Aus den Entscheidungsgründen:
Die klagende Partei versucht in ihrer Revision in erster Linie ihre von den Untergerichten abgelehnte Auffassung darzulegen, es handle sich beim eingeklagten Anspruch um eine dem Verwendungsanspruch des § 1042 ABGB. nachgebildete Kondiktion, für welche eine dreißigjährige und nicht dreijährige Verjährung gelte. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Anspruch nach § 1042 ABGB. - wie auch jener nach § 1041 ABGB. - bloß eine ergänzende Funktion und besteht dann nicht, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund findet oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist (vgl. SZ. XII 200, SZ, XXIII 53, SZ. XXV 13, EvBl. 1956 Nr. 347, SZ. XXXIII 142, Stanzl in Klang[2] IV/1 909, 924 f., nicht entgegengesetzt 928).Die klagende Partei versucht in ihrer Revision in erster Linie ihre von den Untergerichten abgelehnte Auffassung darzulegen, es handle sich beim eingeklagten Anspruch um eine dem Verwendungsanspruch des Paragraph 1042, ABGB. nachgebildete Kondiktion, für welche eine dreißigjährige und nicht dreijährige Verjährung gelte. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB. - wie auch jener nach Paragraph 1041, ABGB. - bloß eine ergänzende Funktion und besteht dann nicht, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund findet oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist vergleiche SZ. römisch zwölf 200, SZ, römisch 23 53, SZ. römisch 25 13, EvBl. 1956 Nr. 347, SZ. römisch 33 142, Stanzl in Klang[2] IV/1 909, 924 f., nicht entgegengesetzt 928).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte als angestellter Arzt des dem Lande Kärnten gehörigen Landeskrankenhauses K. der Maria L. durch einen ärztlichen Kunstfehler einen körperlichen Schaden zugefügt, wie die klagende Partei in diesem Prozeß behauptet und wie die Gerichte im Vorprozeß 4 Cg .../52 festgestellt haben. An diesem Vorprozeß war der jetzige Beklagte aber nicht beteiligt, obwohl er als unmittelbar Schuldtragender nach § 1299 ABGB. hätte belangt werden können. Die Urteile in jenem Prozeß haben daher auf den jetzigen Beklagten keine Rechtskraftwirkung. Geklagt wurde damals nur das Land Kärnten, der Dienstgeber des Beklagten, und zwar mit der Begründung, daß das Land Kärnten als Eigentümer des Landeskrankenhauses K. der damaligen Klägerin Maria L. zur ärztlichen Betreuung verpflichtet gewesen sei und gemäß § 1313a ABGB. ihr für das Verschulden der Personen, deren sich das Land Kärnten zur Erfüllung bedient habe, wie für sein eigenes hafte. Der Haftung des Beklagten gegenüber der Geschädigten Maria L. liegt ein schuldhaftes Verhalten zugrunde, wie das Land Kärnten behauptet, die Haftung des Landes Kärnten beruht aber nur auf der Haftungsbestimmung des § 1313a ABGB. und kann weder auf ein Verschulden, noch auf bloße Verursachung gestützt werden.Im vorliegenden Fall hat der Beklagte als angestellter Arzt des dem Lande Kärnten gehörigen Landeskrankenhauses K. der Maria L. durch einen ärztlichen Kunstfehler einen körperlichen Schaden zugefügt, wie die klagende Partei in diesem Prozeß behauptet und wie die Gerichte im Vorprozeß 4 Cg .../52 festgestellt haben. An diesem Vorprozeß war der jetzige Beklagte aber nicht beteiligt, obwohl er als unmittelbar Schuldtragender nach Paragraph 1299, ABGB. hätte belangt werden können. Die Urteile in jenem Prozeß haben daher auf den jetzigen Beklagten keine Rechtskraftwirkung. Geklagt wurde damals nur das Land Kärnten, der Dienstgeber des Beklagten, und zwar mit der Begründung, daß das Land Kärnten als Eigentümer des Landeskrankenhauses K. der damaligen Klägerin Maria L. zur ärztlichen Betreuung verpflichtet gewesen sei und gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. ihr für das Verschulden der Personen, deren sich das Land Kärnten zur Erfüllung bedient habe, wie für sein eigenes hafte. Der Haftung des Beklagten gegenüber der Geschädigten Maria L. liegt ein schuldhaftes Verhalten zugrunde, wie das Land Kärnten behauptet, die Haftung des Landes Kärnten beruht aber nur auf der Haftungsbestimmung des Paragraph 1313 a, ABGB. und kann weder auf ein Verschulden, noch auf bloße Verursachung gestützt werden.
Das Land Kärnten ist auf Grund des von ihr behaupteten Sachverhaltes berechtigt, gegen ihren damaligen Erfüllungsgehilfen und Vertragsbediensteten, den jetzigen Beklagten, den Rückersatz der vom Lande der Maria L. bezahlten Schadenersatzbeträge geltend zu machen. Denn die Bestimmung des § 1313 zweiter Satz ABGB. behält dem Lande Kärnten den "Rückersatz gegen den Schuldtragenden" vor, weil es für die "fremde, widerrechtliche Handlung" des Beklagten, an der das Land "keinen Teil genommen hat", verantwortlich gemacht worden ist. Es handelt sich nämlich um einen Fall, "wo die Gesetze - § 1313a - das Gegenteil anordnen" von dem, was im ersten Satz des § 1313 angeordnet worden ist. Dort wird aber der Grundsatz aufgestellt, daß für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Teil genommen hat, dieser in der Regel nicht verantwortlich ist.Das Land Kärnten ist auf Grund des von ihr behaupteten Sachverhaltes berechtigt, gegen ihren damaligen Erfüllungsgehilfen und Vertragsbediensteten, den jetzigen Beklagten, den Rückersatz der vom Lande der Maria L. bezahlten Schadenersatzbeträge geltend zu machen. Denn die Bestimmung des Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB. behält dem Lande Kärnten den "Rückersatz gegen den Schuldtragenden" vor, weil es für die "fremde, widerrechtliche Handlung" des Beklagten, an der das Land "keinen Teil genommen hat", verantwortlich gemacht worden ist. Es handelt sich nämlich um einen Fall, "wo die Gesetze - Paragraph 1313 a, - das Gegenteil anordnen" von dem, was im ersten Satz des Paragraph 1313, angeordnet worden ist. Dort wird aber der Grundsatz aufgestellt, daß für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Teil genommen hat, dieser in der Regel nicht verantwortlich ist.
Wenn das Land Kärnten schon auf Grund des § 1313 zweiter Satz ABGB. gegen den Beklagten den Rückersatz verlangen kann, braucht nicht untersucht werden, ob die Rückersatzbestimmung des § 1302 ABGB., die sich auf den Fall des § 1301 ABGB. (Haftung mehrerer Teilnehmer für einen von ihnen widerrechtlich zugefügten Schaden) bezieht, auch für den Fall gilt, daß einer von zwei Haftungsteilnehmern den Schaden weder verschuldet, noch verursacht hat, wie im vorliegenden Fall das Land Kärnten.Wenn das Land Kärnten schon auf Grund des Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB. gegen den Beklagten den Rückersatz verlangen kann, braucht nicht untersucht werden, ob die Rückersatzbestimmung des Paragraph 1302, ABGB., die sich auf den Fall des Paragraph 1301, ABGB. (Haftung mehrerer Teilnehmer für einen von ihnen widerrechtlich zugefügten Schaden) bezieht, auch für den Fall gilt, daß einer von zwei Haftungsteilnehmern den Schaden weder verschuldet, noch verursacht hat, wie im vorliegenden Fall das Land Kärnten.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß dann, wenn das Gesetz einer von mehreren Personen, die für den Ersatz eines Schadens haften, den Rückersatz gegen die Haftungsgenossen zugesteht, die auf Rechtsgeschäfte zugeschnittene Bestimmung des § 896 erster Satz ABGB. anzuwenden ist. Denn weder § 1313 noch § 1302 ABGB. setzen fest, in welchem Ausmaß und nach welchen Grundsätzen der Rückersatz vor sich gehen soll (so auch SZ. XXVI 18, Weiß, Der Rückgriff im Schadenersatzrecht, JBl. 1947, S. 532, erster Absatz am Ende).Es unterliegt keinem Zweifel, daß dann, wenn das Gesetz einer von mehreren Personen, die für den Ersatz eines Schadens haften, den Rückersatz gegen die Haftungsgenossen zugesteht, die auf Rechtsgeschäfte zugeschnittene Bestimmung des Paragraph 896, erster Satz ABGB. anzuwenden ist. Denn weder Paragraph 1313, noch Paragraph 1302, ABGB. setzen fest, in welchem Ausmaß und nach welchen Grundsätzen der Rückersatz vor sich gehen soll (so auch SZ. römisch 26 18, Weiß, Der Rückgriff im Schadenersatzrecht, JBl. 1947, S. 532, erster Absatz am Ende).
Was nun die Rückgriffsgrundsätze des § 896 ABGB. betrifft, ist erste Voraussetzung, daß es sich um Mitschuldner zur ungeteilten Hand dreht, daß also eine solidarische Verpflichtung der Mitschuldner vorliegt. Diese Voraussetzung trifft auf den unmittelbaren Schädiger und den nach § 1313a ABGB. Haftenden zu. Denn mangels Bestimmbarkeit der Verschuldens- und Verursachungsanteile der Mitschuldner (den nach § 1313a ABGB. Verpflichteten treffen ja in der Regel weder Verschulden noch Verursachung) sind die beiden Mitschuldner, die nach den §§ 1299 und 1313 a ABGB. jeder für sich den ganzen Schaden zu ersetzen haben, solidarisch verpflichtet. Das Land Kärnten ist aus diesem Grund in den beiden Vorprozessen zur Bezahlung des ganzen Schadens der Maria L. verurteilt worden.Was nun die Rückgriffsgrundsätze des Paragraph 896, ABGB. betrifft, ist erste Voraussetzung, daß es sich um Mitschuldner zur ungeteilten Hand dreht, daß also eine solidarische Verpflichtung der Mitschuldner vorliegt. Diese Voraussetzung trifft auf den unmittelbaren Schädiger und den nach Paragraph 1313 a, ABGB. Haftenden zu. Denn mangels Bestimmbarkeit der Verschuldens- und Verursachungsanteile der Mitschuldner (den nach Paragraph 1313 a, ABGB. Verpflichteten treffen ja in der Regel weder Verschulden noch Verursachung) sind die beiden Mitschuldner, die nach den Paragraphen 1299 und 1313 a ABGB. jeder für sich den ganzen Schaden zu ersetzen haben, solidarisch verpflichtet. Das Land Kärnten ist aus diesem Grund in den beiden Vorprozessen zur Bezahlung des ganzen Schadens der Maria L. verurteilt worden.
Die Art und das Ausmaß des Rückgriffsanspruches nach den §§ 1313, 896 ABGB. richtet sich, wie aus dem ersten Satz des § 896 ABGB. hervorgeht, in erster Linie nach dem zwischen den Mitschuldnern bestehenden "anderen besonderen Verhältnis". Darunter ist nicht etwa nur der höhere Grad des Verschuldens eines der Mitschuldner zu verstehen, was im Falle der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. Jänner 1953, SZ. XXVI 18, von Bedeutung war. Gschnitzer in Klang[2] IV/1 314, und Ehrenzweig II 1 S. 104, nehmen vielmehr mit Recht an, daß es sich bei dem "anderen besonderen Verhältnis" um die Rechtsbeziehungen handelt, die zwischen den Mitschuldnern bestehen, sei es ein Gesellschaftsvertrag, seien es Ehepakten oder ein anderes Rechtsverhältnis. Schon Zeiller, Commentar über das ABGB. III 1 S. 78, hat auf das "wechselseitige Verhältnis, wie z. B. in einer Handlungsgesellschaft" verwiesen und damit in gleicher Weise das zwischen den Mitschuldnern bestehende Rechtsverhältnis als das "andere besondere Verhältnis" bezeichnet. Daß Wolff in Klang[2] VI 56 f. und Weiß a. a. O. S. 531 f. auf diese Rechtsbeziehungen nicht oder nur undeutlich eingehen und davon sprechen, daß der Rückersatzanspruch kein Schadenersatzanspruch, sondern ein Anspruch auf Ersatz gemachter Aufwendungen sei, hat seinen Grund darin, daß beide in erster Linie die Fälle behandeln, in denen Rechtsbeziehungen zwischen den Mitschuldnern nicht bestehen. Soweit aber solche vorhanden sind, müssen sie nach dem ersten Satz des § 896 ABGB. berücksichtigt werden, wenn die Art und das Ausmaß des Rückersatzanspruches klargestellt werden soll. Dementsprechend ist etwa in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 24. Jänner 1883, GlU. 9278, vom 10. Dezember 1964, 2 Ob 296/64, vom 24. Juni 1965, 2 Ob 189/65, auf die zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehungen bei der Untersuchung des Regreßanspruches ausdrücklich Bezug genommen worden. Daß andere Entscheidungen (z. B. vom 23. Februar 1955, SZ. XXVIII 52 - Verhältnis zwischen Halter und Lenker eines Kraftwagens -, vom 6. November 1956, Soz. I A/e S. 196 - Verhältnis zwischen einem Bundesland als Eigentümer eines Krankenhauses und einem angestellten Arzt, ähnlich dem vorliegenden Fall -, vom 29. März 1960, ZVR. 1960 Nr. 337 - Verhältnis zwischen Kraftfahrzeuglenkern - vom 24. Mai 1962, ZVR. 1963 Nr. 66 - Verkehrsunfall -, vom 16. Dezember 1964, EvBl. 1965 Nr. 145 - Verhältnis zwischen Fahrzeuglenkern -) von vornherein den bei Bestand vertraglicher Beziehungen nicht anwendbaren § 1042 ABGB. heranziehen, hat seine Ursache einerseits darin, daß in diesen Entscheidungen zwischen den Mitschuldnern ein besonderes Innenverhältnis nicht bestand, sodaß der Regreßanspruch nach § 1042 ABGB. beurteilt werden konnte, andererseits aber auch darin, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Mitschuldnern in den Prozessen keine Rolle gespielt haben.Die Art und das Ausmaß des Rückgriffsanspruches nach den Paragraphen 1313, 896, ABGB. richtet sich, wie aus dem ersten Satz des Paragraph 896, ABGB. hervorgeht, in erster Linie nach dem zwischen den Mitschuldnern bestehenden "anderen besonderen Verhältnis". Darunter ist nicht etwa nur der höhere Grad des Verschuldens eines der Mitschuldner zu verstehen, was im Falle der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. Jänner 1953, SZ. römisch 26 18, von Bedeutung war. Gschnitzer in Klang[2] IV/1 314, und Ehrenzweig römisch zwei 1 S. 104, nehmen vielmehr mit Recht an, daß es sich bei dem "anderen besonderen Verhältnis" um die Rechtsbeziehungen handelt, die zwischen den Mitschuldnern bestehen, sei es ein Gesellschaftsvertrag, seien es Ehepakten oder ein anderes Rechtsverhältnis. Schon Zeiller, Commentar über das ABGB. römisch drei 1 S. 78, hat auf das "wechselseitige Verhältnis, wie z. B. in einer Handlungsgesellschaft" verwiesen und damit in gleicher Weise das zwischen den Mitschuldnern bestehende Rechtsverhältnis als das "andere besondere Verhältnis" bezeichnet. Daß Wolff in Klang[2] römisch sechs 56 f. und Weiß a. a. O. S. 531 f. auf diese Rechtsbeziehungen nicht oder nur undeutlich eingehen und davon sprechen, daß der Rückersatzanspruch kein Schadenersatzanspruch, sondern ein Anspruch auf Ersatz gemachter Aufwendungen sei, hat seinen Grund darin, daß beide in erster Linie die Fälle behandeln, in denen Rechtsbeziehungen zwischen den Mitschuldnern nicht bestehen. Soweit aber solche vorhanden sind, müssen sie nach dem ersten Satz des Paragraph 896, ABGB. berücksichtigt werden, wenn die Art und das Ausmaß des Rückersatzanspruches klargestellt werden soll. Dementsprechend ist etwa in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 24. Jänner 1883, GlU. 9278, vom 10. Dezember 1964, 2 Ob 296/64, vom 24. Juni 1965, 2 Ob 189/65, auf die zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehungen bei der Untersuchung des Regreßanspruches ausdrücklich Bezug genommen worden. Daß andere Entscheidungen (z. B. vom 23. Februar 1955, SZ. römisch 28 52 - Verhältnis zwischen Halter und Lenker eines Kraftwagens -, vom 6. November 1956, Soz. römisch eins A/e S. 196 - Verhältnis zwischen einem Bundesland als Eigentümer eines Krankenhauses und einem angestellten Arzt, ähnlich dem vorliegenden Fall -, vom 29. März 1960, ZVR. 1960 Nr. 337 - Verhältnis zwischen Kraftfahrzeuglenkern - vom 24. Mai 1962, ZVR. 1963 Nr. 66 - Verkehrsunfall -, vom 16. Dezember 1964, EvBl. 1965 Nr. 145 - Verhältnis zwischen Fahrzeuglenkern -) von vornherein den bei Bestand vertraglicher Beziehungen nicht anwendbaren Paragraph 1042, ABGB. heranziehen, hat seine Ursache einerseits darin, daß in diesen Entscheidungen zwischen den Mitschuldnern ein besonderes Innenverhältnis nicht bestand, sodaß der Regreßanspruch nach Paragraph 1042, ABGB. beurteilt werden konnte, andererseits aber auch darin, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Mitschuldnern in den Prozessen keine Rolle gespielt haben.
Im vorliegenden Fall hat im Zeitpunkt der Schadenshandlung zwischen dem Land Kärnten als Dienstgeber und dem beklagten Krankenhausarzt als Dienstnehmer ein Arbeitsrechtsverhältnis bestanden. Der Beklagte hatte auf Grund des Dienstvertrages die Pflicht, die ihm übertragenen ärztlichen Arbeiten bei der Behandlung der Krankenhauspatienten, darunter auch der Maria L., sachgemäß zu versehen. Dadurch, daß der Beklagte nach der Behauptung der klagenden Partei diese Pflicht vernachlässigt hat, ist vom Beklagten dem damals bestehenden Dienstvertrag zuwidergehandelt worden und das Land Kärnten hat durch dieses Verhalten des Beklagten einen Schaden erlitten. Der Schaden, der dem Land Kärnten durch den Beklagten schuldhaft verursacht worden ist, ist mit dem der Maria L. vom Beklagten zugefügten Schaden an ihrem Körper nicht identisch. Der Schaden des Landes Kärnten besteht vielmehr darin, daß die Schädigung der Maria L. die gesetzliche Haftpflicht des Landes Kärnten (§ 1313a ABGB.) ausgelöst hat und das Land ohne eigenen Verschuldens- oder Verursachungszusammenhang den Schaden der Maria L. decken mußte. Der Beklagte ist seinem damaligen Dienstgeber, dem Land Kärnten, gegenüber grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, weil er nach der Behauptung der klagenden Partei dienstvertragliche Verpflichtungen (sachgemäße ärztliche Arbeit) schuldhaft verletzt hat (Dienstnehmerhaftung).Im vorliegenden Fall hat im Zeitpunkt der Schadenshandlung zwischen dem Land Kärnten als Dienstgeber und dem beklagten Krankenhausarzt als Dienstnehmer ein Arbeitsrechtsverhältnis bestanden. Der Beklagte hatte auf Grund des Dienstvertrages die Pflicht, die ihm übertragenen ärztlichen Arbeiten bei der Behandlung der Krankenhauspatienten, darunter auch der Maria L., sachgemäß zu versehen. Dadurch, daß der Beklagte nach der Behauptung der klagenden Partei diese Pflicht vernachlässigt hat, ist vom Beklagten dem damals bestehenden Dienstvertrag zuwidergehandelt worden und das Land Kärnten hat durch dieses Verhalten des Beklagten einen Schaden erlitten. Der Schaden, der dem Land Kärnten durch den Beklagten schuldhaft verursacht worden ist, ist mit dem der Maria L. vom Beklagten zugefügten Schaden an ihrem Körper nicht identisch. Der Schaden des Landes Kärnten besteht vielmehr darin, daß die Schädigung der Maria L. die gesetzliche Haftpflicht des Landes Kärnten (Paragraph 1313 a, ABGB.) ausgelöst hat und das Land ohne eigenen Verschuldens- oder Verursachungszusammenhang den Schaden der Maria L. decken mußte. Der Beklagte ist seinem damaligen Dienstgeber, dem Land Kärnten, gegenüber grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, weil er nach der Behauptung der klagenden Partei dienstvertragliche Verpflichtungen (sachgemäße ärztliche Arbeit) schuldhaft verletzt hat (Dienstnehmerhaftung).
Der dem Land Kärnten gegen den Beklagten zustehende Regreßanspruch ist im vorliegenden Fall daher ein Schadenersatzanspruch. Art. 23 B.-VG., der die Grundsätze der Amtshaftung, aber auch den mit dieser Haftung zusammenhängenden Regreß regelt, den der Rechtsträger gegen seine schuldtragenden Organe nehmen kann, spricht in seinem dritten Absatz vom Schaden, den die Organe dem Rechtsträger unmittelbar zugefügt haben. Die Verfassungsbestimmung setzt somit auch die Möglichkeit eines mittelbar verursachten Schadens des Rechtsträgers voraus. Von einem solchen - der durch das Organ schuldhaft herbeigeführten Haftung des Rechtsträgers dem geschädigten Dritten gegenüber - handelt der zweite Absatz des Art. 23 B.-VG. (vgl. auch § 3 (1) AHG.). Auch das Bundesgesetz vom 31. März 1965, BGBl. Nr. 80, über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz) behandelt nicht nur die Fälle der unmittelbaren Schädigung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer (§ 2), sondern auch die Fälle, in denen der Dienstgeber gegen den Dienstnehmer Regreß nimmt, weil der Dienstgeber den vom Dienstnehmer einem Dritten zugefügten Schaden gutgemacht hat (§ 4), und unterstellt beide Formen des Schadenersatzes denselben Regeln und Beschränkungen. Diese freilich nicht unmittelbar anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, die ähnliche Fälle behandeln, sprechen gleichfalls dafür, daß der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Regreßanspruch des Landes Kärnten gegen den Beklagten ein aus dem Arbeitsvertragsverhältnis zwischen beiden entspringender Schadenersatzanspruch ist, für den die dreijährige Verjährung des § 1489 ABGB. gilt.Der dem Land Kärnten gegen den Beklagten zustehende Regreßanspruch ist im vorliegenden Fall daher ein Schadenersatzanspruch. Artikel 23, B.-VG., der die Grundsätze der Amtshaftung, aber auch den mit dieser Haftung zusammenhängenden Regreß regelt, den der Rechtsträger gegen seine schuldtragenden Organe nehmen kann, spricht in seinem dritten Absatz vom Schaden, den die Organe dem Rechtsträger unmittelbar zugefügt haben. Die Verfassungsbestimmung setzt somit auch die Möglichkeit eines mittelbar verursachten Schadens des Rechtsträgers voraus. Von einem solchen - der durch das Organ schuldhaft herbeigeführten Haftung des Rechtsträgers dem geschädigten Dritten gegenüber - handelt der zweite Absatz des Artikel 23, B.-VG. vergleiche auch Paragraph 3, (1) AHG.). Auch das Bundesgesetz vom 31. März 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 80, über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz) behandelt nicht nur die Fälle der unmittelbaren Schädigung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer (Paragraph 2,), sondern auch die Fälle, in denen der Dienstgeber gegen den Dienstnehmer Regreß nimmt, weil der Dienstgeber den vom Dienstnehmer einem Dritten zugefügten Schaden gutgemacht hat (Paragraph 4,), und unterstellt beide Formen des Schadenersatzes denselben Regeln und Beschränkungen. Diese freilich nicht unmittelbar anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, die ähnliche Fälle behandeln, sprechen gleichfalls dafür, daß der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Regreßanspruch des Landes Kärnten gegen den Beklagten ein aus dem Arbeitsvertragsverhältnis zwischen beiden entspringender Schadenersatzanspruch ist, für den die dreijährige Verjährung des Paragraph 1489, ABGB. gilt.
Im übrigen kann auch darauf verwiesen werden, daß sowohl im Amtshaftungsgesetz (§ 6 (2)), als auch im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (§ 6) Regreßansprüche und zum Teil auch unmittelbare Schadenersatzansprüche einer kürzeren als der normalen dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen werden. Daraus kann die Tendenz des Gesetzgebers entnommen werden, derartige Ansprüche gegen Organe und Dienstnehmer möglichst bald erlöschen zu lassen, damit diese nicht durch längere Zeit Rückgriffen ausgesetzt bleiben.Im übrigen kann auch darauf verwiesen werden, daß sowohl im Amtshaftungsgesetz (Paragraph 6, (2)), als auch im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (Paragraph 6,) Regreßansprüche und zum Teil auch unmittelbare Schadenersatzansprüche einer kürzeren als der normalen dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen werden. Daraus kann die Tendenz des Gesetzgebers entnommen werden, derartige Ansprüche gegen Organe und Dienstnehmer möglichst bald erlöschen zu lassen, damit diese nicht durch längere Zeit Rückgriffen ausgesetzt bleiben.
Geht man von der dreijährigen Verjährungsfrist aus, so war der geltend gemachte Ersatzanspruch im Zeitpunkt der Überreichung der Klage (10. August 1964) verjährt. Spätestens mit der am 9. Juli 1955 erfolgten Zustellung der im Vorprozeß 4 Cg .../52 ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8 Juni 1955, 2 Ob 290/55, mußte dem Bundesland Kärnten klar geworden sein, daß der nunmehr Beklagte - ihr Erfüllungsgehilfe - den Schaden schuldhaft verursacht hatte und daß mit Rücksicht auf die schweren Folgen des schädigenden Ereignisses über das zu 4 Cg .../52 gestellte Begehren der Maria L. hinaus weitere Ansprüche der Geschädigten nicht auszuschließen seien. Sowohl der Schaden als auch die Person des Schädigers sind dem Land Kärnten damals in so ausreichendem Maße bekanntgeworden, sodaß es gegen den Beklagten zumindest eine Klage auf Feststellung (vgl. Klang in Klang[2] VI 636 oben, SZ. XXVIII 108) hätte erheben können, daß der Beklagte zum Ersatz aller der Maria L. vom Land Kärnten geschuldeten Schadenersatzbeträge verpflichtet sei. Für das Entstehen der Pflicht zum Schadenersatz ist der Nachweis der Zahlung der Schuld durch den Geschädigten nicht nötig; es genügt vielmehr der Nachweis der Belastung des Geschädigten mit einer Schuld, wie im vorliegenden Fall.Geht man von der dreijährigen Verjährungsfrist aus, so war der geltend gemachte Ersatzanspruch im Zeitpunkt der Überreichung der Klage (10. August 1964) verjährt. Spätestens mit der am 9. Juli 1955 erfolgten Zustellung der im Vorprozeß 4 Cg .../52 ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8 Juni 1955, 2 Ob 290/55, mußte dem Bundesland Kärnten klar geworden sein, daß der nunmehr Beklagte - ihr Erfüllungsgehilfe - den Schaden schuldhaft verursacht hatte und daß mit Rücksicht auf die schweren Folgen des schädigenden Ereignisses über das zu 4 Cg .../52 gestellte Begehren der Maria L. hinaus weitere Ansprüche der Geschädigten nicht auszuschließen seien. Sowohl der Schaden als auch die Person des Schädigers sind dem Land Kärnten damals in so ausreichendem Maße bekanntgeworden, sodaß es gegen den Beklagten zumindest eine Klage auf Feststellung vergleiche Klang in Klang[2] römisch sechs 636 oben, SZ. römisch 28 108) hätte erheben können, daß der Beklagte zum Ersatz aller der Maria L. vom Land Kärnten geschuldeten Schadenersatzbeträge verpflichtet sei. Für das Entstehen der Pflicht zum Schadenersatz ist der Nachweis der Zahlung der Schuld durch den Geschädigten nicht nötig; es genügt vielmehr der Nachweis der Belastung des Geschädigten mit einer Schuld, wie im vorliegenden Fall.
Welche Grundlagen für die Geltendmachung eines Regreßanspruches gegenüber dem Beklagten und insbesondere auch für ein Feststellungsbegehren hinsichtlich einer Ersatzpflicht für künftige das Land Kärnten aus diesem Schadensfall allenfalls treffende Schadenersatzleistungen nach dem ersten Prozeß dem Land Kärnten noch gefehlt hätten, ist nicht einzusehen. Auf spätere Sachverständigengutachten kommt es nach den Klarstellungen im Vorprozeß 4 Cg .../52 nicht an. Für das "Bekanntwerden" des Schadens und der Person des Beschädigers (§ 1489 ABGB.) genügte die Kenntnis beweiskräftiger Umstände, wie sie sich aus dem Prozeß 4 Cg .../52 ergeben haben. Die Rechtskraftwirkung der Entscheidungen in jenem Prozeß ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Darüber hinaus aber ist dem Bundesland Kärnten durch die am 10. März 1960 überreichte Klage der Maria L. zu 4 Cg .../60 im März 1960 überdies im einzelnen bekannt geworden, daß es aus dem gleichen Schadensfall wegen weiterer 24.670.84 DM = 154.092 S in Anspruch genommen wird, in welchem Betrag die im vorliegenden Rechtsstreit begehrten 118.374.33 S inbegriffen sind. Trotzdem ließ sich das Land Kärnten mit der Überreichung der vorliegenden Klage bis 10. August 1964 Zeit. Da die Klagsforderung verjährt ist, haben die Untergerichte die Klage mit Recht abgewiesen.Welche Grundlagen für die Geltendmachung eines Regreßanspruches gegenüber dem Beklagten und insbesondere auch für ein Feststellungsbegehren hinsichtlich einer Ersatzpflicht für künftige das Land Kärnten aus diesem Schadensfall allenfalls treffende Schadenersatzleistungen nach dem ersten Prozeß dem Land Kärnten noch gefehlt hätten, ist nicht einzusehen. Auf spätere Sachverständigengutachten kommt es nach den Klarstellungen im Vorprozeß 4 Cg .../52 nicht an. Für das "Bekanntwerden" des Schadens und der Person des Beschädigers (Paragraph 1489, ABGB.) genügte die Kenntnis beweiskräftiger Umstände, wie sie sich aus dem Prozeß 4 Cg .../52 ergeben haben. Die Rechtskraftwirkung der Entscheidungen in jenem Prozeß ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Darüber hinaus aber ist dem Bundesland Kärnten durch die am 10. März 1960 überreichte Klage der Maria L. zu 4 Cg .../60 im März 1960 überdies im einzelnen bekannt geworden, daß es aus dem gleichen Schadensfall wegen weiterer 24.670.84 DM = 154.092 S in Anspruch genommen wird, in welchem Betrag die im vorliegenden Rechtsstreit begehrten 118.374.33 S inbegriffen sind. Trotzdem ließ sich das Land Kärnten mit der Überreichung der vorliegenden Klage bis 10. August 1964 Zeit. Da die Klagsforderung verjährt ist, haben die Untergerichte die Klage mit Recht abgewiesen.