Die klagende Partei behauptet, sie habe am 28. September 1964 mit der A-Film-Verleih Gesellschaft m. b. H. Duisburg (in der Folge A-Film) einen Rahmenvertrag abgeschlossen, mit dem sie die Auswertung der A-Verleihfilme für das Lizenzgebiet Österreich unter besonders günstigen Verleihbedingungen bezüglich der Einspielergebnisse und der Nebenkosten übernommen habe. Im Dezember 1966 habe die A-Film ihre Verpflichtung zur Lieferung von Filmen, insbesondere des Filmes "Die Blonde von Peking" bestätigt, aber mit Rücksicht auf ihre finanziellen Schwierigkeiten die nochmalige Zahlung von 150.000 S verlangt. Dieser Betrag habe als Anzahlung auf die Abrechnung der Produzentenanteile des Films "Die Blonde von Peking" verrechnet werden sollen. Da die A-Film in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, habe sie ihre Rechte bezüglich des Filmes "Die Blonde von Peking" an die Filmbörse in München weiterübertragen, obwohl die klagende Partei diese Rechte bereits am 1. Dezember 1966 von ihr erworben habe. Die Filmbörse habe die Filmverleihrechte an die U-Filmgesellschaft m. b. H. (kurz U-Film) verkauft, die später durch eine Fusion in der beklagten Partei aufgegangen sei. Die klagende Partei habe auf Grund der mit der A-Film getroffenen Vereinbarung den erwähnten Film in ihr Verleihprogramm für 1967 aufgenommen. Etwa gleichzeitig sei auch das Programm der U-Film mit demselben Film ausgegeben worden. Alle Bemühungen der klagenden Partei, die Filmbörse und die U-Film zum Verzicht zu bewegen, seien gescheitert. Die klagende Partei habe daher ein Urteil erwirkt, in dem das Erstgericht feststelle, daß ihr die Auswertungsrechte für die Republik Österreich bezüglich des Filmes "Die Blonde von Peking" auf Grund des Vertrages vom 1. Dezember 1966 auf die Dauer von 5 Jahren zustunden; die U-Film sei schuldig erkannt worden, die Ankündigung des Verleihes, die Vermittlung und die Aufführung des Filmes zu unterlassen.
Die U-Film habe gewußt, daß die klagende Partei die Filme des A-Filmverleihes auswerte. Außerdem habe die klagende Partei den Verleihchef der U-Film ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß ihr die Verleihrechte zustunden. Obwohl die Klage zu 24 Cg 144/67 schon am 8. Juni 1967 eingebracht worden sei, habe die U-Film im November 1967 mit der Auswertung des Filmes begonnen. Dadurch, daß die klagende Parte verhindert worden sei, den Film auszuwerten, sei ihr auch kein Produzentenanteil der A-Film zugeflossen, von dem sie 152.620 S hätte einbehalten können. Außerdem wäre sie auf Grund des mit der A-Film und deren Treuhänder geschlossenen Vergleiches berechtigt gewesen, die für die A-Film eingespielten Produzentenanteile des Filmes gegen ihre sonstigen Forderungen aufzurechnen. Der Gewinnentgang der klagenden Partei ergebe sich ferner auch daraus, daß die Doppelankündigung der Filme das Vertrauen auf verläßliche Lieferung von Filmen erschüttert habe.
Die klagenden Partei begehrte zuletzt die Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung von 497.345 S samt Anhang (10% Zinsen).
Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen. Sie habe die Auswertungsrechte an dem Film am 24. August 1967 von der Filmbörse Treuhandgesellschaft m. b. H. in München gutgläubig erworben. Es treffe sie keinVerschulden, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, daß ihr Vormann die Auswertungsrechte nicht besessen habe. Die Einspielergebnisse hätten bis 31. Dezember 1970 nur 297.794.26 S betragen, weil der Film unter dem Durchschnitt gewesen sei. Nach diesem Zeitpunkt sei der Film nicht mehr aufgeführt worden.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von 300.879 S samt 10% Zinsen seit 16. April 1971 und wies das Mehrbegehren von 196.466 S ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob den stattgebenden Teil des Urteils des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Die klagende Partei stehe auf dem Standpunkt, daß die beklagte Partei zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens verpflichtet sei, weil die U-Film, die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei, sich geweigert habe, ihr die Auswertung des Filmes "Die Blonde von Peking" zu überlassen, und diese selbst rechtswidrig vorgenommen habe. Ohne es allerdings ausdrücklich zu sagen, stütze die klagende Partei ihren Schadenersatzanspruch auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. 111/1936, in der derzeit geltenden Fassung. Die Bestimmungen des § 338 ABGB zur Beurteilung dieser Rechtssache heranzuziehen, sei schon deshalb verfehlt, weil Gegenstand des Urheberrechts das urheberrechtlich geschützte Geisteswerk, also eine unkörperliche Sache sei, § 338 ABGB sich aber als sachenrechtliche Vorschrift nur auf körperliche Sachen beziehe. Daß das Urheberrechtsgesetz dem Urheber absolute Rechte verschiedener Art gewähre, vermöge daran nichts zu ändern.Die klagende Partei stehe auf dem Standpunkt, daß die beklagte Partei zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens verpflichtet sei, weil die U-Film, die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei, sich geweigert habe, ihr die Auswertung des Filmes "Die Blonde von Peking" zu überlassen, und diese selbst rechtswidrig vorgenommen habe. Ohne es allerdings ausdrücklich zu sagen, stütze die klagende Partei ihren Schadenersatzanspruch auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt 111 aus 1936,, in der derzeit geltenden Fassung. Die Bestimmungen des Paragraph 338, ABGB zur Beurteilung dieser Rechtssache heranzuziehen, sei schon deshalb verfehlt, weil Gegenstand des Urheberrechts das urheberrechtlich geschützte Geisteswerk, also eine unkörperliche Sache sei, Paragraph 338, ABGB sich aber als sachenrechtliche Vorschrift nur auf körperliche Sachen beziehe. Daß das Urheberrechtsgesetz dem Urheber absolute Rechte verschiedener Art gewähre, vermöge daran nichts zu ändern.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.