Begründung:
Die Republik Österreich (folgend kurz: Nebenintervenientin/NI) erstellte mit dem ADV-Firmenbuch und dem ADV-Grundbuch zwei Datenbanken. Anfang 1999 schrieb die NI die Vergabe einer Verrechnungsstelle öffentlich aus. Gegenstand der Ausschreibung war die Errichtung einer Transport-/Verrechnungsstelle, die zwischen "IT-Anwendungen", dem Auftraggeber und dem Kunden zwischengeschaltet werden sollte. Mit Schreiben vom 31. 3. 1999 erteilte die NI den Klägerinnen neben drei anderen Unternehmen den Zuschlag zur Errichtung einer Verrechnungsstelle zum Zweck der kostenpflichtigen Vermittlung von Grundbuchs- und Firmenbuchdaten. Bis zur Erteilung der Berechtigung zur Führung einer Verrechnungsstelle hatte jedermann nur im Gericht die Möglichkeit, aus Grundbuch, Kataster und Firmenbuch eine entgeltliche Auskunft zu erhalten oder bei Benutzung der bestehenden technischen Möglichkeit auch auf seinem eigenen Abfragegerät im eigenen Büro eine solche Auskunft entgeltlich einzuholen. Im Unterschied dazu haben die Verrechnungsstellen als Service-Provider im Internet auf eigene Kosten die Verbindung zwischen den "IT-Anwendungen" und den Kunden herzustellen, beim Informationstransport die Gebühren zu erkennen und diese als Verrechnungsstelle einzuheben. Für die eigene Tätigkeit kann ein angemessener Zuschlag beim Kunden verrechnet werden.
Die Erstellung des ADV-Grundbuchs und des ADV-Firmenbuchs verursachte der NI hohe Investitionskosten. Für Abfragen aus dem Grund- und Firmenbuch waren und sind an die NI Gebühren zu bezahlen.
Die Erstbeklagte ist die einzige Gesellschafterin der Zweitbeklagten. Die Erstbeklagte verfügt seit über 130 Jahren über umfangreiche Datensammlungen betreffend Firmeninformationen. Die elektronische Umsetzung der Wirtschaftsdatenbank erfolgte vor der ADV-mäßigen Umstellung des Handelsregisters auf das elektronische Firmenbuch. 1983 wurde die Zweitbeklagte zum Zweck des Aufbaus einer elektronischen Handelsregisterdatenbank gegründet. Die Ersterfassung der Daten erfolgte 1984 auf Basis einer Kartei der Erstbeklagten in einer hostbasierten Datenbank. 1985 wurden die erfassten Daten vor Ort bei Gericht überprüft, korrigiert und ergänzt. 1986 wurde die CMD-Datenbank über BTX öffentlich angeboten. Für Großkunden wurden auf Basis der Datenbank individuelle Informationsdienstleistungen erbracht. Ab 1987 gab es als zusätzliche Abfragemöglichkeiten auch die Telebox und Datex-P. Ab 1988 wurden österreichweit die Daten der GmbH-Gesellschafter und der Kommanditisten erfasst, und ab 1989 den Abfragern zur Verfügung gestellt. Die NI ermöglichte ab 1993 die auswärtige Abfrage aus dem Firmenbuch über BTX. 1994 wurden die Daten von den Beklagten in einer Datenbank zusammengeführt. 1995 ermöglichten die Beklagten den Zugriff auf die Datenbank über Internet. 1999 wurde die BTX-Anwendung eingestellt. Die heute vorliegende Wirtschaftsdatenbank enthält neben anderen auch jene Informationen, die aus dem früheren Handelsregister und nunmehrigen Firmenbuch ersehen werden können.
Von der NI wurden erst ab Mitte 1999 die Datenbanken "Firmenbuch" und "Grundbuch" über Internet angeboten.
Die von der Zweitbeklagten angebotene Wirtschaftsdatenbank ist mit der Firmenbuchdatenbank der NI nicht identisch. Neben nahezu identischen "Firmenbuchauszügen" (ausgenommen die letzten beiden Zeilen, wo die Zweitbeklagte angibt: "Alle Angaben trotz größter redaktioneller Sorgfalt ohne Gewähr, copyright 1997 bis 1999 der CMD *****gmbH, Firmenbuch Nr.92017t, HG Wien") bietet die Wirtschaftsdatenbank auch Zusatzinformationen betreffend Telefon-, Faxnummern, Bankverbindungen, Geschäftsfelder, Internetadressen, ÖNACE-Code usw an. Es gibt Namens- und Firmenlinks. Es können Beteiligungsstruktur und Tochterfirmen angezeigt werden.
Für die Aktualisierung der Daten ihrer Wirtschaftsdatenbank bezieht die Zweitbeklagte aufbereitete Basisdaten über den Gläubigerschutzverband KSV, der diese über eine tägliche Veränderungsabfrage erlangt.
Die Zweitbeklagte bietet "Firmenbuchauszüge" - abgesehen von Großabnehmern mit Mengenrabatt - nicht zu niedrigeren Preisen als die Klägerinnen an. Dass die Beklagten rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit Kunden betreffend die Überlassung von Grundbuchsdaten abgeschlossen oder solche Daten Kunden überlassen hätten, konnte nicht festgestellt werden.
Zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens beantragen die Klägerinnen, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Daten aus der Grundstücksdatenbank und der Firmenbuchdatenbank der NI zu verwerten, insbesondere solche Daten zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, um sie dritten Personen zugänglich zu machen und gleichartige, ähnliche Handlungen zu setzen. Die Grundstücks- und Firmenbuchdatenbank seien gemäß § 2 der GrundstückdatenbankVO 1999 und § 3 der Firmenbuchdatenbank VO als geschützte Datenbanken iS des UrhG festgelegt worden. Inhaber der Schutzrechte an diesen Datenbanken sei iS des § 76d UrhG der Bund. Die Befugnis zur Abfrage berechtige nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller vorbehalten seien. Spätestens mit dem Inkrafttreten der genannten Verordnungen im Juli bzw August 1999 sei es grundsätzlich untersagt, ohne Genehmigung der NI Sammlungen von Grundbuch- und/oder Firmenbuchdaten anzulegen. Die Zweitbeklagte verwerte unzulässig die aus der urheberrechtlich geschützten Firmenbuchdatenbank der NI transportierten Daten und biete sie zu niedrigeren Preisen an, als es die Klägerinnen auf Grund des mit der NI geschlossenen Vertrags in der Lage seien. Die Haftung der Erstbeklagten ergebe sich auf Grund ihrer faktischen Einwirkungsmöglichkeit durch Weisungen. Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen § 76c und § 76d UrhG iVm § 2 der GrundstücksdatenbankVO und § 3 der FirmenbuchdatenbankVO, aber auch gegen das Zugangskontrollgesetz. Durch diese wiederholten Gesetzesverstöße suchten die Beklagten gegenüber den Klägerinnen im Wettbewerb auf sittenwidrige Weise im Sinn des § 1 UWG einen ungerechtfertigten Vorsprung zu erlangen. Eine Datenweitergabe durch den Gläubigerschutzverband KSV sei ebenso rechtswidrig, wie die durch die Beklagten. Die Klägerinnen hätten enorme Investitionen erbringen müssen, ohne die eine Verwertung der Datenbank der NI nicht möglich wäre.Zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens beantragen die Klägerinnen, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Daten aus der Grundstücksdatenbank und der Firmenbuchdatenbank der NI zu verwerten, insbesondere solche Daten zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, um sie dritten Personen zugänglich zu machen und gleichartige, ähnliche Handlungen zu setzen. Die Grundstücks- und Firmenbuchdatenbank seien gemäß Paragraph 2, der GrundstückdatenbankVO 1999 und Paragraph 3, der Firmenbuchdatenbank VO als geschützte Datenbanken iS des UrhG festgelegt worden. Inhaber der Schutzrechte an diesen Datenbanken sei iS des Paragraph 76 d, UrhG der Bund. Die Befugnis zur Abfrage berechtige nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller vorbehalten seien. Spätestens mit dem Inkrafttreten der genannten Verordnungen im Juli bzw August 1999 sei es grundsätzlich untersagt, ohne Genehmigung der NI Sammlungen von Grundbuch- und/oder Firmenbuchdaten anzulegen. Die Zweitbeklagte verwerte unzulässig die aus der urheberrechtlich geschützten Firmenbuchdatenbank der NI transportierten Daten und biete sie zu niedrigeren Preisen an, als es die Klägerinnen auf Grund des mit der NI geschlossenen Vertrags in der Lage seien. Die Haftung der Erstbeklagten ergebe sich auf Grund ihrer faktischen Einwirkungsmöglichkeit durch Weisungen. Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen Paragraph 76 c und Paragraph 76 d, UrhG in Verbindung mit Paragraph 2, der GrundstücksdatenbankVO und Paragraph 3, der FirmenbuchdatenbankVO, aber auch gegen das Zugangskontrollgesetz. Durch diese wiederholten Gesetzesverstöße suchten die Beklagten gegenüber den Klägerinnen im Wettbewerb auf sittenwidrige Weise im Sinn des Paragraph eins, UWG einen ungerechtfertigten Vorsprung zu erlangen. Eine Datenweitergabe durch den Gläubigerschutzverband KSV sei ebenso rechtswidrig, wie die durch die Beklagten. Die Klägerinnen hätten enorme Investitionen erbringen müssen, ohne die eine Verwertung der Datenbank der NI nicht möglich wäre.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrags. Sie hätten keinerlei Vereinbarungen betreffend die Überlassung von Grundbuchsdaten abgeschlossen. Die Firmenbuchdatenbank der NI sei keine geschützte Datenbank iSd EU-Datenbank-Richtlinie bzw der §§ 76c und 76d UrhG. Selbst wenn sie aber schutzfähig wäre, erfolge durch die Beklagten keine verbotene Verwertungshandlung iSd § 76d UrhG. Überhaupt könne aber ein Schutzrecht nur der NI zustehen. Die Beklagten seien vor der Republik bzw deren Verrechnungsstellen (den Klägerinnen) mit einer eigenen umfassenden Datenbank am Markt präsent gewesen. Ihre Wirtschaftsdatenbank sei in ihrer heutigen Form keinesfalls mit der Firmenbuchdatenbank der NI identisch. Sie bilde in inhaltlicher und technischer Hinsicht einen Mehrwert, wofür die Beklagten auch wesentliche Investitionen aufgewendet hätten. Demgegenüber trage die NI kein Investitionsrisiko. Die Firmenbuchdatenbank sei das zwangsläufige Ergebnis der Führung eines öffentlichen Buchs und könne nicht als geschützte Datenbank iS des § 76c angesehen werden. Da die Beklagten nur Aktualisierungsdaten benötigten, begingen sie auch keine Verwertungshandlung iSd § 76d UrhG. Dass die Beklagten das Recht der Klägerinnen auf Zugangskontrolle verletzten oder umgingen, sei weder vorgebracht, noch bescheinigt worden. Zu verneinen sei auch das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien. Eine Haftung der Erstbeklagten sei nicht gegeben. Wegen der Unbestimmtheit der §§ 76c und 76d UrhG könne gegen die Beklagten auch kein Sittenwidrigkeitsvorwurf erhoben werden. Die vorzunehmende Interessenabwägung müsse zu Gunsten des privaten Mehrwertdatenbankherstellers ausschlagen, welcher nur einen unwesentlichen Teil der Datenbank der NI zur Aktualisierung einer seit vielen Jahren bestehenden eigenen Datenbank verwende.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrags. Sie hätten keinerlei Vereinbarungen betreffend die Überlassung von Grundbuchsdaten abgeschlossen. Die Firmenbuchdatenbank der NI sei keine geschützte Datenbank iSd EU-Datenbank-Richtlinie bzw der Paragraphen 76 c und 76 d UrhG. Selbst wenn sie aber schutzfähig wäre, erfolge durch die Beklagten keine verbotene Verwertungshandlung iSd Paragraph 76 d, UrhG. Überhaupt könne aber ein Schutzrecht nur der NI zustehen. Die Beklagten seien vor der Republik bzw deren Verrechnungsstellen (den Klägerinnen) mit einer eigenen umfassenden Datenbank am Markt präsent gewesen. Ihre Wirtschaftsdatenbank sei in ihrer heutigen Form keinesfalls mit der Firmenbuchdatenbank der NI identisch. Sie bilde in inhaltlicher und technischer Hinsicht einen Mehrwert, wofür die Beklagten auch wesentliche Investitionen aufgewendet hätten. Demgegenüber trage die NI kein Investitionsrisiko. Die Firmenbuchdatenbank sei das zwangsläufige Ergebnis der Führung eines öffentlichen Buchs und könne nicht als geschützte Datenbank iS des Paragraph 76 c, angesehen werden. Da die Beklagten nur Aktualisierungsdaten benötigten, begingen sie auch keine Verwertungshandlung iSd Paragraph 76 d, UrhG. Dass die Beklagten das Recht der Klägerinnen auf Zugangskontrolle verletzten oder umgingen, sei weder vorgebracht, noch bescheinigt worden. Zu verneinen sei auch das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien. Eine Haftung der Erstbeklagten sei nicht gegeben. Wegen der Unbestimmtheit der Paragraphen 76 c und 76 d UrhG könne gegen die Beklagten auch kein Sittenwidrigkeitsvorwurf erhoben werden. Die vorzunehmende Interessenabwägung müsse zu Gunsten des privaten Mehrwertdatenbankherstellers ausschlagen, welcher nur einen unwesentlichen Teil der Datenbank der NI zur Aktualisierung einer seit vielen Jahren bestehenden eigenen Datenbank verwende.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Zwar seien Firmen- und Grundbuch geschützte Datenbanken gemäß § 76c UrhG, zumal in § 76d UrhG keine (Gesetzes-)Lücke sei, die durch Analogie (zu § 7 UrhG) zu schließen wäre. Während die Erstbeklagte als bloße Gesellschafterin der Zweitbeklagten nicht hafte, stehe letztere mit den Klägerinnen hinsichtlich des Anbietens von Firmenbuchauszügen und Auskünften über Firmendaten in einem Wettbewerbsverhältnis. Sie habe jedoch bereits vor der NI und vor dem Inkrafttreten der §§ 76c und 76d UrhG über eine Datenbank verfügt. Dass sie Firmendaten über den Gläubigerschutzverband KSV beziehe und zur Aktualisierung ihrer Wirtschaftsdatenbank verwende, bedeute keine unzulässige Verwendung oder Nutzung eines unwesentlichen Teils des Firmenbuchs, die der Verwertung der Firmenbuchdatenbank durch die NI entgegenstünde oder die berechtigten Interessen der NI als Herstellerin der Firmenbuchdatenbank unzumutbar beeinträchtigte. Eine Interessenabwägung ergebe hier, dass der Zweitbeklagten als Herstellerin einer eigenen Datenbank zugestanden werden müsse, die neuen Daten des öffentlichen Firmenbuchs, die nur von der NI (über die Verrechnungsstellen) bezogen werden könnten, für ihre Wirtschaftsdatenbank zu verwenden. Da die Zweitbeklagte "Firmenbuchauszüge" (abgesehen von Großabnehmern mit Mengenrabatt) nicht zu niedrigeren Preisen als die Klägerinnen anbiete, sei den Beklagten kein Verstoß gegen § 1 UWG vorzuwerfen.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Zwar seien Firmen- und Grundbuch geschützte Datenbanken gemäß Paragraph 76 c, UrhG, zumal in Paragraph 76 d, UrhG keine (Gesetzes-)Lücke sei, die durch Analogie (zu Paragraph 7, UrhG) zu schließen wäre. Während die Erstbeklagte als bloße Gesellschafterin der Zweitbeklagten nicht hafte, stehe letztere mit den Klägerinnen hinsichtlich des Anbietens von Firmenbuchauszügen und Auskünften über Firmendaten in einem Wettbewerbsverhältnis. Sie habe jedoch bereits vor der NI und vor dem Inkrafttreten der Paragraphen 76 c und 76 d UrhG über eine Datenbank verfügt. Dass sie Firmendaten über den Gläubigerschutzverband KSV beziehe und zur Aktualisierung ihrer Wirtschaftsdatenbank verwende, bedeute keine unzulässige Verwendung oder Nutzung eines unwesentlichen Teils des Firmenbuchs, die der Verwertung der Firmenbuchdatenbank durch die NI entgegenstünde oder die berechtigten Interessen der NI als Herstellerin der Firmenbuchdatenbank unzumutbar beeinträchtigte. Eine Interessenabwägung ergebe hier, dass der Zweitbeklagten als Herstellerin einer eigenen Datenbank zugestanden werden müsse, die neuen Daten des öffentlichen Firmenbuchs, die nur von der NI (über die Verrechnungsstellen) bezogen werden könnten, für ihre Wirtschaftsdatenbank zu verwenden. Da die Zweitbeklagte "Firmenbuchauszüge" (abgesehen von Großabnehmern mit Mengenrabatt) nicht zu niedrigeren Preisen als die Klägerinnen anbiete, sei den Beklagten kein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vorzuwerfen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob amtliche Datenbanken gegen eine Verwertung ihrer Daten durch private Datenbanken geschützt seien. Da die Datenbanken der NI und der Beklagten nicht identisch seien und die Datenbank der Zweitbeklagten über den Inhalt der Firmenbuchauszüge der NI hinaus weitere wesentliche Unternehmensdaten enthalte, könne die Aktualisierung der Wirtschaftsdatenbank der Zweitbeklagten durch Bezug von aufbereiteten Basisdaten vom Kreditschutzverband-KSV, der seine Daten entgeltlich von einer von der NI autorisierten Verrechnungsstelle erhalte, nicht als Eingriff in das der NI gemäß § 76d Abs 1 UrhG zustehende Schutzrecht an ihrer Datenbank angesehen werden. Die beanstandeten Handlungen der Beklagten stünden weder der normalen Verwertung der Datenbank der NI entgegen, noch würden hiedurch berechtigte Interessen der NI als Herstellerin der Datenbank unzumutbar beeinträchtigt. Diese Auffassung stehe auch mit der - wenngleich zu einem anderen Sachverhalt ergangenen - Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 273/00a (= RdW 2001, 338 = wbl 2001, 290 = MR 2001, 168 (M. Walter] = GRUR Int 2001, 775 = ÖBl 2001, 279 - C-COMPASS [Mayer]) in Einklang, wo deutlich zum Ausdruck gebracht werde, dass die dort Beklagte mit der Verwendung ihrer Datenbank bereits dann nicht mehr in die Rechte des Klägers eingreife, wenn die von ihr vorgenommenen Änderungen eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert hätten. Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, durch die Umsetzung der Datenbank-RL solchen Datenbanken, die zwar nicht den urheberrechtlichen Werkerfordernissen gerecht würden, für deren Einrichtung jedoch erhebliche Investitionen erforderlich gewesen seien, einen Investitionsschutz zu gewähren; eine Bevorzugung von Datenbankwerken amtlichen Ursprungs sei damit nicht verbunden. Ein Verstoß der Beklagten gegen § 76d UrhG liege daher nicht vor.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob amtliche Datenbanken gegen eine Verwertung ihrer Daten durch private Datenbanken geschützt seien. Da die Datenbanken der NI und der Beklagten nicht identisch seien und die Datenbank der Zweitbeklagten über den Inhalt der Firmenbuchauszüge der NI hinaus weitere wesentliche Unternehmensdaten enthalte, könne die Aktualisierung der Wirtschaftsdatenbank der Zweitbeklagten durch Bezug von aufbereiteten Basisdaten vom Kreditschutzverband-KSV, der seine Daten entgeltlich von einer von der NI autorisierten Verrechnungsstelle erhalte, nicht als Eingriff in das der NI gemäß Paragraph 76 d, Absatz eins, UrhG zustehende Schutzrecht an ihrer Datenbank angesehen werden. Die beanstandeten Handlungen der Beklagten stünden weder der normalen Verwertung der Datenbank der NI entgegen, noch würden hiedurch berechtigte Interessen der NI als Herstellerin der Datenbank unzumutbar beeinträchtigt. Diese Auffassung stehe auch mit der - wenngleich zu einem anderen Sachverhalt ergangenen - Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 273/00a (= RdW 2001, 338 = wbl 2001, 290 = MR 2001, 168 (M. Walter] = GRUR Int 2001, 775 = ÖBl 2001, 279 - C-COMPASS [Mayer]) in Einklang, wo deutlich zum Ausdruck gebracht werde, dass die dort Beklagte mit der Verwendung ihrer Datenbank bereits dann nicht mehr in die Rechte des Klägers eingreife, wenn die von ihr vorgenommenen Änderungen eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert hätten. Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, durch die Umsetzung der Datenbank-RL solchen Datenbanken, die zwar nicht den urheberrechtlichen Werkerfordernissen gerecht würden, für deren Einrichtung jedoch erhebliche Investitionen erforderlich gewesen seien, einen Investitionsschutz zu gewähren; eine Bevorzugung von Datenbankwerken amtlichen Ursprungs sei damit nicht verbunden. Ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 76 d, UrhG liege daher nicht vor.