Rechtssatz RS0116281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116281
Entscheidungsdatum
13.03.2002
Rechtssatz
Als Beschränkungen im Sinn des Art 49 EG versteht der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch sogenannte "doppelte Belastungen", die darin bestehen, dass der grenzüberschreitend tätig werdende Dienstleistungserbringer im Empfangsstaat - bedingt durch die Unterschiedlichkeit der Rechtsordnungen - weitere Zulassungserfordernisse erfüllen muss. Diese können darin bestehen, dass er eine weitere behördliche Genehmigung beantragen oder zusätzliche Befähigungsnachweise erbringen muss. Diese belasten den grenzüberschreitend tätigen Dienstleistungserbringer im Vergleich zu den im Empfangsstaat ansässigen stärker und verstoßen-mangels entsprechender Rechtfertigung- gegen Art 49 EG.Als Beschränkungen im Sinn des Artikel 49, EG versteht der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch sogenannte "doppelte Belastungen", die darin bestehen, dass der grenzüberschreitend tätig werdende Dienstleistungserbringer im Empfangsstaat - bedingt durch die Unterschiedlichkeit der Rechtsordnungen - weitere Zulassungserfordernisse erfüllen muss. Diese können darin bestehen, dass er eine weitere behördliche Genehmigung beantragen oder zusätzliche Befähigungsnachweise erbringen muss. Diese belasten den grenzüberschreitend tätigen Dienstleistungserbringer im Vergleich zu den im Empfangsstaat ansässigen stärker und verstoßen-mangels entsprechender Rechtfertigung- gegen Artikel 49, EG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116281
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20020313_OGH0002_0040OB00028_02Z0000_001