff des öffentlichen Vortrages" iS des Paragraph 18, Absatz 3, UrhG verwechsle. Trotz kritischer Kommentare im Schrifttum (siehe oben) hat der Oberste Gerichtshof diesen senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff auch der Entscheidung vom 12.11.1979, 4 Ob 374/79, sog. "Plutoniumentscheidung" GRURInt. 1980, 208 = RfR 1980, 21) zugrundegelegt.
Ist an diesem senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff weiterhin festzuhalten, so kann die Übertragung von Videofilmen in die einzelnen Zimmer der Hotelgäste mit Hilfe von Leitungen keinen Eingriff in das Drahtfunkrecht bilden. Die klagenden Parteien bekämpfen daher unter Berufung auf die (bereits zitierten) Arbeiten Dittrichs und M. Walters in erster Linie den besonderen senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff. Die gegen diesen Begriff erhobenen Einwände vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Dittrich (Hotel-Video 35 mwN FN 51 und 52) meint, die zitierte Rechtsprechung befriedige methodisch nicht, weil aus der Einheit der Rechtsordnung der Auslegungsgrundsatz der Einheit der Rechtssprache folge; im Zweifel sei daher anzunehmen, daß sich das Gesetz bei der Aufstellung gleicher Tatbestandsmerkmale derselben Ausdrücke bediene. M. Walter (Hotel-Video I 5, II 9 ff) ist der Ansicht, daß die Differenzierung des urheberrechtlichen Öffentlichkeitsbegriffes weder nach österreichischem, noch nach deutschem Urheberrecht geboten sei; auch die Berner Übereinkunft, die ihren Mitgliedsstaaten zwar die Konkretisierung dieses Begriffes überlasse, gehe von einer einheitlichen Begriffsbestimmung aus. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß das österreichische UrhG im Gegensatz zum deutschen Urheberrecht, das in § 15 Abs 3 dUrhG eine Legaldefinition der öffentlichen Werkwiedergabe enthält ("Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind"), einen gesetzlichen Öffentlichkeitsbegriff nicht kennt, obwohl es sich sonst wiederholt der Gesetzestechnik der Legaldefinition bedient. Selbst zum deutschen Recht wird aber im Schrifttum ein besondere Öffentlichkeitsmale aufweisender Senderechtsbegriff vertreten. Für das österreichische Recht hat gerade Dittrich an anderer Stelle (Veröffentlichung und Erscheinen, ÖJZ 1971, 225 [226, 230]; dazu auch Hügel II 116, 118) überzeugend dargelegt, daß der historische Gesetzgeber über die Abgrenzung des Begriffes (gemeint: der Öffentlichkeit) keinerlei Anhaltspunkte gibt und daß unter den Worten "Öffentlichkeit" und "öffentlich", obwohl sich das UrhG in seiner Terminologie einer erfreulichen, ja bewundernswerten Konsequenz befleißige, nicht stets dasselbe zu verstehen ist. Dies gelte nicht nur für außerurheberrechtliche Begriffe (wie "öffentliche Sicherheit", "öffentliche Angelegenheiten"), sondern auch für spezifisch urheberrechtliche Tatbestandsmerkmale. So sei der Begriff der "Öffentlichkeit" weit zu fassen, um den Bereich der freien Nutzungen klein zu halten, beim Begriff der "Veröffentlichung" sei aber die Interessenlage anders. Hier sei zu fragen, ob der Urheber seinen Entschluß verwirklichen wollte, daß das Wert den Weg zur Allgemeinheit antritt (in gleichem Sinn auch Eugen Ulmer in GRUR 1980, 586 zum Verhältnis der Öffentlichkeitsbegriffe des § 6 Abs 1 dUrhG und § 15 Abs 3 dUrhG).Ist an diesem senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff weiterhin festzuhalten, so kann die Übertragung von Videofilmen in die einzelnen Zimmer der Hotelgäste mit Hilfe von Leitungen keinen Eingriff in das Drahtfunkrecht bilden. Die klagenden Parteien bekämpfen daher unter Berufung auf die (bereits zitierten) Arbeiten Dittrichs und M. Walters in erster Linie den besonderen senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff. Die gegen diesen Begriff erhobenen Einwände vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Dittrich (Hotel-Video 35 mwN FN 51 und 52) meint, die zitierte Rechtsprechung befriedige methodisch nicht, weil aus der Einheit der Rechtsordnung der Auslegungsgrundsatz der Einheit der Rechtssprache folge; im Zweifel sei daher anzunehmen, daß sich das Gesetz bei der Aufstellung gleicher Tatbestandsmerkmale derselben Ausdrücke bediene. M. Walter (Hotel-Video römisch eins 5, römisch zwei 9 ff) ist der Ansicht, daß die Differenzierung des urheberrechtlichen Öffentlichkeitsbegriffes weder nach österreichischem, noch nach deutschem Urheberrecht geboten sei; auch die Berner Übereinkunft, die ihren Mitgliedsstaaten zwar die Konkretisierung dieses Begriffes überlasse, gehe von einer einheitlichen Begriffsbestimmung aus. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß das österreichische UrhG im Gegensatz zum deutschen Urheberrecht, das in Paragraph 15, Absatz 3, dUrhG eine Legaldefinition der öffentlichen Werkwiedergabe enthält ("Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind"), einen gesetzlichen Öffentlichkeitsbegriff nicht kennt, obwohl es sich sonst wiederholt der Gesetzestechnik der Legaldefinition bedient. Selbst zum deutschen Recht wird aber im Schrifttum ein besondere Öffentlichkeitsmale aufweisender Senderechtsbegriff vertreten. Für das österreichische Recht hat gerade Dittrich an anderer Stelle (Veröffentlichung und Erscheinen, ÖJZ 1971, 225 [226, 230]; dazu auch Hügel römisch zwei 116, 118) überzeugend dargelegt, daß der historische Gesetzgeber über die Abgrenzung des Begriffes (gemeint: der Öffentlichkeit) keinerlei Anhaltspunkte gibt und daß unter den Worten "Öffentlichkeit" und "öffentlich", obwohl sich das UrhG in seiner Terminologie einer erfreulichen, ja bewundernswerten Konsequenz befleißige, nicht stets dasselbe zu verstehen ist. Dies gelte nicht nur für außerurheberrechtliche Begriffe (wie "öffentliche Sicherheit", "öffentliche Angelegenheiten"), sondern auch für spezifisch urheberrechtliche Tatbestandsmerkmale. So sei der Begriff der "Öffentlichkeit" weit zu fassen, um den Bereich der freien Nutzungen klein zu halten, beim Begriff der "Veröffentlichung" sei aber die Interessenlage anders. Hier sei zu fragen, ob der Urheber seinen Entschluß verwirklichen wollte, daß das Wert den Weg zur Allgemeinheit antritt (in gleichem Sinn auch Eugen Ulmer in GRUR 1980, 586 zum Verhältnis der Öffentlichkeitsbegriffe des Paragraph 6, Absatz eins, dUrhG und Paragraph 15, Absatz 3, dUrhG).
Dem folgt auch der erkennende Senat: In den §§ 8, 9 Abs 1, 16 Abs 1 und 2 UrhG ist der Begriff "Öffentlichkeit" schon nach dem Wortsinn, also der "eigentümlichen Bedeutung" dieses Wortes im Zusammenhang der angeführten Rechtsvorschriften offenbar nicht anders zu verstehen als im Sinne von "Allgemeinheit", "breites Publikum" odgl. Nach Eugen Ulmer (Urheber- und Verlagsrecht 3 252 f; GRUR 1980, 582 [586] unter Bezugnahme auf die gleichartige Rechtslage in Österreich FN 13; GRUR Int. 1981, 372 [377]) trifft diese Bedeutung auch für den Begriff der "Öffentlichkeit" in § 20 dUrhG ("Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk oder ähnliche technische Einrichtungen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen") zu. Seiner Ansicht nach bedürfe dieser Öffentlichkeitsbegriff einer besonderen (die Definition der öffentlichen Wiedergabe in § 15 Abs 3 dUrhG einschränkenden) Bestimmung, die dem Unterschied zwischen der Sendung und den sonstigen Akten der öffentlichen Wiedergabe Rechnung trage. Diese unterschiedliche Auslegung des Öffentlichkeitsbegriffes in verschiedenen Stellen des Gesetzes entspreche der bekannten Erscheinung der Relativität der Rechtsbegriffe. Da für den Begriff der Sendung nur die Ausstrahlung und nicht der Empfang wesentlich sei, komme es auf den Kreis der Empfangsanlagen an, für die die Ausstrahlung bestimmt sei. Drahtlose Ausstrahlung (durch Hertz'sche Wellen) sei Ausstrahlung an die Allgemeinheit. In ähnlicher Weise müsse auch die Ausstrahlung durch Drahtfunk, wenn nicht für die Allgemeinheit, so doch jedenfalls für eine breitere Öffentlichkeit bestimmt sein. Eine Ausstrahlung, die nur für den Empfang in einzelnen Räumen, Häusern oder Häuserblocks bestimmt sei, sei keine der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Sendung.Dem folgt auch der erkennende Senat: In den Paragraphen 8, 9, Absatz eins, 16, Absatz eins und 2 UrhG ist der Begriff "Öffentlichkeit" schon nach dem Wortsinn, also der "eigentümlichen Bedeutung" dieses Wortes im Zusammenhang der angeführten Rechtsvorschriften offenbar nicht anders zu verstehen als im Sinne von "Allgemeinheit", "breites Publikum" odgl. Nach Eugen Ulmer (Urheber- und Verlagsrecht 3 252 f; GRUR 1980, 582 [586] unter Bezugnahme auf die gleichartige Rechtslage in Österreich FN 13; GRUR Int. 1981, 372 [377]) trifft diese Bedeutung auch für den Begriff der "Öffentlichkeit" in Paragraph 20, dUrhG ("Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk oder ähnliche technische Einrichtungen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen") zu. Seiner Ansicht nach bedürfe dieser Öffentlichkeitsbegriff einer besonderen (die Definition der öffentlichen Wiedergabe in Paragraph 15, Absatz 3, dUrhG einschränkenden) Bestimmung, die dem Unterschied zwischen der Sendung und den sonstigen Akten der öffentlichen Wiedergabe Rechnung trage. Diese unterschiedliche Auslegung des Öffentlichkeitsbegriffes in verschiedenen Stellen des Gesetzes entspreche der bekannten Erscheinung der Relativität der Rechtsbegriffe. Da für den Begriff der Sendung nur die Ausstrahlung und nicht der Empfang wesentlich sei, komme es auf den Kreis der Empfangsanlagen an, für die die Ausstrahlung bestimmt sei. Drahtlose Ausstrahlung (durch Hertz'sche Wellen) sei Ausstrahlung an die Allgemeinheit. In ähnlicher Weise müsse auch die Ausstrahlung durch Drahtfunk, wenn nicht für die Allgemeinheit, so doch jedenfalls für eine breitere Öffentlichkeit bestimmt sein. Eine Ausstrahlung, die nur für den Empfang in einzelnen Räumen, Häusern oder Häuserblocks bestimmt sei, sei keine der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Sendung.
Das anerkennt der Sache nach auch Ungern-Sternberg
(Kabelfernsehen 87) - trotz gegenteiliger Ausführungen in FN 31 - wenn er bemerkt, der Begriff der Öffentlichkeit der Wiedergabe (iS des Art 11 bis Abs 1 Z 2 RBÜ; dazu später) sei zur Abgrenzung von Kabelübertragungen von Rundfunksendungen vom urheberrechtsfreien Empfang viel zu weit, weil von diesem Standpunkt aus schon die Kabelübertragung einer Rundfunksendung in der Empfangsanlage eines Mehrfamilienhauses für eine urheberrechtliche "Öffentlichkeit" bestimmt wäre (Ungern-Sternberg aaO 94 hält daher den Öffentlichkeitsbegriff für die Abgrenzung ungeeignet). Vinck (in Fromm-Nordemann, Urheberrecht 5 161 f) sieht im Drahtfunk einen Vorgang, bei dem das Werk von einer Sendestelle aus einer Mehrzahl von Empfangsanlagen über Drahtleitungen zugeleitet wird. Als Sendestelle seien dabei nur solche Einrichtungen anzusehen, die von einem festen Standort aus eine dauernde Sendetätigkeit für einen größeren Bereich, nicht nur für ein Gebäude und dessen unmittelbare Umgebung entfalten. Auch Möhring-Nicolini (Urheberrecht 171 f) betonen, der Grund für die Einbeziehung des Drahtfunks in das Senderecht liege darin, daß der Hörerkreis bei Drahtfunkübermittlung ähnlich groß sein könne, wie er bei Rundfunksendungen sei. Als Drahtfunksendung werde man nur solche Sendungen ansehen können, bei denen durch die Benutzung eines weit verzweigten Leitungsnetzes eine so große Anzahl von Empfangsstellen vorhanden sei, daß damit eine ähnliche Wirkung wie bei einer Rundfunksendung eintrete. Der Anschluß nur einiger weniger Empfänger falle allenfalls unter das Recht des § 19 Abs. 3 dUrhG ("Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen"). Auf die räumliche Anbringung der Empfangsstellen in einem Gebäude oder dessen unmittelbarer Umgebung oder in einem Gebäudekomplex dürfte es hingegen nicht entscheidend ankommen. Auch Ungern-Sternberg (Die Rechte der Urheber an Rundfunk- und Drahtfunksendungen 83 im folenden kurz: Rundfunk- und Drahtfunksendungen) meint, daß der räumliche Wirkungsbereich einer Drahtübertragungseinrichtung für die Abgrenzung nicht entscheidend sei und zitiert Möhring-Nicolini (aaO 172), wonach in einem Klinikviertel mehrere tausend Empfangsstellen eingerichtet sein können.(Kabelfernsehen 87) - trotz gegenteiliger Ausführungen in FN 31 - wenn er bemerkt, der Begriff der Öffentlichkeit der Wiedergabe (iS des Artikel 11 bis Absatz eins, Ziffer 2, RBÜ; dazu später) sei zur Abgrenzung von Kabelübertragungen von Rundfunksendungen vom urheberrechtsfreien Empfang viel zu weit, weil von diesem Standpunkt aus schon die Kabelübertragung einer Rundfunksendung in der Empfangsanlage eines Mehrfamilienhauses für eine urheberrechtliche "Öffentlichkeit" bestimmt wäre (Ungern-Sternberg aaO 94 hält daher den Öffentlichkeitsbegriff für die Abgrenzung ungeeignet). Vinck (in Fromm-Nordemann, Urheberrecht 5 161 f) sieht im Drahtfunk einen Vorgang, bei dem das Werk von einer Sendestelle aus einer Mehrzahl von Empfangsanlagen über Drahtleitungen zugeleitet wird. Als Sendestelle seien dabei nur solche Einrichtungen anzusehen, die von einem festen Standort aus eine dauernde Sendetätigkeit für einen größeren Bereich, nicht nur für ein Gebäude und dessen unmittelbare Umgebung entfalten. Auch Möhring-Nicolini (Urheberrecht 171 f) betonen, der Grund für die Einbeziehung des Drahtfunks in das Senderecht liege darin, daß der Hörerkreis bei Drahtfunkübermittlung ähnlich groß sein könne, wie er bei Rundfunksendungen sei. Als Drahtfunksendung werde man nur solche Sendungen ansehen können, bei denen durch die Benutzung eines weit verzweigten Leitungsnetzes eine so große Anzahl von Empfangsstellen vorhanden sei, daß damit eine ähnliche Wirkung wie bei einer Rundfunksendung eintrete. Der Anschluß nur einiger weniger Empfänger falle allenfalls unter das Recht des Paragraph 19, Absatz 3, dUrhG ("Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen"). Auf die räumliche Anbringung der Empfangsstellen in einem Gebäude oder dessen unmittelbarer Umgebung oder in einem Gebäudekomplex dürfte es hingegen nicht entscheidend ankommen. Auch Ungern-Sternberg (Die Rechte der Urheber an Rundfunk- und Drahtfunksendungen 83 im folenden kurz: Rundfunk- und Drahtfunksendungen) meint, daß der räumliche Wirkungsbereich einer Drahtübertragungseinrichtung für die Abgrenzung nicht entscheidend sei und zitiert Möhring-Nicolini (aaO 172), wonach in einem Klinikviertel mehrere tausend Empfangsstellen eingerichtet sein können.
Nach Ansicht des erkennenden Senates kommt es für den Begriff der Öffentlichkeit der Drahtfunksendung nicht nur auf die im deutschen Schrifttum einheitlich betonte Vielzahl von Empfangsanlagen, sondern auch auf den räumlichen Wirkungsbereich an. Die Tatbestandsmerkmale, daß ein Werk "von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht werde", müssen unter Bedachtnahme auf ihren inneren Zusammenhang, ausgehend vom Verständnis des Sendebegriffs ausgelegt werden.
Wie die Materialien zum Stammgesetz (Peter 512) hervorheben, stellt § 17 Abs 2 UrhG der Runfunksendung den Vorgang gleich, wodurch ein Werk von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird. Dem historischen Gesetzgeber stand dabei vor Augen, daß es schon vor der Einrichtung des drahtlosen Rundfunks in einzelnen europäischen Städten Einrichtungen gab, durch die den angeschlossenen Hörern Opern- oder Konzertaufführungen mit Hilfe des Telefonnetzes warhnehmbar gemacht wurden (sogenanntes Theatrofon, siehe dazu Dittrich, Zur Auslegung des Art. 11 bis Abs. 1 und 2 RBÜ, RfR 1982, 25 [35]; Ungern-Sternberg, Kabelfernsehen 91 FN 37; derselbe, Rundfunk- und Drahtfunksendungen 55; M. Walter, Hotel-Video II 13 mwN FN 33). "Solche Übertragungen" - so wörtlich die EB bei Peter (512 f) - "ähneln der Rundfunksendung, weil sie es jedem Benützer einer angeschlossenen Empfangseinrichtung ermöglichen, die auf drahttelefonischem Wege verbreitete Aufführung zu hören". Diese Ähnlichkeit rechtfertige die urheberrechtliche Gleichstellung mit dem Rundfunk.Wie die Materialien zum Stammgesetz (Peter 512) hervorheben, stellt Paragraph 17, Absatz 2, UrhG der Runfunksendung den Vorgang gleich, wodurch ein Werk von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird. Dem historischen Gesetzgeber stand dabei vor Augen, daß es schon vor der Einrichtung des drahtlosen Rundfunks in einzelnen europäischen Städten Einrichtungen gab, durch die den angeschlossenen Hörern Opern- oder Konzertaufführungen mit Hilfe des Telefonnetzes warhnehmbar gemacht wurden (sogenanntes Theatrofon, siehe dazu Dittrich, Zur Auslegung des Artikel 11 bis Absatz eins und 2 RBÜ, RfR 1982, 25 [35]; Ungern-Sternberg, Kabelfernsehen 91 FN 37; derselbe, Rundfunk- und Drahtfunksendungen 55; M. Walter, Hotel-Video römisch zwei 13 mwN FN 33). "Solche Übertragungen" - so wörtlich die EB bei Peter (512 f) - "ähneln der Rundfunksendung, weil sie es jedem Benützer einer angeschlossenen Empfangseinrichtung ermöglichen, die auf drahttelefonischem Wege verbreitete Aufführung zu hören". Diese Ähnlichkeit rechtfertige die urheberrechtliche Gleichstellung mit dem Rundfunk.
Der historische Gesetzgeber hatte somit ein "Netz von Empfangsanlagen" (Dittrich, Hotel-Video 36 f) vor Augen, mit dem eine dem Rundfunk vergleichbare Breitenwirkung erzielt wird (Hügel I 156). Dafür, daß es nicht nur auf eine Vielzahl von Empfangsanlagen, sondern auch auf einen nicht zu engen räumlichen Wirkungsbereich ankommt, spricht, daß in § 17 Abs. 2 UrhG von der Wahrnehmbarmachung eines Werkes von einer im In- oder Ausland (!) gelegenen Stelle die Rede ist. An die Wahrnehmbarmachung in einzelnen, auch großen Gebäuden, hat der Gesetzgeber also offenbar nicht gedacht. Ein Klinikviertel ist aber ohnehin bereits einem Stadtteil vergleichbar. Die vom Gesetzgeber angesprochene Ähnlichkeit zwischen Rundfunk und Drahtfunk liegt daher nicht (nur) darin, daß der Empfang in der Privatsphäre stattfindet (so Walter, Hotel-Video I 5 gegen Dittrich, Hotel-Video 37) und der Empfang jedem Benützer einer angeschlossenen Empfangsanlage ermöglicht wird (Dittrich aaO), sondern vor allem darin, daß auch der Drahtfunk für eine breitere Öffentlichkeit (mit einem gewissen räumlichen Wirkungsbereich) bestimmt ist (Hügel I 156; E. Ulmer, GRUR 1980, 587; derselbe GRUR Int. 1981, 377; derselbe, Urheber- und Verlagsrecht 3 253 aA Walter, Hotel-Video II 12).Der historische Gesetzgeber hatte somit ein "Netz von Empfangsanlagen" (Dittrich, Hotel-Video 36 f) vor Augen, mit dem eine dem Rundfunk vergleichbare Breitenwirkung erzielt wird (Hügel römisch eins 156). Dafür, daß es nicht nur auf eine Vielzahl von Empfangsanlagen, sondern auch auf einen nicht zu engen räumlichen Wirkungsbereich ankommt, spricht, daß in Paragraph 17, Absatz 2, UrhG von der Wahrnehmbarmachung eines Werkes von einer im In- oder Ausland (!) gelegenen Stelle die Rede ist. An die Wahrnehmbarmachung in einzelnen, auch großen Gebäuden, hat der Gesetzgeber also offenbar nicht gedacht. Ein Klinikviertel ist aber ohnehin bereits einem Stadtteil vergleichbar. Die vom Gesetzgeber angesprochene Ähnlichkeit zwischen Rundfunk und Drahtfunk liegt daher nicht (nur) darin, daß der Empfang in der Privatsphäre stattfindet (so Walter, Hotel-Video römisch eins 5 gegen Dittrich, Hotel-Video 37) und der Empfang jedem Benützer einer angeschlossenen Empfangsanlage ermöglicht wird (Dittrich aaO), sondern vor allem darin, daß auch der Drahtfunk für eine breitere Öffentlichkeit (mit einem gewissen räumlichen Wirkungsbereich) bestimmt ist (Hügel römisch eins 156; E. Ulmer, GRUR 1980, 587; derselbe GRUR Int. 1981, 377; derselbe, Urheber- und Verlagsrecht 3 253 aA Walter, Hotel-Video römisch zwei 12).
Ein weiteres Argument für einen eigenständigen senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff bildet die Notwendigkeit der Abgrenzung des Senderechts von der Benutzung einer Rundfunksendung zu einer öffentlichen Wiedergabe des gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung, sowie die auf eine solche Art bewirkte öffentliche Wiedergabe von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten udgl), wo sie stattfinden (§ 18 Abs 3 UrhG). Nur bei einem verschiedenen Öffentlichkeitsbegriff in § 17 und § 18 UrhG kann es dazu kommen, daß der Urheber nicht nur der Rundfunksendung, sondern auch deren öffentlicher Wiedergabe durch Lautsprecher (oder durch eine andere technische Einrichtung) zustimmen muß. Der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, daß die öffentliche Wiedergabe einer Rundfunksendung durch Lautsprecher etc - über den Empfängerkreis hinaus, dem das Werk durch die Sendung selbst zugänglich gemacht wird - einen weiteren Hörer- und Zuseherkreis erreicht, für den eine besondere Abgeltung des Urhebers erfolgen muß.Ein weiteres Argument für einen eigenständigen senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff bildet die Notwendigkeit der Abgrenzung des Senderechts von der Benutzung einer Rundfunksendung zu einer öffentlichen Wiedergabe des gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung, sowie die auf eine solche Art bewirkte öffentliche Wiedergabe von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten udgl), wo sie stattfinden (Paragraph 18, Absatz 3, UrhG). Nur bei einem verschiedenen Öffentlichkeitsbegriff in Paragraph 17 und Paragraph 18, UrhG kann es dazu kommen, daß der Urheber nicht nur der Rundfunksendung, sondern auch deren öffentlicher Wiedergabe durch Lautsprecher (oder durch eine andere technische Einrichtung) zustimmen muß. Der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, daß die öffentliche Wiedergabe einer Rundfunksendung durch Lautsprecher etc - über den Empfängerkreis hinaus, dem das Werk durch die Sendung selbst zugänglich gemacht wird - einen weiteren Hörer- und Zuseherkreis erreicht, für den eine besondere Abgeltung des Urhebers erfolgen muß.
Es gibt also, was auch Dittrich (Hotel-Video 37) betont, sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Urheberrecht (wo die Rechtslage ähnlich ist; § 19 Abs 3 und 4 dUrhG) ein Weiterleiten durch Draht, das keine Rundfunksendung begründet. Wäre hingegen jede - iS des § 18 UrhG öffentliche - Wahrnehmbarmachung von Werken mit Hilfe von Leitungen eine Drahtfunksendung, so fielen Drahtfunkrecht und Vorführungsrecht zusammen. § 18 Abs 3 UrhG hätte insoweit keinen Anwendungsbereich.Es gibt also, was auch Dittrich (Hotel-Video 37) betont, sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Urheberrecht (wo die Rechtslage ähnlich ist; Paragraph 19, Absatz 3 und 4 dUrhG) ein Weiterleiten durch Draht, das keine Rundfunksendung begründet. Wäre hingegen jede - iS des Paragraph 18, UrhG öffentliche - Wahrnehmbarmachung von Werken mit Hilfe von Leitungen eine Drahtfunksendung, so fielen Drahtfunkrecht und Vorführungsrecht zusammen. Paragraph 18, Absatz 3, UrhG hätte insoweit keinen Anwendungsbereich.
Die Notwendigkeit dieser Abgrenzung wird überwiegend auch im deutschen Schrifttum anerkannt. Vinck (in Fromm-Nordemann aaO 162) begründet die Einschränkung des Drahtfunkbegriffs auf größere Bereiche mit der Vermeidung von Überscheidungen aus dem Recht des § 19 Abs 3 dUrhG (aA Ungern-Sternberg, Rundfunk- und Drahtfunksendungen 99 f und FN 325, sowie Kabelfernsehen 89 FN 31, der dies damit begründet, daß sich § 19 Abs. 3 dUrhG nicht, wie § 20 dUrhG auf das bloße Zugänglichmachen, sondern das Wahrnehmbarmachen des Werkes beziehe; Ungern-Sternberg [Kabelfernsehen aaO; ähnlich Drahtfunk- und Rundfunkvermittlungsanlagen in urheberrechtlicher Sicht, GRUR 1973, 16, 25], räumt aber ein, daß eine Drahtfunksendung nur bei einer größeren Zahl von Anschlußstellen angenommen werden könne; vgl auchDie Notwendigkeit dieser Abgrenzung wird überwiegend auch im deutschen Schrifttum anerkannt. Vinck (in Fromm-Nordemann aaO 162) begründet die Einschränkung des Drahtfunkbegriffs auf größere Bereiche mit der Vermeidung von Überscheidungen aus dem Recht des Paragraph 19, Absatz 3, dUrhG (aA Ungern-Sternberg, Rundfunk- und Drahtfunksendungen 99 f und FN 325, sowie Kabelfernsehen 89 FN 31, der dies damit begründet, daß sich Paragraph 19, Absatz 3, dUrhG nicht, wie Paragraph 20, dUrhG auf das bloße Zugänglichmachen, sondern das Wahrnehmbarmachen des Werkes beziehe; Ungern-Sternberg [Kabelfernsehen aaO; ähnlich Drahtfunk- und Rundfunkvermittlungsanlagen in urheberrechtlicher Sicht, GRUR 1973, 16, 25], räumt aber ein, daß eine Drahtfunksendung nur bei einer größeren Zahl von Anschlußstellen angenommen werden könne; vergleiche auch
M. Walter, Gemeinschaftsantennen und Rundfunkvermittlungsanlagen U*** 69 [1973] 95 [104]). Auch E. Ulmer (Urheber- und Verlagsrecht 3 254; GRUR 1980, 587; GRUR Int. 1981,
377) betont, daß keine Sendung, sondern nur öffentliche Wiedergabe vom Typus des Vortrags, der Aufführung, der Vorführung oder der Wiedergabe mittels Bild- und Tonträgern vorliege, wenn die Ausstrahlung nur für einen beschränkten Kreis von Empfangsanlagen bestimmt ist (aM M. Walter, Hotel-Video I 5; II 12). Würden beispielsweise in einem Hotel in einer Zentrale Schallplatten abgespielt und die Musik durch Draht in Gastzimmer oder Gemeinschaftsräume übertragen, so liege öffentliche Wiedergabe mittels Tonträgern vor, die der Zustimmung des Urhebers bedürfe (E. Ulmer, GRUR 1980, 587).377) betont, daß keine Sendung, sondern nur öffentliche Wiedergabe vom Typus des Vortrags, der Aufführung, der Vorführung oder der Wiedergabe mittels Bild- und Tonträgern vorliege, wenn die Ausstrahlung nur für einen beschränkten Kreis von Empfangsanlagen bestimmt ist (aM M. Walter, Hotel-Video römisch eins 5; römisch zwei 12). Würden beispielsweise in einem Hotel in einer Zentrale Schallplatten abgespielt und die Musik durch Draht in Gastzimmer oder Gemeinschaftsräume übertragen, so liege öffentliche Wiedergabe mittels Tonträgern vor, die der Zustimmung des Urhebers bedürfe (E. Ulmer, GRUR 1980, 587).
Für den hier vertretenen senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff sprechen auch die Überlegungen, die Dittrich (Zur Auslegung des Art. 11 bis Abs. 1 und 2 RBÜ, RfR 1982, 25) zur Frage des Verständnisses des Art 11 durch die diplomatische Konferenz von Brüssel angestellt hat. Dittrich weist darauf hin, daß sich die diplomatische Konferenz von Brüssel (- die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9.9.1886 wurde in Brüssel am 26. Juni 1948 revidiert -) nicht in Art. 11 bis, wohl aber bei der Behandlung einer anderen Bestimmung mit dem "selbständigen und ursprünglichen Drahtfunk" (das ist nach Reimer GRUR Int 1979, 86 [88] die Übermittlung von Programmen durch Draht oder Kabel unabhängig von Rundfunksendungen) beschäftigt und dabei sehr deutlich zum Ausdruck gebracht habe, was sie sich darunter vorstelle, nämlich das sogenannte "Theatrofon" (siehe oben) und den sogenannten "Telefonrundspruch". Ungern-SternbergFür den hier vertretenen senderechtlichen Öffentlichkeitsbegriff sprechen auch die Überlegungen, die Dittrich (Zur Auslegung des Artikel 11 bis Absatz eins und 2 RBÜ, RfR 1982, 25) zur Frage des Verständnisses des Artikel 11, durch die diplomatische Konferenz von Brüssel angestellt hat. Dittrich weist darauf hin, daß sich die diplomatische Konferenz von Brüssel (- die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9.9.1886 wurde in Brüssel am 26. Juni 1948 revidiert -) nicht in Artikel 11, bis, wohl aber bei der Behandlung einer anderen Bestimmung mit dem "selbständigen und ursprünglichen Drahtfunk" (das ist nach Reimer GRUR Int 1979, 86 [88] die Übermittlung von Programmen durch Draht oder Kabel unabhängig von Rundfunksendungen) beschäftigt und dabei sehr deutlich zum Ausdruck gebracht habe, was sie sich darunter vorstelle, nämlich das sogenannte "Theatrofon" (siehe oben) und den sogenannten "Telefonrundspruch". Ungern-Sternberg
(Kabelfernsehen 90 ff) weist darauf hin, daß sich die Revisionskonferenz nur mit Sendevorgängen befaßt habe, und in den Konferenzmaterialien auf den Begriff der Öffentlichkeit nicht eingegangen worden sei. Als Mittel der Kabelübertragung seien dort nur der (schweizerische) Telefonrundspruch und Rundfunkvermittlungsanlagen genannt worden. In beiden Fällen habe es bei der urheberrechtlichen Einordnung keine Schwierigkeiten gegeben. Der schweizerische Telefonrundspruch, der damals schon über 100.000 Abonennten (im Jahre 1970 etwa 450.000 Abonennten; Ungern-Sternberg, Rundfunk- und Drahtfunksendungen 9 FN 18; derselbe, Drahtfunk- und Rundfunkvermittlungsanlagen in urheberrechtlicher Sicht, GRUR 1973,16) gehabt habe, sei zweifelsfrei durch Art. 11 bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ erfaßt worden, für Rundfunkvermittlungsanlagen habe die Revisionskonferenz hingegen keinen Urheberrechtsschutz anerkennen wollen (so auch Dittrich RfR 1982, 25 FN 6). Zum selben Befund kommt Walter (Hotel-Video II 13), der aber daraus andere Schlüsse zieht. Dittrich ist zuzustimmen, wenn er aus der geschilderten Entstehungsgeschichte der Brüsseler Fassung der RBÜ den Schluß zieht, der historische Gesetzgeber (der RBÜ) habe mit dem Begriff des Drahtfunks die Versorgung größerer Flächen im Auge gehabt, so daß eine dem herkömmlichen Rundfunk zumindest annähernd gleiche Breitenwirkung gegeben sein müsse. Anlagen für einzelne Häuser, Häuserblöcke und benachbarte Häuser fielen keineswegs darunter. Warum Dittrich diesen Standpunkt trotz einer ähnlichen Entstehungsgeschichte nicht auch für den nationalen Drahtfunkbegriff (§ 17 Abs 2 UrhG) vertritt, sondern dazu meint (Hotel-Video 37) "systematisch logische Überlegungen" seien "hier stärker, zumal der historische Gesetzgeber nach dem damaligen Stand der technischen Entwicklung zwar Rundfunkvermittlungsanlagen und Gemeinschaftsantennen vor Augen gehabt habe, nicht jedoch einen 'selbständigen oder ursprünglichen Drahtfunk'", ist nicht einzusehen, bezeichnet er doch in RfR 1982, 35 das auch in den Materialien zum UrhG (Peter 512 f) deutlich, wenn auch nicht namentlich erwähnte "Theatrofon" zutreffend als Fall des "selbständigen und ursprünglichen Drahtfunks". In der Frage der Breitenwirkung stimmen somit der hier vertretene nationale Drahtfunkbegriff nach § 17 Abs 2 UrhG und der Drahtfunkbegriff nach Art. 11 bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ überein. Diese Übereinstimmung vermeidet auch die von Walter (Gemeinschaftsantennenanlagen und Rundfunkvermittlungsanlagen im Recht der Berner Übereinkunft GRUR Int 1974, 119 ff [127]; derselbe, Gemeinschaftsantennen und Rundfunkvermittlungsanlagen JBl 1973, 445 [450] mwN FN 39) behauptete Konventionswidrigkeit der österreichischen Ausnahmeregelung für Rundfunkvermittlungsanlagen(Kabelfernsehen 90 ff) weist darauf hin, daß sich die Revisionskonferenz nur mit Sendevorgängen befaßt habe, und in den Konferenzmaterialien auf den Begriff der Öffentlichkeit nicht eingegangen worden sei. Als Mittel der Kabelübertragung seien dort nur der (schweizerische) Telefonrundspruch und Rundfunkvermittlungsanlagen genannt worden. In beiden Fällen habe es bei der urheberrechtlichen Einordnung keine Schwierigkeiten gegeben. Der schweizerische Telefonrundspruch, der damals schon über 100.000 Abonennten (im Jahre 1970 etwa 450.000 Abonennten; Ungern-Sternberg, Rundfunk- und Drahtfunksendungen 9 FN 18; derselbe, Drahtfunk- und Rundfunkvermittlungsanlagen in urheberrechtlicher Sicht, GRUR 1973,16) gehabt habe, sei zweifelsfrei durch Artikel 11 bis Absatz eins, Nr. 2 RBÜ erfaßt worden, für Rundfunkvermittlungsanlagen habe die Revisionskonferenz hingegen keinen Urheberrechtsschutz anerkennen wollen (so auch Dittrich RfR 1982, 25 FN 6). Zum selben Befund kommt Walter (Hotel-Video römisch zwei 13), der aber daraus andere Schlüsse zieht. Dittrich ist zuzustimmen, wenn er aus der geschilderten Entstehungsgeschichte der Brüsseler Fassung der RBÜ den Schluß zieht, der historische Gesetzgeber (der RBÜ) habe mit dem Begriff des Drahtfunks die Versorgung größerer Flächen im Auge gehabt, so daß eine dem herkömmlichen Rundfunk zumindest annähernd gleiche Breitenwirkung gegeben sein müsse. Anlagen für einzelne Häuser, Häuserblöcke und benachbarte Häuser fielen keineswegs darunter. Warum Dittrich diesen Standpunkt trotz einer ähnlichen Entstehungsgeschichte nicht auch für den nationalen Drahtfunkbegriff (Paragraph 17, Absatz 2, UrhG) vertritt, sondern dazu meint (Hotel-Video 37) "systematisch logische Überlegungen" seien "hier stärker, zumal der historische Gesetzgeber nach dem damaligen Stand der technischen Entwicklung zwar Rundfunkvermittlungsanlagen und Gemeinschaftsantennen vor Augen gehabt habe, nicht jedoch einen 'selbständigen oder ursprünglichen Drahtfunk'", ist nicht einzusehen, bezeichnet er doch in RfR 1982, 35 das auch in den Materialien zum UrhG (Peter 512 f) deutlich, wenn auch nicht namentlich erwähnte "Theatrofon" zutreffend als Fall des "selbständigen und ursprünglichen Drahtfunks". In der Frage der Breitenwirkung stimmen somit der hier vertretene nationale Drahtfunkbegriff nach Paragraph 17, Absatz 2, UrhG und der Drahtfunkbegriff nach Artikel 11 bis Absatz eins, Nr. 2 RBÜ überein. Diese Übereinstimmung vermeidet auch die von Walter (Gemeinschaftsantennenanlagen und Rundfunkvermittlungsanlagen im Recht der Berner Übereinkunft GRUR Int 1974, 119 ff [127]; derselbe, Gemeinschaftsantennen und Rundfunkvermittlungsanlagen JBl 1973, 445 [450] mwN FN 39) behauptete Konventionswidrigkeit der österreichischen Ausnahmeregelung für Rundfunkvermittlungsanlagen
(§ 17 Abs 3 Z 1 UrhG), die er nicht den der innerstaatlichen Gesetzgebung vorbehaltenen "petites rüserves" (= "kleinen Ausnahmen") (dazu Dittrich, Österreichisches und Internationales Urheberrecht 303 FN 1) zuzählen will.(Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG), die er nicht den der innerstaatlichen Gesetzgebung vorbehaltenen "petites rüserves" (= "kleinen Ausnahmen") (dazu Dittrich, Österreichisches und Internationales Urheberrecht 303 FN 1) zuzählen will.
Dittrichs Auslegung des Drahtfunkbegriffs nach Art. 11 bis Abs. 1 Z 2 RBÜ kann auch nicht damit abgetan werden, er habe diese Grenzziehung vor allem mit dem Blickwinkel auf die strittige urheberrechtliche Qualifikation von Rundfunkvermittlungsanlagen und Gemeinschaftsantennenanlagen entwickelt, weil er ja seine Überlegungen auf dem historischen Verständnis des selbständigen Drahtfunks durch die diplomatische Konferenz von Brüssel aufbaut. Auch das Argument, es hätte der Sondervorschriften für Rundfunkvermittlungsanlagen (§ 17 Abs 3 Z 1 UrhG) und Gemeinschaftsantennenanlagen (§ 17 Abs 3 Z 2 UrhG) nicht bedurft, wenn sich "Drahtfunk" begrifflich ohnehin nur an eine "breitere Öffentlichkeit" richten könne (M. Walter, Hotel-Video II 11) ist nicht stichhältig. Die zitierten Regelungen können auch dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber einen von der allgemeinen Regelung ohnehin nicht mehr erfaßten wichtigen Ausnahmsfall aus Gründen der Rechtssicherheit hervorheben wollte. Schon E. Ulmer hat in der Regelung der UrhGNov 1980 betreffend Gemeinschaftsantennenanlagen in § 17 Abs 3 Z 2 UrhG eine Präzisierung des (die Öffentlichkeit ausschließenden) Naheverhältnisses gesehen (GRUR Int 1981, 372 [378]; dazu Hügel II 119).Dittrichs Auslegung des Drahtfunkbegriffs nach Artikel 11 bis Absatz eins, Ziffer 2, RBÜ kann auch nicht damit abgetan werden, er habe diese Grenzziehung vor allem mit dem Blickwinkel auf die strittige urheberrechtliche Qualifikation von Rundfunkvermittlungsanlagen und Gemeinschaftsantennenanlagen entwickelt, weil er ja seine Überlegungen auf dem historischen Verständnis des selbständigen Drahtfunks durch die diplomatische Konferenz von Brüssel aufbaut. Auch das Argument, es hätte der Sondervorschriften für Rundfunkvermittlungsanlagen (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG) und Gemeinschaftsantennenanlagen (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, UrhG) nicht bedurft, wenn sich "Drahtfunk" begrifflich ohnehin nur an eine "breitere Öffentlichkeit" richten könne (M. Walter, Hotel-Video römisch zwei 11) ist nicht stichhältig. Die zitierten Regelungen können auch dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber einen von der allgemeinen Regelung ohnehin nicht mehr erfaßten wichtigen Ausnahmsfall aus Gründen der Rechtssicherheit hervorheben wollte. Schon E. Ulmer hat in der Regelung der UrhGNov 1980 betreffend Gemeinschaftsantennenanlagen in Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, UrhG eine Präzisierung des (die Öffentlichkeit ausschließenden) Naheverhältnisses gesehen (GRUR Int 1981, 372 [378]; dazu Hügel römisch zwei 119).
Erfordert aber das Drahtfunkrecht (§ 17 Abs 2 UrhG) das Wahrnehmbarmachen eines Werkes für eine "breitere Öffentlichkeit" iS eines über einzelne Gebäude oder zusammenhängende Gebäudekomplexe hinausgehenden räumlichen Wirkungsbereiches, so fällt die Übertragung von Videofilmen aus einer Hotelzentrale in die einzelnen Zimmer dieses Hotels nicht unter das dem Urheber vorbehaltene Drahtfunkrecht; eine Differenzierung des Drahtfunkbegriffes nach der Programmquelle kommt nicht in Betracht, weil § 17 Abs. 2 UrhG nicht zwischen ursprünglichen und weitergeleiteten Drahtfunksendungen unterscheidet. Letztere werden nur in § 17 Abs 3 UrhG zum Teil einer Sonderregelung entworfen.Erfordert aber das Drahtfunkrecht (Paragraph 17, Absatz 2, UrhG) das Wahrnehmbarmachen eines Werkes für eine "breitere Öffentlichkeit" iS eines über einzelne Gebäude oder zusammenhängende Gebäudekomplexe hinausgehenden räumlichen Wirkungsbereiches, so fällt die Übertragung von Videofilmen aus einer Hotelzentrale in die einzelnen Zimmer dieses Hotels nicht unter das dem Urheber vorbehaltene Drahtfunkrecht; eine Differenzierung des Drahtfunkbegriffes nach der Programmquelle kommt nicht in Betracht, weil Paragraph 17, Absatz 2, UrhG nicht zwischen ursprünglichen und weitergeleiteten Drahtfunksendungen unterscheidet. Letztere werden nur in Paragraph 17, Absatz 3, UrhG zum Teil einer Sonderregelung entworfen.
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist aber die vorliegende Übermittlung von (Film-)Werken von einer zentralen Hotel-Videoanlage durch Draht in die Zimmer der Hotelgäste eine öffentliche Aufführung iS des § 18 UrhG. Gemäß § 18 Abs 1 UrhG hat der Urheber ua das ausschließliche Recht, ein Sprachwerk, ein Werk der im § 2 Z 2 bezeichneten Art, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk (§ 4 UrhG) öffentlich aufzuführen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Aufführung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird (§ 18 Abs 2 UrhG). Für Filmwerke spielt diese Bestimmung insofern eine Rolle, als damit auch die von den ursprünglichen Filmfassungen hergestellten Videogrammfassungen (vgl dazu E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 3 495) demselben Aufführungsschutz unterliegen. Zu den öffentlichen Aufführungen eines Werkes gehört gemäß § 18 Abs 3 UrhG auch die durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung bewirkte Wiedergabe der Vorführung eines Werkes außerhalb des Ortes, wo sie stattfindet.Nach Ansicht des erkennenden Senates ist aber die vorliegende Übermittlung von (Film-)Werken von einer zentralen Hotel-Videoanlage durch Draht in die Zimmer der Hotelgäste eine öffentliche Aufführung iS des Paragraph 18, UrhG. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UrhG hat der Urheber ua das ausschließliche Recht, ein Sprachwerk, ein Werk der im Paragraph 2, Ziffer 2, bezeichneten Art, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk (Paragraph 4, UrhG) öffentlich aufzuführen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Aufführung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird (Paragraph 18, Absatz 2, UrhG). Für Filmwerke spielt diese Bestimmung insofern eine Rolle, als damit auch die von den ursprünglichen Filmfassungen hergestellten Videogrammfassungen vergleiche dazu E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 3 495) demselben Aufführungsschutz unterliegen. Zu den öffentlichen Aufführungen eines Werkes gehört gemäß Paragraph 18, Absatz 3, UrhG auch die durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung bewirkte Wiedergabe der Vorführung eines Werkes außerhalb des Ortes, wo sie stattfindet.
Für die Öffentlichkeit einer Wiedergabe iS des § 18 UrhG reicht es aus, daß sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, deren Kreis nicht bestimmt abgegrenzt ist und die nicht durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden sind (ausführlich SZ 51/167 mwN), wobei in Zweifelsfällen Ausnahmen vom ausschließlichen Aufführungsrecht des Urhebers eng auszulegen sind. Bei den gegenständlichen Aufführungen ist zwar der Adressatenkreis im wesentlichen bestimmt abgegrenzt (wenn man von den nicht zu kontrollierenden Besuchern der Hotelgäste in ihren Zimmern absieht, die allerdings nach den Klagsbehauptungen beim Konsum der Videofilme eine beträchtliche Rolle spielen sollen); es fehlen aber, jedenfalls im Regelfall in aller Regel gegenseitige persönliche Beziehungen zwischen den Hotelgästen, so daß die weitere Frage zu prüfen ist, ob die räumliche Disparität zwischen den Werkkonsumenten, die für das Senderecht typisch, für das Aufführungsrecht jedoch atypisch ist (M Walter, Hotel-Video II 10), der Annahme einer öffentlichen Aufführung entgegensteht, die zweifellos vorläge, wenn die Videofilme in allgemein oder auch nur den Hotelgästen zugänglichen Gemeinschaftsräumen des Hotels vorgeführt würden (vgl. etwa SZ 43/207: Rundfunkgerät in Süßwarengeschäft; SZ 47/7: Fernsehaufführung im Kurheim eines Sozialversicherungsträgers; SZ 51/167: Radiomusik in Betriebsräumen einer Fabrik).Für die Öffentlichkeit einer Wiedergabe iS des Paragraph 18, UrhG reicht es aus, daß sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, deren Kreis nicht bestimmt abgegrenzt ist und die nicht durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden sind (ausführlich SZ 51/167 mwN), wobei in Zweifelsfällen Ausnahmen vom ausschließlichen Aufführungsrecht des Urhebers eng auszulegen sind. Bei den gegenständlichen Aufführungen ist zwar der Adressatenkreis im wesentlichen bestimmt abgegrenzt (wenn man von den nicht zu kontrollierenden Besuchern der Hotelgäste in ihren Zimmern absieht, die allerdings nach den Klagsbehauptungen beim Konsum der Videofilme eine beträchtliche Rolle spielen sollen); es fehlen aber, jedenfalls im Regelfall in aller Regel gegenseitige persönliche Beziehungen zwischen den Hotelgästen, so daß die weitere Frage zu prüfen ist, ob die räumliche Disparität zwischen den Werkkonsumenten, die für das Senderecht typisch, für das Aufführungsrecht jedoch atypisch ist (M Walter, Hotel-Video römisch zwei 10), der Annahme einer öffentlichen Aufführung entgegensteht, die zweifellos vorläge, wenn die Videofilme in allgemein oder auch nur den Hotelgästen zugänglichen Gemeinschaftsräumen des Hotels vorgeführt würden vergleiche etwa SZ 43/207: Rundfunkgerät in Süßwarengeschäft; SZ 47/7: Fernsehaufführung im Kurheim eines Sozialversicherungsträgers; SZ 51/167: Radiomusik in Betriebsräumen einer Fabrik).
Die Frage, ob das Wahrnehmbarmachen urheberrechtlich geschützter Werke in den Gästezimmern eines Hotels eine öffentliche Wiedergabe iS des § 18 UrhG ist, beschäftigte den Obersten Gerichtshof erst einmal. Es ging aber damals nicht um eine selbständige Werkaufführung (etwa von Schallplatten, Tonbändern u.dgl.), sondern um die Werkübermittlung durch eine (ex lege vom Senderecht ausgenommene) ZentralrundfunkvermittlungsanlageDie Frage, ob das Wahrnehmbarmachen urheberrechtlich geschützter Werke in den Gästezimmern eines Hotels eine öffentliche Wiedergabe iS des Paragraph 18, UrhG ist, beschäftigte den Obersten Gerichtshof erst einmal. Es ging aber damals nicht um eine selbständige Werkaufführung (etwa von Schallplatten, Tonbändern u.dgl.), sondern um die Werkübermittlung durch eine (ex lege vom Senderecht ausgenommene) Zentralrundfunkvermittlungsanlage
(SZ 44/175 = EvBl. 1972/174 = ÖBl. 1972, 23 = GRUR Int 1972, 338). Der Oberste Gerichtshof gelangte in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.11.1961 "Rundfunkempfang im Hotelzimmer I" (BGHZ 36, 171 = Schulze, BGHZ Nr. 91 [mit ablehnenden Anmerkungen von Hirsch-Ballin]; zweiter Rechtsgang 11.6.1965 = Schulze BGHZ Nr. 132) zu der seither auch im Schrifttum (M. Walter, Hotel-Video I 6; derselbe "Gemeinschaftsantennen und Rundfunkvermittlungsanlagen, U*** 69, 95 [104]; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 3 260; Hügel I 159) vertretenen Ansicht, daß keine öffentliche Wiedergabe der empfangenen Sendung vorliege, weil sich der Hotelgast in seiner privaten Sphäre so wie beim Hören der Sendung in seiner Wohnung befinde und in der gleichen Lage wie bei der Benützung eines handelsüblichen Rundfunkgerätes sei. Auch der Bundesgerichtshof wertete in der zitierten Entscheidung Lautsprecherwiedergaben von Hörfunk- oder Fernsehsendungen in Hotelzimmern als nicht öffentliche Aufführungen, da sie innerhalb der privaten Sphäre des Hotelgastes stattfänden.(SZ 44/175 = EvBl. 1972/174 = ÖBl. 1972, 23 = GRUR Int 1972, 338). Der Oberste Gerichtshof gelangte in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.11.1961 "Rundfunkempfang im Hotelzimmer I" (BGHZ 36, 171 = Schulze, BGHZ Nr. 91 [mit ablehnenden Anmerkungen von Hirsch-Ballin]; zweiter Rechtsgang 11.6.1965 = Schulze BGHZ Nr. 132) zu der seither auch im Schrifttum (M. Walter, Hotel-Video römisch eins 6; derselbe "Gemeinschaftsantennen und Rundfunkvermittlungsanlagen, U*** 69, 95 [104]; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 3 260; Hügel römisch eins 159) vertretenen Ansicht, daß keine öffentliche Wiedergabe der empfangenen Sendung vorliege, weil sich der Hotelgast in seiner privaten Sphäre so wie beim Hören der Sendung in seiner Wohnung befinde und in der gleichen Lage wie bei der Benützung eines handelsüblichen Rundfunkgerätes sei. Auch der Bundesgerichtshof wertete in der zitierten Entscheidung Lautsprecherwiedergaben von Hörfunk- oder Fernsehsendungen in Hotelzimmern als nicht öffentliche Aufführungen, da sie innerhalb der privaten Sphäre des Hotelgastes stattfänden.
Nun ist aber für die Frage des Vorliegens einer öffentlichen Aufführung iS des § 18 UrhG die räumliche Gemeinsamkeit der Personen, denen ein Werk vermittelt wird, nicht entscheidend. Das Urheberrecht knüpft bei der Verwirklichung seines Ziels, den Urhebern innerhalb der durch ihre schutzwürdigen Interessen bestimmten Schranken die Verwertung ihrer Werke vorzubehalten, nicht an den Werkgenuß (Werkkonsum), der sich (insb auch bei Rundfunksendungen) weitgehend im privaten Bereich abspielt, sondern an die Werkvermittlung (Vervielfältigung und Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe) an. Das Urheberrecht räumt deshalb dem Urheber keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Benützer (Konsumenten) des Werkes, sondern nur gegen die (meist gewerblichen) Verwerter des Werkes ein, die die dem Urheber zustehende Vergütung auf das von den Konsumenten angehobene Entgelt (Kaufpreis, Eintrittspreis, Rundfunkgebühr etc.) umlegen. Die dem Urheber durch das Urheberrecht vorbehaltenen Verwertungsarten sind also nichts anderes als ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers (EB zur UrhGNov 1980, 385 BlgNR 15. GP 17 f; diesen folgend VfGH 5.12.1983, RfR 1984, 16; Dittrich, Hotel-Video 30; derselbe, RfR 1982, 25 [26]; derselbe Drahtfunksendung und Empfangsvorgänge, RfR 1981, 41 [43], derselbe in Festschrift Kastner, Gemeinschaftsantennen 77 (82 f) und ÖJZ 1971, 225 [226]). Daraus folgt, daß die auf den Endverbraucher umgelegte Urhebervergütung für den Werkgenuß durch einen größeren Personenkreis im Verkaufspreis des Vervielfältigungsstücks nicht enthalten ist. Der entgeltliche Erwerb eines Vervielfältigungsstückes berechtigt nicht dazu, mit seiner Hilfe das Werk öffentlich aufzuführen (Dittrich, Hotel-Video 31; derselbe ÖBl. 1970, 60 [65] mwN). Von diesen Gedankengängen her ist auch der Öffentlichkeitsbegriff des § 18 UrhG zu sehen. Seine Kriterien sollen den Personenkreis bestimmen, für den der Urheber die Vergütung bereits erhalten hat. Ist dies nicht der Fall, liegt eine öffentliche Wiedergabe vor. Geht man von diesen Zusammenhängen zwischen Werkvermittlung und Urhebervergütung aus, so kann es für den Begriff der "öffentlichen Aufführung" iS des § 18 UrhG auf die räumliche Gemeinsamkeit des Personenkreises, dem der Werkgenuß verschafft wird, nicht entscheidend ankommen. Dieses scheinbare zusätzliche Tatbestandsmerkmal ergibt sich nur dadurch, daß die unmittelbare Wahrnehmung typischer Werkarten (Sprachwerke, Bühnenwerke, Musikwerke) durch eine Vielzahl von Personen regelmäßig ein in räumlicher Einheit versammeltes Publikum voraussetzt und erst moderne Aufzeichnungs- und Übertragungsmedien - § 18 Abs. 2 UrhG spricht von Bild- und Schallträgern - auch eine mittelbare Aufführung möglich gemacht haben. Die heute meist noch gegebene räumliche Gemeinsamkeit des Publikums darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß es auf die Öffentlichkeit der Zugänglichmachung eines Werkes und nicht auf das Zugänglichmachen des gemeinsamen Raumes, wo es gehört und gesehen werden kann, ankommt. Ist die Werkvermittlung an einen nicht bestimmt abgegrenzten und nicht durch gegenseitige persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis das Entscheidende, so vermag der Umstand, daß sich der einzelne Hotelgast beim Werkgenuß in einer privaten Sphäre befindet, an der Öffentlichkeit der Wiedergabe nichts zu ändern (Hirsch-Ballin in Schulze BGHZ Nr. 91, 28). Die insbesondere in der Begründung der Entscheidung Schulze BGHZ Nr. 91 zum Ausdruck kommende zerlegende Betrachtung, die den Werkgenuß durch den einzelnen Hotelgast in seinem Zimmer als das Wesentliche ansieht, verstellt den Blick für die Tatsache, daß in Wahrheit einer Vielzahl von Hotelgästen, die als Personenkreis zweifellos eine Öffentlichkeit bilden, gleichzeitig ein Werk vermittelt, also wahrnehmbar gemacht wird (Hirsch-Ballin aaO 21 ff, 26 ff), wobei es darauf, ob der einzelne Hotelgast von der ihm dargebotenen Möglichkeit des Werkgenusses auch Gebrauch macht, nicht ankommt (SZ 44/175; Hirsch-Ballin aaO 24). Diese Rechtsansicht hat nicht zur Folge, daß die Übermittlung von Rundfunksendungen durch eine Rundfunkvermittlungsanlage (die gemäß § 17 Abs 3 Z 1 UrhG nicht als neue Rundfunksendung gilt) nunmehr als öffentliche Aufführung iS des § 18 UrhG anzusehen ist, weil es auf die Zusammensetzung des Personenkreises, dem ein Werk wahrnehmbar gemacht wird, und nicht auf den Werkgenuß in räumlicher Gemeinsamkeit ankommt. Da die §§ 17 und 18 UrhG die Erfassung aller Stufen der Verwertung eines geschützten Werkes durch Rundfunk (Drahtfunk) und durch Benutzung einer Rundfunksendung zu einer öffentlichen Wiedergabe bezwecken, ist für die Öffentlichkeit der Wiedergabe nach § 18 UrhG entscheidend, daß das Werk über den Empfängerkreis hinaus, der durch den typischerweise in der privaten Sphäre vor sich gehenden unmittelbaren Rundfunkempfang jeweils errreicht werden kann, einem weiteren Hörer- und Seherkreis wahrnehmbar gemacht wird; die Vergütung, die der Urheber für die Einräumung des Senderechts erhalten hat, deckt die darüber hinausgehende Werkvermittlung nicht. Wird aber das Werk einem solchen zusätzlichen Personenkreis zugänglich gemacht, so kann der Urheber hiefür eine Vergütung unabhängig davon verlangen, ob der Werkgenuß in der privaten Sphäre der hinzugekommenen Empfängerkreise oder in räumlicher Gemeinsamkeit (zB an den in § 18 Abs 3 UrhG genannten Orten) stattfindet. Nach diesen Grundsätzen fällt die Übermittlung von Rundfunksendungen durch eine Rundfunkvermittlungsanlage nicht unter § 18 UrhG, weil damit kein neuer Hörer- und Seherkreis erfaßt, sondern nur dem bei der Abgeltung des Senderechts bereits berücksichtigten Empfängerkreis der Empfang der Sendung erleichtert wird. Daher hat auch der Gesetzgeber in der Vermittlung einer Rundfunksendung von der Vermittlungsanlage an die Nebenstellen keine neue Sendung und auch sonst keinen urheberrechtlich in Betracht kommenden Verwertungsakt erblickt (Peter aaO 513).Nun ist aber für die Frage des Vorliegens einer öffentlichen Aufführung iS des Paragraph 18, UrhG die räumliche Gemeinsamkeit der Personen, denen ein Werk vermittelt wird, nicht entscheidend. Das Urheberrecht knüpft bei der Verwirklichung seines Ziels, den Urhebern innerhalb der durch ihre schutzwürdigen Interessen bestimmten Schranken die Verwertung ihrer Werke vorzubehalten, nicht an den Werkgenuß (Werkkonsum), der sich (insb auch bei Rundfunksendungen) weitgehend im privaten Bereich abspielt, sondern an die Werkvermittlung (Vervielfältigung und Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe) an. Das Urheberrecht räumt deshalb dem Urheber keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Benützer (Konsumenten) des Werkes, sondern nur gegen die (meist gewerblichen) Verwerter des Werkes ein, die die dem Urheber zustehende Vergütung auf das von den Konsumenten angehobene Entgelt (Kaufpreis, Eintrittspreis, Rundfunkgebühr etc.) umlegen. Die dem Urheber durch das Urheberrecht vorbehaltenen Verwertungsarten sind also nichts anderes als ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers (EB zur UrhGNov 1980, 385 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 17 f; diesen folgend VfGH 5.12.1983, RfR 1984, 16; Dittrich, Hotel-Video 30; derselbe, RfR 1982, 25 [26]; derselbe Drahtfunksendung und Empfangsvorgänge, RfR 1981, 41 [43], derselbe in Festschrift Kastner, Gemeinschaftsantennen 77 (82 f) und ÖJZ 1971, 225 [226]). Daraus folgt, daß die auf den Endverbraucher umgelegte Urhebervergütung für den Werkgenuß durch einen größeren Personenkreis im Verkaufspreis des Vervielfältigungsstücks nicht enthalten ist. Der entgeltliche Erwerb eines Vervielfältigungsstückes berechtigt nicht dazu, mit seiner Hilfe das Werk öffentlich aufzuführen (Dittrich, Hotel-Video 31; derselbe ÖBl. 1970, 60 [65] mwN). Von diesen Gedankengängen her ist auch der Öffentlichkeitsbegriff des Paragraph 18, UrhG zu sehen. Seine Kriterien sollen den Personenkreis bestimmen, für den der Urheber die Vergütung bereits erhalten hat. Ist dies nicht der Fall, liegt eine öffentliche Wiedergabe vor. Geht man von diesen Zusammenhängen zwischen Werkvermittlung und Urhebervergütung aus, so kann es für den Begriff der "öffentlichen Aufführung" iS des Paragraph 18, UrhG auf die räumliche Gemeinsamkeit des Personenkreises, dem der Werkgenuß verschafft wird, nicht entscheidend ankommen. Dieses scheinbare zusätzliche Tatbestandsmerkmal ergibt sich nur dadurch, daß die unmittelbare Wahrnehmung typischer Werkarten (Sprachwerke, Bühnenwerke, Musikwerke) durch eine Vielzahl von Personen regelmäßig ein in räumlicher Einheit versammeltes Publikum voraussetzt und erst moderne Aufzeichnungs- und Übertragungsmedien - Paragraph 18, Absatz 2, UrhG spricht von Bild- und Schallträgern - auch eine mittelbare Aufführung möglich gemacht haben. Die heute meist noch gegebene räumliche Gemeinsamkeit des Publikums darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß es auf die Öffentlichkeit der Zugänglichmachung eines Werkes und nicht auf das Zugänglichmachen des gemeinsamen Raumes, wo es gehört und gesehen werden kann, ankommt. Ist die Werkvermittlung an einen nicht bestimmt abgegrenzten und nicht durch gegenseitige persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis das Entscheidende, so vermag der Umstand, daß sich der einzelne Hotelgast beim Werkgenuß in einer privaten Sphäre befindet, an der Öffentlichkeit der Wiedergabe nichts zu ändern (Hirsch-Ballin in Schulze BGHZ Nr. 91, 28). Die insbesondere in der Begründung der Entscheidung Schulze BGHZ Nr. 91 zum Ausdruck kommende zerlegende Betrachtung, die den Werkgenuß durch den einzelnen Hotelgast in seinem Zimmer als das Wesentliche ansieht, verstellt den Blick für die Tatsache, daß in Wahrheit einer Vielzahl von Hotelgästen, die als Personenkreis zweifellos eine Öffentlichkeit bilden, gleichzeitig ein Werk vermittelt, also wahrnehmbar gemacht wird (Hirsch-Ballin aaO 21 ff, 26 ff), wobei es darauf, ob der einzelne Hotelgast von der ihm dargebotenen Möglichkeit des Werkgenusses auch Gebrauch macht, nicht ankommt (SZ 44/175; Hirsch-Ballin aaO 24). Diese Rechtsansicht hat nicht zur Folge, daß die Übermittlung von Rundfunksendungen durch eine Rundfunkvermittlungsanlage (die gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG nicht als neue Rundfunksendung gilt) nunmehr als öffentliche Aufführung iS des Paragraph 18, UrhG anzusehen ist, weil es auf die Zusammensetzung des Personenkreises, dem ein Werk wahrnehmbar gemacht wird, und nicht auf den Werkgenuß in räumlicher Gemeinsamkeit ankommt. Da die Paragraphen 17 und 18 UrhG die Erfassung aller Stufen der Verwertung eines geschützten Werkes durch Rundfunk (Drahtfunk) und durch Benutzung einer Rundfunksendung zu einer öffentlichen Wiedergabe bezwecken, ist für die Öffentlichkeit der Wiedergabe nach Paragraph 18, UrhG entscheidend, daß das Werk über den Empfängerkreis hinaus, der durch den typischerweise in der privaten Sphäre vor sich gehenden unmittelbaren Rundfunkempfang jeweils errreicht werden kann, einem weiteren Hörer- und Seherkreis wahrnehmbar gemacht wird; die Vergütung, die der Urheber für die Einräumung des Senderechts erhalten hat, deckt die darüber hinausgehende Werkvermittlung nicht. Wird aber das Werk einem solchen zusätzlichen Personenkreis zugänglich gemacht, so kann der Urheber hiefür eine Vergütung unabhängig davon verlangen, ob der Werkgenuß in der privaten Sphäre der hinzugekommenen Empfängerkreise oder in räumlicher Gemeinsamkeit (zB an den in Paragraph 18, Absatz 3, UrhG genannten Orten) stattfindet. Nach diesen Grundsätzen fällt die Übermittlung von Rundfunksendungen durch eine Rundfunkvermittlungsanlage nicht unter Paragraph 18, UrhG, weil damit kein neuer Hörer- und Seherkreis erfaßt, sondern nur dem bei der Abgeltung des Senderechts bereits berücksichtigten Empfängerkreis der Empfang der Sendung erleichtert wird. Daher hat auch der Gesetzgeber in der Vermittlung einer Rundfunksendung von der Vermittlungsanlage an die Nebenstellen keine neue Sendung und auch sonst keinen urheberrechtlich in Betracht kommenden Verwertungsakt erblickt (Peter aaO 513).
Anders verhält es sich aber beim vorliegenden Videosystem. Die zweitbeklagte Partei benützt die ihr zur Verfügung stehenden, für den privaten Gebrauch bestimmten Videokassetten dazu, um den Hotelgästen über etwa 600 Anschlüsse gleichzeitig Filmwerke wahrnehmbar zu machen. Daß sich die einzelnen Hotelgäste, die von der dargebotenen Möglichkeit des Werkgenusses Gebrauch machen (können), in einer "privaten Sphäre" befinden, steht dem Vorliegen einer öffentlichen Aufführung iS des § 18 UrhG nicht entgegen; wird doch sogar mit beachtlichen Argumenten der Standpunkt vertreten, daß die sukzessive Vermittlung des Werkgenusses an eine Mehrheit (nicht mit dem Veranstalter oder untereinander verbundener) Personen vom Begriff der Öffentlichkeit umfaßt sei (Walter, Hotel-Video II; sog. "sukzessive Öffentlichkeit"). Der Werkgenuß eines so großen, nicht durch durch private Beziehungen verbundenen Personenkreises, wie es die Gäste eines Großhotels (hier: der zweitbeklagten Partei) sind, ist mit der an den Urheber (verwertungsberechtigten Filmhersteller) gezahlten Vergütung für die einzelnen Vervielfältigungsstücke nicht abgegolten (vgl. Dittrich, Hotel-Video 31).Anders verhält es sich aber beim vorliegenden Videosystem. Die zweitbeklagte Partei benützt die ihr zur Verfügung stehenden, für den privaten Gebrauch bestimmten Videokassetten dazu, um den Hotelgästen über etwa 600 Anschlüsse gleichzeitig Filmwerke wahrnehmbar zu machen. Daß sich die einzelnen Hotelgäste, die von der dargebotenen Möglichkeit des Werkgenusses Gebrauch machen (können), in einer "privaten Sphäre" befinden, steht dem Vorliegen einer öffentlichen Aufführung iS des Paragraph 18, UrhG nicht entgegen; wird doch sogar mit beachtlichen Argumenten der Standpunkt vertreten, daß die sukzessive Vermittlung des Werkgenusses an eine Mehrheit (nicht mit dem Veranstalter oder untereinander verbundener) Personen vom Begriff der Öffentlichkeit umfaßt sei (Walter, Hotel-Video römisch zwei; sog. "sukzessive Öffentlichkeit"). Der Werkgenuß eines so großen, nicht durch durch private Beziehungen verbundenen Personenkreises, wie es die Gäste eines Großhotels (hier: der zweitbeklagten Partei) sind, ist mit der an den Urheber (verwertungsberechtigten Filmhersteller) gezahlten Vergütung für die einzelnen Vervielfältigungsstücke nicht abgegolten vergleiche Dittrich, Hotel-Video 31).
Die zweitbeklagte Partei führt somit in ihrem Hotel Werke der Filmkunst mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern öffentlich auf (§ 18 Abs. 2 UrhG); die erstbeklagte Partei wirkt daran durch Zurverfügungstellung des Hotel-Video-Systems mit.Die zweitbeklagte Partei führt somit in ihrem Hotel Werke der Filmkunst mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern öffentlich auf (Paragraph 18, Absatz 2, UrhG); die erstbeklagte Partei wirkt daran durch Zurverfügungstellung des Hotel-Video-Systems mit.
Der erstgerichtliche Beschluß ist daher im wesentlichen wiederherzustellen. Zu entfallen haben jedoch bei dem gegen die erstbeklagte Partei erlassenen Verbot die nicht im Zusammenhang mit der zur Verfügungstellung eines Hotelvideosystems stehenden Worte "und/oder solche Videokassetten an die zweitbeklagte Partei zu verbreiten", weil dem Verbreitungsrecht Werkstücke, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind, nicht mehr unterliegen (§ 16 Abs 3 UrhG). Die zur Verfügungstellung von Videokassetten für das von der zweitbeklagten Partei installierte Hotelvideosystem (also auch für ihre eigene Anlage) bleibt hingegen verboten. Die erstbeklagte Partei hat zu dem vom Erstgericht abgewiesenen Antrag, den klagenden Parteien eine Sicherheit aufzuerlegen, schon im Verfahren vor dem Rekursgericht nichts mehr vorgebracht; es reicht daher aus, diesbezüglich auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Erstgerichtes zu verweisen.Der erstgerichtliche Beschluß ist daher im wesentlichen wiederherzustellen. Zu entfallen haben jedoch bei dem gegen die erstbeklagte Partei erlassenen Verbot die nicht im Zusammenhang mit der zur Verfügungstellung eines Hotelvideosystems stehenden Worte "und/oder solche Videokassetten an die zweitbeklagte Partei zu verbreiten", weil dem Verbreitungsrecht Werkstücke, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind, nicht mehr unterliegen (Paragraph 16, Absatz 3, UrhG). Die zur Verfügungstellung von Videokassetten für das von der zweitbeklagten Partei installierte Hotelvideosystem (also auch für ihre eigene Anlage) bleibt hingegen verboten. Die erstbeklagte Partei hat zu dem vom Erstgericht abgewiesenen Antrag, den klagenden Parteien eine Sicherheit aufzuerlegen, schon im Verfahren vor dem Rekursgericht nichts mehr vorgebracht; es reicht daher aus, diesbezüglich auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Erstgerichtes zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 393, 402 EO und 43 Abs. 2 und 50 ZPO. Der geringfügige Erfolg der erstbeklagten Partei rechtfertigt einen Kostenzuspruch nicht.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, 393, 402, EO und 43 Absatz 2 und 50 ZPO. Der geringfügige Erfolg der erstbeklagten Partei rechtfertigt einen Kostenzuspruch nicht.