Die Revision der Beklagten und ihrer Nebenintervenienten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass sowohl den Streitteilen als auch dem Berufungsgericht insoweit ein offenkundiger Fehler unterlaufen ist, als sie den in Art VI Abs 1 UrhGNov 1996 festgelegten Stichtag für den Aufnahmebeginn der Filmwerke (unrichtig) mit 31. 12. 1995 zitieren. Dieser Stichtag war in der Regierungsvorlage zur UrhGNov 1994 vorgesehen, wurde aber dann mit der UrhGNov 1996 auf 31. 3. 1996 geändert. Der in den Schriftsätzen der Streitteile wie auch in den Entscheidungen der Vorinstanzen im Zusammenhang mit Art VI Abs 1 UrhGNov 1996 angeführte Stichtag 31. 12. 1995 wird daher (einer Anregung der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung folgend) auf den 31. 3. 1996 richtig gestellt.Vorauszuschicken ist, dass sowohl den Streitteilen als auch dem Berufungsgericht insoweit ein offenkundiger Fehler unterlaufen ist, als sie den in Artikel römisch sechs, Absatz eins, UrhGNov 1996 festgelegten Stichtag für den Aufnahmebeginn der Filmwerke (unrichtig) mit 31. 12. 1995 zitieren. Dieser Stichtag war in der Regierungsvorlage zur UrhGNov 1994 vorgesehen, wurde aber dann mit der UrhGNov 1996 auf 31. 3. 1996 geändert. Der in den Schriftsätzen der Streitteile wie auch in den Entscheidungen der Vorinstanzen im Zusammenhang mit Artikel römisch sechs, Absatz eins, UrhGNov 1996 angeführte Stichtag 31. 12. 1995 wird daher (einer Anregung der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung folgend) auf den 31. 3. 1996 richtig gestellt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob Filmurhebern nach Inkrafttreten der UrhGNov 1996 Beteiligungsansprüche an den auf die Filmhersteller entfallenden Erträgnissen aus der Kabelweiterverbreitung von Filmwerken zustehen, mit deren Aufnahme nach dem 31. 3. 1996 begonnen wurde (im Folgenden "neue" Filme). Dass Urheber gewerbsmäßig hergestellter Filme, die nach dem 31. 12. 1969 veröffentlicht, mit deren Aufnahme aber vor dem 31. 3. 1996 begonnen wurde (im Folgenden "mittelalte" Filme) sowohl gesetzliche Vergütungsansprüche als auch Anteile an den für die Weiterversendung mit Hilfe von Leitungen vereinbarten Benützungsentgelten in Höhe der in Art VI Abs 2 UrhGNov 1996 festgelegten Prozentsätzen geltend machen können, haben weder die Beklagte noch ihre Nebenintervenienten bestritten.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob Filmurhebern nach Inkrafttreten der UrhGNov 1996 Beteiligungsansprüche an den auf die Filmhersteller entfallenden Erträgnissen aus der Kabelweiterverbreitung von Filmwerken zustehen, mit deren Aufnahme nach dem 31. 3. 1996 begonnen wurde (im Folgenden "neue" Filme). Dass Urheber gewerbsmäßig hergestellter Filme, die nach dem 31. 12. 1969 veröffentlicht, mit deren Aufnahme aber vor dem 31. 3. 1996 begonnen wurde (im Folgenden "mittelalte" Filme) sowohl gesetzliche Vergütungsansprüche als auch Anteile an den für die Weiterversendung mit Hilfe von Leitungen vereinbarten Benützungsentgelten in Höhe der in Artikel römisch sechs, Absatz 2, UrhGNov 1996 festgelegten Prozentsätzen geltend machen können, haben weder die Beklagte noch ihre Nebenintervenienten bestritten.
Das Berufungsgericht hat - von einer Gesetzeslücke ausgehend - auch die Beteiligungsansprüche der Urheber "neuer" Filme an den aus vertraglicher Vereinbarung resultierenden Erträgnissen der Filmhersteller in analoger Anwendung einer Übergangsbestimmung (Art VI Abs 3 UrhGNov 1996) zutreffend bejaht. Seine Auffassung steht im Einklang mit den Übergangsbestimmungen des Art VI UrhGNov 1996 und dem aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Willen des Gesetzgebers. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts wird hingewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO) und in Ergänzung dazu ausgeführt:Das Berufungsgericht hat - von einer Gesetzeslücke ausgehend - auch die Beteiligungsansprüche der Urheber "neuer" Filme an den aus vertraglicher Vereinbarung resultierenden Erträgnissen der Filmhersteller in analoger Anwendung einer Übergangsbestimmung (Artikel römisch sechs, Absatz 3, UrhGNov 1996) zutreffend bejaht. Seine Auffassung steht im Einklang mit den Übergangsbestimmungen des Artikel römisch sechs, UrhGNov 1996 und dem aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Willen des Gesetzgebers. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts wird hingewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) und in Ergänzung dazu ausgeführt:
Nach der "cessio legis"-Regel des § 38 Abs 1 UrhG idF vor UrhGNov 1996 standen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken allein dem Filmhersteller zu. Der erkennende Senat hat diese Regel unter Berücksichtigung der Rechtsnatur gesetzlicher Vergütungsansprüche auch auf die mit der UrhGNov 1980 geschaffene sogenannte "Leerkassettenvergütung" (§ 42 Abs 5 bis 7 UrhG idF 1980) und die "Kabel- und Satellitenvergütung" (§ 59a UrhG idF vor UrhGNov 1996) angewendet (4 Ob 307/00a mwN). Diese gesetzlichen Vergütungen standen daher vor der UrhGNov 1996 allein dem Filmhersteller zu, während die Filmurheber keine Vergütung erhielten. Mit dem erklärten Ziel, eine Besserstellung der Filmurheber zu erreichen (RV zur UrhGNov 1996, 3 BlgNR 20. GP 12), sah § 38 Abs 1 UrhG idF Nov 1996 eine Hälftebeteiligung der Filmurheber an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen vor (soweit diese nicht unverzichtbar waren oder die Filmhersteller mit den Urhebern nichts anderes vereinbart hatten). Zu diesen gesetzlichen Vergütungsansprüchen zählt auch die UrhGNov 1996 die sogenannte "Leerkassettenvergütung" und die "Kabel- und Satellitenvergütung".Nach der "cessio legis"-Regel des Paragraph 38, Absatz eins, UrhG in der Fassung , vor UrhGNov 1996 standen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken allein dem Filmhersteller zu. Der erkennende Senat hat diese Regel unter Berücksichtigung der Rechtsnatur gesetzlicher Vergütungsansprüche auch auf die mit der UrhGNov 1980 geschaffene sogenannte "Leerkassettenvergütung" (Paragraph 42, Absatz 5 bis 7 UrhG in der Fassung 1980) und die "Kabel- und Satellitenvergütung" (Paragraph 59 a, UrhG in der Fassung , vor UrhGNov 1996) angewendet (4 Ob 307/00a mwN). Diese gesetzlichen Vergütungen standen daher vor der UrhGNov 1996 allein dem Filmhersteller zu, während die Filmurheber keine Vergütung erhielten. Mit dem erklärten Ziel, eine Besserstellung der Filmurheber zu erreichen Regierungsvorlage , zur UrhGNov 1996, 3 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 12, ), sah Paragraph 38, Absatz eins, UrhG in der Fassung Nov 1996 eine Hälftebeteiligung der Filmurheber an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen vor (soweit diese nicht unverzichtbar waren oder die Filmhersteller mit den Urhebern nichts anderes vereinbart hatten). Zu diesen gesetzlichen Vergütungsansprüchen zählt auch die UrhGNov 1996 die sogenannte "Leerkassettenvergütung" und die "Kabel- und Satellitenvergütung".
§ 38 Abs 1 UrhG idF Nov 1996 trat am 1. 4. 1996 in Kraft (Art III Abs 1 UrhGNov 1996). Die die Kabelverbreitung betreffenden Bestimmungen (§§ 59a, 59b und deren Geltung nach § 67 Abs 2 und § 70 Abs 1 UrhG 1996) wurden - der durch die Kabel- und Satellitenrichtlinie eingeräumten Übergangsfrist entsprechend (RV 3 BlgNR 20. GP 14) - erst mit 1. 1. 1998 in Kraft gesetzt (Art III Abs 2 UrhGNov 1996). Zu diesem Zeitpunkt beseitigte die UrhGNov 1996 - in Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie, 93/83 EWG vom 27. 9. 1993, Amtsblatt 1993 L 248 S 15 - die bisher als ein auf gesetzlicher Lizenz beruhender Vergütungsanspruch ausgestaltete "Kabel- und Satellitenvergütung". Anstelle dieses gesetzlichen Vergütungsanspruchs trat ein auf individueller Vereinbarung beruhender vertraglicher Anspruch (RV 3 BlgNR 20. GP 14, 27, 31). Demgegenüber wurde die "Leerkassettenvergütung" (nunmehr § 42b idF UrhGNov 1996) aufrecht erhalten. Die "Kabel- und Satellitenvergütung" nach § 59a UrhG idF vor Nov 1996 blieb daher als gesetzlicher Vergütungsanspruch noch bis zum 31. 12. 1997 bestehen und war (nur) bis zu diesem Zeitpunkt von der Hälfteregel des § 38 Abs 1 UrhG idF Nov 1996 umfasst. Nach diesem Zeitpunkt fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung für die Ansprüche der Urheber "neuer" Filme an den vertraglichen Entgelten der Kabelweiterverbreitung. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend von einer Regelungslücke in Bezug auf Beteiligungsansprüche der Urheber neuer Filme an diesen Entgelten ausgegangen.Paragraph 38, Absatz eins, UrhG in der Fassung Nov 1996 trat am 1. 4. 1996 in Kraft (Artikel römisch drei, Absatz eins, UrhGNov 1996). Die die Kabelverbreitung betreffenden Bestimmungen (Paragraphen 59 a, 59 b und deren Geltung nach Paragraph 67, Absatz 2, und Paragraph 70, Absatz eins, UrhG 1996) wurden - der durch die Kabel- und Satellitenrichtlinie eingeräumten Übergangsfrist entsprechend Regierungsvorlage 3, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 14, ) - erst mit 1. 1. 1998 in Kraft gesetzt (Artikel römisch drei, Absatz 2, UrhGNov 1996). Zu diesem Zeitpunkt beseitigte die UrhGNov 1996 - in Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie, 93/83 EWG vom 27. 9. 1993, Amtsblatt 1993 L 248 S 15 - die bisher als ein auf gesetzlicher Lizenz beruhender Vergütungsanspruch ausgestaltete "Kabel- und Satellitenvergütung". Anstelle dieses gesetzlichen Vergütungsanspruchs trat ein auf individueller Vereinbarung beruhender vertraglicher Anspruch Regierungsvorlage 3, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 14, 27, 31). Demgegenüber wurde die "Leerkassettenvergütung" (nunmehr Paragraph 42 b, in der Fassung , UrhGNov 1996) aufrecht erhalten. Die "Kabel- und Satellitenvergütung" nach Paragraph 59 a, UrhG in der Fassung vor Nov 1996 blieb daher als gesetzlicher Vergütungsanspruch noch bis zum 31. 12. 1997 bestehen und war (nur) bis zu diesem Zeitpunkt von der Hälfteregel des Paragraph 38, Absatz eins, UrhG in der Fassung Nov 1996 umfasst. Nach diesem Zeitpunkt fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung für die Ansprüche der Urheber "neuer" Filme an den vertraglichen Entgelten der Kabelweiterverbreitung. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend von einer Regelungslücke in Bezug auf Beteiligungsansprüche der Urheber neuer Filme an diesen Entgelten ausgegangen.
Dass der Gesetzgeber - wie die Revision meint - die Urheber neuer Filme ganz bewusst nicht mehr an den vertraglichen Entgelten der Kabelweiterverbreitung hätte beteiligen wollen und eine derartige Beteiligung nur für Urheber "mittelalter" Filme vorgesehen hätte, ist nicht zu erkennen. Die Auslegung der Revision würde bedeuten, dass die Urheber "neuer" Filme (das sind Filme, mit deren Aufnahme nach dem 31. 3. 1996 begonnen wurde) den Hälfteanteil nach § 38 Abs 1 UrhG idF Nov 1996 aus der "Kabel- und Satellitenvergütung" als eines gesetzlichen Vergütungsanspruches nur noch für den Zeitraum zwischen 1. 4. 1996 und 31. 12. 1997 hätten geltend machen können, dieser Anspruch jedoch mit 1. 1. 1998 entfallen würde. Ab diesem Zeitpunkt bestünde daher nur mehr ein Beteiligungsanspruch an der "Leerkassettenvergütung". Demgegenüber hätten die Urheber "mittelalter" Filme sowohl Anspruch auf prozentuelle Beteiligung an der bis 31. 12. 1997 bestehenden gesetzlichen Vergütung als auch danach an den vertraglichen Ansprüchen aus der Kabelweiterverbreitung. Angesichts der den Filmurhebern davor durch die UrhGNov 1996 bis 31. 12. 1997 zuerkannten Beteiligungsansprüche an "Leerkassettenvergütung" und "Kabel- und Satellitenvergütung" bedürfte eine derart einschneidende Einschränkung ihrer Ansprüche ab 1. 1. 1998 und eine Ausklammerung bisheriger (nach der Diktion der Materialen "wesentlicher") Vergütungsansprüche (siehe RV 3 BlgNR 20. GP 32) einer besonderen Begründung, die auch den Materialien nicht entnommen werden kann. Auch den Übergangsbestimmungen der UrhGNov 1996 ist Derartiges nicht zu entnehmen. § 38 Abs 1 UrhG idF Nov 1996 umfasste im Zeitpunkt seines Inkrafttretens die "Kabel- und Satellitenvergütung" als (damals noch) gesetzlichen Vergütungsanspruch. Art VI Abs 1 UrhGNov 1996 beschränkte diese Beteiligungsansprüche jedoch auf "neue" Filmwerke. Schon die Übergangsbestimmungen der vorangegangenen (inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Regierungsvorlage zur UrhGNov 1994 nahmen in ihrem Art VI Filmwerke, mit deren Aufnahme vor dem 1. 1. 1995 (das war das beabsichtigte Inkrafttreten der Nov 1994) begonnen wurde (das sind in der Diktion der Nov 1996 "alte Filme") von der Geltung des § 38 überhaupt aus. Demnach wäre den Filmurhebern für derartige, vor Inkrafttreten der UrhGNov hergestellte Filmwerke keinerlei gesetzlicher Vergütungsanspruch nach § 38 UrhG zugestanden. Die Filmurheber waren jedoch in der Folge bestrebt, den in der Neuregelung vorgesehenen Beteiligungsanspruch auch auf "alte" Filme, also auf solche Filme auszudehnen, die vor Inkrafttreten der Novelle entstanden waren. Ihr (in den Gesetzesmaterialien wiedergegebenes) Hauptargument bestand darin, dass sie von der (für "neue Filme") getroffenen Vergütungsregelung für längere Zeit keinen Nutzen hätten. Diesen Argumenten trug der Gesetzgeber in Art VI Abs 2 und 3 UrhGNov 1996 Rechnung, in dem er (dem zwischen den Interessenvertretern der Filmurheber und der Filmhersteller erzielten Kompromiss entsprechend (siehe RV 3 BlgNR 20. GP, 32) eine Beteiligung der Filmurheber "mittelalter" Filme an gesetzlichen Vergütungsansprüchen und vertraglichen Entgelten der Kabelweiterverbreitung in prozentuell beschränktem Ausmaß vorsah. Dieser Kompromiss bestand - nach den Materialien eindeutig - in der nur teilweisen Einbeziehung "mittelalter" Filme, lässt aber keinen Rückschluss auf die nach Inkrafttreten der Novelle aufgenommenen "neuen" Filme zu. Im Übrigen ergibt sich schon aus dem bei Gesetzwerdung diskutierten Argument, die Filmurheber könnten aus der neuen gesetzlichen Vergütungsregelung (die ja zunächst nur in Bezug auf "neue" Filme getroffen wurde) für längere Zeit keinen Nutzen ziehen, dass nicht daran gedacht sein konnte, einen Anspruch der Filmurheber auf eine Beteiligung an der Kabelweiterverbreitung mit Wegfall des entsprechenden gesetzlichen Vergütungsanspruches ab 1. 1. 1998 erlöschen zu lassen.Dass der Gesetzgeber - wie die Revision meint - die Urheber neuer Filme ganz bewusst nicht mehr an den vertraglichen Entgelten der Kabelweiterverbreitung hätte beteiligen wollen und eine derartige Beteiligung nur für Urheber "mittelalter" Filme vorgesehen hätte, ist nicht zu erkennen. Die Auslegung der Revision würde bedeuten, dass die Urheber "neuer" Filme (das sind Filme, mit deren Aufnahme nach dem 31. 3. 1996 begonnen wurde) den Hälfteanteil nach Paragraph 38, Absatz eins, UrhG in der Fassung Nov 1996 aus der "Kabel- und Satellitenvergütung" als eines gesetzlichen Vergütungsanspruches nur noch für den Zeitraum zwischen 1. 4. 1996 und 31. 12. 1997 hätten geltend machen können, dieser Anspruch jedoch mit 1. 1. 1998 entfallen würde. Ab diesem Zeitpunkt bestünde daher nur mehr ein Beteiligungsanspruch an der "Leerkassettenvergütung". Demgegenüber hätten die Urheber "mittelalter" Filme sowohl Anspruch auf prozentuelle Beteiligung an der bis 31. 12. 1997 bestehenden gesetzlichen Vergütung als auch danach an den vertraglichen Ansprüchen aus der Kabelweiterverbreitung. Angesichts der den Filmurhebern davor durch die UrhGNov 1996 bis 31. 12. 1997 zuerkannten Beteiligungsansprüche an "Leerkassettenvergütung" und "Kabel- und Satellitenvergütung" bedürfte eine derart einschneidende Einschränkung ihrer Ansprüche ab 1. 1. 1998 und eine Ausklammerung bisheriger (nach der Diktion der Materialen "wesentlicher") Vergütungsansprüche (siehe Regierungsvorlage 3, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 32, ) einer besonderen Begründung, die auch den Materialien nicht entnommen werden kann. Auch den Übergangsbestimmungen der UrhGNov 1996 ist Derartiges nicht zu entnehmen. Paragraph 38, Absatz eins, UrhG in der Fassung , Nov 1996 umfasste im Zeitpunkt seines Inkrafttretens die "Kabel- und Satellitenvergütung" als (damals noch) gesetzlichen Vergütungsanspruch. Artikel römisch sechs, Absatz eins, UrhGNov 1996 beschränkte diese Beteiligungsansprüche jedoch auf "neue" Filmwerke. Schon die Übergangsbestimmungen der vorangegangenen (inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Regierungsvorlage zur UrhGNov 1994 nahmen in ihrem Artikel römisch sechs, Filmwerke, mit deren Aufnahme vor dem 1. 1. 1995 (das war das beabsichtigte Inkrafttreten der Nov 1994) begonnen wurde (das sind in der Diktion der Nov 1996 "alte Filme") von der Geltung des Paragraph 38, überhaupt aus. Demnach wäre den Filmurhebern für derartige, vor Inkrafttreten der UrhGNov hergestellte Filmwerke keinerlei gesetzlicher Vergütungsanspruch nach Paragraph 38, UrhG zugestanden. Die Filmurheber waren jedoch in der Folge bestrebt, den in der Neuregelung vorgesehenen Beteiligungsanspruch auch auf "alte" Filme, also auf solche Filme auszudehnen, die vor Inkrafttreten der Novelle entstanden waren. Ihr (in den Gesetzesmaterialien wiedergegebenes) Hauptargument bestand darin, dass sie von der (für "neue Filme") getroffenen Vergütungsregelung für längere Zeit keinen Nutzen hätten. Diesen Argumenten trug der Gesetzgeber in Artikel römisch sechs, Absatz 2, und 3 UrhGNov 1996 Rechnung, in dem er (dem zwischen den Interessenvertretern der Filmurheber und der Filmhersteller erzielten Kompromiss entsprechend (siehe Regierungsvorlage 3, BlgNR 20. GP, 32) eine Beteiligung der Filmurheber "mittelalter" Filme an gesetzlichen Vergütungsansprüchen und vertraglichen Entgelten der Kabelweiterverbreitung in prozentuell beschränktem Ausmaß vorsah. Dieser Kompromiss bestand - nach den Materialien eindeutig - in der nur teilweisen Einbeziehung "mittelalter" Filme, lässt aber keinen Rückschluss auf die nach Inkrafttreten der Novelle aufgenommenen "neuen" Filme zu. Im Übrigen ergibt sich schon aus dem bei Gesetzwerdung diskutierten Argument, die Filmurheber könnten aus der neuen gesetzlichen Vergütungsregelung (die ja zunächst nur in Bezug auf "neue" Filme getroffen wurde) für längere Zeit keinen Nutzen ziehen, dass nicht daran gedacht sein konnte, einen Anspruch der Filmurheber auf eine Beteiligung an der Kabelweiterverbreitung mit Wegfall des entsprechenden gesetzlichen Vergütungsanspruches ab 1. 1. 1998 erlöschen zu lassen.
Den Ausführungen der Materialien zu Art VI UrhGNov 1996 (3 BlgNR 20. GP 32) ist zwar im Zusammenhang mit dessen Abs 2 und 3 zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber das sich aus der Umwandlung der Entgelte für Kabelweiterverbreitung in vertragliche Ansprüche ergebende Problem bekannt war und die Urheber "mittelalter" Filme sowohl an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen, als auch an vertraglichen Entgelten der Kabelweiterverbreitung in prozentuell beschränkten Ausmaß teilnehmen sollten. Nicht aber kann aus dieser Regelung geschlossen werden, der Gesetzgeber habe nur Urhebern "mittelalter Filme" Anteile an den seit 1. 1. 1998 vertraglichen Entgelten der Kabelweiterverbreitung gewähren, eine Beteiligung von Urhebern "neuer" Filme daran jedoch ausschließen wollen. Derartiges ist auch den politischen Beratungen nicht zu entnehmen. Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Schmidt und Stoisits in der 8. Sitzung des Nationalrats von 28. 2. 1996 (siehe stenografische Protokolle der 8. Sitzung des Nationalrats vom 28. 2. 1996, 20. GP 63) spiegelt nur das Bestreben der Urheber nach einer Beteiligung an Vergütungsansprüchen in Bezug auf alle noch geschützten Filme wieder. Seine Ablehnung lässt nur darauf schließen, dass der Gesetzgeber der UrhGNov 1996 die Urheber nicht bei allen noch geschützten Filmen beteiligen wollte, wie dies durch die Nichtberücksichtigung der "alten" Filme und der eingeschränkten Vergütung bei "mittelalten" Filmen auch zum Ausdruck kommt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Urheber "neuer" Filme ab 1. 1. 1998 nicht mehr an den Entgelten der Kabelweiterverbreitung hätte beteiligen wollen.Den Ausführungen der Materialien zu Artikel römisch sechs, UrhGNov 1996 (3 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 32, ) ist zwar im Zusammenhang mit dessen Absatz 2 und 3 zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber das sich aus der Umwandlung der Entgelte für Kabelweiterverbreitung in vertragliche Ansprüche ergebende Problem bekannt war und die Urheber "mittelalter" Filme sowohl an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen, als auch an vertraglichen Entgelten der Kabelweiterverbreitung in prozentuell beschränkten Ausmaß teilnehmen sollten. Nicht aber kann aus dieser Regelung geschlossen werden, der Gesetzgeber habe nur Urhebern "mittelalter Filme" Anteile an den seit 1. 1. 1998 vertraglichen Entgelten der Kabelweiterverbreitung gewähren, eine Beteiligung von Urhebern "neuer" Filme daran jedoch ausschließen wollen. Derartiges ist auch den politischen Beratungen nicht zu entnehmen. Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Schmidt und Stoisits in der 8. Sitzung des Nationalrats von 28. 2. 1996 (siehe stenografische Protokolle der 8. Sitzung des Nationalrats vom 28. 2. 1996, 20. Gesetzgebungsperiode 63) spiegelt nur das Bestreben der Urheber nach einer Beteiligung an Vergütungsansprüchen in Bezug auf alle noch geschützten Filme wieder. Seine Ablehnung lässt nur darauf schließen, dass der Gesetzgeber der UrhGNov 1996 die Urheber nicht bei allen noch geschützten Filmen beteiligen wollte, wie dies durch die Nichtberücksichtigung der "alten" Filme und der eingeschränkten Vergütung bei "mittelalten" Filmen auch zum Ausdruck kommt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Urheber "neuer" Filme ab 1. 1. 1998 nicht mehr an den Entgelten der Kabelweiterverbreitung hätte beteiligen wollen.
Zusammenfassend ergeben sich daher entgegen der Auffassung der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der UrhGNov 1996 die Urheber "neuer" Filme ab 1. 1. 1998 von einer Beteiligung an den Entgelten der Kabelweiterverbreitung hätte ausschließen wollen, zumal auch eine richtlinienkonforme Auslegung der Bestimmungen dieser Novelle die Beteiligung der Filmurheber an den Entgelten der Kabelweiterverbreitung nahelegt. Art 8 Abs 1 der Richtlinie 93/83 EWG des Rates vom 27. 9. 1993 ABl Nr L 248, 15 vom 6. 10. 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung verpflichtet nämlich die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Regelungen über die Kabelweiterverbreitung zur Beachtung "anwendbarer Urheberrechte und verwandter Schutzrechte" und zu Maßnahmen "auf Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Urheberrechtsinhabern, den Leistungsschutzberechtigten und den Kabelunternehmen". Dass die "Beachtung anwendbarer Urheberrechte" auch eine Beteiligung an vertraglichen Entgelten umfassen kann, ist nicht zweifelhaft. Als Urheber gilt nach Art 1 dieser Richtlinie der Hauptregisseur eines Filmwerks. Die Mitgliedstaaten können weitere Personen als Miturheber vorsehen.Zusammenfassend ergeben sich daher entgegen der Auffassung der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der UrhGNov 1996 die Urheber "neuer" Filme ab 1. 1. 1998 von einer Beteiligung an den Entgelten der Kabelweiterverbreitung hätte ausschließen wollen, zumal auch eine richtlinienkonforme Auslegung der Bestimmungen dieser Novelle die Beteiligung der Filmurheber an den Entgelten der Kabelweiterverbreitung nahelegt. Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 93/83 EWG des Rates vom 27. 9. 1993 Amtsblatt Nr L 248, 15 vom 6. 10. 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung verpflichtet nämlich die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Regelungen über die Kabelweiterverbreitung zur Beachtung "anwendbarer Urheberrechte und verwandter Schutzrechte" und zu Maßnahmen "auf Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Urheberrechtsinhabern, den Leistungsschutzberechtigten und den Kabelunternehmen". Dass die "Beachtung anwendbarer Urheberrechte" auch eine Beteiligung an vertraglichen Entgelten umfassen kann, ist nicht zweifelhaft. Als Urheber gilt nach Artikel eins, dieser Richtlinie der Hauptregisseur eines Filmwerks. Die Mitgliedstaaten können weitere Personen als Miturheber vorsehen.
Es muss daher angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei Neufassung des § 38 Abs 1 nicht bedacht hat, dass es mit Entfall der "Kabel- und Satellitenvergütung" als gesetzlicher Vergütungsanspruch ab 1. 1. 1998 eine Regelung über die Beteiligung der Urheber "neuer" Filme an den ab diesem Zeitpunkt vertraglichen Entgelten bedurfte. Mit Entfall der Kabel- und Satellitenvergütung ab 1. 1. 1998 entstand daher eine Gesetzeslücke. Dass der Gesetzgeber die Urheber neuer Filme in Bezug auf Beteiligungsansprüche an den vertraglichen Entgelten hätte anders behandeln wollen als die Urheber "mittelalter" Filme kann nicht angenommen werden, sodass sich zur Schließung dieser Lücke die sinngemäße Anwendung des Art VI Abs 3 iVm den in Art VI Abs 2 angeführten Prozentsätzen anbietet.Es muss daher angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei Neufassung des Paragraph 38, Absatz eins, nicht bedacht hat, dass es mit Entfall der "Kabel- und Satellitenvergütung" als gesetzlicher Vergütungsanspruch ab 1. 1. 1998 eine Regelung über die Beteiligung der Urheber "neuer" Filme an den ab diesem Zeitpunkt vertraglichen Entgelten bedurfte. Mit Entfall der Kabel- und Satellitenvergütung ab 1. 1. 1998 entstand daher eine Gesetzeslücke. Dass der Gesetzgeber die Urheber neuer Filme in Bezug auf Beteiligungsansprüche an den vertraglichen Entgelten hätte anders behandeln wollen als die Urheber "mittelalter" Filme kann nicht angenommen werden, sodass sich zur Schließung dieser Lücke die sinngemäße Anwendung des Artikel römisch sechs, Absatz 3, in Verbindung mit , den in Artikel römisch sechs, Absatz 2, angeführten Prozentsätzen anbietet.
Das Feststellungsbegehren der Klägerin erweist sich somit als berechtigt. Das Begehren ist auch nicht zu weit gefasst. Richtig ist, dass die Beklagte und ihre Nebenintervenienten nicht bestritten haben, dass Urhebern "mittelalter Filme" sowohl gesetzliche Vergütungsansprüche als auch Anteile an den für die Weiterversendung mit Hilfe von Leitungen vereinbarten Benützungsentgelten in Höhe der in Art VI Abs 2 UrhGNov 1996 festgesetzten Prozentsätzen zustehen. Die vom Kläger gewählte Formulierung seines Feststellungsbegehrens erweist sich dennoch sprachlich notwendig, um Unklarheiten zu beseitigen und auszudrücken, dass der Klägerin neben den Ansprüchen für "mittelalte" Filme auch jene für "neue" Filme zustehen. Dem Spruch wurde eine insoweit klarstellende Fassung gegeben; gleichzeitig war der Stichtag für "Neufilme" vom 31. 12. 1995 auf 31. 3. 1996 zu berichtigen.Das Feststellungsbegehren der Klägerin erweist sich somit als berechtigt. Das Begehren ist auch nicht zu weit gefasst. Richtig ist, dass die Beklagte und ihre Nebenintervenienten nicht bestritten haben, dass Urhebern "mittelalter Filme" sowohl gesetzliche Vergütungsansprüche als auch Anteile an den für die Weiterversendung mit Hilfe von Leitungen vereinbarten Benützungsentgelten in Höhe der in Artikel römisch sechs, Absatz 2, UrhGNov 1996 festgesetzten Prozentsätzen zustehen. Die vom Kläger gewählte Formulierung seines Feststellungsbegehrens erweist sich dennoch sprachlich notwendig, um Unklarheiten zu beseitigen und auszudrücken, dass der Klägerin neben den Ansprüchen für "mittelalte" Filme auch jene für "neue" Filme zustehen. Dem Spruch wurde eine insoweit klarstellende Fassung gegeben; gleichzeitig war der Stichtag für "Neufilme" vom 31. 12. 1995 auf 31. 3. 1996 zu berichtigen.
Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.