Rechtssatz RS0062351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062351
Entscheidungsdatum
15.12.1998
Rechtssatz
Im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG genießt der für eine Liegenschaft bestellte Verwalter insoweit eine Sonderstellung, als Zustellungen an den Vermieter auch zu seinen Handen vorgenommen werden können (§ 37 Abs 3 Z 7 MRG). Aus der Zustellvollmacht des Verwalters läßt sich jedoch nicht auch die Rechtsmacht ableiten, für den Vermieter im Verfahren einzuschreiten (hier: Einbringung eines ao Revisionsrekurses durch den Liegenschaftsverwalter ohne diesbezügliche Bevollmächtigung).Im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG genießt der für eine Liegenschaft bestellte Verwalter insoweit eine Sonderstellung, als Zustellungen an den Vermieter auch zu seinen Handen vorgenommen werden können (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 7, MRG). Aus der Zustellvollmacht des Verwalters läßt sich jedoch nicht auch die Rechtsmacht ableiten, für den Vermieter im Verfahren einzuschreiten (hier: Einbringung eines ao Revisionsrekurses durch den Liegenschaftsverwalter ohne diesbezügliche Bevollmächtigung).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 60/95
Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 60/95
- 10 Ob 2387/96v
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 Ob 2387/96v
Auch; nur: Im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG genießt der für eine Liegenschaft bestellte Verwalter insoweit eine Sonderstellung, als Zustellungen an den Vermieter auch zu seinen Handen vorgenommen werden können (§ 37 Abs 3 Z 7 MRG). (T1) Beisatz: Die dem Liegenschaftsverwalter eingeräumte Zustellbefugnis gilt nur in den im Abs 1 des § 37 MRG aufgezählten besonderen außerstreitigen Verfahren, nicht aber darüberhinaus - generell - in allen das MRG betreffenden Rechtstreitigkeiten. (T2)
- 4 Ob 274/98t
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 274/98t
Abweichend; Beisatz: Auch die Empfangnahme einer gerichtlichen Aufkündigung des Mietverhältnisses gehört zur ordentlichen Verwaltung und ist daher von der Hausverwaltervollmacht umfaßt (abl von 10 Ob 2387/96v). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062351
Dokumentnummer
JJR_19950704_OGH0002_0050OB00060_9500000_002