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Entscheidung 4 Ob 30/98k×

Entscheidung 4 Ob 30/98k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob30/98k

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wolfgang Schüssel, Vizekanzler, ***** vertreten durch Mag.Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Sozialdemokratische Partei Österreichs, ***** und 2.) Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter/innen im ÖGB, W*****, beide vertreten durch Dr.Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18.September 1997, GZ 2 R 84/97f-33, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen des Klägers im Hauptverfahren war nicht geeignet, zu einer rechtlich erheblichen Sachverhaltsänderung gegenüber dem Provisorialverfahren, in welchem der Oberste Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 28.1.1997, 4 Ob 2382/96i entschieden hat, herbeizuführen. Auch wenn man aus dem beanstandeten Bild den Eindruck gewinnt, der Kläger habe schon Maßnahmen getroffen, die als Sozialabbau zu werten seien und ihn als "Bildungsklau" erscheinen ließen, läge darin keine Tatsachenbehauptung, sondern ein - nicht objektiv überprüfbares - Werturteil; das gleiche gilt für das zum Ausdruck gebrachte Naheverhältnis zu einer anderen Partei und deren Obmann. Insoweit ist auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im Provisorialverfahren zu verweisen.

Anmerkung

E49095 04A00308

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00030.98K.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19980224_OGH0002_0040OB00030_98K0000_000