Rechtssatz RS0111049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111049
Entscheidungsdatum
17.01.2024
Rechtssatz
Durch Hinterlegung darf - wie sich aus § 17 Abs 1 ZustG ergibt - erst zugestellt werden, wenn weder dem Empfänger noch einem Ersatzempfänger zugestellt werden kann. Andernfalls ist die Hinterlegung gesetzwidrig und die Zustellung rechtsunwirksam.Durch Hinterlegung darf - wie sich aus Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ergibt - erst zugestellt werden, wenn weder dem Empfänger noch einem Ersatzempfänger zugestellt werden kann. Andernfalls ist die Hinterlegung gesetzwidrig und die Zustellung rechtsunwirksam.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 286/98g
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 286/98g
- 13 Bkd 8/08
Entscheidungstext OGH 20.04.2009 13 Bkd 8/08
- 1 Ob 41/18p
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 41/18p
- 6 Ob 187/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2024 6 Ob 187/23b
Beisatz: hier: Überprüfung der Wirksamkeit eines nach dem Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) veranlassten Zustellvorgangs. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111049
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0040OB00286_98G0000_001