Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch der Rechtsrüge der Klägerin kann kein Erfolg beschieden sein: Die Klägerin läßt, vor allem in ihren Revisionsausführungen, klar erkennen, daß ihr Begehren nur darauf gerichtet ist, dem Beklagten die Verwendung der Buchstabenfolge "B***" beim Anbieten oder beim Vertrieb bestimmter Waren im Inland zu untersagen. Der Beklagte vertreibt aber in Österreich keine Waren unter der Bezeichnung "B***"; auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, an der er beteiligt ist, befaßt sich nur mit der Verwertung und Vermarktung des M***-Verfahrens und des Produktes "B***" im Ausland. Auf diesen Umstand gründet sich die Feststellung der Vorinstanzen, daß der Beklagte die Wort-Bild-Marke "B***" im Inland nie für eigene Zwecke im geschäftlichen Verkehr verwendet hat. Das Gericht zweiter Instanz hat allerdings - in Erweiterung der erstrichterlichen Feststellungen - als erwiesen angenommen, daß Josef L*** - ein Praktikant der "Firma Pestitschek" (S. 47) - dem Landwirt Emmerich H*** irrtümlich die für die Auslandswerbung der bürgerlichen Gesellschaft, an der der Beklagte beteiligt ist, vorgesehene Mappe mit "B***"-Prospekten ausgefolgt hat. Die Frage, ob damit im Betrieb des Beklagten (§ 18 UWG) eine Ware der Warenklasse 1, 7 oder 31 unter Verwendung der Buchstabenfolge "B***" im Inland angeboten wurde, bedarf aber keiner Untersuchung, weil der Unterlassungsanspruch der Klägerin in jedem Fall zu verneinen ist:Auch der Rechtsrüge der Klägerin kann kein Erfolg beschieden sein: Die Klägerin läßt, vor allem in ihren Revisionsausführungen, klar erkennen, daß ihr Begehren nur darauf gerichtet ist, dem Beklagten die Verwendung der Buchstabenfolge "B***" beim Anbieten oder beim Vertrieb bestimmter Waren im Inland zu untersagen. Der Beklagte vertreibt aber in Österreich keine Waren unter der Bezeichnung "B***"; auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, an der er beteiligt ist, befaßt sich nur mit der Verwertung und Vermarktung des M***-Verfahrens und des Produktes "B***" im Ausland. Auf diesen Umstand gründet sich die Feststellung der Vorinstanzen, daß der Beklagte die Wort-Bild-Marke "B***" im Inland nie für eigene Zwecke im geschäftlichen Verkehr verwendet hat. Das Gericht zweiter Instanz hat allerdings - in Erweiterung der erstrichterlichen Feststellungen - als erwiesen angenommen, daß Josef L*** - ein Praktikant der "Firma Pestitschek" (S. 47) - dem Landwirt Emmerich H*** irrtümlich die für die Auslandswerbung der bürgerlichen Gesellschaft, an der der Beklagte beteiligt ist, vorgesehene Mappe mit "B***"-Prospekten ausgefolgt hat. Die Frage, ob damit im Betrieb des Beklagten (Paragraph 18, UWG) eine Ware der Warenklasse 1, 7 oder 31 unter Verwendung der Buchstabenfolge "B***" im Inland angeboten wurde, bedarf aber keiner Untersuchung, weil der Unterlassungsanspruch der Klägerin in jedem Fall zu verneinen ist:
Solange eine Gesetzesverletzung noch nicht erfolgt ist, kann ein Anspruch auf Unterlassung nur dann geltend gemacht werden, wenn die Gesetzesverletzung drohend bevorsteht (Hohenecker-Friedl 85;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 Rz 254 und 257 EinlUWG;
Schönherr, Grundriß, Rz 505; ÖBl 1976, 67; ÖBl 1978, 102;
ÖBl 1981, 132 u.a.). Demnach können im Einzelfall auch schon bloße Vorbereitungshandlungen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung begründet ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist nach den objektiven Gegebenheiten bei Schluß der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen; auf die subjektive Sicht des betroffenen Mitbewerbers kommt es - im Gegensatz zur Meinung der Klägerin - nicht an.
Die Anmeldung der Wort-Bild-Marke "B***" durch den Beklagten rechtfertigte nicht die Besorgnis, es drohe unmittelbar ein Vertrieb von Waren unter dieser Marke durch den Beklagten. Auch nach der MSchG-Novelle 1977 gilt in Österreich nicht das reine Gebrauchsprinzip, wonach für die Erwerbung und Erhaltung des Markenschutzes der tatsächliche Gebrauch des Zeichens erforderlich wäre; vielmehr gilt das Prinzip des aufgeschobenen Gebrauchszwanges:
Die Löschung einer seit mindestens 5 Jahren registrierten Marke kann nur dann begehrt werden, wenn sie innerhalb der letzten 5 Jahre vor Überreichung des Löschungsantrages im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten in angemessenem Umfang kennzeichenmäßig gebraucht wurde, es sei denn, daß der Markeninhaber den Nichtgebrauch rechtfertigen kann (§ 33 a MSchG). Aus der bloßen Markenanmeldung des Beklagten kann somit nicht zwingend darauf geschlossen werden, daß er demnächst die Marke im inländischen Geschäftsverkehr verwenden wolle.Die Löschung einer seit mindestens 5 Jahren registrierten Marke kann nur dann begehrt werden, wenn sie innerhalb der letzten 5 Jahre vor Überreichung des Löschungsantrages im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten in angemessenem Umfang kennzeichenmäßig gebraucht wurde, es sei denn, daß der Markeninhaber den Nichtgebrauch rechtfertigen kann (Paragraph 33, a MSchG). Aus der bloßen Markenanmeldung des Beklagten kann somit nicht zwingend darauf geschlossen werden, daß er demnächst die Marke im inländischen Geschäftsverkehr verwenden wolle.
Aber auch das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 22. Dezember 1986, Beilage C, mit dem er - in Erwiderung auf die vorliegende Klage - die Klägerin aufgefordert hat, ab sofort die Verwendung der Wort-Bild-Marke "B***" sowie der Marke "M***" zu unterlassen, entsprang - nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes - nicht der Absicht des Beklagten im Inland die Buchstabenfolge "B***" zu verwenden. Da die Ausfolgung eines für das Ausland bestimmten, den Namen "B***" enthaltenden Prospektes nicht mit Wissen und Willen des Beklagten erfolgt ist, kann auch daraus nicht auf seine Absicht geschlossen werden, er werde in unmittelbarer Zukunft Waren unter dieser Bezeichnung in Österreich anbieten und/oder vertreiben.
Sieht man aber in der Aushändigung des Prospektes mit der Bezeichnung "B***" an Emmerich H*** schon eine im Inland begangene Verletzung des Namensrechtes der Klägerin (§ 9 Abs 1 UWG; § 43 ABGB), dann wäre der Unterlassungsanspruch der Klägerin gleichfalls nur dann berechtigt, wenn die ernstliche Besorgnis bestünde, der Beklagte werde weitere Störungshandlungen vornehmen (Hohenecker-Friedl 86; ÖBl 1973, 90 u.v.a.). Im Fall einer Zuwiderhandlung spricht allerdings die Vermutung immer dafür, daß derjenige, der bereits eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen hat, zur Begehung weiterer derartiger Eingriffe geneigt sein wird; Sache des Täters ist es, diese Vermutung zu widerlegen (Hohenecker-Friedl aaO; ÖBl 1981, 45; ÖBl 1982, 102 u.v.a.). Das ist dem Beklagten im vorliegenden Fall gelungen: Das Gericht zweiter Instanz hat die Behauptung des Beklagten, der mehrfach erwähnte Prospekt sei ohne sein Wissen und seinen Willen durch den Praktikanten Josef L*** irrtümlich ausgefolgt worden (ON 9 und 10), als erwiesen angenommen. Daß sich im Betrieb des Beklagten ein gleichartiges Versehen noch einmal wiederholen könnte, ist äußerst unwahrscheinlich. Daher wäre auch dann, wenn man in dieser Handlung Josef L*** überhaupt ein Anbieten von Waren unter der Bezeichnung "B***" durch den Beklagten im Inland erblicken wollte, die Wiederholungsgefahr zu verneinen.Sieht man aber in der Aushändigung des Prospektes mit der Bezeichnung "B***" an Emmerich H*** schon eine im Inland begangene Verletzung des Namensrechtes der Klägerin (Paragraph 9, Absatz eins, UWG; Paragraph 43, ABGB), dann wäre der Unterlassungsanspruch der Klägerin gleichfalls nur dann berechtigt, wenn die ernstliche Besorgnis bestünde, der Beklagte werde weitere Störungshandlungen vornehmen (Hohenecker-Friedl 86; ÖBl 1973, 90 u.v.a.). Im Fall einer Zuwiderhandlung spricht allerdings die Vermutung immer dafür, daß derjenige, der bereits eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen hat, zur Begehung weiterer derartiger Eingriffe geneigt sein wird; Sache des Täters ist es, diese Vermutung zu widerlegen (Hohenecker-Friedl aaO; ÖBl 1981, 45; ÖBl 1982, 102 u.v.a.). Das ist dem Beklagten im vorliegenden Fall gelungen: Das Gericht zweiter Instanz hat die Behauptung des Beklagten, der mehrfach erwähnte Prospekt sei ohne sein Wissen und seinen Willen durch den Praktikanten Josef L*** irrtümlich ausgefolgt worden (ON 9 und 10), als erwiesen angenommen. Daß sich im Betrieb des Beklagten ein gleichartiges Versehen noch einmal wiederholen könnte, ist äußerst unwahrscheinlich. Daher wäre auch dann, wenn man in dieser Handlung Josef L*** überhaupt ein Anbieten von Waren unter der Bezeichnung "B***" durch den Beklagten im Inland erblicken wollte, die Wiederholungsgefahr zu verneinen.
Diese Erwägungen führten zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.