Rechtssatz RS0114657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114657
Entscheidungsdatum
16.01.2001
Rechtssatz
Die Gerichte sind zwar nicht befugt, die Angemessenheit eines in einem (urheberrechtlichen) Gesamtvertrag vereinbarten Entgelts zu prüfen, weil der Vertrag verbindliches Recht schafft; sie haben aber eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen im Sinne des § 879 ABGB oder einen Verstoß gegen Grundrechte wahrzunehmen.Die Gerichte sind zwar nicht befugt, die Angemessenheit eines in einem (urheberrechtlichen) Gesamtvertrag vereinbarten Entgelts zu prüfen, weil der Vertrag verbindliches Recht schafft; sie haben aber eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen im Sinne des Paragraph 879, ABGB oder einen Verstoß gegen Grundrechte wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114657
Dokumentnummer
JJR_20010116_OGH0002_0040OB00291_00Y0000_001