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Rechtssatz RS0062351×

Rechtssatz RS0062351

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062351

Entscheidungsdatum

15.12.1998

Rechtssatz

Im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG genießt der für eine Liegenschaft bestellte Verwalter insoweit eine Sonderstellung, als Zustellungen an den Vermieter auch zu seinen Handen vorgenommen werden können (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 7, MRG). Aus der Zustellvollmacht des Verwalters läßt sich jedoch nicht auch die Rechtsmacht ableiten, für den Vermieter im Verfahren einzuschreiten (hier: Einbringung eines ao Revisionsrekurses durch den Liegenschaftsverwalter ohne diesbezügliche Bevollmächtigung).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 60/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 60/95
  • 10 Ob 2387/96v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 Ob 2387/96v
    Auch; nur: Im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG genießt der für eine Liegenschaft bestellte Verwalter insoweit eine Sonderstellung, als Zustellungen an den Vermieter auch zu seinen Handen vorgenommen werden können (§ 37 Abs 3 Z 7 MRG). (T1) Beisatz: Die dem Liegenschaftsverwalter eingeräumte Zustellbefugnis gilt nur in den im Abs 1 des § 37 MRG aufgezählten besonderen außerstreitigen Verfahren, nicht aber darüberhinaus - generell - in allen das MRG betreffenden Rechtstreitigkeiten. (T2)
  • 4 Ob 274/98t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 274/98t
    Abweichend; Beisatz: Auch die Empfangnahme einer gerichtlichen Aufkündigung des Mietverhältnisses gehört zur ordentlichen Verwaltung und ist daher von der Hausverwaltervollmacht umfaßt (abl von 10 Ob 2387/96v). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062351

Dokumentnummer

JJR_19950704_OGH0002_0050OB00060_9500000_002