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Entscheidung 4 Ob 281/02f×

Entscheidung 4 Ob 281/02f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob281/02f

Entscheidungsdatum

17.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried P*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in Rohrbach, gegen die beklagten Parteien 1. G***** OEG,

2. Johanna G*****, 3. Stefan G*****, alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, dieser vertreten durch Mag. Peter Rottensteiner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung, Beseitigung, Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 32.600 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. November 2002, GZ 3 R 208/02g-10, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass ihnen der Rechtsschutz in krassem Ausmaß verweigert werde und dem Rekursgericht grobe Auslegungsfehler unterlaufen seien. So habe das Rekursgericht das Unterlassungsgebot gegenüber dem Begehren geändert, indem es einerseits statt "Gasthaus der drittbeklagten Partei" "Gasthaus Pension - Restaurant S*****" in den Spruch aufgenommen habe, andererseits die einstweilige Verfügung mit der Rechtskraft des über das Unterlassungsbegehren ergehenden Urteils befristet habe, obwohl der Sicherungsantrag keine Frist enthalten habe. Was die Änderung der Bezeichnung des Gasthauses betrifft, in dem bei einer Konsumation der halbe Fährpreis rückvergütet wurde, so sind die Beklagten in der Äußerung selbst davon ausgegangen, dass es sich dabei um das Gasthaus "Pension-Restaurant S*****" handelt (AS 9, 11). Sie bestreiten auch jetzt nicht, dass es sich dabei um dieses Gasthaus handelt, verweisen aber darauf, dass der Drittbeklagte nicht Eigentümer des Gasthauses sei. Wer Eigentümer ist, ist aber ohne Bedeutung, weil es nur um die richtige Bezeichnung des vom Kläger offenkundig gemeinten Gasthauses geht.

Was die Befristung der einstweiligen Verfügung anlangt, so hat das Gericht die einstweilige Verfügung auch von Amts wegen zu befristen (Paragraph 391, Absatz eins, Satz 1 EO; Kodek in Angst, EO Kommentar Paragraph 391, Rz 1 mwN). Gericht ist in diesem Zusammenhang naturgemäß nicht nur das Erstgericht, sondern auch ein Instanzgericht, weil die Befristung Teil der rechtlichen Beurteilung ist. Dass es im vorliegenden Fall unklar wäre, "für wie lange die klagende Partei die einstweilige Verfügung aufrecht halten will", trifft nicht zu, weil der Kläger mit der Rechtskraft des begehrten Urteils keiner einstweiligen Verfügung mehr bedarf, auch wenn offen sein mag, ob bis dahin die nächste Auflage des Radführers erschienen sein wird.

Die Beklagten machen weiters geltend, dass es ihnen unmöglich sei, das in Bezug auf den Radführer ausgesprochene Unterlassungsgebot zu befolgen. Der Radführer sei längst verkauft, möglicherweise schon vergriffen.

Die Beklagten beziehen sich damit auf den bereits erschienenen Radführer und übersehen, dass das Unterlassungsgebot ihr künftiges Verhalten betrifft. Soweit sich der Radführer in ihrer Verfügungsgewalt befindet oder sie - wie bei künftigen Auflagen - den Inhalt ihrer Werbung im Radführer bestimmen können, sind sie durch das Unterlassungsgebot gebunden und auch nicht gehindert, das Unterlassungsgebot zu befolgen.

Dass ein Beseitigungsanspruch ganz allgemein einer einstweiligen Verfügung nicht zugänglich sei, ist nicht nur unrichtig (4 Ob 28/94 = SZ 67/60 mwN), sondern auch unerheblich. Das Rekursgericht hat den Sicherungsantrag insoweit ohnehin abgewiesen.

Als erhebliche Rechtsfrage machen die Beklagten schließlich noch geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach es für die Beurteilung der Irreführungseignung einer Werbeaussage auf deren Adressaten ankomme. Sie meinen, dass Radtouristen ein höheres Preisniveau akzeptierten.

Die Beklagten wollen damit offenbar darlegen, dass die beanstandete Werbung für den Kaufentschluss unerheblich sei, weil die Rückvergütung des halben Fährpreises (= 1 EUR) zu gering sei, um Radtouristen zu bewegen, ein bestimmtes Gasthaus aufzusuchen. Dies ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil die beanstandete Irreführung durch fehlende Aufklärung nur dann für den Kaufentschluss unerheblich wäre, wenn ohnehin jeder Radfahrtourist Speisen oder Getränke zum Preis von mehr als 5 EUR konsumierte und daher in den Genuss der Rückvergütung käme. Im Übrigen kann aus der Akzeptanz eines höheren Preisniveaus nicht geschlossen werden, dass die Rückvergütung des halben Fährpreises, auch wenn es sich dabei nur um 1 EUR handelt, nicht dazu geeignet wäre, Radfahrtouristen dazu zu bewegen, ein bestimmtes Gasthaus aufzusuchen.

Anmerkung

E68277 4Ob281.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00281.02F.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20021217_OGH0002_0040OB00281_02F0000_000