Fragen der Vertragsauslegung bilden nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, wenn eine krasse Verkennung von Auslegungsgrundsätzen vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss; im Allgemeinen kommt ihnen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (stRsp ua MR 1996, 68 [Walter] - Urlaubsfotos; zuletzt 7 Ob 183/00p; 4 Ob 241/00w; Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 502 Rz 5 mwN).Fragen der Vertragsauslegung bilden nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn eine krasse Verkennung von Auslegungsgrundsätzen vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss; im Allgemeinen kommt ihnen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (stRsp ua MR 1996, 68 [Walter] - Urlaubsfotos; zuletzt 7 Ob 183/00p; 4 Ob 241/00w; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 502, Rz 5 mwN).
Von einer krassen Verkennung von Auslegungsgrundsätzen kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Klägerin kann dies auch nur behaupten, weil sie die Feststellung übergeht, dass die Parteien des Gesellschaftsvertrags den vorliegenden Fall - ein ausscheidender Kommanditist ist auch als Mitglied einer zweiten Landesgesellschaft berechtigt, die Verbandsmarke zu nutzen - nicht bedacht haben. Tritt aber ein Fall ein, den die Parteien nicht bedacht haben, so ist der Vertrag gemäß § 914 ABGB ergänzend auszulegen (NZ 1997, 93; wbl 1998/205 ua).Von einer krassen Verkennung von Auslegungsgrundsätzen kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Klägerin kann dies auch nur behaupten, weil sie die Feststellung übergeht, dass die Parteien des Gesellschaftsvertrags den vorliegenden Fall - ein ausscheidender Kommanditist ist auch als Mitglied einer zweiten Landesgesellschaft berechtigt, die Verbandsmarke zu nutzen - nicht bedacht haben. Tritt aber ein Fall ein, den die Parteien nicht bedacht haben, so ist der Vertrag gemäß Paragraph 914, ABGB ergänzend auszulegen (NZ 1997, 93; wbl 1998/205 ua).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die Anwendung der Auslegungsgrundsätze auf den konkreten Fall bildet keine erhebliche Rechtsfrage. Das Berufungsgericht hat im übrigen zu Recht die Parteienabsicht berücksichtigt, weil Pflichten zu beurteilen sind, welche die Beklagte als Gesellschafterin der Klägerin übernommen hat. Diese Pflichten haben ihre Grundlage im Gesellschaftsvertrag, auch wenn die Beklagte der Gesellschaft nicht mehr angehört.
Mit dem Hinweis auf die fehlende Gegenleistung für einen allfälligen Verzicht auf das Recht, die Marke als Gesellschafterin einer anderen Landesgesellschaft zu nutzen, hat das Berufungsgericht unterstrichen, dass die Beklagte die einzige Gesellschafterin der Klägerin war, die einer weiteren Landesgesellschaft angehörte. Das Argument kann daher nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, dass die Beklagte in die Gesellschaft aufgenommen wurde und damit alle Vorteile einer Gesellschafterin hatte. Sie hat damit nicht mehr an Leistungen erhalten als andere Gesellschafter, hätte aber - wenn die Vertragsauslegung der Klägerin zuträfe - durch den Verzicht auf die weitere Nutzung der Verbandsmarke eine Leistung erbracht, welche die anderen Gesellschafter nicht erbracht haben (erbringen konnten) und der daher keine Gegenleistung gegenübergestanden wäre.