Rechtssatz RS0115771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115771
Entscheidungsdatum
15.05.2024
Rechtssatz
Ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten liegt spätestens dann vor, wenn sein Beitrittsschriftsatz in Gegenwart beider Parteien in einer Tagsatzung vorgetragen und anschließend mit den Parteien über einen Zurückweisungsantrag mündlich verhandelt wird, mag auch eine förmliche Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht gemäß § 25 ZPO unterblieben sein. In diesem Fall ist der durch den gesetzlich vorgeschriebenen Zustellvorgang angestrebte Zweck, die Parteien über die Nebenintervention zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit eines Zurückweisungsantrags zu eröffnen, auch ohne den Zustellvorgang bereits erreicht, sodass es ein nicht zu rechtfertigender Formalismus wäre, wollte man unter diesen Umständen der Nebenintervention ihre Wirksamkeit unter Hinweis auf eine Verletzung des § 25 ZPO absprechen.Ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten liegt spätestens dann vor, wenn sein Beitrittsschriftsatz in Gegenwart beider Parteien in einer Tagsatzung vorgetragen und anschließend mit den Parteien über einen Zurückweisungsantrag mündlich verhandelt wird, mag auch eine förmliche Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht gemäß Paragraph 25, ZPO unterblieben sein. In diesem Fall ist der durch den gesetzlich vorgeschriebenen Zustellvorgang angestrebte Zweck, die Parteien über die Nebenintervention zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit eines Zurückweisungsantrags zu eröffnen, auch ohne den Zustellvorgang bereits erreicht, sodass es ein nicht zu rechtfertigender Formalismus wäre, wollte man unter diesen Umständen der Nebenintervention ihre Wirksamkeit unter Hinweis auf eine Verletzung des Paragraph 25, ZPO absprechen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 224/01x
Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 224/01x
Veröff: SZ 74/175
- 4 Ob 290/01b
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 290/01b
- 2 Ob 316/01m
Entscheidungstext OGH 30.01.2003 2 Ob 316/01m
- 5 Ob 245/10f
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 245/10f
Vgl auch; Beisatz: Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Abgabe der Beitrittserklärung an das Gericht und wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam. (T1)
Veröff: SZ 2011/88
- 3 Ob 45/11f
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
Vgl auch; Auch Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/123
- 1 Ob 109/16k
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 109/16k
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kein wirksamer Beitritt durch eine Zustellung des Beitrittsschriftsatzes im direkten Wege nach § 112 ZPO. (T2); Veröff SZ 2016/78
- 7 Ob 69/18z
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 69/18z
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 127/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.05.2024 6 Ob 127/23d
nur: Ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten liegt auch dann vor, wenn der Beitrittsschriftsatz in Gegenwart beider Parteien in einer Tagsatzung vorgetragen und anschließend mit den Parteien über einen Zurückweisungsantrag mündlich verhandelt wird, mag auch eine förmliche Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht gemäß § 25 ZPO unterblieben sein. (T3); Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115771
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20011016_OGH0002_0040OB00224_01X0000_001