Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 2. Februar 2000 verstorbenen Mag. art. Altfried W*****, über den Revisionsrekurs des Manfred W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Oktober 2001, GZ 42 R 488/01b-104, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Juli 2001, GZ 9 A 97/00w-90, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht nahm im Mantelbeschluss vom 20. 7. 2001 (ON 90) zu Punkt 5. den Bericht des Verlassenschaftskurators, ua die Forderung des Revisionsrekurswerbers auf Ausfolgung von Nachlassgegenständen nicht anzuerkennen, zur Kenntnis.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Revisionsrekurswerbers nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs ("in Verbindung mit einer außerordentlichen Revision") wurde vom Erstgericht dem Rekursgericht und von diesem dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht - wie der Oberste Gerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat (4 Ob 73/98h; 4 Ob 91/98f; 3 Ob 237/99w; 3 Ob 97/00m uva) - der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier gegebenen - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursentscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, und ist vom Erstgericht gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG dem Rekursgericht sofort vorzulegen.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier gegebenen - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursentscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, und ist vom Erstgericht gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG dem Rekursgericht sofort vorzulegen.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rechtsmittel beim Erstgericht eingebracht, ohne einen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht zu stellen. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls (noch) nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Rechtsmittel vom Rekursgericht im Sinne der obigen Ausführungen zu behandeln sein. Ob der Antrag im Sinn des § 14a Abs 1 AußStrG fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (so schon 2 Ob 209/98v; 3 Ob 237/99w; 3 Ob 97/00m uva).Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rechtsmittel beim Erstgericht eingebracht, ohne einen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht zu stellen. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls (noch) nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Rechtsmittel vom Rekursgericht im Sinne der obigen Ausführungen zu behandeln sein. Ob der Antrag im Sinn des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (so schon 2 Ob 209/98v; 3 Ob 237/99w; 3 Ob 97/00m uva).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Rekursgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00289.01F.0129.000
Dokumentnummer
JJT_20020129_OGH0002_0040OB00289_01F0000_000