Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Nach Auffassung der Klägerin setze Superlativwerbung eine erhebliche Sonderstellung des Werbenden in sämtlichen nach der Verkehrsauffassung für die Richtigkeit der Behauptung bestimmenden Faktoren voraus; bei einer mehrdeutigen Ankündigung sei auf die ungünstige Auslegung abzustellen. Werde ein Notebook ohne jede Einschränkung als das beste beworben, müsse es unter allen auf dem Markt erhältlichen Geräten dieser Art - unabhängig vom Preis - eine Spitzenstellung besitzen. Dies sei für das von der Beklagten beworbene Gerät nicht bescheinigt. Dazu ist zu erwägen:
Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung eine Spitzenstellung in Anspruch genommen. Eine derartige Werbung ist primär nach § 2 UWG zu beurteilen und wettbewerbsrechtlich dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (MR 2000, 320 = ÖBl 2001, 68 - Das beste Magazin mwN). Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung - also ein bloßes Werturteil - enthält, muss unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in den die Äußerung gestellt wird, der Form, in der sie gebracht wird, des Gegenstands, den sie betrifft, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden (ÖBl 1977, 166 - Österreichs bester Kaffee mwN; ÖBl 1981, 119 - Österreichs bestes Bier; MR 1991, 74 = ÖBl 1991, 180 - Die Tageszeitung Österreichs mwN; MR 2000, 320 = ÖBl 2001, 68 - Das beste Magazin). Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Qualität eines Notebook nachgeprüft (und nicht nur subjektiv bewertet) werden kann, und führt beispielhaft einige hiebei in Betracht kommende Kriterien an. Die Aussage, dass ein bestimmtes Notebook das beste sei, ist demnach eine überprüfbare Tatsachenbehauptung (so schon 4 Ob 270/01m zu einem nahezu identen Sachverhalt).Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung eine Spitzenstellung in Anspruch genommen. Eine derartige Werbung ist primär nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen und wettbewerbsrechtlich dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (MR 2000, 320 = ÖBl 2001, 68 - Das beste Magazin mwN). Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung - also ein bloßes Werturteil - enthält, muss unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in den die Äußerung gestellt wird, der Form, in der sie gebracht wird, des Gegenstands, den sie betrifft, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden (ÖBl 1977, 166 - Österreichs bester Kaffee mwN; ÖBl 1981, 119 - Österreichs bestes Bier; MR 1991, 74 = ÖBl 1991, 180 - Die Tageszeitung Österreichs mwN; MR 2000, 320 = ÖBl 2001, 68 - Das beste Magazin). Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Qualität eines Notebook nachgeprüft (und nicht nur subjektiv bewertet) werden kann, und führt beispielhaft einige hiebei in Betracht kommende Kriterien an. Die Aussage, dass ein bestimmtes Notebook das beste sei, ist demnach eine überprüfbare Tatsachenbehauptung (so schon 4 Ob 270/01m zu einem nahezu identen Sachverhalt).
Den Vorinstanzen kann nicht darin gefolgt werden, die für das beworbene Gerät in Anspruch genommene Spitzenstellung beziehe sich nicht ganz allgemein auf den Markt für Notebooks, sondern (nur) auf Geräte einer bestimmten Preisklasse (nämlich jener bis ca 25.000 S):
Mag nämlich auch in der beanstandeten Werbeaussage der Wert des beworbenen Gerätes nahezu gleich auffällig angeführt sein wie die Ankündigung seiner Spitzenstellung, kann doch den angesprochenen (breiten) Verkehrskreisen schon deshalb nicht von vornherein das Wissen unterstellt werden, es gäbe teurere Geräte dieser Art, weil Notebooks (noch) nicht zur Standardausrüstung eines durchschnittlichen Haushalts gehören. Die Adressaten der Ankündigung werden den darin enthaltenen ergänzenden Hinweis auf den Wert des beworbenen Notebooks daher zwar möglicherweise überwiegend zur Kenntnis nehmen, daraus aber noch nicht automatisch den (einschränkenden) Schluss ableiten, die für das Gerät in Anspruch genommene Spitzenstellung gelte nicht ganz allgemein, sondern nur für eine bestimmte Preisklasse.
Ist demnach nicht ausgeschlossen, dass die beanstandete Ankündigung von breiten Kreisen der Bevölkerung dahin verstanden wird, das bei der Beklagten erhältliche beste Notebook auf dem Markt habe einen Wert von rund 25.000 S, verstößt eine solche Ankündigung jedenfalls dann gegen § 2 UWG, wenn bessere (weil leistungsstärkere) Geräte als das so beworbene erhältlich sind; dass solches der Fall ist, ist gerichtsbekannt und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Hat demnach die beanstandete Aussage einen eindeutigen (unrichtigen) Inhalt, braucht die Unklarheitenregel gar nicht herangezogen zu werden (MR 2002, 371 - Informationshonorar mwN). Ob Konsumenten oder Konsumentenschutzverbände zu Testzwecken auch Notebooks verschiedener Preiskategorien miteinander vergleichen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.Ist demnach nicht ausgeschlossen, dass die beanstandete Ankündigung von breiten Kreisen der Bevölkerung dahin verstanden wird, das bei der Beklagten erhältliche beste Notebook auf dem Markt habe einen Wert von rund 25.000 S, verstößt eine solche Ankündigung jedenfalls dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn bessere (weil leistungsstärkere) Geräte als das so beworbene erhältlich sind; dass solches der Fall ist, ist gerichtsbekannt und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Hat demnach die beanstandete Aussage einen eindeutigen (unrichtigen) Inhalt, braucht die Unklarheitenregel gar nicht herangezogen zu werden (MR 2002, 371 - Informationshonorar mwN). Ob Konsumenten oder Konsumentenschutzverbände zu Testzwecken auch Notebooks verschiedener Preiskategorien miteinander vergleichen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und der Sicherungsantrag zu erlassen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.