Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass ihnen der Rechtsschutz in krassem Ausmaß verweigert werde und dem Rekursgericht grobe Auslegungsfehler unterlaufen seien. So habe das Rekursgericht das Unterlassungsgebot gegenüber dem Begehren geändert, indem es einerseits statt "Gasthaus der drittbeklagten Partei" "Gasthaus Pension - Restaurant S*****" in den Spruch aufgenommen habe, andererseits die einstweilige Verfügung mit der Rechtskraft des über das Unterlassungsbegehren ergehenden Urteils befristet habe, obwohl der Sicherungsantrag keine Frist enthalten habe. Was die Änderung der Bezeichnung des Gasthauses betrifft, in dem bei einer Konsumation der halbe Fährpreis rückvergütet wurde, so sind die Beklagten in der Äußerung selbst davon ausgegangen, dass es sich dabei um das Gasthaus "Pension-Restaurant S*****" handelt (AS 9, 11). Sie bestreiten auch jetzt nicht, dass es sich dabei um dieses Gasthaus handelt, verweisen aber darauf, dass der Drittbeklagte nicht Eigentümer des Gasthauses sei. Wer Eigentümer ist, ist aber ohne Bedeutung, weil es nur um die richtige Bezeichnung des vom Kläger offenkundig gemeinten Gasthauses geht.
Was die Befristung der einstweiligen Verfügung anlangt, so hat das Gericht die einstweilige Verfügung auch von Amts wegen zu befristen (§ 391 Abs 1 Satz 1 EO; Kodek in Angst, EO Kommentar § 391 Rz 1 mwN). Gericht ist in diesem Zusammenhang naturgemäß nicht nur das Erstgericht, sondern auch ein Instanzgericht, weil die Befristung Teil der rechtlichen Beurteilung ist. Dass es im vorliegenden Fall unklar wäre, "für wie lange die klagende Partei die einstweilige Verfügung aufrecht halten will", trifft nicht zu, weil der Kläger mit der Rechtskraft des begehrten Urteils keiner einstweiligen Verfügung mehr bedarf, auch wenn offen sein mag, ob bis dahin die nächste Auflage des Radführers erschienen sein wird.Was die Befristung der einstweiligen Verfügung anlangt, so hat das Gericht die einstweilige Verfügung auch von Amts wegen zu befristen (Paragraph 391, Absatz eins, Satz 1 EO; Kodek in Angst, EO Kommentar Paragraph 391, Rz 1 mwN). Gericht ist in diesem Zusammenhang naturgemäß nicht nur das Erstgericht, sondern auch ein Instanzgericht, weil die Befristung Teil der rechtlichen Beurteilung ist. Dass es im vorliegenden Fall unklar wäre, "für wie lange die klagende Partei die einstweilige Verfügung aufrecht halten will", trifft nicht zu, weil der Kläger mit der Rechtskraft des begehrten Urteils keiner einstweiligen Verfügung mehr bedarf, auch wenn offen sein mag, ob bis dahin die nächste Auflage des Radführers erschienen sein wird.
Die Beklagten machen weiters geltend, dass es ihnen unmöglich sei, das in Bezug auf den Radführer ausgesprochene Unterlassungsgebot zu befolgen. Der Radführer sei längst verkauft, möglicherweise schon vergriffen.
Die Beklagten beziehen sich damit auf den bereits erschienenen Radführer und übersehen, dass das Unterlassungsgebot ihr künftiges Verhalten betrifft. Soweit sich der Radführer in ihrer Verfügungsgewalt befindet oder sie - wie bei künftigen Auflagen - den Inhalt ihrer Werbung im Radführer bestimmen können, sind sie durch das Unterlassungsgebot gebunden und auch nicht gehindert, das Unterlassungsgebot zu befolgen.
Dass ein Beseitigungsanspruch ganz allgemein einer einstweiligen Verfügung nicht zugänglich sei, ist nicht nur unrichtig (4 Ob 28/94 = SZ 67/60 mwN), sondern auch unerheblich. Das Rekursgericht hat den Sicherungsantrag insoweit ohnehin abgewiesen.
Als erhebliche Rechtsfrage machen die Beklagten schließlich noch geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach es für die Beurteilung der Irreführungseignung einer Werbeaussage auf deren Adressaten ankomme. Sie meinen, dass Radtouristen ein höheres Preisniveau akzeptierten.
Die Beklagten wollen damit offenbar darlegen, dass die beanstandete Werbung für den Kaufentschluss unerheblich sei, weil die Rückvergütung des halben Fährpreises (= 1 EUR) zu gering sei, um Radtouristen zu bewegen, ein bestimmtes Gasthaus aufzusuchen. Dies ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil die beanstandete Irreführung durch fehlende Aufklärung nur dann für den Kaufentschluss unerheblich wäre, wenn ohnehin jeder Radfahrtourist Speisen oder Getränke zum Preis von mehr als 5 EUR konsumierte und daher in den Genuss der Rückvergütung käme. Im Übrigen kann aus der Akzeptanz eines höheren Preisniveaus nicht geschlossen werden, dass die Rückvergütung des halben Fährpreises, auch wenn es sich dabei nur um 1 EUR handelt, nicht dazu geeignet wäre, Radfahrtouristen dazu zu bewegen, ein bestimmtes Gasthaus aufzusuchen.