Daß die Bestellung des Beklagtenvertreters zum "Hausverwalter" des verfahrensbetroffenen Bestandobjektes durch die Anteilsmehrheit etwa unwirksam (erfolgt) sei, wird im gesamten Verfahren nicht behauptet.
Es ist daher im folgenden davon auszugehen, daß der
Beklagtenvertreter im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung als
Hausverwalter der Eigentümergemeinschaft, also aller Beklagten,
bestellt war. Allein der Umfang dieser Vollmacht ist für die hier zu
entscheidende Frage, ob die Entgegennahme einer Mieterkündigung zum
Kreis der ordentlichen Verwaltung zu zählen ist, entscheidend. Auf
eine dem Beklagtenvertreter als Hausverwalter erteilte
Prozeßvollmacht oder deren (allerdings dann wohl gegen § 31 Abs 1 ZPO
verstoßende) Einschränkung kommt es dabei schon allein deshalb nicht
an, weil hier - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - dem
Beklagtenvertreter ohnedies von allen Beklagten Prozeßvollmacht
erteilt wurde.
Der Vollmachtsumfang eines Hausverwalters ist gemäß § 1029 ABGB zu bestimmen. Die aus der anvertrauten Verwaltung folgende Verwaltungsvollmacht deckt demnach jedes Vertreterhandeln, das die Verwaltung erfordert und das mit ihr gewöhnlich verbunden ist (für viele: WoBl 1991/124; Strasser in Rummel2 Rz 9 zu §§ 1027 - 1033 mwN; Apathy in Schwimann2 Rz 1 ff, insb 5 und 6 zu § 1029). Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes ist, gleichgültig, ob ihn (nur) die Mehrheit bestellt hat, Machthaber aller Miteigentümer, also auch der überstimmten Minderheit. Er hat die Interessen aller Teilhaber und nicht etwa nur die der Mehrheit, die ihn bestellt hat, wahrzunehmen (Gamerith in Rummel2 Rz 1 zu § 837 mwN). Er hat alle Rechte und Pflichten eines Machthabers im Sinne der §§ 1002 ff ABGB, seine Befugnisse umfassen alles, was zur ordentlichen Verwaltung der gemeinsamen Sache gehört. Dazu zählen im Rahmen der normalen Hausverwaltungsvollmacht unter anderem der Abschluß von Mietverträgen mit üblichen Bedingungen, deren Abänderung im gleichen Maß sowie auch die Kündigung von Mietverträgen (siehe die Rechtsprechungshinweise bei Apathy aaO Rz 5). Nach Auffassung des erkennenden Senates begegnet es aber keinen Bedenken, zu diesen Agenden eines Hausverwalters auch die Mitwirkung an der von einem Mieter ausgehenden Beendigung eines (allenfalls allein mit dem Hausverwalter als Vertreter der Eigentümerseite abgeschlossenen) Mietvertrages zu zählen, sohin auch die Empfangnahme der gerichtlichen Aufkündigung des Mietvertrages namens der Miteigentümergemeinschaft. Damit wird nicht nur die "Waffengleichheit" der Parteien des Mietvertrages im Kündigungsverfahren bzw im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mietvertrages hergestellt, sondern auch der Wertungswiderspruch verhindert, daß zwar die Miteigentümer nach der bisher herrschenden Rechtsauffassung "durch" den Verwalter aufkündigen, jedoch nicht aufgekündigt werden können. Da mit der Entgegennahme der Aufkündigung gesetzliche Fristen (Einhaltung der Kündigungsfrist) verbunden sind, trägt diese Auffassung zur sicheren und vereinfachten Rechtsdurchsetzung bei, ohne daß damit eine Beeinträchtigung der Rechte der Miteigentümer einträte, die nicht auch mit einer vom Hausverwalter selbst erklärten und durchgesetzten Aufkündigung eines Mietvertrages verbunden wäre. Zutreffend hat schon das Erstgericht ausgeführt, daß eine Beschränkung der Hausverwaltervollmacht (im Zusammenhang mit der Entgegennahme von gerichtlichen Aufkündigungen) von den Vollmachtgebern (der Miteigentümergemeinschaft) jedenfalls nur dann den Mietern entgegengehalten werden könnte, wenn sie diesen (etwa bei Vertragsabschluß oder auf andere Weise) rechtzeitig bekannt gemacht worden wäre.Der Vollmachtsumfang eines Hausverwalters ist gemäß Paragraph 1029, ABGB zu bestimmen. Die aus der anvertrauten Verwaltung folgende Verwaltungsvollmacht deckt demnach jedes Vertreterhandeln, das die Verwaltung erfordert und das mit ihr gewöhnlich verbunden ist (für viele: WoBl 1991/124; Strasser in Rummel2 Rz 9 zu Paragraphen 1027, - 1033 mwN; Apathy in Schwimann2 Rz 1 ff, insb 5 und 6 zu Paragraph 1029,). Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes ist, gleichgültig, ob ihn (nur) die Mehrheit bestellt hat, Machthaber aller Miteigentümer, also auch der überstimmten Minderheit. Er hat die Interessen aller Teilhaber und nicht etwa nur die der Mehrheit, die ihn bestellt hat, wahrzunehmen (Gamerith in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 837, mwN). Er hat alle Rechte und Pflichten eines Machthabers im Sinne der Paragraphen 1002, ff ABGB, seine Befugnisse umfassen alles, was zur ordentlichen Verwaltung der gemeinsamen Sache gehört. Dazu zählen im Rahmen der normalen Hausverwaltungsvollmacht unter anderem der Abschluß von Mietverträgen mit üblichen Bedingungen, deren Abänderung im gleichen Maß sowie auch die Kündigung von Mietverträgen (siehe die Rechtsprechungshinweise bei Apathy aaO Rz 5). Nach Auffassung des erkennenden Senates begegnet es aber keinen Bedenken, zu diesen Agenden eines Hausverwalters auch die Mitwirkung an der von einem Mieter ausgehenden Beendigung eines (allenfalls allein mit dem Hausverwalter als Vertreter der Eigentümerseite abgeschlossenen) Mietvertrages zu zählen, sohin auch die Empfangnahme der gerichtlichen Aufkündigung des Mietvertrages namens der Miteigentümergemeinschaft. Damit wird nicht nur die "Waffengleichheit" der Parteien des Mietvertrages im Kündigungsverfahren bzw im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mietvertrages hergestellt, sondern auch der Wertungswiderspruch verhindert, daß zwar die Miteigentümer nach der bisher herrschenden Rechtsauffassung "durch" den Verwalter aufkündigen, jedoch nicht aufgekündigt werden können. Da mit der Entgegennahme der Aufkündigung gesetzliche Fristen (Einhaltung der Kündigungsfrist) verbunden sind, trägt diese Auffassung zur sicheren und vereinfachten Rechtsdurchsetzung bei, ohne daß damit eine Beeinträchtigung der Rechte der Miteigentümer einträte, die nicht auch mit einer vom Hausverwalter selbst erklärten und durchgesetzten Aufkündigung eines Mietvertrages verbunden wäre. Zutreffend hat schon das Erstgericht ausgeführt, daß eine Beschränkung der Hausverwaltervollmacht (im Zusammenhang mit der Entgegennahme von gerichtlichen Aufkündigungen) von den Vollmachtgebern (der Miteigentümergemeinschaft) jedenfalls nur dann den Mietern entgegengehalten werden könnte, wenn sie diesen (etwa bei Vertragsabschluß oder auf andere Weise) rechtzeitig bekannt gemacht worden wäre.
Soweit diese Entscheidung mit der Begründung der Entscheidung des 10. Senates vom 22. 10. 1996, 10 Ob 2387/96v, (wonach die in § 37 Abs 3 Z 7 MRG eingeräumte Zustellbefugnis [an den Liegenschaftsverwalter] nur im außerstreitigen Verfahren, nicht aber darüber hinaus - generell - in allen das MRG betreffenden Rechtsstreitigkeiten schlechthin zur Anwendung kommen kann) im Widerspruch steht, kann der genannten Entscheidung zumindest insoweit nicht gefolgt werden, als die Entgegennahme einer gerichtlichen Mieterkündigung als (dem Abschluß des Mietvertrages spiegelgleiche) ordentliche Verwaltungsmaßnahme im Sinne der obigen Darlegungen anzusehen ist. Für die Auffassung, daß die Entgegennahme einer Aufkündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung - anders als etwa die in der Rechtsprechung anerkannte Entgegennahme der Anzeige des Übergangs der Mietrechte nach § 12 MRG - nicht Gegenstand der ordentlichen Verwaltungstätigkeit sein könnte, bringen die Beklagten keine stichhaltigen Argumente vor.Soweit diese Entscheidung mit der Begründung der Entscheidung des 10. Senates vom 22. 10. 1996, 10 Ob 2387/96v, (wonach die in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 7, MRG eingeräumte Zustellbefugnis [an den Liegenschaftsverwalter] nur im außerstreitigen Verfahren, nicht aber darüber hinaus - generell - in allen das MRG betreffenden Rechtsstreitigkeiten schlechthin zur Anwendung kommen kann) im Widerspruch steht, kann der genannten Entscheidung zumindest insoweit nicht gefolgt werden, als die Entgegennahme einer gerichtlichen Mieterkündigung als (dem Abschluß des Mietvertrages spiegelgleiche) ordentliche Verwaltungsmaßnahme im Sinne der obigen Darlegungen anzusehen ist. Für die Auffassung, daß die Entgegennahme einer Aufkündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung - anders als etwa die in der Rechtsprechung anerkannte Entgegennahme der Anzeige des Übergangs der Mietrechte nach Paragraph 12, MRG - nicht Gegenstand der ordentlichen Verwaltungstätigkeit sein könnte, bringen die Beklagten keine stichhaltigen Argumente vor.
Die übrigen in der Revision für deren Standpunkt zitierten Entscheidungen befassen sich mit dem - hier nicht interessierenden - Umfang einer vollen oder eingeschränkten Prozeßvollmacht.
Aus den dargelegten Erwägungen bleibt die Revision erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 40, ZPO.