Begründung:
Die Kägerin, eine gemeinnützige Bauvereinigung, vermietete dem Beklagten in ihrem Hause L*****, eine Wohnung im Ausmaß von mehr als 100 m2.
Im Verfahren 9 C ***** des Bezirksgerichtes L***** hatten sich die Parteien auf einen monatlichen Mietzins von S 7.580 geeinigt.
Mit der Behauptung, daß der Beklagte nicht den gesamten von ihm geschuldeten Mietzins beglichen habe, begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Rückstandes von - letztlich - S 30.468,40 sA sowie zur Räumung der Wohnung. In der Tagsatzung zur Streitverhandlung vom 27.November 1996 hatte die Klägerin ihr Klagebegehren aus prozeßökonomischen Gründen um die erhöhten Betriebskostenvorschreibungen von monatlich S 219 für Juli, August und September 1995, um insgesamt also S 657, eingeschränkt (S. 205).
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Mit den von ihm geleisteten Zahlungen seien die zu Recht bestehenden Forderungen der Klägerin abgedeckt. Die Klägerin habe ua ungerechtfertigt hohe Betriebskosten verrechnet.
Nachdem das Erstgericht in der Tagsatzung vom 27.November 1996 die vorher vom Beklagten gestellten Anträge auf Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick auf anhängige Verfahren zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung für 1991, 1992 und 1993 (ON 23 und 33, S. 79), abgewiesen hatte (S. 193), beantragte der Beklagte unter Hinweis darauf, daß er und andere Mieter am 1.November 1995 ein Schreiben an die Stadtgemeinde L***** wegen der Überprüfung der Betriebskosten 1994 gerichtet hätten und mittlerweile auch ein Verfahren zur Überprüfung der Betriebskosten für 1995 anhängig sei, die Unterbrechung des Verfahrens wegen teilweiser Streitanhängigkeit bei der Schlichtungsstelle des Stadtamtees L***** (S. 203).
Das Erstgericht wies auch diesen Unterbrechungsantrag - wie schon die zuvor gestellten Anträge - ab (Punkt 2) und gab mit Endurteil (nach einem vorausgegangenen Teilanerkenntnisurteil vom 9.Oktober 1995, ON
37) dem restlichen Zahlungsbegehren sowie dem Räumungsbegehren statt. Da in Ansehung der Betriebskostenabrechnung 1994 kein Verfahren anhängig sei und das über die Betriebskostenabrechnung 1995 anhängige Verfahren im vorliegenden Prozeß infolge der Klageeinschränkung ohne Bedeutung sei, sei der am 27.November 1996 gestellte Unterbrechungsantrag abzuweisen. Die von der Klägerin vorgeschriebenen Mietzinse, insbesondere auch die Betriebskosten, seien berechtigt. Da den Beklagten an der nicht vollständigen Begleichung des Mietzinses grobes Verschulden treffe, sei auch dem Räumungsbegehren stattzugeben.
Das Gericht zweiter Instanz beschloß die Unterbrechung des Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Schlichtungsstelle des Stadtamtes L***** (nunmehr 9 Msch ***** des Bezirksgerichtes L*****) anhängigen Verfahrens wegen Überprüfung der Betriebskostenabrechnungen 1994 und 1995; die Abweisung der übrigen Unterbrechungsanträge bestätigte es. Aus Anlaß der Berufung hob das Gericht zweiter Instanz das angefochtene Urteil als nichtig auf. Das Verfahren über einen Rechtsstreit sei von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhänge, über die ein Verfahren nach § 37 MRG bei Gericht oder bei der Gemeinde bereits anhängig sei. Die in § 41 MRG normiertee obligatorische Unterbrechung eines Zivilprozesses wegen eines außerstreitigen Verfahrens nach § 37 MRG bewirke dessen Vorrang vor der an sich zulässigen Beurteilung der Frage als Vorfrage im Rechtsweg. Die obligatorische Unterbrechung trete zwar nicht von selbst ein, könne aber auch mangels Anwendbarkeit des § 192 Abs 2 ZPO im Rechtsmittelweg erzwungen werden. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes sei im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Unterbrechungsantrag vom 27. November 1996 auch ein Verfahren zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung 1994 (§ 37 Abs 1 Z 12 MRG) anhängig gewesen. Der nicht von vornherein als untauglich anzusehende Antrag des Beklagten auf Überprüfung der Jahresabrechnung 1994 sei schon am 3. November 1995 bei der Schlichtungsstelle des Stadtamtes L***** erhoben worden (Akt *****). Die Klägerin habe als Antragsgegnerin die Verfristung des Antrages geltend gemacht. Über diesen Antrag und auch über den nachfolgenden, am 18.September 1996 gestellten Antrag des Beklagten auf Überprüfung der Betriebskostenabrechnung 1995 sei im Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterbrechungsantrag des Beklagten noch nicht entschieden worden. Da das Zahlungs- und Räumungsbegehren der Klägerin ua auch auf Betriebskostenrückstände gestützt werde, sei dafür auch die Überprüfung der strittigen Betriebskosten eine Voraussetzung. Das hierüber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterbrechungsantrag bei der Gemeinde - mittlerweile beim Bezirksgericht L***** - anhängige Verfahren bilde daher einen Unterbrechungsgrund, zumal nach dem Inhalt des Aktes nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Vorschreibungen für 1994 auch Nachforderungsbeträge enthielten. Seien aber die Betriebskosten für 1994 strittig, so sei auch unklar, welche Betriebskosten für 1995 tatsächlich geschuldet werden. Die Präjudizialität des auf Grund dieser Anträge des Beklagten anhängigen Verfahrens sei zu bejahen.Das Gericht zweiter Instanz beschloß die Unterbrechung des Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Schlichtungsstelle des Stadtamtes L***** (nunmehr 9 Msch ***** des Bezirksgerichtes L*****) anhängigen Verfahrens wegen Überprüfung der Betriebskostenabrechnungen 1994 und 1995; die Abweisung der übrigen Unterbrechungsanträge bestätigte es. Aus Anlaß der Berufung hob das Gericht zweiter Instanz das angefochtene Urteil als nichtig auf. Das Verfahren über einen Rechtsstreit sei von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhänge, über die ein Verfahren nach Paragraph 37, MRG bei Gericht oder bei der Gemeinde bereits anhängig sei. Die in Paragraph 41, MRG normiertee obligatorische Unterbrechung eines Zivilprozesses wegen eines außerstreitigen Verfahrens nach Paragraph 37, MRG bewirke dessen Vorrang vor der an sich zulässigen Beurteilung der Frage als Vorfrage im Rechtsweg. Die obligatorische Unterbrechung trete zwar nicht von selbst ein, könne aber auch mangels Anwendbarkeit des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO im Rechtsmittelweg erzwungen werden. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes sei im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Unterbrechungsantrag vom 27. November 1996 auch ein Verfahren zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung 1994 (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG) anhängig gewesen. Der nicht von vornherein als untauglich anzusehende Antrag des Beklagten auf Überprüfung der Jahresabrechnung 1994 sei schon am 3. November 1995 bei der Schlichtungsstelle des Stadtamtes L***** erhoben worden (Akt *****). Die Klägerin habe als Antragsgegnerin die Verfristung des Antrages geltend gemacht. Über diesen Antrag und auch über den nachfolgenden, am 18.September 1996 gestellten Antrag des Beklagten auf Überprüfung der Betriebskostenabrechnung 1995 sei im Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterbrechungsantrag des Beklagten noch nicht entschieden worden. Da das Zahlungs- und Räumungsbegehren der Klägerin ua auch auf Betriebskostenrückstände gestützt werde, sei dafür auch die Überprüfung der strittigen Betriebskosten eine Voraussetzung. Das hierüber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterbrechungsantrag bei der Gemeinde - mittlerweile beim Bezirksgericht L***** - anhängige Verfahren bilde daher einen Unterbrechungsgrund, zumal nach dem Inhalt des Aktes nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Vorschreibungen für 1994 auch Nachforderungsbeträge enthielten. Seien aber die Betriebskosten für 1994 strittig, so sei auch unklar, welche Betriebskosten für 1995 tatsächlich geschuldet werden. Die Präjudizialität des auf Grund dieser Anträge des Beklagten anhängigen Verfahrens sei zu bejahen.
Im Hinblick auf den obligatorischen Unterbrechungsgrund sei es unzulässig gewesen, in der Hauptsache zu entscheiden und - ohne einen Beschluß nach § 33 Abs 2 MRG zu fassen - den Beklagten zur Zahlung des strittigen Mietzinsbetrages und zur Räumung des Bestandobjektes zu verurteilen. Aus Anlaß der Berufung sei daher die Entscheidung in der Hauptsache als nichtig aufzuheben gewesen.Im Hinblick auf den obligatorischen Unterbrechungsgrund sei es unzulässig gewesen, in der Hauptsache zu entscheiden und - ohne einen Beschluß nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG zu fassen - den Beklagten zur Zahlung des strittigen Mietzinsbetrages und zur Räumung des Bestandobjektes zu verurteilen. Aus Anlaß der Berufung sei daher die Entscheidung in der Hauptsache als nichtig aufzuheben gewesen.