Der Revisionsrekurs der Beklagten gegen diese Entscheidung ist zulässig: Das Rekursgericht hat ein Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen, welche Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO § 528 Rz 1); höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der Beklagten gegen diese Entscheidung ist zulässig: Das Rekursgericht hat ein Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen, welche Entscheidung unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 528, Rz 1); höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagten vertreten die Ansicht, es liege kein bestimmter und vorbehaltloser Überweisungsantrag der Klägerin vor; auch finde die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses keine gesetzliche Deckung. Das Erstgericht sei nicht berechtigt gewesen, seinen - ebenfalls ohne Rechtsgrundlage ergangenen - Zurückweisungsbeschluss selbst wieder aufzuheben. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen.
Lehre und Rsp sind überwiegend der Auffassung, daß der Beweis der Unrichtigkeit eines Verhandlungsprotokolls, insbesondere hinsichtlich des Verlaufs und Inhalts der Verhandlung, auch dann angetreten werden kann, wenn ein Widerspruch gegen das Protokoll nicht erhoben wurde (Gitschthaler in Rechberger, ZPO § 215 Rz 3 mwN); Gleiches muß auch dann gelten, wenn ein solcher Widerspruch - wie hier - zurückgewiesen worden ist. Bei jeder öffentlichen Urkunde iSd § 292 Abs 1 ZPO steht nämlich den Parteien der Beweis der Unrichtigkeit des durch die Urkunde bezeugten Vorgangs offen (Rechberger in Rechberger, ZPO § 292 Rz 2 mwN). Einen solchen Beweis der Unvollständigkeit des Verhandlungsprotokolls vom 12. 5. 1999 hat hier die Klägerin aus den vom Rekursgericht zutreffend angeführten Gründen erbracht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO). Es ist daher davon auszugehen, daß der Klagevertreter noch vor Fassung des Zurückweisungsbeschlusses die Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt für den Fall beantragt hat, daß sich das Erstgericht für unzuständig erklärt. Das - vielleicht sogar erst nachträglich insoweit ergänzte - Protokoll ON 13, wonach zunächst ein Überweisungsantrag ohne Angabe eines Gerichts gestellt wurde, ist somit widerlegt.Lehre und Rsp sind überwiegend der Auffassung, daß der Beweis der Unrichtigkeit eines Verhandlungsprotokolls, insbesondere hinsichtlich des Verlaufs und Inhalts der Verhandlung, auch dann angetreten werden kann, wenn ein Widerspruch gegen das Protokoll nicht erhoben wurde (Gitschthaler in Rechberger, ZPO Paragraph 215, Rz 3 mwN); Gleiches muß auch dann gelten, wenn ein solcher Widerspruch - wie hier - zurückgewiesen worden ist. Bei jeder öffentlichen Urkunde iSd Paragraph 292, Absatz eins, ZPO steht nämlich den Parteien der Beweis der Unrichtigkeit des durch die Urkunde bezeugten Vorgangs offen (Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 292, Rz 2 mwN). Einen solchen Beweis der Unvollständigkeit des Verhandlungsprotokolls vom 12. 5. 1999 hat hier die Klägerin aus den vom Rekursgericht zutreffend angeführten Gründen erbracht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO). Es ist daher davon auszugehen, daß der Klagevertreter noch vor Fassung des Zurückweisungsbeschlusses die Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt für den Fall beantragt hat, daß sich das Erstgericht für unzuständig erklärt. Das - vielleicht sogar erst nachträglich insoweit ergänzte - Protokoll ON 13, wonach zunächst ein Überweisungsantrag ohne Angabe eines Gerichts gestellt wurde, ist somit widerlegt.
Aus dem Verhandlungsprotokoll ist die Absicht des Erstgerichts klar zu erkennen, seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Rechtssache - dem Antrag der Klägerin entsprechend - an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Wiener Neustadt zu überweisen. Es hat sich bei seiner Entscheidung zwar zunächst offensichtlich im Ausdruck vergriffen und die Klage "wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen", diesen Fehler jedoch unmittelbar danach (offenbar auf Hinweis des Klagevertreters, der seinen schon zuvor gestellten Überweisungsantrag wiederholt hat) gleichsam "uno actu" korrigiert und die Rechtssache (wenn auch neuerlich in sprachlich mißglückter Form nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses anstelle einer Unzuständigkeitserklärung) an das "offenbar nicht unzuständige Landesgericht Wiener Neustadt überwiesen". Diesem (wie aufgezeigt mehrfach fehlerhaft formulierten) Vorgang kann nach seinem inneren Gehalt nur der Entscheidungswille unterlegt werden, dass das Erstgericht gemäß § 261 Abs 6 ZPO über eine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit dahin abgesprochen hat, daß es unzuständig ist und die Rechtssache an das vom Klagervertreter bezeichnete Gericht überwiesen wird. Eine solche Entscheidung ist aber - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - nur in ihrer Kostenentscheidung anfechtbar (§ 261 Abs 6 fünfter Satz ZPO). Dem Rekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.Aus dem Verhandlungsprotokoll ist die Absicht des Erstgerichts klar zu erkennen, seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Rechtssache - dem Antrag der Klägerin entsprechend - an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Wiener Neustadt zu überweisen. Es hat sich bei seiner Entscheidung zwar zunächst offensichtlich im Ausdruck vergriffen und die Klage "wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen", diesen Fehler jedoch unmittelbar danach (offenbar auf Hinweis des Klagevertreters, der seinen schon zuvor gestellten Überweisungsantrag wiederholt hat) gleichsam "uno actu" korrigiert und die Rechtssache (wenn auch neuerlich in sprachlich mißglückter Form nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses anstelle einer Unzuständigkeitserklärung) an das "offenbar nicht unzuständige Landesgericht Wiener Neustadt überwiesen". Diesem (wie aufgezeigt mehrfach fehlerhaft formulierten) Vorgang kann nach seinem inneren Gehalt nur der Entscheidungswille unterlegt werden, dass das Erstgericht gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO über eine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit dahin abgesprochen hat, daß es unzuständig ist und die Rechtssache an das vom Klagervertreter bezeichnete Gericht überwiesen wird. Eine solche Entscheidung ist aber - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - nur in ihrer Kostenentscheidung anfechtbar (Paragraph 261, Absatz 6, fünfter Satz ZPO). Dem Rekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Da durch einen Beschluss auf Aufhebung der Klagezurückweisung in Verbindung mit einer Überweisung der Rechtsssache nach § 261 Abs 6 ZPO die Rechtsdurchsetzung nicht auf eine andere Verfahrensebene verlagert wird, sondern die Rechtssache im streitigen Verfahren verbleibt, ist eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 521a ZPO auf einen solchen Beschluß nicht geboten (vgl 2 Ob 60/95 und RZ 1997/61 zu einem Beschluss nach § 37 ASGG). Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.Da durch einen Beschluss auf Aufhebung der Klagezurückweisung in Verbindung mit einer Überweisung der Rechtsssache nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO die Rechtsdurchsetzung nicht auf eine andere Verfahrensebene verlagert wird, sondern die Rechtssache im streitigen Verfahren verbleibt, ist eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 521 a, ZPO auf einen solchen Beschluß nicht geboten vergleiche 2 Ob 60/95 und RZ 1997/61 zu einem Beschluss nach Paragraph 37, ASGG). Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.