Rechtssatz RS0077172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077172
Entscheidungsdatum
17.06.1986
Rechtssatz
Wenn Rundfunksendungen durch eine zentrale Vermittlungsanlage (hier: seine Großhotels) zu Lautsprechern an verschiedenen Nebenstellen (hier: in den einzelnen Hotelzimmern) weitergeleitet werden, dann findet der eigentliche Empfang der Sendungen erst im Hotelzimmer statt. Die Aufführung im Sinne des § 18 Abs 3 UrhG ist in diesem Fall nicht öffentlich, weil sie in der privaten Sphäre des Hotelgastes stattfindet.Wenn Rundfunksendungen durch eine zentrale Vermittlungsanlage (hier: seine Großhotels) zu Lautsprechern an verschiedenen Nebenstellen (hier: in den einzelnen Hotelzimmern) weitergeleitet werden, dann findet der eigentliche Empfang der Sendungen erst im Hotelzimmer statt. Die Aufführung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, UrhG ist in diesem Fall nicht öffentlich, weil sie in der privaten Sphäre des Hotelgastes stattfindet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 361/71
Entscheidungstext OGH 16.11.1971 4 Ob 361/71
Veröff: SZ 44/175 = EvBl 1972/173 S 325 = ÖBl 1972,23 = GRURInt 1972,338
- 4 Ob 309/86
Entscheidungstext OGH 17.06.1986 4 Ob 309/86
Vgl; Beisatz: Die Tatsache, daß sich der einzelne Hotelgast beim Werkgenuß in einer privaten Sphäre befindet ist freilich nicht das Entscheidende; aus § 17 Abs 3 Z 1 UrhG ergibt sich aber, daß die Vermittlung einer Rundfunksendung von der Rundfunkvermittlungsanlage an die Nebenstellen nicht nur keine neue Sendung, sondern auch sonst kein urheberrechtlich in Betracht kommender Verwertungsakt ist. - "Hotel-Video". (T1) Veröff: SZ 59/100 = JBl 1986,655 (Scolik) = GRURInt 1986,728 (Hodrik) = ÖBl 1986,132 = MR 1986 H4,20 (M Walter)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0077172
Dokumentnummer
JJR_19711116_OGH0002_0040OB00361_7100000_001