Der Rekurs der Nebenintervenientin ist jedenfalls zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 519 Rz 3); das Rechtsmittel ist auch berechtigt. Der Nebenintervenient vertritt den Standpunkt, seine Beitrittserklärung sei spätestens durch Vortrag des Beitrittsschriftsatzes in der Tagsatzung am 8. 11. 2000 rechtswirksam geworden, zumal keine der Parteien dem Beitritt widersprochen habe. Der Nebenintervenient werde durch den angefochtenen Beschluss in seinem rechtlichen Gehör verletzt.Der Rekurs der Nebenintervenientin ist jedenfalls zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 519, Rz 3); das Rechtsmittel ist auch berechtigt. Der Nebenintervenient vertritt den Standpunkt, seine Beitrittserklärung sei spätestens durch Vortrag des Beitrittsschriftsatzes in der Tagsatzung am 8. 11. 2000 rechtswirksam geworden, zumal keine der Parteien dem Beitritt widersprochen habe. Der Nebenintervenient werde durch den angefochtenen Beschluss in seinem rechtlichen Gehör verletzt.
Der erkennende Senat hat erst jüngst (Beschluss vom 16. 10. 2001, 4 Ob 224/01x) zu einem nahezu identen Sachverhalt folgendes ausgeführt:
"Der Beitritt als Nebenintervenient ist gemäß § 18 Abs 1 ZPO gegenüber dem Gericht zu erklären. Er wird mit Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien wirksam (EvBl 1999/148 mwN). Die Beitrittserklärung kann aber auch durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung erfolgen (SZ 68/218). Das Gericht hat, noch ehe es die Zustellung eines Beitrittsschriftsatzes anordnet, von Amts wegen die formellen Beitrittsvoraussetzungen zu prüfen und die Nebenintervention bei deren Verneinung zurückzuweisen (EvBl 1999/148 mwN aus Lehre und Rsp). Deixler-Hübner (Die Nebenintervention im Zivilprozess, 72 ff) stellt mit beachtlichen Gründen die Richtigkeit der herrschenden Auffassung, der Beitritt eines Nebenintervenienten werde erst mit der vollzogenen Zustellung an beide Parteien wirksam, in Frage. Ihrer Ansicht nach sei eine Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe der Beitrittserklärung, zu dem die Nebenintervention erfolge, und jenem der Zustellung an beide Parteien, zu dem erst die Wirksamkeit der Nebenintervention eintrete, weder aus dem Wortlaut des § 18 Abs 1 ZPO, noch aus der ratio der Nebeninterventionsbestimmungen erschließbar. Die Beitrittserklärung sei vielmehr ein Dispositivakt gegenüber dem Gericht, der den Prozess unmittelbar durch Hinzutreten eines Dritten gestalte, und dessen Zugang an beide Parteien für die Wirksamkeit ohne Bedeutung sei. Der prozesserhebliche Schritt sei bereits mit der Abgabe der Erklärung an das Gericht getan; ab nun könne der Nebenintervenient im Verfahren handeln und jede Partei die Zurückweisung beantragen, selbst wenn sie vom Beitritt zunächst auf andere Weise erfahren habe. Der Zustellung der Beitrittserklärung durch das Gericht komme bloß die Bedeutung einer amtlichen Mitteilung an die Parteien zu. Für diese Auslegung spreche insbesondere auch § 18 Abs 3 ZPO; diese Bestimmung ermögliche es dem Nebenintervenienten, bis zur rechtskräftigen Stattgebung eines Zurückweisungsantrags Prozesshandlungen vorzunehmen. Nur bei dieser Auslegung werde auch dem Prozessprinzip des optimalen Zugangs zum Recht entsprochen. Der erkennende Senat hält diese Auffassung von Deixler-Hübner - ohne dass es einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den Gegenstimmen bedarf - jedenfalls insoweit für zutreffend, als ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten spätestens dann vorliegt, wenn sein Beitrittsschriftsatz in Gegenwart beider Parteien in einer Tagsatzung vorgetragen und anschließend mit den Parteien über einen Zurückweisungsantrag mündlich verhandelt wird, mag auch ein förmlicher Zustellvorgang des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht gem § 25 ZPO unterblieben sein. In diesem Fall ist der durch den gesetzlich vorgeschriebenen Zustellvorgang angestrebte Zweck, die Parteien über die Nebenintervention zu informieren und ihnen die Möglichkeit eines Zurückweisungsantrags zu eröffnen, auch ohne den Zustellvorgang bereits erreicht, sodass es ein nicht zu rechtfertigender Formalismus wäre, wollte man unter diesen Umständen der Nebenintervention ihre Wirksamkeit unter Hinweis auf eine Verletzung des § 25 ZPO absprechen.""Der Beitritt als Nebenintervenient ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ZPO gegenüber dem Gericht zu erklären. Er wird mit Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien wirksam (EvBl 1999/148 mwN). Die Beitrittserklärung kann aber auch durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung erfolgen (SZ 68/218). Das Gericht hat, noch ehe es die Zustellung eines Beitrittsschriftsatzes anordnet, von Amts wegen die formellen Beitrittsvoraussetzungen zu prüfen und die Nebenintervention bei deren Verneinung zurückzuweisen (EvBl 1999/148 mwN aus Lehre und Rsp). Deixler-Hübner (Die Nebenintervention im Zivilprozess, 72 ff) stellt mit beachtlichen Gründen die Richtigkeit der herrschenden Auffassung, der Beitritt eines Nebenintervenienten werde erst mit der vollzogenen Zustellung an beide Parteien wirksam, in Frage. Ihrer Ansicht nach sei eine Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe der Beitrittserklärung, zu dem die Nebenintervention erfolge, und jenem der Zustellung an beide Parteien, zu dem erst die Wirksamkeit der Nebenintervention eintrete, weder aus dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, ZPO, noch aus der ratio der Nebeninterventionsbestimmungen erschließbar. Die Beitrittserklärung sei vielmehr ein Dispositivakt gegenüber dem Gericht, der den Prozess unmittelbar durch Hinzutreten eines Dritten gestalte, und dessen Zugang an beide Parteien für die Wirksamkeit ohne Bedeutung sei. Der prozesserhebliche Schritt sei bereits mit der Abgabe der Erklärung an das Gericht getan; ab nun könne der Nebenintervenient im Verfahren handeln und jede Partei die Zurückweisung beantragen, selbst wenn sie vom Beitritt zunächst auf andere Weise erfahren habe. Der Zustellung der Beitrittserklärung durch das Gericht komme bloß die Bedeutung einer amtlichen Mitteilung an die Parteien zu. Für diese Auslegung spreche insbesondere auch Paragraph 18, Absatz 3, ZPO; diese Bestimmung ermögliche es dem Nebenintervenienten, bis zur rechtskräftigen Stattgebung eines Zurückweisungsantrags Prozesshandlungen vorzunehmen. Nur bei dieser Auslegung werde auch dem Prozessprinzip des optimalen Zugangs zum Recht entsprochen. Der erkennende Senat hält diese Auffassung von Deixler-Hübner - ohne dass es einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den Gegenstimmen bedarf - jedenfalls insoweit für zutreffend, als ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten spätestens dann vorliegt, wenn sein Beitrittsschriftsatz in Gegenwart beider Parteien in einer Tagsatzung vorgetragen und anschließend mit den Parteien über einen Zurückweisungsantrag mündlich verhandelt wird, mag auch ein förmlicher Zustellvorgang des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht gem Paragraph 25, ZPO unterblieben sein. In diesem Fall ist der durch den gesetzlich vorgeschriebenen Zustellvorgang angestrebte Zweck, die Parteien über die Nebenintervention zu informieren und ihnen die Möglichkeit eines Zurückweisungsantrags zu eröffnen, auch ohne den Zustellvorgang bereits erreicht, sodass es ein nicht zu rechtfertigender Formalismus wäre, wollte man unter diesen Umständen der Nebenintervention ihre Wirksamkeit unter Hinweis auf eine Verletzung des Paragraph 25, ZPO absprechen."
An dieser Auffassung ist auch bei dem hier maßgeblichen Sachverhalt festzuhalten: Wurde der Beitrittsschriftsatz des Nebenintervenienten in einer Tagsatzung verlesen und von den Parteien widerspruchslos zur Kenntnis genommen, und wurde das nachfolgende Verfahren unter Zuziehung des Nebenintervenienten durchgeführt, liegt ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten auch dann vor, wenn die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien nicht aktenkundig ist. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Berufungsgericht die Berufungsbeantwortung des Nebenintervenienten zu Unrecht zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung eines wirksamen Beitritts des Nebenintervenienten aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.