Begründung:
Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften; die Erstklägerin nimmt die Urheberrechte der ihr angehörenden Urheber von Sprachwerken wahr, die Zweitklägerin die Urheberrechte der ihr angehörenden Urheber von Werken der bildenden Künste. Die Beklagte betreibt 182 Kopiergeräte an 131 Standorten in Wien und Salzburg. Gegenstand ihres nicht auf Gewinn gerichteten Unternehmens ist die Führung von Wirtschaftsbetrieben zur Förderung der Studierenden der Universität Wien.
Das Fessel+Gfk Institut für Marktforschung hat 1991 im Auftrag der Erstklägerin eine Studie über das Kopiervolumen in Österreich erstellt. Danach wurden 1989/90 in den 250 Copy-Shops rund 60,000.000 Kopien im Monat angefertigt, wovon 15,000.000 Kopien auf urheberrechtlich geschütztes Material entfielen. Für rund 80 % dieser Kopien wäre die Betreibervergütung zu entrichten gewesen.
Für den gleichen Zeitraum wurde für Universitäten/Bibliotheken ein durchschnittliches Kopiervolumen von 7,750.000 Kopien pro Monat errechnet. Davon entfielen 5,700.000 Kopien auf urheberrechtlich geschütztes Material (einschließlich Noten), wovon rund 64 % vergütungspflichtig gewesen wären.
Die Studie kam zum Ergebnis, dass in Österreich jährlich insgesamt 7,100.000.000 Kopien hergestellt werden, wovon rund 1,500.000.000 Kopien auf geschütztes Material entfallen. Die jährliche Steigerung wurde mit 4 % geschätzt.
Am 26. 3. 1996 verlautbarten die Klägerinnen gemäß § 25 VerwGesG einen autonomen Tarif, der sich auf die Vergütung für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren bezog. Danach sollte die Betreibervergütung für jede Vervielfältigung im Format DIN A 4 von geschützten Werken der Literatur und der bildenden Künste 0,38 S zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Für mehrfarbige Vervielfältigungen und für Vervielfältigungen in einem größeren Format als DIN A 4 sollte der Vergütungsbetrag doppelt so hoch sein.Am 26. 3. 1996 verlautbarten die Klägerinnen gemäß Paragraph 25, VerwGesG einen autonomen Tarif, der sich auf die Vergütung für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren bezog. Danach sollte die Betreibervergütung für jede Vervielfältigung im Format DIN A 4 von geschützten Werken der Literatur und der bildenden Künste 0,38 S zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Für mehrfarbige Vervielfältigungen und für Vervielfältigungen in einem größeren Format als DIN A 4 sollte der Vergütungsbetrag doppelt so hoch sein.
In der Folge kam es zu Verhandlungen den Klägerinnen mit der Interessenvertretung der reprographischen Betriebe in der Wirtschaftskammer Österreich (idF: WKÖ). Die Beklagte war daran nicht beteiligt. Bei der ersten Verhandlungsrunde am 19. 4. 1996 lehnten die Bundesinnungen der Fotografen und Druck die Ergebnisse der Fessel+Gfk Studie ab, weigerten sich aber, Kopiermengen bekannt zu geben. Das Tarifangebot der WKÖ orientierte sich an den in Deutschland seit der Einführung der Reprographievergütung angewendeten Pauschaltarifen. Angeboten wurde ein Siebentel der deutschen Tarife. Als Alternative wurden pro Gerät 10 bis 15 S pauschal ohne jede Differenzierung angeboten. In der Folge führten die Landesinnungen unter ihren Mitgliedern eine Umfrage zur Feststellung der Kopiermengen durch, weigerten sich aber, das Ergebnis bekanntzugeben. Die Klägerinnen lehnten die beiden Angebote ab.In der Folge kam es zu Verhandlungen den Klägerinnen mit der Interessenvertretung der reprographischen Betriebe in der Wirtschaftskammer Österreich in der Fassung, WKÖ). Die Beklagte war daran nicht beteiligt. Bei der ersten Verhandlungsrunde am 19. 4. 1996 lehnten die Bundesinnungen der Fotografen und Druck die Ergebnisse der Fessel+Gfk Studie ab, weigerten sich aber, Kopiermengen bekannt zu geben. Das Tarifangebot der WKÖ orientierte sich an den in Deutschland seit der Einführung der Reprographievergütung angewendeten Pauschaltarifen. Angeboten wurde ein Siebentel der deutschen Tarife. Als Alternative wurden pro Gerät 10 bis 15 S pauschal ohne jede Differenzierung angeboten. In der Folge führten die Landesinnungen unter ihren Mitgliedern eine Umfrage zur Feststellung der Kopiermengen durch, weigerten sich aber, das Ergebnis bekanntzugeben. Die Klägerinnen lehnten die beiden Angebote ab.
Bei der Verhandlungsrunde am 21. 5. 1996 bot die WKÖ 50 S pro Monat, in Hochschulen und Bildungseinrichtungen 100 S pro Monat und für nicht professionelle Betriebe 25 S pro Monat an. Die Klägerinnen legten einen Gesamtvertragsentwurf mit zehn differenzierten Tarifansätzen vor, die nach deutschem Muster nach Leistungsfähigkeit und Standort des Geräts abgestuft waren.
Im Juni 1996 bot die WKÖ einen differenzierten Tarif mit 11 Tarifklassen an, der von einem jährlichen Pauschalbetrag von 5.000 S (Standort Hochschulen) bis zu einem Betrag von 400 S jährlich reichte. Noch vor dem Sommer 1996 wurde Einigkeit über den Vertragstext erzielt.
Am 24. 8. 1996 verlautbarten die Klägerinnen einen weiteren autonomen Tarif, der Pauschalierungen bis zu 7.000 S jährlich vorsah. Am 3. 9. 1996 drohte die WKÖ, die Verhandlungen abzubrechen. Die Klägerinnen boten als Ausweg und Kompromiss die mehr oder weniger unveränderte Übernahme des deutschen Tarifs, bei einer Umrechnung von 1 : 7, an. Sie verzichteten damit auf den Zuschlag von 58 %, den sie zuvor aus Gründen der Valorisierung, der liberaleren Regelung des österreichischen Urheberrechts und der in der Zwischenzeit erfolgten Verlängerung der Schutzfristen gefordert hatten. Die Vertragspartner einigten sich, das deutsche Modell zu übernehmen. Dabei gingen sie davon aus, dass die Verhältnisse vergleichbar seien.
Am 30. 10. 1996 schlossen die Klägerinnen mit der WKÖ rückwirkend zum 1. 4. 1996 einen Gesamtvertrag ab. Die Höhe der Vergütung ist in Punkt 4 geregelt:
"4.1 Zur Vereinfachung der Abwicklung und zur Verminderung des administrativen Aufwands wird ein pauschaler Betrag vereinbart, der für jedes vertragsgegenständliche Kopiergerät jährlich zu entrichten ist und einen Gesamtvertragsnachlass enthält. Mit Bezahlung dieses Betrags durch die reprographischen Betriebe ist die Betreibervergütung für die betroffenen Geräte - unbeschadet der Gerätevergütung nach § 42b Abs 2 Z 1 UrhG - zur Gänze abgegolten. Der vereinbarten Pauschalierung liegt die anzunehmende urheberrechtlich relevante Nutzung im Sinn des § 42b Abs 4 Z 3 UrhG zu Grunde."4.1 Zur Vereinfachung der Abwicklung und zur Verminderung des administrativen Aufwands wird ein pauschaler Betrag vereinbart, der für jedes vertragsgegenständliche Kopiergerät jährlich zu entrichten ist und einen Gesamtvertragsnachlass enthält. Mit Bezahlung dieses Betrags durch die reprographischen Betriebe ist die Betreibervergütung für die betroffenen Geräte - unbeschadet der Gerätevergütung nach Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer eins, UrhG - zur Gänze abgegolten. Der vereinbarten Pauschalierung liegt die anzunehmende urheberrechtlich relevante Nutzung im Sinn des Paragraph 42 b, Absatz 4, Ziffer 3, UrhG zu Grunde.
4.2 Die Betreibervergütung beträgt:
TARIFBLATT 1
a) Kopierläden und ähnliche Einrichtungen:
Für Betreiber, die drei oder mehr Geräte pro Betriebseinheit (Laden) betreiben oder Betreiber, die nur 1 oder 2 Geräte pro Betriebseinheit (Laden) betreiben, deren Tätigkeitsschwerpunkt aber auf dem Fotokopieren liegt (zB ein Copy-Shop, der nur zwei Geräte betreibt) gilt folgender Tarif pro Gerät und Jahr:
Geräteklasse Hochschulnähe Nicht-Hochschulnähe Orte ohne Hochschule
Irömisch eins
1-12 Fotokopien/Min 403,-- 302,-- 202,--
IIrömisch zwei
13-70 Fotokopien/Min 1.932,-- 1.450,-- 969,--
IIIrömisch drei
über 70 Fotokopien/Min 1.613,-- 1.210,-- 806,--
Als Hochschulen sind insbesondere anzusehen: Universitäten, Technische Universitäten, Technische Hochschulen, Pädagogische Hochschulen, Theologische Hochschulen, Musikhochschulen, Kunsthochschulen, Akademien und Fachhochschulen.
Ein Betrieb liegt in Hochschulnähe, wenn eine Hochschule oder Außenstelle derselben (zB ein Institut) mit mindestens 500 Studenten nicht weiter als 500 Meter zu Fuß vom Betrieb entfernt ist.
Ein Betrieb liegt in einer Stadt ohne Hochschule, wenn sich in dieser Stadt weder eine Hochschule noch eine Außenstelle einer Hochschule (zB ein Institut) mit mindestens 1000 Studenten befindet.
b) Einzelhandel oder ähnliche Einrichtungen:
Für Betriebe mit 1 oder 2 Fotokopiergeräten, deren Tätigkeitsschwerpunkt nicht auf dem Fotokopieren liegt, gilt folgender Tarif pro Gerät und Jahr:
Geräteklasse Vergütungsbeitrag
Irömisch eins
1-12 Fotokopien/Min 202,--
IIrömisch zwei
13-70 Fotokopien/Min 336,--
IIIrömisch drei
über 70 Fotokopien/Min 806,--
Wird ein Kopiergerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen oder öffentlichen Bibliotheken bereit gehalten, gilt
TARIFBLATT 2
Standort Vergütungsbetrag
Geräte in Hochschulen (einschließlich Instituten
und Bibliotheken) und Forschungseinrichtungen,
Einrichtungen der Berufsbildung oder der
sonstigen Aus- und Weiterbildung 3.948,--
Geräte in allgemeinen öffentlichen Bibliotheken
(Stadtbüchereien etc), dezentralen Standorten
(Studentenwohnheimen, Mensen) 1.764,--
Geräte an sonstigen Stellplätzen (zB in
Kaufhäusern, Bahnhöfen, Schulen etc) 336,--
Für Farbkopiergeräte ist eine einheitliche Vergütung von 672 S pro Gerät und Jahr zu entrichten.
...
4.4 Die Vergütungsbeträge sind zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zu verstehen.
4.5 Die Vergütungssätze sind nach dem Index der Verbraucherpreise 1986 wertgesichert (Vergleichsmonat ist Jänner 1996). Die Index-Neuberechnung erfolgt jeweils am 15. Dezember jedes Jahres nach dem für den Monat Oktober durch das Statistische Zentralamt verlautbarten Index und ist ab dem 1. 1. des Folgejahres maßgebend. Zu berücksichtigen ist jede Indexschwankung ab 5 % und ist bei Eintreten dieses Schwellwerts voll zu berechnen. Wird die Verlautbarung des vereinbarten Index eingestellt, gilt ein entsprechender Index als vereinbart.
4.6 Für den unerwarteten Fall, dass die Verwertungsgesellschaften künftig niedrigere Vergütungssätze (Tarife) verlautbaren sollten, kommen diese den reprographischen Betrieben insoweit zu Gute, als die Vergütung nach diesem Gesamtvertrag nicht höher als der um 20 % verminderte jeweilige Tarifansatz ist."
Punkt 5 des Gesamtvertrags regelt die Informations- und Auskunftspflicht der reprographischen Betriebe; Punkt 6 das Entstehen der Vergütungspflicht, Fälligkeit, Verzugszinsen und Aufkleber:
"6.1 Die Vergütungspflicht entsteht mit Bereithalten eines Kopiergeräts durch den reprographischen Betrieb.
6.2 Nach Erhalt der in Punkt 5.2 genannten Auskünfte (Angaben des Betreibers über den Standort des Geräts, der Geräteklasse, den Gerätetyp und Hersteller, den Tag der Inbetriebnahme oder Außerbetriebstellung und die Anzahl der bereitgehaltenen Kopiergeräte je Standort) berechnen die Verwertungsgesellschaften die Vergütung für das laufende Kalenderjahr und stellen entsprechende Rechnungen aus. Die Rechnungen sind je zu einem Viertel am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember sofort zur Zahlung fällig.
6.3 Mangels einer übereinstimmenden anderen Mitteilung durch die Verwertungsgesellschaften erfolgt die Rechnungsstellung durch die L***** für beide Verwertungsgesellschaften gemeinsam.
...
6.5 Für den Fall der Säumigkeit werden 3 % Verzugs- und Zinseszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank vereinbart. Der Einfachheit halber erfolgt die Berechnung des Zinssatzes nach dem zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jedes Jahres verlautbarten Diskontsatz und gilt jeweils für das unmittelbar darauffolgende Quartal (zB Stichzeitpunkt 15. 12. maßgebend für die Zinsperiode 1. 1. bis 31. 3.).
6.6 Die Verwertungsgesellschaften stellen den reprographischen Betrieben auf der Grundlage der von ihnen erteilten Auskünfte für jedes Kalenderjahr kostenlos einen Aufkleber aus, aus welchem sich die Gerätenummer, die Gültigkeitsdauer und die Kategorisierung ergeben. Dieser Aufkleber ist nur für das Gerät gültig, für das er ausgestellt worden ist. Die reprographischen Betriebe sind verpflichtet, diesen Aufkleber deutlich sichtbar an dem betreffenden Gerät anzubringen. Eine Verwendung für ein anderes Gerät als das gemeldete ist unzulässig.
6.7 Der Gesamtvertragsnachlass nach Punkt 4.1 (Differenz zwischen dem von den Verwertungsgesellschaften im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. 8. 1996 verlautbarten Tarif in seiner jeweils gültigen Fassung und der Vergütungsregelung nach diesem Gesamtvertrag) gilt nicht für Vergütungspflichtige, die nicht Mitglied der Bundesinnungen sind; der Gesamtvertragsnachlass gilt auch nicht für reprographische Betriebe, die ihren Verpflichtungen nach diesem Gesamtvertrag und/oder den aufgrund dieses Gesamtvertrags abgeschlossenen Einzelverträgen trotz Mahnung mit eingeschriebenem Brief und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nicht gehörig nachkommen. Der bloße Verzug in der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen führt jedoch nicht zum Verlust des Gesamtvertragsnachlasses.
..."
Der Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank betrug zum Stichzeitpunkt 15. 3. 1996 3 % (vom 15. 12. 1995 bis 18. 4. 1996) und seit dem 19. 4. 1996 und damit zu allen folgenden Stichzeitpunkten 2,5 % . 1996 wurden den Klägerinnen 1.470 betreiberabgabepflichtige Kopierer gemeldet. Davon waren 652 in Kopierläden und ähnlichen Einrichtungen aufgestellt, 76 im Einzelhandel, 203 im Hochschulbereich, 84 in öffentlichen Bibliotheken, 109 an übrigen Standorten. 336 Kopierer waren Farbkopierer. 1997 wurden 1.814 Geräte gemeldet, davon 720 in Kopierläden, 101 im Einzelhandel, 203 an Hochschulen, 85 in Bibliotheken, 233 an anderen Standorten und 422 Farbkopierer.
Nicht enthalten in den Zahlen für 1996 sind 620 Kopiergeräte im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur). Die Klägerinnen haben mit dem Ministerium für 1996 eine Reprographievergütung von 1,200.000 S und für 1997 eine Vergütung von 1,600.000 S vereinbart. Das Ministerium hat als Grundlage für die Verhandlungen 620 Geräte und 18,600.000 Kopien geschützten Materials pro Jahr bekanntgegeben. Manche der Geräte werden sehr wenig genutzt. Für die Schulen und für den Musikbereich besteht noch keine Vereinbarung.
Die Klägerinnen haben aufgrund des Gesamtvertrags und der ihnen bekanntgegebenen Geräte 1996 eine Betreibervergütung von insgesamt 1,554.144,63 S und für 1997 von 2,316.884,32 S vorgeschrieben. Ob sämtliche vergütungspflichtigen Geräte bekanntgegeben wurden, konnte nicht festgestellt werden.
Die Beklagte betreibt 182 Kopiergeräte an 131 Standorten in Wien und Salzburg. Im Zeitraum 31. 7. 1996 bis 31. 7. 1997 wurden 20,261.015 Kopiervorgänge gezählt; mit jedem Gerät wurden demnach durchschnittlich 113.433 Kopien hergestellt. Bei einem Anteil von 70 % urheberrechtlich geschützter Vorlagen ergeben sich 14,182.710 Kopien, die vergütungspflichtig sind, wenn sie für den eigenen Gebrauch hergestellt wurden. Sämtliche Geräte fallen, mit Ausnahme der Farbkopierer und eines Geräts mit einer Kapazität von 85 Kopien in der Minute, in die Geschwindigkeitsklasse II (13 bis 70 Kopien in der Minute). Die Betreibervergütung beträgt gemäß dem Gesamtvertrag jährlich 574.896 S zuzüglich Umsatzsteuer. Dieser Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass für 56 Geräte je 3.948 S, für 39 Geräte jeDie Beklagte betreibt 182 Kopiergeräte an 131 Standorten in Wien und Salzburg. Im Zeitraum 31. 7. 1996 bis 31. 7. 1997 wurden 20,261.015 Kopiervorgänge gezählt; mit jedem Gerät wurden demnach durchschnittlich 113.433 Kopien hergestellt. Bei einem Anteil von 70 % urheberrechtlich geschützter Vorlagen ergeben sich 14,182.710 Kopien, die vergütungspflichtig sind, wenn sie für den eigenen Gebrauch hergestellt wurden. Sämtliche Geräte fallen, mit Ausnahme der Farbkopierer und eines Geräts mit einer Kapazität von 85 Kopien in der Minute, in die Geschwindigkeitsklasse römisch zwei (13 bis 70 Kopien in der Minute). Die Betreibervergütung beträgt gemäß dem Gesamtvertrag jährlich 574.896 S zuzüglich Umsatzsteuer. Dieser Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass für 56 Geräte je 3.948 S, für 39 Geräte je
1.764 S, für 12 Geräte je 336 S, für 4 Geräte je 672 S und für 1 Gerät 1.932 S zu zahlen sind. Da diese Beträge unabhängig von der tatsächlichen Kopiermenge verrechnet werden, sind für ein in der AKH Zentral-Bibliothek Wien aufgestelltes Gerät 1.764 S zu zahlen, obwohl mit diesem Gerät im Zeitraum 31. 7. 1996 bis 31. 7. 1997 224.937 Kopien hergestellt wurden, während für ein im Gesellschaftswissenschaftlichen Institut Salzburg aufgestelltes Gerät bei einem Volumen von 11.545 Kopien im selben Zeitraum 3.948 S zu zahlen sind.
Die Servicebetriebe der Hochschülerschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien GmbH hat im Zeitraum 1. 8. 1996 bis 31. 7. 1997 29 Schwarzweißkopiergeräte und 1 Farbkopiergerät an 5 verschiedenen Standorten in der Hochschule, in Hochschulnähe und dezentral betrieben. Insgesamt wurden 7,446.026 Kopien hergestellt; darunter waren etwa 36.000 Farbkopien. Der Durchschnitt von Schwarzweißkopien pro Gerät betrug 255.518; die Betreibervergütung belief sich im Kalenderjahr 1997 auf etwas mehr als 90.000 S.
In der Bundesrepublik Deutschland wurden 1996 nach Einführung der Reprographievergütung zwei Gesamtverträge zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und den Organisationen der Zahlungspflichtigen abgeschlossen. Am 14. 8. 1996 kam der Gesamtvertrag "Copy-Shops" für Kopierläden und für den Einzelhandel zustande, dessen Tarif als Vorbild für den österreichischen Tarif für die Standorte Hochschulen, öffentliche Bibliotheken und übrige Standorte (zB Kaufhäuser, Bahnhöfe) diente. Am 28. 11. 1986 wurde ein Gesamtvertrag für den Bereich "Münz- und Wertkopierer" abgeschlossen.
Den deutschen Vereinbarungen lagen Infratest-Studien über die Frequenz der Geräte und über den Anteil von Kopien urheberrechtlich geschützter Vorlagen zugrunde, die sich zwischen den Eckwerten 55,8 % und 72,4 % bewegten. Für das Kopiervolumen und den Anteil urheberrechtlich geschützter Vorlagen waren vor allem drei Merkmale von Bedeutung: der Standort des Geräts, die Lage der Universität (des Instituts) und der Beobachtungszeitraum (Semester/Semesterferien). Die Tarife wurden aufgrund geschätzter Mindestkopiermengen, die für einen rentablen Betrieb verschiedener Geräteklassen an verschiedenen Standorten notwendig sind, festgelegt. Die Betreiber hatten sich - ebenso wie in Österreich - auch in Deutschland geweigert, die tatsächlichen Kopiermengen bekanntzugeben.
Die deutschen Vertragspartner einigten sich auf einen Pauschalbetrag von 510 DM jährlich je Gerät, während der gesetzliche Tarif 0,02 DM je vergütungspflichtiger Kopie beträgt (§ 54 Abs 4 dUrhG). Aufgrund der praktischen Erfahrungen wurde der Tarif in der Folge abgestuft, und zwar in einen Tarifansatz für Standorte an Hochschulen (einschließlich Institute und Bibliotheken) und in einen Tarifansatz für allgemein zugängliche öffentliche Bibliotheken (Studentenheime und Mensen). Die VG Wort veröffentlichte im Bundesanzeiger vom 27. 9. 1990 den neuen abgestimmten Tarif. Danach betrugen - unter Berücksichtigung eines Gesamtvertragsrabatts von 20 % - die Tarifsätze 564 DM (3.948 S) und 252 DM (1.764 S).Die deutschen Vertragspartner einigten sich auf einen Pauschalbetrag von 510 DM jährlich je Gerät, während der gesetzliche Tarif 0,02 DM je vergütungspflichtiger Kopie beträgt (Paragraph 54, Absatz 4, dUrhG). Aufgrund der praktischen Erfahrungen wurde der Tarif in der Folge abgestuft, und zwar in einen Tarifansatz für Standorte an Hochschulen (einschließlich Institute und Bibliotheken) und in einen Tarifansatz für allgemein zugängliche öffentliche Bibliotheken (Studentenheime und Mensen). Die VG Wort veröffentlichte im Bundesanzeiger vom 27. 9. 1990 den neuen abgestimmten Tarif. Danach betrugen - unter Berücksichtigung eines Gesamtvertragsrabatts von 20 % - die Tarifsätze 564 DM (3.948 S) und 252 DM (1.764 S).
Die Beklagte kalkuliert den Preis je Kopie wie folgt: 21 Groschen werden, auf Basis einer Mindestabnahmemenge von 10.000 Kopien pro Monat und Gerät, als Fixpreis von den Geräteherstellern verrechnet, die damit Gerätebeistellung und Wartung abgegolten erhalten. 5 bis 7 Groschen betragen die Kosten für das Copy-Check-Service, das es ermöglicht, sämtliche Geräte mit einer einheitlichen Karte zu bedienen; 3 Groschen entfallen auf die Karte. Für das Papier sind 7 bis 8 Groschen zu kalkulieren, für das Personal zum Papiernachfüllen und für die Betreuung der Geräte rund 10 Groschen. Dazu kommen eine anteilige Allgemeinumlage von 10 bis 14 Groschen je Kopie, 20 % Verkaufsprovision für die Copy-Card und die Umsatzsteuer. Bei rund 100.000 Kopien im Jahr kann ein Kopiergerät ausgeglichen betrieben werden.
Die Klägerinnen begehren 861.308,35 sA. Der Gesamtvertrag bemesse die Betreibervergütung nach den vom Gesetz vorgegebenen Kriterien. Sie hänge weder von der Entgeltlichkeit noch von einer Gewinn- oder Erwerbsabsicht des Betreibers ab, sondern es komme allein darauf an, ob ein Betrieb zu einem der im Gesetz taxativ aufgezählten Bereiche von "Großbetreibern" gehöre. Die den Verwertungsgesellschaften vom Gesetz auferlegte Verpflichtung, Tarife aufzustellen, und der Auftrag, das Verhältnis zu den Nutzern tunlichst durch Gesamtverträge zu regeln, schlössen eine Sonderbehandlung der Beklagten aus. Sinn der Pauschalregelung sei es auch, einen Ausgleich zwischen der Vergütung für Geräte mit geringer Kopienanzahl mit der Vergütung für überdurchschnittlich stark frequentierte Geräte desselben Betreibers zu schaffen. Die einzige Grenze für die inhaltliche Gestaltung von Kollektiv- und Gesamtverträgen bilde Sittenwidrigkeit im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB. Von einer groben Verletzung schützenswerter Interessen könne im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Der Gesamtvertrag regle alle Vergütungsansprüche für sämtliche Werke; soweit Werke nicht zum Repertoire der Klägerinnen gehörten, würden die Betreiber schad- und klaglos gehalten.Die Klägerinnen begehren 861.308,35 sA. Der Gesamtvertrag bemesse die Betreibervergütung nach den vom Gesetz vorgegebenen Kriterien. Sie hänge weder von der Entgeltlichkeit noch von einer Gewinn- oder Erwerbsabsicht des Betreibers ab, sondern es komme allein darauf an, ob ein Betrieb zu einem der im Gesetz taxativ aufgezählten Bereiche von "Großbetreibern" gehöre. Die den Verwertungsgesellschaften vom Gesetz auferlegte Verpflichtung, Tarife aufzustellen, und der Auftrag, das Verhältnis zu den Nutzern tunlichst durch Gesamtverträge zu regeln, schlössen eine Sonderbehandlung der Beklagten aus. Sinn der Pauschalregelung sei es auch, einen Ausgleich zwischen der Vergütung für Geräte mit geringer Kopienanzahl mit der Vergütung für überdurchschnittlich stark frequentierte Geräte desselben Betreibers zu schaffen. Die einzige Grenze für die inhaltliche Gestaltung von Kollektiv- und Gesamtverträgen bilde Sittenwidrigkeit im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. Von einer groben Verletzung schützenswerter Interessen könne im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Der Gesamtvertrag regle alle Vergütungsansprüche für sämtliche Werke; soweit Werke nicht zum Repertoire der Klägerinnen gehörten, würden die Betreiber schad- und klaglos gehalten.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Tarifgestaltung des Gesamtvertrags sei gesetzwidrig, weil sie nicht auf die tatsächliche Kopiermenge abstelle. Die Betreiber verfügten über genaue Aufzeichnungen der jährlich hergestellten Kopien; sie seien auch zur Rechnungslegung verpflichtet. Es sei daher unverständlich, warum der Gesamtvertrag Pauschaltarife vorsehe. Mit den von der Beklagten betriebenen Kopiergeräten werde jährlich etwa 1 % der vergütungspflichtigen Kopien hergestellt; die von ihr geforderte Betreibervergütung erreiche aber einen viel höheren Anteil der gesamten Betreibervergütung. Der Gesamtvertrag stelle auf typische Copy-Shops ab. Mit seiner Anwendung auch auf die Beklagte missbrauchten die Klägerinnen ihr Monopol. Die Monopolstellung widerspreche dem Gemeinschaftsrecht. Der Gleichheitsgrundsatz verpflichte die Klägerinnen, ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Der Gesamtvertrag sei untauglich, zu einer umfassenden und sachgerechten Einhebung der Betreibervergütung zu führen, weil die Musikrechte nicht erfasst seien. Nur ein Teil der Urheber, Leistungsschutzberechtigten und Verlage habe die Klägerinnen beauftragt, ihre Rechte wahrzunehmen. Auch unter diesem Gesichtspunkt seien die Tarife wesentlich überhöht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 42 Abs 4 Z 3 UrhG schließe zwar eine Pauschalierung nicht aus; für eine angemessene Vergütung sei aber maßgebend, wie wahrscheinlich Art und Umfang der Nutzung jedes einzelnen Geräts seien. Die Anwendung des Gesamtvertrags dürfe zu keinem offenbar unbilligen Ergebnis führen. Durch die Festlegung eines einheitlichen Tarifs für Hochschulen würden jene Betreiber benachteiligt, die Kopiergeräte an weniger stark frequentierten Standorten (zB in Instituten mit wenig Studenten) aufstellen. Der Gesamtvertrag widerspreche damit dem Gesetz. Es sei auch fraglich, ob der Gesetzgeber den Tarif nicht an die tatsächliche Kopienzahl habe binden wollen. Deren Feststellung sei leicht möglich, weil die Geräte mit Zählvorrichtungen ausgestattet seien. Die Klägerinnen hätten jedoch nicht einmal auf statistische Berechnungen über die Anzahl der gewöhnlich angefertigten Kopien je Gerät in den verschiedenen Bereichen Rücksicht genommen. Die Gleichbehandlung von Copy-Shops und Kopierstellen im Universitätsbereich sei daher nicht nachvollziehbar. Auch die einfache Übertragung der deutschen Regelung habe für den Universitätsbereich schon deshalb nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprochen, weil der deutschen Regelung eine wesentlich größere Auslastung der Geräte zugrunde liege.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 3, UrhG schließe zwar eine Pauschalierung nicht aus; für eine angemessene Vergütung sei aber maßgebend, wie wahrscheinlich Art und Umfang der Nutzung jedes einzelnen Geräts seien. Die Anwendung des Gesamtvertrags dürfe zu keinem offenbar unbilligen Ergebnis führen. Durch die Festlegung eines einheitlichen Tarifs für Hochschulen würden jene Betreiber benachteiligt, die Kopiergeräte an weniger stark frequentierten Standorten (zB in Instituten mit wenig Studenten) aufstellen. Der Gesamtvertrag widerspreche damit dem Gesetz. Es sei auch fraglich, ob der Gesetzgeber den Tarif nicht an die tatsächliche Kopienzahl habe binden wollen. Deren Feststellung sei leicht möglich, weil die Geräte mit Zählvorrichtungen ausgestattet seien. Die Klägerinnen hätten jedoch nicht einmal auf statistische Berechnungen über die Anzahl der gewöhnlich angefertigten Kopien je Gerät in den verschiedenen Bereichen Rücksicht genommen. Die Gleichbehandlung von Copy-Shops und Kopierstellen im Universitätsbereich sei daher nicht nachvollziehbar. Auch die einfache Übertragung der deutschen Regelung habe für den Universitätsbereich schon deshalb nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprochen, weil der deutschen Regelung eine wesentlich größere Auslastung der Geräte zugrunde liege.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, wies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Aus den Materialien zur Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 gehe hervor, dass eine pauschale Betreibervergütung jedenfalls vereinbart werden könne. Selbst nach Auffassung der Klägerinnen unterlägen Gesamtverträge der Prüfung durch Gerichte im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB. Von einer Sittenwidrigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle könne nur bei einer völlig willkürlichen und sachfremden Regelung gesprochen werden. Im vorliegenden Fall liege keine gröbliche Verletzung schützenswerter Interessen vor. Es liege im Wesen jeder Pauschalierung, dass die Auswirkungen eines Pauschaltarifs nicht für jeden einzelnen Sonderfall geprüft werden können. Auszugehen sei vielmehr von Durchschnittswerten und von einer typisierten Betrachtungsweise. Dabei müsse in Kauf genommen werden, dass in Sonderfällen eine geringere oder eine höhere Belastung entstehen könne. Der Gesamtvertrag orientiere sich an den in § 42b Abs 4 Z 3 UrhG aufgestellten Kriterien. Die Vergütungssätze seien nicht willkürlich. Der Gesamtvertrag sei nicht sittenwidrig und daher eine taugliche Grundlage zur Geltendmachung der Betreibervergütung. Das Erstgericht habe keine Feststellungen getroffen, die den auf 861.308,35 S eingeschränkten Klagebetrag nachvollziehbar erscheinen ließen. Insoweit sei das Verfahren zu ergänzen.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, wies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Aus den Materialien zur Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 gehe hervor, dass eine pauschale Betreibervergütung jedenfalls vereinbart werden könne. Selbst nach Auffassung der Klägerinnen unterlägen Gesamtverträge der Prüfung durch Gerichte im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. Von einer Sittenwidrigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle könne nur bei einer völlig willkürlichen und sachfremden Regelung gesprochen werden. Im vorliegenden Fall liege keine gröbliche Verletzung schützenswerter Interessen vor. Es liege im Wesen jeder Pauschalierung, dass die Auswirkungen eines Pauschaltarifs nicht für jeden einzelnen Sonderfall geprüft werden können. Auszugehen sei vielmehr von Durchschnittswerten und von einer typisierten Betrachtungsweise. Dabei müsse in Kauf genommen werden, dass in Sonderfällen eine geringere oder eine höhere Belastung entstehen könne. Der Gesamtvertrag orientiere sich an den in Paragraph 42 b, Absatz 4, Ziffer 3, UrhG aufgestellten Kriterien. Die Vergütungssätze seien nicht willkürlich. Der Gesamtvertrag sei nicht sittenwidrig und daher eine taugliche Grundlage zur Geltendmachung der Betreibervergütung. Das Erstgericht habe keine Feststellungen getroffen, die den auf 861.308,35 S eingeschränkten Klagebetrag nachvollziehbar erscheinen ließen. Insoweit sei das Verfahren zu ergänzen.