Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abwies und die Anordnung der neuerlichen Zustellung des Versäumungsurteils ersatzlos aufhob. Aufgehoben wurde auch der Beschluß, mit dem das Erstgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist abgewiesen hatte; im übrigen bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes des abändernden Teils seiner Entscheidung S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs insoweit nicht zulässig sei. Der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil sei jedenfalls unzulässig. Das Versäumungsurteil sei zu Recht durch Hinterlegung zugestellt worden, weil die Angestellten der Beklagten nicht bereit gewesen seien, die Sendung zu übernehmen. Das Erstgericht habe die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht begründet. Arbeitsüberlastung sei kein tauglicher Grund für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagebeantwortungsfrist; im Provisorialverfahren gebe es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung aktenwidrig ist; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, daß nach den Feststellungen eine Ersatzzustellung nicht versucht wurde. Hat die Zustellerin aber gar nicht versucht, die Sendung einer Angestellten zu übergeben, so fehlt auch jede Grundlage für die Annahme, daß die Angestellten zur Annahme der Ersatzzustellung nicht bereit gewesen wären. Ein Ersatzempfänger ist nicht nur dann zur Annahme bereit, wenn er schon "bereitsteht" oder von sich aus initiativ wird, sondern auch dann, wenn er eine entsprechende Frage des Zustellers bejaht. Eine solche Frage hätte die Zustellerin an die Angestellten auch richten können, wenn diese gerade beschäftigt waren. Auch eine Angestellte, die Kunden bedient oder im Lager ist, wird im Regelfall die für die Übernahme einer Sendung erforderliche Zeit erübrigen können und kommt daher als Ersatzempfängerin in Frage.
Ist aber an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so muß an ihn zugestellt werden, wenn der Empfänger dort nicht angetroffen wird (SZ 57/141 = EvBl 1985/24 mwN). Durch Hinterlegung darf - wie sich aus § 17 Abs 1 ZustG ergibt - erst zugestellt werden, wenn weder dem Empfänger noch einem Ersatzempfänger zugestellt werden kann. Andernfalls ist, wie im vorliegenden Fall, die Hinterlegung gesetzwidrig und die Zustellung rechtsunwirksam. Da das Rechtsmittel der Beklagten schon aus diesem Grund berechtigt ist, braucht auf ihre weiteren Ausführungen nicht weiter eingegangen zu werden.Ist aber an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so muß an ihn zugestellt werden, wenn der Empfänger dort nicht angetroffen wird (SZ 57/141 = EvBl 1985/24 mwN). Durch Hinterlegung darf - wie sich aus Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ergibt - erst zugestellt werden, wenn weder dem Empfänger noch einem Ersatzempfänger zugestellt werden kann. Andernfalls ist, wie im vorliegenden Fall, die Hinterlegung gesetzwidrig und die Zustellung rechtsunwirksam. Da das Rechtsmittel der Beklagten schon aus diesem Grund berechtigt ist, braucht auf ihre weiteren Ausführungen nicht weiter eingegangen zu werden.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1, § 52 Abs 1 ZPO (SZ 17/29). Eine Pauschalgebühr ist im Revisionsrekursverfahren nicht zu entrichten.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (SZ 17/29). Eine Pauschalgebühr ist im Revisionsrekursverfahren nicht zu entrichten.