Entscheidung 4 Ob 30/03w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt E*****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und andere Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Dr. Harald S*****, vertreten durch Dr. Rainer Maria Schilhan, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrages (Streitwert 451.790,66 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. November 2002, GZ 14 R 112/02x-36, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht hat die zwischen dem Kläger als Bestandnehmer und dem Rechtsvorgänger des Beklagten als Bestandgeber abgeschlossenen Vereinbarungen (Bestandvertrag vom 14. 5. 1975, Optionseinräumung vom 14. 5. 1975) nach ihrem Wortsinn und Geschäftszweck dahin ausgelegt, mit der Option habe dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden sollen, sich die von ihm auf der Liegenschaft getätigten Investitionen bei Beendigung des Bestandverhältnisses durch Ankauf der Liegenschaft zu erhalten, weil andernfalls die vom Bestandnehmer errichteten Gebäude entschädigungslos in das Eigentum des Bestandgebers übergehen sollten. Weil der Bestandgeber die Absicht gehabt habe, möglichst lange für seine Liegenschaft Bestandzins zu erzielen, hätte die Option erst gleichzeitig mit einer Beendigung des Bestandverhältnisses in Anspruch genommen werden können, weil erst dann für den Bestandnehmer ein wirtschaftliches Interesse an der Wahrung seiner Investitionen entstehen habe können. Aus dem Umstand, dass die Optionseinräumung für den Fall der Ausübung der Option die Übergabe einer lastenfreien Liegenschaft an den Käufer vorsehe, sei zu schließen, dass Gegenstand des abzuschließenden Kaufvertrags nur eine bestandfreie Liegenschaft sein könne.
Rechtliche Beurteilung
Wenn das Berufungsgericht bei dieser Vertragsauslegung für die Beurteilung der Berechtigung der Einrede der laesio enormis auf den Wert der Liegenschaft ohne Bestandverhältnis abgestellt hat, liegt dem keine unrichtige Rechtsansicht zugrunde. Fragen der Vertragsauslegung bilden im übrigen nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, wenn eine krasse Verkennung von Auslegungsgrundsätzen vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss; im Allgemeinen kommt ihnen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (stRsp ua MR 1996, 68 [Walter] - Urlaubsfotos; 4 Ob 303/00p; Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 5 mwN). Von einer krassen Verkennung von Auslegungsgrundsätzen kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dem gewonnenen Auslegungsergebnis steht auch die vom Rechtsmittelwerber angesprochene Bestimmung in Punkt 4. der Optionseinräumung nicht entgegen, wird doch darin nichts anderes bestimmt als ein spätester Zeitpunkt, bis zu dem die Option - bei sonstigem Erlöschen - ausgeübt werden muss; auf den erforderlichen Zusammenhang zwischen Optionsausübung (frühestens drei Monate vor Ablauf der Bestanddauer) und Beendigung des Bestandverhältnisses wird auch in diesem Punkt durch wiederholte Erwähnung der dreimonatigen Frist hingewiesen.Wenn das Berufungsgericht bei dieser Vertragsauslegung für die Beurteilung der Berechtigung der Einrede der laesio enormis auf den Wert der Liegenschaft ohne Bestandverhältnis abgestellt hat, liegt dem keine unrichtige Rechtsansicht zugrunde. Fragen der Vertragsauslegung bilden im übrigen nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn eine krasse Verkennung von Auslegungsgrundsätzen vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss; im Allgemeinen kommt ihnen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (stRsp ua MR 1996, 68 [Walter] - Urlaubsfotos; 4 Ob 303/00p; Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 5 mwN). Von einer krassen Verkennung von Auslegungsgrundsätzen kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dem gewonnenen Auslegungsergebnis steht auch die vom Rechtsmittelwerber angesprochene Bestimmung in Punkt 4. der Optionseinräumung nicht entgegen, wird doch darin nichts anderes bestimmt als ein spätester Zeitpunkt, bis zu dem die Option - bei sonstigem Erlöschen - ausgeübt werden muss; auf den erforderlichen Zusammenhang zwischen Optionsausübung (frühestens drei Monate vor Ablauf der Bestanddauer) und Beendigung des Bestandverhältnisses wird auch in diesem Punkt durch wiederholte Erwähnung der dreimonatigen Frist hingewiesen.
Anmerkung
E68823
4Ob30.03w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00030.03W.0218.000
Dokumentnummer
JJT_20030218_OGH0002_0040OB00030_03W0000_000