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Entscheidung 4 Ob 294/02t×

Entscheidung 4 Ob 294/02t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob294/02t

Entscheidungsdatum

21.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Prochaska & Schwarzinger, Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. René van den H*****, vertreten durch Dr. Klaus Dengg und andere Rechtsanwälte in Zell am Ziller, wegen Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Oktober 2002, GZ 2 R 185/02a-8, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach ein geschäftliches Verhalten, das durch Missachtung freiwillig übernommener Bindungen darauf abzielt, sich gegenüber Konkurrenten Vorteile zu verschaffen, immer unlauter sei. Sie beruft sich auf die Entscheidung 4 Ob 144/01g und meint, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt dem vorliegenden Sachverhalt gleich sei.

Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 144/01g (= ÖBl 2002, 15 - St. Barbara-Brot) war ein Lizenzvertrag, durch den der beklagten Lizenznehmerin gestattet wurde, ein nach dem Rezept der klagenden Lizenzgeberin hergestelltes Roggenschrotbrot unter Verwendung von deren Eigennamen gegen Lizenzzahlung zu vertreiben. Anlass für die Klage war, dass die Lizenznehmerin ein (von Kunden wie dem eigenen Verkaufspersonal in Form, Inhalt und Aufmachung als gleichwertig verstandenes) Roggenschrotbrot unter einer an den Namen der Lizenzgeberin angelehnten Bezeichnung auf den Markt brachte, ohne die vereinbarten Zahlungen zu leisten.

Im vorliegenden Fall ist der Beklagte Vertriebspartner der Klägerin; er bietet die von der Klägerin erbrachten Internetdienstleistungen nicht an, sondern erhält eine Provision, wenn er der Klägerin Kunden vermittelt. Das Rekursgericht hat die vom Beklagten vertraglich übernommene Verpflichtung, "... Dritten ... und auch anderen Providern gegenüber Geheimnisse des Kunden und der d***** zu bewahren und mit diesen während der Vertragslaufzeit keine anderweitigen Internet-Verwaltungs- und Gestaltungsabschlüsse zu tätigen", als mehrdeutig beurteilt. Die Klägerin hält dem entgegen, dass die Wortfolge "mit diesen" nur auf die gemeinsamen Kunden bezogen werden könne. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte mit den gemeinsamen Kunden während der Vertragslaufzeit keine anderweitigen Internet-Verwaltungs- und Gestaltungsabschlüsse zu tätigen habe und das Zuführen dieser gemeinsamen Kunden zu anderen Providern zu unterlassen habe.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte bei einem anderen Domainanbieter Wunschdomains sowie weitere Internetdienste für "seine" Kunden bestellt und Kunden mitgeteilt, dass deren Domain nicht auf den Namen der Klägerin eingetragen sei. Der Beklagte hat damit nur dann gegen die oben wiedergegebene Vertragsbestimmung verstoßen, wenn sie auch dahin zu verstehen ist, dass der Beklagte die von ihm akquirierten Kunden der Klägerin zuzuführen habe. Bezieht sich die Bestimmung nämlich, wie von der Klägerin behauptet, auf die gemeinsamen Kunden, so liegt ein Vertragsverstoß nur vor, wenn sämtliche Kunden des Beklagten "gemeinsame" Kunden sind und der Beklagte daher auch dann, wenn er, wie vom Erstgericht festgestellt, für "seine" Kunden tätig geworden ist, Wunschdomains sowie weitere Internetdienste bei einem anderen Domainanbieter für gemeinsame Kunden bestellt hat. Ob dies zutrifft, ist im Provisorialverfahren offen geblieben. Dazu kommt, dass das Begehren die Vermittlung "anderweitiger Internetverwaltungs- und Gestaltungsabschlüsse zwischen Kunden und Dritten (Providern)" erfasst und nicht auf die Vermittlung gemeinsamer Kunden zu anderen Providern beschränkt ist. Anders als in dem der Entscheidung 4 Ob 144/01g zugrundeliegenden Fall steht daher im vorliegenden Fall nicht fest, dass der Beklagte eine vertragliche Verpflichtung verletzt hat, die (auch) den Wettbewerb zwischen den Streitteilen regelt. Da ein Vertragsbruch gar nicht feststeht, spielt es auch keine Rolle, ob die Klägerin weitere Umstände behauptet hat, aus denen ein Bruch vertraglicher Verpflichtungen als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG zu werten sein könnte (zu den Tatbestandsvoraussetzungen, unter denen eine Vertragsverletzung als Verstoß gegen die guten Sitten zu werten ist, s zuletzt 4 Ob 10/02b = ecolex 2002/232 - Tennishalle mwN).

Anmerkung

E68280 4Ob294.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00294.02T.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20030121_OGH0002_0040OB00294_02T0000_000