Rechtssatz RS0043867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043867
Entscheidungsdatum
30.01.1973
Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht einerseits erklärt, der Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung sei nicht gegeben, andererseits aber zur Beweisrüge selbst nicht ausdrücklich Stellung genommen, so kann dies im Rahmen des gemäß § 519 Z 3 ZPO zulässigen Rekurses nicht bekämpft werden.Hat das Berufungsgericht einerseits erklärt, der Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung sei nicht gegeben, andererseits aber zur Beweisrüge selbst nicht ausdrücklich Stellung genommen, so kann dies im Rahmen des gemäß Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO zulässigen Rekurses nicht bekämpft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043867
Dokumentnummer
JJR_19730130_OGH0002_0040OB00301_7300000_003