Die Revision der Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig und teilweise berechtigt.
Gemäß § 48 Abs 2 IPRG sind Schadenersatz- und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt. Sind durch dasselbe Wettbewerbsverhältnis die Märkte mehrerer Staaten betroffen, so sind die Folgen nach dem Recht jedes von ihnen gesondert zu beurteilen (Schwimann in Rummel, ABGB² § 48 IPRG Rz 11 mwN; ÖBl 1998, 225 - Haftgel). Es ist daher zunächst zu prüfen, auf welchen Markt sich die zu untersagende Wettbewerbshandlung auswirkt. Unter Berücksichtigung des erhobenen Begehrens darf jeweils nur derjenige Teil der Wettbewerbshandlung untersagt werden, der auf den Markt desjenigen Landes einwirkt, dessen Wettbewerbsrecht angewendet wird (Sack, Probleme des Inlandswettbewerbs mit Auslandsbezug nach deutschem und österreichischem Kollisions- und Wettbewerbsrecht, ÖBl 1988, 113, 145 [117]; ÖBl 1998, 225 - Haftgel).Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, IPRG sind Schadenersatz- und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt. Sind durch dasselbe Wettbewerbsverhältnis die Märkte mehrerer Staaten betroffen, so sind die Folgen nach dem Recht jedes von ihnen gesondert zu beurteilen (Schwimann in Rummel, ABGB² Paragraph 48, IPRG Rz 11 mwN; ÖBl 1998, 225 - Haftgel). Es ist daher zunächst zu prüfen, auf welchen Markt sich die zu untersagende Wettbewerbshandlung auswirkt. Unter Berücksichtigung des erhobenen Begehrens darf jeweils nur derjenige Teil der Wettbewerbshandlung untersagt werden, der auf den Markt desjenigen Landes einwirkt, dessen Wettbewerbsrecht angewendet wird (Sack, Probleme des Inlandswettbewerbs mit Auslandsbezug nach deutschem und österreichischem Kollisions- und Wettbewerbsrecht, ÖBl 1988, 113, 145 [117]; ÖBl 1998, 225 - Haftgel).
Die Klägerin beanstandet die von der in Österreich ansässigen Beklagten in Deutschland ausgeübte Inkassotätigkeit unter Hinweis auf die für eine derartige Tätigkeit fehlende behördliche Erlaubnis nach dem deutschen Rechtsberatungsgesetz und die mit ihrem Auftreten im Geschäftsverkehr verbundene Täuschungseignung. Ihr Begehren ist - zusammengefasst - auf das Verbot gerichtet, für Inkassotätigkeit in Deutschland (insbesondere unter der Bezeichnung "BRD") zu werben, diese anzubieten und durchzuführen, ohne über die erforderliche behördliche Genehmigung (in Deutschland) zu verfügen und ohne überragende Bedeutung in dieser Sparte zu genießen. Sie strebt Urteilsveröffentlichung jeweils in einer österreichischen und einer süddeutschen Tageszeitung an. Daraus wird deutlich, dass sich das gegen die in Österreich ansässige Beklagte gerichtete Unterlassungsbegehren nicht nur auf den deutschen Markt, sondern - zumindest in Ansehung der zu untersagenden Werbung - auch auf den österreichischen Markt bezieht. Indem die Beklagte Inkassotätigkeit in Deutschland ausübt und diese in Deutschland und wohl auch an ihrem Unternehmenssitz in Österreich bewirbt, wirkt sich ihr Verhalten auf beide Märkte aus. Seine Beurteilung unterliegt nach den Grundsätzen des § 48 Abs 2 IPRG österreichischem und deutschem Recht. Inländische Gerichtsbarkeit und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sind mit Rücksicht auf den Unternehmenssitz der Beklagten in Österreich, von dem die beanstandeten Handlungen ausgingen, nicht zweifelhaft (§ 83c Abs 1 JN).Die Klägerin beanstandet die von der in Österreich ansässigen Beklagten in Deutschland ausgeübte Inkassotätigkeit unter Hinweis auf die für eine derartige Tätigkeit fehlende behördliche Erlaubnis nach dem deutschen Rechtsberatungsgesetz und die mit ihrem Auftreten im Geschäftsverkehr verbundene Täuschungseignung. Ihr Begehren ist - zusammengefasst - auf das Verbot gerichtet, für Inkassotätigkeit in Deutschland (insbesondere unter der Bezeichnung "BRD") zu werben, diese anzubieten und durchzuführen, ohne über die erforderliche behördliche Genehmigung (in Deutschland) zu verfügen und ohne überragende Bedeutung in dieser Sparte zu genießen. Sie strebt Urteilsveröffentlichung jeweils in einer österreichischen und einer süddeutschen Tageszeitung an. Daraus wird deutlich, dass sich das gegen die in Österreich ansässige Beklagte gerichtete Unterlassungsbegehren nicht nur auf den deutschen Markt, sondern - zumindest in Ansehung der zu untersagenden Werbung - auch auf den österreichischen Markt bezieht. Indem die Beklagte Inkassotätigkeit in Deutschland ausübt und diese in Deutschland und wohl auch an ihrem Unternehmenssitz in Österreich bewirbt, wirkt sich ihr Verhalten auf beide Märkte aus. Seine Beurteilung unterliegt nach den Grundsätzen des Paragraph 48, Absatz 2, IPRG österreichischem und deutschem Recht. Inländische Gerichtsbarkeit und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sind mit Rücksicht auf den Unternehmenssitz der Beklagten in Österreich, von dem die beanstandeten Handlungen ausgingen, nicht zweifelhaft (Paragraph 83 c, Absatz eins, JN).
Gemäß Art 1 § 1 dRBerG bedarf die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen einer Erlaubnis der zuständigen (Justiz)Behörde. Dieser Bewilligungspflicht unterliegen nach Z 5 dieser Bestimmung Inkassounternehmer (Inkassobüros) für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen. Die Erlaubnis darf nach Abs 2 der Bestimmung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügend Sachkunde besitzt (eine Bedürfnisprüfung findet bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der Gemeinschaft nicht statt). Die Vorinstanzen haben nun festgestellt, dass die Beklagte über eine Bewilligung für die Ausübung des Inkassogewerbes nach § 127 Z 16 der österreichischen Gewerbeordnung verfügt, ihre Inkassotätigkeit jedoch vorwiegend in Deutschland betreibt und für diese Tätigkeit in Deutschland keine Erlaubnis der dafür zuständigen Justizbehörden nach Art 1 § 1 des dRBerG besitzt. Sie konnten nicht feststellen, ob die Beklagte die Voraussetzungen für eine entsprechende Erlaubnis erfüllt.Gemäß Artikel eins, Paragraph eins, dRBerG bedarf die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen einer Erlaubnis der zuständigen (Justiz)Behörde. Dieser Bewilligungspflicht unterliegen nach Ziffer 5, dieser Bestimmung Inkassounternehmer (Inkassobüros) für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen. Die Erlaubnis darf nach Absatz 2, der Bestimmung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügend Sachkunde besitzt (eine Bedürfnisprüfung findet bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der Gemeinschaft nicht statt). Die Vorinstanzen haben nun festgestellt, dass die Beklagte über eine Bewilligung für die Ausübung des Inkassogewerbes nach Paragraph 127, Ziffer 16, der österreichischen Gewerbeordnung verfügt, ihre Inkassotätigkeit jedoch vorwiegend in Deutschland betreibt und für diese Tätigkeit in Deutschland keine Erlaubnis der dafür zuständigen Justizbehörden nach Artikel eins, Paragraph eins, des dRBerG besitzt. Sie konnten nicht feststellen, ob die Beklagte die Voraussetzungen für eine entsprechende Erlaubnis erfüllt.
Lehre und Rechtsprechung in Deutschland vertreten einhellig die Auffassung, der in Art 1 § 1 dRBerG für die rechtsbesorgende Tätigkeit vorgesehene Erlaubniszwang diene nicht nur berufsständischen Interessen, sondern auch dem allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege. Wer daher ohne Erlaubnis eine solche Tätigkeit ausübe, handle wettbewerbswidrig im Sinn des § 1 dUWG, ohne dass es weiterer Unlauterkeitsmomente bedürfte (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht21 § 1 UWG Rz 623 mwN). Die Beurteilung nach § 1 öUWG führt zu keinem anderen Ergebnis.Lehre und Rechtsprechung in Deutschland vertreten einhellig die Auffassung, der in Artikel eins, Paragraph eins, dRBerG für die rechtsbesorgende Tätigkeit vorgesehene Erlaubniszwang diene nicht nur berufsständischen Interessen, sondern auch dem allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege. Wer daher ohne Erlaubnis eine solche Tätigkeit ausübe, handle wettbewerbswidrig im Sinn des Paragraph eins, dUWG, ohne dass es weiterer Unlauterkeitsmomente bedürfte (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht21 Paragraph eins, UWG Rz 623 mwN). Die Beurteilung nach Paragraph eins, öUWG führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die Beklagte macht in ihrer Revision geltend, Art 1 § 1 dRBerG schränke ihre Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit als Inhaberin einer österreichischen Gewerbeberechtigung gemeinschaftsrechtswidrig ein und sei daher für die Beurteilung ihres Verhaltens nicht zu berücksichtigen. Die Rechtsordnungen Österreichs und Deutschlands seien im Bereich der Erlangung der für ein Inkassogewerbe erforderlichen Bewilligung sowie auch hinsichtlich der Ausübung dieses Gewerbes weitgehend wesensgleich. Es bestehe eine inhaltliche Übereinstimmung jener Vorschriften, die die Rechte und Pflichten von Inkassomandataren und die Einbindung von Inkassogewerben in die Rechtsordnung regelten. Dem Rechtsschutzgedanken der deutschen Regelung werde vollinhaltlich durch § 127 Z 16 der österreichischen Gewerbeordnung bzw durch die entsprechende Gewerbeberechtigung Rechnung getragen, sodass es keiner weiteren Prüfung bedürfe, ob die Beklagte die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieses Gewerbes nach den deutschen Bestimmungen erfülle.Die Beklagte macht in ihrer Revision geltend, Artikel eins, Paragraph eins, dRBerG schränke ihre Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit als Inhaberin einer österreichischen Gewerbeberechtigung gemeinschaftsrechtswidrig ein und sei daher für die Beurteilung ihres Verhaltens nicht zu berücksichtigen. Die Rechtsordnungen Österreichs und Deutschlands seien im Bereich der Erlangung der für ein Inkassogewerbe erforderlichen Bewilligung sowie auch hinsichtlich der Ausübung dieses Gewerbes weitgehend wesensgleich. Es bestehe eine inhaltliche Übereinstimmung jener Vorschriften, die die Rechte und Pflichten von Inkassomandataren und die Einbindung von Inkassogewerben in die Rechtsordnung regelten. Dem Rechtsschutzgedanken der deutschen Regelung werde vollinhaltlich durch Paragraph 127, Ziffer 16, der österreichischen Gewerbeordnung bzw durch die entsprechende Gewerbeberechtigung Rechnung getragen, sodass es keiner weiteren Prüfung bedürfe, ob die Beklagte die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieses Gewerbes nach den deutschen Bestimmungen erfülle.
Dem ist zu entgegnen:
Für die Abgrenzung der Niederlassungs- von der Dienstleistungsfreiheit ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH maßgeblich, ob die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat auf Dauer angelegt ist oder nur vorübergehenden Charakter hat, insbesondere ob sich der Betreffende auf Dauer in die Wirtschaft des Aufnahmestaates integrieren will oder ob er beabsichtigt, (nur) grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen, ohne die überwiegende Einbindung in die Wirtschaft seines Herkunftsstaates aufzugeben (EuGH C 55/94-Gebhard, Slg 1995 I 4165; Schwarze, EU-Kommentar, Art 43 EGV Rz 2 mwN). Welche dieser beiden Grundfreiheiten im Sinn dieser Abgrenzung im vorliegenden Fall zum Tragen kommt, ist im Ergebnis ohne Bedeutung, weil jede von ihnen Beschränkungen verbietet, die - wenngleich nicht diskriminierend - so doch geeignet sind, die Ausübung der garantierten Freiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Schwarze EU-Kommentar Art 43 Rz 47 ff mwN und Art 49 Rz 58 ff mwN; EuGH, C-55/94-Gebhard, Slg 1995 I 4165; C-272/94-Guiot, Slg 1995 I 1905; C-3/95-Broede, Slg 1996 I-6511; C-222/95 Parodi Slg 1997 I 3899).Für die Abgrenzung der Niederlassungs- von der Dienstleistungsfreiheit ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH maßgeblich, ob die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat auf Dauer angelegt ist oder nur vorübergehenden Charakter hat, insbesondere ob sich der Betreffende auf Dauer in die Wirtschaft des Aufnahmestaates integrieren will oder ob er beabsichtigt, (nur) grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen, ohne die überwiegende Einbindung in die Wirtschaft seines Herkunftsstaates aufzugeben (EuGH C 55/94-Gebhard, Slg 1995 I 4165; Schwarze, EU-Kommentar, Artikel 43, EGV Rz 2 mwN). Welche dieser beiden Grundfreiheiten im Sinn dieser Abgrenzung im vorliegenden Fall zum Tragen kommt, ist im Ergebnis ohne Bedeutung, weil jede von ihnen Beschränkungen verbietet, die - wenngleich nicht diskriminierend - so doch geeignet sind, die Ausübung der garantierten Freiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Schwarze EU-Kommentar Artikel 43, Rz 47 ff mwN und Artikel 49, Rz 58 ff mwN; EuGH, C-55/94-Gebhard, Slg 1995 I 4165; C-272/94-Guiot, Slg 1995 römisch eins 1905; C-3/95-Broede, Slg 1996 I-6511; C-222/95 Parodi Slg 1997 I 3899).
Als Beschränkungen im Sinn des Art 49 EGV versteht der EuGH in ständiger Rechtsprechung auch sogenannte "doppelte Belastungen", die darin bestehen, dass der grenzüberschreitend tätig werdende Dienstleistungserbringer im Empfangsstaat - bedingt durch die Unterschiedlichkeit der Rechtsordnungen - weitere Zulassungserfordernisse erfüllen muss. Diese können darin bestehen, dass er eine weitere behördliche Genehmigung beantragen oder zusätzliche Befähigungsnachweise erbringen muss. Diese belasten den grenzüberschreitend tätigen Dienstleistungserbringer im Vergleich zu den im Empfangsstaat ansässigen stärker und verstoßen nach Lehre und Rechtsprechung des EuGH - mangels entsprechender Rechtfertigung - gegen Art 49 EGV (Schwarze, EU-Kommentar Art 49 Rz 77 ff und 83 mwN; Eilmannsberger, Zur Reichweite der Grundfreiheiten des Binnenmarktes, JBl 1999, 346 ff und 434 ff [364 f], insbesondere FN 150 mwN; EuGH C 272/94 - Guiot, Slg 1995 I 1905; EuZW 2000, 344).Als Beschränkungen im Sinn des Artikel 49, EGV versteht der EuGH in ständiger Rechtsprechung auch sogenannte "doppelte Belastungen", die darin bestehen, dass der grenzüberschreitend tätig werdende Dienstleistungserbringer im Empfangsstaat - bedingt durch die Unterschiedlichkeit der Rechtsordnungen - weitere Zulassungserfordernisse erfüllen muss. Diese können darin bestehen, dass er eine weitere behördliche Genehmigung beantragen oder zusätzliche Befähigungsnachweise erbringen muss. Diese belasten den grenzüberschreitend tätigen Dienstleistungserbringer im Vergleich zu den im Empfangsstaat ansässigen stärker und verstoßen nach Lehre und Rechtsprechung des EuGH - mangels entsprechender Rechtfertigung - gegen Artikel 49, EGV (Schwarze, EU-Kommentar Artikel 49, Rz 77 ff und 83 mwN; Eilmannsberger, Zur Reichweite der Grundfreiheiten des Binnenmarktes, JBl 1999, 346 ff und 434 ff [364 f], insbesondere FN 150 mwN; EuGH C 272/94 - Guiot, Slg 1995 römisch eins 1905; EuZW 2000, 344).
Die Tätigkeit des beklagten Inkassounternehmens in Deutschland setzt nach Art 1 § 1 Z 5 und Abs 2 dRBerG eine - bisher nicht eingeholte - Erlaubnis der zuständigen Justizbehörde voraus, die nur dann erteilt werden darf, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt. Die durch diese Bestimmung verwirklichte Beschränkung ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - mit den Grundsätzen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit unter den nachstehenden Voraussetzungen vereinbar:Die Tätigkeit des beklagten Inkassounternehmens in Deutschland setzt nach Artikel eins, Paragraph eins, Ziffer 5 und Absatz 2, dRBerG eine - bisher nicht eingeholte - Erlaubnis der zuständigen Justizbehörde voraus, die nur dann erteilt werden darf, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt. Die durch diese Bestimmung verwirklichte Beschränkung ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - mit den Grundsätzen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit unter den nachstehenden Voraussetzungen vereinbar:
Sie darf nur in nicht diskrimierender Weise angewendet werden, muss aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH C 76/90 - Säger, Slg 1991 I 4221; C-55/94 - Gebhard, Slg 1995 I 4165; C-3/95 - Broede, Slg 1996 I 6511; EuZW 2000, 344; Schwarze, EU-Kommentar Art 43 Rz 53; Art 49 Rz 64 und 94; Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union Art 49 Rz 113 f und 128 f und Art 43 Rz 97). Der freie Dienstleistungsverkehr darf auch nur insoweit beschränkt werden, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Dienstleistungserbringer im Heimatstaat unterliegt (EuGH, C-3/95, Broede, Slg 1996 I-6511; Schwarze EU-Kommentar Art 49 Rz 64; Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union Art 43 Rz 97 mwN und Art 49 Rz 113 f und 128 f).Sie darf nur in nicht diskrimierender Weise angewendet werden, muss aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH C 76/90 - Säger, Slg 1991 römisch eins 4221; C-55/94 - Gebhard, Slg 1995 I 4165; C-3/95 - Broede, Slg 1996 I 6511; EuZW 2000, 344; Schwarze, EU-Kommentar Artikel 43, Rz 53; Artikel 49, Rz 64 und 94; Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union Artikel 49, Rz 113 f und 128 f und Artikel 43, Rz 97). Der freie Dienstleistungsverkehr darf auch nur insoweit beschränkt werden, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Dienstleistungserbringer im Heimatstaat unterliegt (EuGH, C-3/95, Broede, Slg 1996 I-6511; Schwarze EU-Kommentar Artikel 49, Rz 64; Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union Artikel 43, Rz 97 mwN und Artikel 49, Rz 113 f und 128 f).
Die durch Art 1 § 1 dRBerG bewirkte Beschränkung ist im Sinn dieser Rechtsprechung gerechtfertigt. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs bedarf es nicht:Die durch Artikel eins, Paragraph eins, dRBerG bewirkte Beschränkung ist im Sinn dieser Rechtsprechung gerechtfertigt. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs bedarf es nicht:
Dass diese Bestimmung diskriminierend angewendet würde, behauptet auch die Beklagte nicht. Als einen Eingriff rechtfertigende, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkennt der EuGH in ständiger Rechtsprechung den Schutz der Verbraucher vor irreführender Werbung (Schwarze, EU-Kommentar § 49 Rz 101 mwN; EuGH, C-222/95 - Parodi Slg 1997 I 3899), ebenso wie die Sicherung der Einhaltung bestimmter Berufsregeln und die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung im Interesses des Schutzes der Dienstleistungsempfänger (EuGH, C-76/90 - Säger Slg 1991 I 4221; C,3/95 - Broede, Slg 1996 I-6511 zur gewerbsmäßigen gerichtlichen Einziehung fremder Forderungen; Schwarze, EU-Kommentar Art 49 Rz 101 mwN; Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union Art 49 Rz 128).Dass diese Bestimmung diskriminierend angewendet würde, behauptet auch die Beklagte nicht. Als einen Eingriff rechtfertigende, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkennt der EuGH in ständiger Rechtsprechung den Schutz der Verbraucher vor irreführender Werbung (Schwarze, EU-Kommentar Paragraph 49, Rz 101 mwN; EuGH, C-222/95 - Parodi Slg 1997 I 3899), ebenso wie die Sicherung der Einhaltung bestimmter Berufsregeln und die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung im Interesses des Schutzes der Dienstleistungsempfänger (EuGH, C-76/90 - Säger Slg 1991 I 4221; C,3/95 - Broede, Slg 1996 I-6511 zur gewerbsmäßigen gerichtlichen Einziehung fremder Forderungen; Schwarze, EU-Kommentar Artikel 49, Rz 101 mwN; Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union Artikel 49, Rz 128).
Die nach Art 1 § 1 dRBerG erforderliche behördliche Erlaubnis für die Ausübung eines Inkassobüros ist auch geeignet, das Ziel des Schutzes des Dienstleistungsempfängers sicherzustellen und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Allgemeininteresses erforderlich ist (zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Verboten siehe EuGH C 55/94 - Gebhard Slg 1995 I 4165; C 3/95 Broede, Slg 1996 I 6511; Schwarze, EU-Kommentar Art 49 Rz 106 mwN). Gerade das Inkassowesen ist ein im Hinblick auf den Schutz des Dienstleistungsempfängers als Verbraucher sehr sensibler Bereich, in dem sichergestellt werden muss, dass die in diesem Geschäftszweig Tätigen über die entsprechende persönliche und fachliche Eignung verfügen. Sie müssen nicht nur persönlich zuverlässig sein (dieser Nachweis könnte schon durch Erteilung der österreichischen Gewerbeberechtigung erbracht sein), im Interesse der angestrebten Rechtssicherheit ist im Rahmen der durch Art 1 § 1 Abs 2 dRBerG geforderten "genügenden Sachkunde" auch eine profunde Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften gefordert. Dass diese Sachkenntnis deutscher Rechtsvorschriften nicht schon durch die Erteilung der österreichischen Gewerbeberechtigung vorweg geprüft wurde, unterliegt keinem Zweifel. Mit Erteilung der österreichischen Gewerbeberechtigung wurde der Beklagten wohl die sachliche Eignung in Bezug auf die österreichische Rechtsordnung bestätigt, nicht jedoch dokumentiert, dass sie auch über eine entsprechende Eignung im Geltungsbereich einer anderen Rechtsordnung verfügt. Das Ziel des in Art 1 § 1 dRBerG vorgesehenen behördlichen Genehmigungsverfahrens, die entsprechende Kenntnis einschlägiger Rechtsvorschriften zum Schutz der Dienstleistungsempfänger sicherzustellen, konnte daher nicht schon durch die österreichische Gewerbeberechtigung erreicht werden. In diesem Sinn hat auch der EuGH ausgesprochen, dass, solange es an einer Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen für einen bestimmten Berufszweig fehlt, die Behörden eines Mitgliedsstaates, bei denen ein Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaats, der über einen derartigen Befähigungsnachweis zur Ausübung dieses Berufs in seinem Herkunftsstaat verfügt, einen Antrag auf Genehmigung zur Ausübung dieses Berufs stellt, zu prüfen haben, inwieweit die in den Diplomen oder Befähigungsnachweisen bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Betroffene in seinem Herkunftsstaat erworben hat, den nach den Vorschriften des Aufnahmestaats verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen (C-104/91 - Borrell Slg 1991 I-3003).Die nach Artikel eins, Paragraph eins, dRBerG erforderliche behördliche Erlaubnis für die Ausübung eines Inkassobüros ist auch geeignet, das Ziel des Schutzes des Dienstleistungsempfängers sicherzustellen und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Allgemeininteresses erforderlich ist (zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Verboten siehe EuGH C 55/94 - Gebhard Slg 1995 I 4165; C 3/95 Broede, Slg 1996 römisch eins 6511; Schwarze, EU-Kommentar Artikel 49, Rz 106 mwN). Gerade das Inkassowesen ist ein im Hinblick auf den Schutz des Dienstleistungsempfängers als Verbraucher sehr sensibler Bereich, in dem sichergestellt werden muss, dass die in diesem Geschäftszweig Tätigen über die entsprechende persönliche und fachliche Eignung verfügen. Sie müssen nicht nur persönlich zuverlässig sein (dieser Nachweis könnte schon durch Erteilung der österreichischen Gewerbeberechtigung erbracht sein), im Interesse der angestrebten Rechtssicherheit ist im Rahmen der durch Artikel eins, Paragraph eins, Absatz 2, dRBerG geforderten "genügenden Sachkunde" auch eine profunde Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften gefordert. Dass diese Sachkenntnis deutscher Rechtsvorschriften nicht schon durch die Erteilung der österreichischen Gewerbeberechtigung vorweg geprüft wurde, unterliegt keinem Zweifel. Mit Erteilung der österreichischen Gewerbeberechtigung wurde der Beklagten wohl die sachliche Eignung in Bezug auf die österreichische Rechtsordnung bestätigt, nicht jedoch dokumentiert, dass sie auch über eine entsprechende Eignung im Geltungsbereich einer anderen Rechtsordnung verfügt. Das Ziel des in Artikel eins, Paragraph eins, dRBerG vorgesehenen behördlichen Genehmigungsverfahrens, die entsprechende Kenntnis einschlägiger Rechtsvorschriften zum Schutz der Dienstleistungsempfänger sicherzustellen, konnte daher nicht schon durch die österreichische Gewerbeberechtigung erreicht werden. In diesem Sinn hat auch der EuGH ausgesprochen, dass, solange es an einer Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen für einen bestimmten Berufszweig fehlt, die Behörden eines Mitgliedsstaates, bei denen ein Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaats, der über einen derartigen Befähigungsnachweis zur Ausübung dieses Berufs in seinem Herkunftsstaat verfügt, einen Antrag auf Genehmigung zur Ausübung dieses Berufs stellt, zu prüfen haben, inwieweit die in den Diplomen oder Befähigungsnachweisen bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Betroffene in seinem Herkunftsstaat erworben hat, den nach den Vorschriften des Aufnahmestaats verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen (C-104/91 - Borrell Slg 1991 I-3003).
Ein gelinderes Mittel als die Einholung der Erlaubnis der deutschen Justizbehörden ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, zumal nicht feststeht, dass die Beklagte die Voraussetzungen der geforderten behördlichen Erlaubnis erfüllt.
Soweit daher Art I § 1 dRBerG eine Beschränkung der angeführten Grundfreiheiten mit sich bringt, ist diese nach den wiedergegebenen Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt. Die Vornahme einer Inkassotätigkeit in Deutschland ohne die dafür erforderliche behördliche Erlaubnis verwirklicht einen Verstoß gegen § 1 dUWG (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht21 § 1 Rz 623 mwN).Soweit daher Artikel römisch eins, Paragraph eins, dRBerG eine Beschränkung der angeführten Grundfreiheiten mit sich bringt, ist diese nach den wiedergegebenen Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt. Die Vornahme einer Inkassotätigkeit in Deutschland ohne die dafür erforderliche behördliche Erlaubnis verwirklicht einen Verstoß gegen Paragraph eins, dUWG (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht21 Paragraph eins, Rz 623 mwN).
Der von der Beklagten verwendete Firmenzusatz "BRD" enthält im gegebenen Zusammenhang sowohl eine - unrichtige - Angabe über die Qualifikation des Unternehmens als auch über seine Bedeutung. Es erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen den nach den Feststellungen unrichtigen Eindruck, die Beklagte betreibe in Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ein Inkassounternehmen in Deutschland und dieses Unternehmen nehme eine Sonderstellung im betreffenden Geschäftszweig ein. Sie verwirklicht damit einen Verstoß gegen § 3 dUWG (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht21 § 3 Rz 407 und 416) und § 2 öUWG.Der von der Beklagten verwendete Firmenzusatz "BRD" enthält im gegebenen Zusammenhang sowohl eine - unrichtige - Angabe über die Qualifikation des Unternehmens als auch über seine Bedeutung. Es erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen den nach den Feststellungen unrichtigen Eindruck, die Beklagte betreibe in Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ein Inkassounternehmen in Deutschland und dieses Unternehmen nehme eine Sonderstellung im betreffenden Geschäftszweig ein. Sie verwirklicht damit einen Verstoß gegen Paragraph 3, dUWG (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht21 Paragraph 3, Rz 407 und 416) und Paragraph 2, öUWG.
Das Unterlassungsbegehren ist jedoch - wie die Beklagte in ihrer Revision zutreffend aufzeigt - zu weit gefasst. Die Klägerin begehrt generell das Verbot einer Inkassotätigkeit in Deutschland (und deren Bewerbung) solange die Beklagte weder über eine Genehmigung in Deutschland verfügt, noch in Deutschland eine überragende Bedeutung auf diesem Gebiet genießt. Der dabei verwendete Zusatz "insbesondere unter Führung der Bezeichnung BRD" verdeutlicht das Unterlassungsgebot, schränkt das Begehren jedoch nicht ein, sodass der Beklagten die Inkassotätigkeit in Deutschland jedenfalls solange und unabhängig von der Bezeichnung "BRD" verboten wäre, als sie in diesem Geschäftszweig nicht überragende Bedeutung hätte. Ein derartig weit gefasster Titel stünde mit dem von der Klägerin aufgezeigten wettbewerbswidrigen Verhalten nicht in Einklang. Das zu allgemein gefasste Klagebegehren war daher auf den tatsächlich erwiesenen Wettbewerbsverstoß einzuschränken, wodurch die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Unterlassungsbegehren ein Minus zugesprochen erhält.
Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das über den Wettbewerbsverstoß hinausgehende generelle Begehren abgewiesen. Die von den Vorinstanzen zugesprochene Veröffentlichung in den Salzburger Nachrichten wie auch in der Süddeutschen Zeitung steht mit § 25 öUWG und § 23 Abs 2 dUWG in Einklang.Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das über den Wettbewerbsverstoß hinausgehende generelle Begehren abgewiesen. Die von den Vorinstanzen zugesprochene Veröffentlichung in den Salzburger Nachrichten wie auch in der Süddeutschen Zeitung steht mit Paragraph 25, öUWG und Paragraph 23, Absatz 2, dUWG in Einklang.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO. Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen wird in Anbetracht der vorgenommenen Einschränkung des Unterlassungsgebots mit drei Viertel zu einem Viertel bewertet, sodass der Klägerin die Hälfte ihrer Kosten (drei Viertel der Barauslagen) als Ersatz zustehen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO. Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen wird in Anbetracht der vorgenommenen Einschränkung des Unterlassungsgebots mit drei Viertel zu einem Viertel bewertet, sodass der Klägerin die Hälfte ihrer Kosten (drei Viertel der Barauslagen) als Ersatz zustehen.