Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten vom 24. 6. 1960 nicht als Vergleich iS des § 1380 ABGB, sondern als - zum Unterschied vom Vergleich durch das Fehlen gegenseitigen Nachgebens gekennzeichnetes (SZ 39/73; Ehrenzweig[2] I/1, 361) - Anerkenntnis qualifiziert, kann doch weder im Verzicht auf die Einbringung der Unterlassungsklage noch im Zugeständnis einer Aufbrauchsfrist (womit nur der Wirksamkeitsbeginn der Unterlassungsverpflichtung hinausgeschoben wurde) eine Gegenleistung der Klägerinnen erblickt werden, wie sie für die Annahme eines Vergleichs unerläßlich wäre. Entgegen dem auch noch in der Revision aufrecht erhaltenen Rechtsstandpunkt der Beklagten war aber ihre Erklärung vom 24. 6. 1960 kein bloßes Rechtsgeständnis, sondern ein echtes, "konstitutives" Anerkenntnis: Als reine Wissenserklärung ist das Rechtsgeständnis (auch "unechtes" oder "deklaratives" Anerkenntnis genannt) kein Leistungsversprechen, sondern ein widerlegbares Beweismittel; die bloße Feststellung einer bestimmten Rechtslage (EvBl 1960/365; Ehrenzweig[2] I/1, 359 f). Dagegen ist das konstitutive Anerkenntnis eine Willenserklärung, die - nicht widerlegbare, aber unter Umständen anfechtbare - vertragsmäßige Entscheidung eines Streites. Es gehört zu den Feststellungsverträgen und schafft unabhängig vom Bestehen des in der Vergangenheit liegenden Rechtsgrundes eine neue, selbständige Verpflichtung. Die feststellende, streitausschließende Wirkung des konstitutiven Anerkenntnisses beruht darauf, daß es das anerkannte Rechtsverhältnis für den Fall, daß es nicht schon bestanden haben sollte, ins Leben ruft; es hat also hilfsweise rechtsgestaltende (konstitutive) Wirkung und kann insbesondere auch Schuldverhältnisse begrunden (SZ 35/103; SZ 36/24; SZ 41/122; Ehrenzweig[2] I/1, 360 f). Voraussetzung ist nur, daß das anerkannte Recht ernstlich behauptet worden ist, mag diese Behauptung auch objektiv nicht begrundet gewesen sein; wenn der Anerkennende die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, daß er das Recht zugibt, dann sind die Voraussetzungen eines konstitutiven Anerkenntnisses erfüllt (SZ 36/24; SZ 41/122; JBl 1958, 44 ua). Als Verpflichtungsgrund gilt dabei der Grund der behaupteten Schuld (SZ 24/162; Ehrenzweig[2] I/1, 361).Mit Recht hat das Berufungsgericht die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten vom 24. 6. 1960 nicht als Vergleich iS des Paragraph 1380, ABGB, sondern als - zum Unterschied vom Vergleich durch das Fehlen gegenseitigen Nachgebens gekennzeichnetes (SZ 39/73; Ehrenzweig[2] I/1, 361) - Anerkenntnis qualifiziert, kann doch weder im Verzicht auf die Einbringung der Unterlassungsklage noch im Zugeständnis einer Aufbrauchsfrist (womit nur der Wirksamkeitsbeginn der Unterlassungsverpflichtung hinausgeschoben wurde) eine Gegenleistung der Klägerinnen erblickt werden, wie sie für die Annahme eines Vergleichs unerläßlich wäre. Entgegen dem auch noch in der Revision aufrecht erhaltenen Rechtsstandpunkt der Beklagten war aber ihre Erklärung vom 24. 6. 1960 kein bloßes Rechtsgeständnis, sondern ein echtes, "konstitutives" Anerkenntnis: Als reine Wissenserklärung ist das Rechtsgeständnis (auch "unechtes" oder "deklaratives" Anerkenntnis genannt) kein Leistungsversprechen, sondern ein widerlegbares Beweismittel; die bloße Feststellung einer bestimmten Rechtslage (EvBl 1960/365; Ehrenzweig[2] I/1, 359 f). Dagegen ist das konstitutive Anerkenntnis eine Willenserklärung, die - nicht widerlegbare, aber unter Umständen anfechtbare - vertragsmäßige Entscheidung eines Streites. Es gehört zu den Feststellungsverträgen und schafft unabhängig vom Bestehen des in der Vergangenheit liegenden Rechtsgrundes eine neue, selbständige Verpflichtung. Die feststellende, streitausschließende Wirkung des konstitutiven Anerkenntnisses beruht darauf, daß es das anerkannte Rechtsverhältnis für den Fall, daß es nicht schon bestanden haben sollte, ins Leben ruft; es hat also hilfsweise rechtsgestaltende (konstitutive) Wirkung und kann insbesondere auch Schuldverhältnisse begrunden (SZ 35/103; SZ 36/24; SZ 41/122; Ehrenzweig[2] I/1, 360 f). Voraussetzung ist nur, daß das anerkannte Recht ernstlich behauptet worden ist, mag diese Behauptung auch objektiv nicht begrundet gewesen sein; wenn der Anerkennende die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, daß er das Recht zugibt, dann sind die Voraussetzungen eines konstitutiven Anerkenntnisses erfüllt (SZ 36/24; SZ 41/122; JBl 1958, 44 ua). Als Verpflichtungsgrund gilt dabei der Grund der behaupteten Schuld (SZ 24/162; Ehrenzweig[2] I/1, 361).
Genau das ist aber hier geschehen: Die Klägerinnen hatten unter Berufung auf ein angebliches gesetzliches Ausschließungsrecht von der Beklagten die Unterlassung der weiteren Benützung des Herzzeichens verlangt; die Beklagte hat sich diesem Begehren nach anfänglichem Widerstreben schließlich doch gefügt und die Verpflichtung übernommen, das Herzzeichen künftig nicht mehr zu verwenden. Der von Dipl-Ing K als dem Vertreter der Beklagten damit verfolgte Zweck, nämlich die seiner Meinung nach unsichere, von ihm mit nur 50% Erfolgschancen eingeschätzte Rechtslage zu bereinigen und das Risiko eines Prozesses zu vermeiden, zeigt deutlich, daß sich die Beklagte mit ihrer Erklärung selbständig und unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage verpflichten und auf diese Weise ein echtes Anerkenntnis abgeben wollte (SZ 25/279; Ehrenzweig[2] I/1, 363). Für die Annahme eines bloß deklarativen Rechtsgeständnisses ist unter diesen Umständen kein Raum.
Wenn die Beklagte weiter behauptet, ein konstitutives Anerkenntnis könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Rechtsgrund für das durch das Anerkenntnis begrundete Schuldverhältnis jedenfalls ein nach der Rechtsordnung möglicher sein müsse, hier aber infolge des Fehlens jeglicher wettbewerbsrechtlicher oder markenrechtlicher Ansprüche der Klägerinnen ein solcher Verpflichtungsgrund gefehlt habe, dann gehen diese Ausführungen am Kern der Sache vorbei: Sie übersehen nämlich, daß die Klägerinnen ihren Unterlassungsanspruch sehr wohl auf einen tauglichen Rechtsgrund, nämlich auf den Schutz ihrer registrierten Marke gegen Mißbrauch durch verwechselbar ähnliche Zeichen anderer Unternehmer (§ 9 UWG), gestützt hatten und die Beklagte diesen auf die Verletzung eines Zeichenrechts gegrundeten Unterlassungsanspruch anerkannte. Der geltend gemachte Rechtsgrund war also, wie die Klägerinnen in der Revisionsbeantwortung mit Recht hervorheben, an sich (abstrakt) durchaus geeignet, das behauptete Rechtsverhältnis zu tragen. Ob er aber auch tatsächlich (konkret) gegeben war, der behauptete Anspruch also wirklich zu Recht bestand, ist gerade bei einem konstitutiven Anerkenntnis nicht zu prüfen; der Beweis der Nichtschuld ist hier ausgeschlossen (SZ 25/279; JBl 1958, 44 ua).Wenn die Beklagte weiter behauptet, ein konstitutives Anerkenntnis könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Rechtsgrund für das durch das Anerkenntnis begrundete Schuldverhältnis jedenfalls ein nach der Rechtsordnung möglicher sein müsse, hier aber infolge des Fehlens jeglicher wettbewerbsrechtlicher oder markenrechtlicher Ansprüche der Klägerinnen ein solcher Verpflichtungsgrund gefehlt habe, dann gehen diese Ausführungen am Kern der Sache vorbei: Sie übersehen nämlich, daß die Klägerinnen ihren Unterlassungsanspruch sehr wohl auf einen tauglichen Rechtsgrund, nämlich auf den Schutz ihrer registrierten Marke gegen Mißbrauch durch verwechselbar ähnliche Zeichen anderer Unternehmer (Paragraph 9, UWG), gestützt hatten und die Beklagte diesen auf die Verletzung eines Zeichenrechts gegrundeten Unterlassungsanspruch anerkannte. Der geltend gemachte Rechtsgrund war also, wie die Klägerinnen in der Revisionsbeantwortung mit Recht hervorheben, an sich (abstrakt) durchaus geeignet, das behauptete Rechtsverhältnis zu tragen. Ob er aber auch tatsächlich (konkret) gegeben war, der behauptete Anspruch also wirklich zu Recht bestand, ist gerade bei einem konstitutiven Anerkenntnis nicht zu prüfen; der Beweis der Nichtschuld ist hier ausgeschlossen (SZ 25/279; JBl 1958, 44 ua).
Das gleiche gilt für den von der Beklagten behaupteten Motivirrtum:
Das Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, der wegen Irrtums über das Bestehen der anerkannten Forderung nicht angefochten werden kann. Es unterscheidet sich vom Vergleich, wie bereits ausgeführt, nur dadurch, daß bei diesem jeder Teil etwas nachgibt, dem Anerkenntnis aber keine Gegenleistung des Gläubigers gegenübersteht. Gemeinsam mit dem Anerkenntnis und dem Vergleich aber die Bereinigungswirkung. Um sie zu ermöglichen, bestimmt § 1385 ABGB, daß ein Irrtum den Vergleich nur insoweit ungültig machen kann, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft. Daraus und im Zusammenhang mit § 1387 ABGB folgt, daß ein Irrtum darüber, wie weit die verglichene oder anerkannte Forderung zu Recht besteht, belanglos ist (EvBl 1961/248). Anders ist es nur im Fall des Betruges, also einer "listigen" Irreführung iS des § 870 ABGB. Wenn der Gläubiger etwa einen Anspruch erhebt, von dem er weiß, daß er nicht zu Recht besteht, und auf diese Weise den anderen Teil, welcher am Bestehen des Anspruches nicht zweifelt, zum Abschluß des Vergleichs oder zur Abgabe des Anerkenntnisses verleitet, dann kann das Geschäft, auch wenn sich der Irrtum auf den Beweggrund bezieht, nach § 870 ABGB angefochten werden (EvBl 1961/248 ua). Wie aber schon das Berufungsgericht durchaus zutreffend erklärt hat, kann eine solche listige Irreführung der Beklagten durch die Klägerinnen im Jahr 1960 nach dem festgestellten Sachverhalt nicht angenommen werden. Dr Sch hatte damals als Vertreter der Klägerinnen auf Grund eines beiden Teilen bekannten, gänzlich unbestrittenen Sachverhaltes von der Beklagten die Unterlassung der weiteren Verwendung des roten Herzzeichens verlangt und sich dabei auf Wunsch seiner Mandatarin vor allem auf den Schutz der "berühmten Marke" berufen. Auch wenn ihm dabei bekannt war, daß die österreichische Rechtsprechung bis dahin einen solchen erweiterten Schutz "berühmter" Zeichen abgelehnt hatte und er infolgedessen mit seiner Aufforderung an die Beklagte neue, von der bisherigen Judikatur abweichende Wege beschritt, folgt daraus noch keinesfalls, daß er es mit seiner Unterlassungsaufforderung geradezu darauf angelegt hatte, die Beklagte vorsätzlich über die Rechtslage irrezuführen. Die von ihm verfochtene Rechtsansicht war immerhin vertretbar, zumal vor allem in der Bundesrepublik Deutschland schon seit geraumer Zeit ein erweiterter Schutz "berühmter Marken" mit überragender Verkehrsgeltung und echter Alleinstellung von den Gerichten anerkannt wird (s dazu Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[10] II 594 ff). Überdies war die Beklagte - worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat - durch einen Patentanwalt vertreten, welcher wohl juristisch nicht vorgebildet war, aber doch durch seine Tätigkeit beim Patentamt mit den wesentlichsten Problemen des Markenschutzes einigermaßen vertraut sein mußte und im übrigen auch die juristische Beratung und Vertretung der Beklagten freiwillig auf sich genommen hatte. Daß auch er sich der Schwäche der Rechtsposition Dr Sch durchaus bewußt war, zeigt sein Schreiben vom 4. 5. 1960, wo er nicht nur auf die Vielzahl der in Österreich registrierten Herz-Marken, sondern durchaus sachgerecht auch auf die Verschiedenheit der beiderseitigen Produkte hinwies und versicherte, daß die Beklagte das Herzzeichen niemals für Kaffee, kaffeeähnliche Produkte oder Kaffee-Ersatzstoffe verwenden werde. Wenn er sich dann trotzdem bereit gefunden hat, namens der Beklagten den Unterlassungsanspruch der Klägerinnen anzuerkennen, um das Risiko eines Rechtsstreites zu vermeiden, dessen Aussichten er mit nur 50:50 einschätzte, dann kann dieses Verhalten nur so aufgefaßt werden, daß er es als Beklagtenvertreter eben trotz der ihm bewußten Schwäche der vom Gegenanwalt vertretenen Rechtsansicht vorzog, dem Prozeß auszuweichen und die ganze Angelegenheit durch eine Unterlassungsverpflichtung ein für allemal aus der Welt zu schaffen. Genau diese Bereinigung einer zweifelhaften Rechtslage ist aber das Kennzeichen des (entgeltlichen) Vergleichs bzw des (unentgeltlichen) konstitutiven Anerkenntnisses. Auch aus dem Grund der listigen Irreführung iS der §§ 870, 1385 ABGB kann daher die Erklärung der Beklagten vom 24. 6. 1960 nicht mit Erfolg bekämpft werden.Das Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, der wegen Irrtums über das Bestehen der anerkannten Forderung nicht angefochten werden kann. Es unterscheidet sich vom Vergleich, wie bereits ausgeführt, nur dadurch, daß bei diesem jeder Teil etwas nachgibt, dem Anerkenntnis aber keine Gegenleistung des Gläubigers gegenübersteht. Gemeinsam mit dem Anerkenntnis und dem Vergleich aber die Bereinigungswirkung. Um sie zu ermöglichen, bestimmt Paragraph 1385, ABGB, daß ein Irrtum den Vergleich nur insoweit ungültig machen kann, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft. Daraus und im Zusammenhang mit Paragraph 1387, ABGB folgt, daß ein Irrtum darüber, wie weit die verglichene oder anerkannte Forderung zu Recht besteht, belanglos ist (EvBl 1961/248). Anders ist es nur im Fall des Betruges, also einer "listigen" Irreführung iS des Paragraph 870, ABGB. Wenn der Gläubiger etwa einen Anspruch erhebt, von dem er weiß, daß er nicht zu Recht besteht, und auf diese Weise den anderen Teil, welcher am Bestehen des Anspruches nicht zweifelt, zum Abschluß des Vergleichs oder zur Abgabe des Anerkenntnisses verleitet, dann kann das Geschäft, auch wenn sich der Irrtum auf den Beweggrund bezieht, nach Paragraph 870, ABGB angefochten werden (EvBl 1961/248 ua). Wie aber schon das Berufungsgericht durchaus zutreffend erklärt hat, kann eine solche listige Irreführung der Beklagten durch die Klägerinnen im Jahr 1960 nach dem festgestellten Sachverhalt nicht angenommen werden. Dr Sch hatte damals als Vertreter der Klägerinnen auf Grund eines beiden Teilen bekannten, gänzlich unbestrittenen Sachverhaltes von der Beklagten die Unterlassung der weiteren Verwendung des roten Herzzeichens verlangt und sich dabei auf Wunsch seiner Mandatarin vor allem auf den Schutz der "berühmten Marke" berufen. Auch wenn ihm dabei bekannt war, daß die österreichische Rechtsprechung bis dahin einen solchen erweiterten Schutz "berühmter" Zeichen abgelehnt hatte und er infolgedessen mit seiner Aufforderung an die Beklagte neue, von der bisherigen Judikatur abweichende Wege beschritt, folgt daraus noch keinesfalls, daß er es mit seiner Unterlassungsaufforderung geradezu darauf angelegt hatte, die Beklagte vorsätzlich über die Rechtslage irrezuführen. Die von ihm verfochtene Rechtsansicht war immerhin vertretbar, zumal vor allem in der Bundesrepublik Deutschland schon seit geraumer Zeit ein erweiterter Schutz "berühmter Marken" mit überragender Verkehrsgeltung und echter Alleinstellung von den Gerichten anerkannt wird (s dazu Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[10] römisch zwei 594 ff). Überdies war die Beklagte - worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat - durch einen Patentanwalt vertreten, welcher wohl juristisch nicht vorgebildet war, aber doch durch seine Tätigkeit beim Patentamt mit den wesentlichsten Problemen des Markenschutzes einigermaßen vertraut sein mußte und im übrigen auch die juristische Beratung und Vertretung der Beklagten freiwillig auf sich genommen hatte. Daß auch er sich der Schwäche der Rechtsposition Dr Sch durchaus bewußt war, zeigt sein Schreiben vom 4. 5. 1960, wo er nicht nur auf die Vielzahl der in Österreich registrierten Herz-Marken, sondern durchaus sachgerecht auch auf die Verschiedenheit der beiderseitigen Produkte hinwies und versicherte, daß die Beklagte das Herzzeichen niemals für Kaffee, kaffeeähnliche Produkte oder Kaffee-Ersatzstoffe verwenden werde. Wenn er sich dann trotzdem bereit gefunden hat, namens der Beklagten den Unterlassungsanspruch der Klägerinnen anzuerkennen, um das Risiko eines Rechtsstreites zu vermeiden, dessen Aussichten er mit nur 50:50 einschätzte, dann kann dieses Verhalten nur so aufgefaßt werden, daß er es als Beklagtenvertreter eben trotz der ihm bewußten Schwäche der vom Gegenanwalt vertretenen Rechtsansicht vorzog, dem Prozeß auszuweichen und die ganze Angelegenheit durch eine Unterlassungsverpflichtung ein für allemal aus der Welt zu schaffen. Genau diese Bereinigung einer zweifelhaften Rechtslage ist aber das Kennzeichen des (entgeltlichen) Vergleichs bzw des (unentgeltlichen) konstitutiven Anerkenntnisses. Auch aus dem Grund der listigen Irreführung iS der Paragraphen 870, 1385, ABGB kann daher die Erklärung der Beklagten vom 24. 6. 1960 nicht mit Erfolg bekämpft werden.
Durch diese Verpflichtungserklärung der Beklagten ist zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis begrundet worden, das die Untergerichte - übrigens in Übereinstimmung mit dem Standpunkt der Beklagten - völlig zu Recht als Dauerschuldverhältnis qualifiziert haben; auch eine Unterlassungspflicht kann ja den Gegenstand eines solchen Rechtsverhältnisses bilden (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 195; vgl dazu auch ÖBl 1970, 155). Damit ist aber gleichfalls für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil alle von ihr ins Treffen geführten Umstände eine einseitige Auflösung dieses Dauerschuldverhältnisses nicht rechtfertigen können: Den diesbezüglichen Revisionsausführungen kann zunächst einmal schon darin nicht gefolgt werden, daß das hier gegebene Dauerschuldverhältnis von der Beklagten auch ohne wichtigen Grund einseitig aufgelöst werden könne, weil eine Korrektur jedes zu Unrecht eingegangenen, eines tauglichen Rechtsgrundes entbehrenden Verhältnisses jederzeit zumindest mit Wirkung für die Zukunft möglich sein müsse. Dem ist zu erwidern, daß mangels einer gegenteiligen Vereinbarung die freie Kundbarkeit eines nicht auf bestimmte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnisses - uzw unter Setzung einer angemessenen Frist - zwar die Regel bildet, iS des das österreichische Obligationsrecht beherrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit aber immer gemäß § 914 ABGB die Absicht der Parteien maßgebend sein muß, welche unter Umständen auch darauf gerichtet sein kann, die freie Kundbarkeit ohne Angabe von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen (EvBl 1966/514). Gerade dieser Fall ist aber hier gegeben, weil nach dem Sinn und dem Zweck der von der Beklagten übernommenen Unterlassungspflicht zwingend auf den Ausschluß des freien Kündigungsrechts geschlossen werden muß, würde doch ein solcher, der jederzeitigen freien Widerruflichkeit nahekommender Vorbehalt dem Anerkenntnis der Beklagten jeden praktischen Wert nehmen. Daß aber die Behauptung der Beklagten, ihrem Anerkenntnis habe überhaupt ein tauglicher Rechtstitel gefehlt, unrichtig ist, wurde bereits ausgeführt.Durch diese Verpflichtungserklärung der Beklagten ist zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis begrundet worden, das die Untergerichte - übrigens in Übereinstimmung mit dem Standpunkt der Beklagten - völlig zu Recht als Dauerschuldverhältnis qualifiziert haben; auch eine Unterlassungspflicht kann ja den Gegenstand eines solchen Rechtsverhältnisses bilden (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 195; vergleiche dazu auch ÖBl 1970, 155). Damit ist aber gleichfalls für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil alle von ihr ins Treffen geführten Umstände eine einseitige Auflösung dieses Dauerschuldverhältnisses nicht rechtfertigen können: Den diesbezüglichen Revisionsausführungen kann zunächst einmal schon darin nicht gefolgt werden, daß das hier gegebene Dauerschuldverhältnis von der Beklagten auch ohne wichtigen Grund einseitig aufgelöst werden könne, weil eine Korrektur jedes zu Unrecht eingegangenen, eines tauglichen Rechtsgrundes entbehrenden Verhältnisses jederzeit zumindest mit Wirkung für die Zukunft möglich sein müsse. Dem ist zu erwidern, daß mangels einer gegenteiligen Vereinbarung die freie Kundbarkeit eines nicht auf bestimmte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnisses - uzw unter Setzung einer angemessenen Frist - zwar die Regel bildet, iS des das österreichische Obligationsrecht beherrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit aber immer gemäß Paragraph 914, ABGB die Absicht der Parteien maßgebend sein muß, welche unter Umständen auch darauf gerichtet sein kann, die freie Kundbarkeit ohne Angabe von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen (EvBl 1966/514). Gerade dieser Fall ist aber hier gegeben, weil nach dem Sinn und dem Zweck der von der Beklagten übernommenen Unterlassungspflicht zwingend auf den Ausschluß des freien Kündigungsrechts geschlossen werden muß, würde doch ein solcher, der jederzeitigen freien Widerruflichkeit nahekommender Vorbehalt dem Anerkenntnis der Beklagten jeden praktischen Wert nehmen. Daß aber die Behauptung der Beklagten, ihrem Anerkenntnis habe überhaupt ein tauglicher Rechtstitel gefehlt, unrichtig ist, wurde bereits ausgeführt.
Nach der Natur des durch die Verpflichtung der Beklagten begrundeten Dauerschuldverhältnisses kommt daher nur eine Auflösung aus wichtigen Gründen - insbesondere wegen geänderter Verhältnisse - in Betracht. "Wichtiger Grund" in diesem Sinne sind aber nur solche Umstände, die es einer Partei billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten, vor allem Verstöße gegen Treu und Glauben (SZ 42/15; EvBl 1966/514. MietSlg 17. 203, 21.225 ua; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 446 f).
Umstände dieser Art hat die Beklagte jedoch gar nicht behauptet: Der von ihr auch in diesem Zusammenhang abermals geltend gemachte Irrtum bei Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung vom 24. 6. 1960 kann die Aufhebung des Dauerschuldverhältnisses schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beklagte sonst auf diesem Weg gerade den Erfolg erreichen könnte, der ihr, wie bereits ausgeführt, bei einer auf den gleichen Grund gestützten Anfechtung des dem Dauerschuldverhältnisses zugrunde liegenden Anerkenntnisses versagt bleiben mußte. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher die Auffassung vertreten, daß Gründe, die für die Anfechtung eines konstitutiven Anerkenntnisses nicht in Frage kommen - hier also der bei der Abgabe des Anerkenntnisses unterlaufene Rechtsirrtum -, auch nicht eine Kündigung des durch dieses Anerkenntnis begrundeten Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen können. Auf die in der Revision aufgeworfene Frage, ob die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses grundsätzlich auch auf solche Umstände gestützt werden kann, die ihre Wurzel in der Begründung dieses Rechtsverhältnisses haben, braucht demnach nicht weiter eingegangen zu werden. Wenn die Beklagte aber einen weiteren Auflösungsgrund aus der Tatsache der nunmehrigen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerinnen ableiten will, weil sie im Juni 1960 nicht habe vorhersehen können, daß die Klägerinnen auch ohne jede Beeinträchtigung ihrer geschäftlichen Interessen auf der Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung bestehen würden, dann ist das nichts anderes als der Versuch, die von der Beklagten in anderem Zusammenhang behauptete sittenwidrige Rechtsausübung der Klägerinnen auch als Grund für die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses heranzuziehen; diesbezüglich kann daher auf die folgenden Ausführungen zum Einwand des sittenwidrigen Rechtsmißbrauchs verwiesen werden.
In diesem Zusammenhang bezieht sich die Beklagte in ihrer Revision vor allem auf die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, wonach es gegen die guten Sitten verstoße, eine einmal ohne gesetzliche Verpflichtung und sittlichen Zwang freiwillig übernommene, das eigene Fortkommen unbillig erschwerende, dem Berechtigten aber keinen Vorteil bringende Beschränkung der Handlungsfreiheit mit den Zwangsmitteln der Rechtsordnung durchsetzen zu wollen. Die Klägerinnen hätten in erster Instanz nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen, daß durch die markenmäßige Verwendung des roten Herzzeichens - noch dazu in Verbindung mit grünen Blättern - durch die Beklagte ab 1969 auch nur die geringste Beeinträchtigung ihrer Interessen eingetreten sei oder einzutreten drohe; sie habe auch gar nicht versucht, ihrer Klage "wenigstens den Schein berechtigter Zweckverfolgung" (SZ 13/75) zu verleihen. Demgegenüber ist aber davon auszugehen, daß nach § 1295 Abs 2 ABGB zwar auch derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, dafür verantwortlich ist, falls dies aber in Ausübung eines Rechtes geschieht, nur dann, wenn die Rechtsausübung offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen. Schikanöse Rechtsausübung kann nicht nur eine Schadenersatzpflicht begrunden, sondern auch einredeweise geltend gemacht werden und dann zur Abweisung eines schikanös erhobenen Klagebegehrens führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann aber von einer solchen gegen die guten Sitten verstoßenden und daher mißbräuchlichen Rechtsausübung immer nur dann gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muß als eben das Interesse, einem anderen zu schaden. Besteht dagegen ein begrundetes Interesse des sein Recht Ausübenden an der Herstellung eines diesem Recht entsprechenden Zustandes, dann wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch mißbräuchlich, daß sie vielleicht auch die Absicht verfolgt, damit jemand anderem Schaden zuzufügen (SZ 28/133; JBl 1970, 371; ÖBl 1971, 99 uva). Nach den gesamten Umständen muß, will man schikanöse Rechtsausübung annehmen, jeder andere Zweck der Handlung als der, Schaden zuzufügen, objektiv ausgeschlossen werden können (SZ 28/151). Daß aber der Beklagte ausschließlich von dieser Absicht geleitet war, hat stets der Kläger zu beweisen (RZ 1966, 68). Der Oberste Gerichtshof hält an dieser Rechtsansicht auch weiterhin fest, zumal die Beklagte in ihrer Revision außer einem Hinweis auf die abweichende Meinung Gschnitzers (Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 174) keine weiteren Argumente dagegen anzuführen vermag. Auf der Grundlage dieser Rechtsansicht kann aber nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede davon sein, daß die Rechtsverfolgung der Klägerinnen ausschließlich von der Absicht getragen gewesen wäre, die Beklagte zu schädigen. Der Revision ist zwar einzuräumen, daß entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes aus dem Schreiben vom 15. 3. 1960 kein unmittelbarer Schluß darauf gezogen werden kann, welche Absicht die Klägerinnen jetzt, also seit Ende 1969, mit der Durchsetzung ihrer vertraglichen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte verfolgen. Damit ist aber für die Beklagte nichts gewonnen, weil auch das festgestellte Verhalten der Klägerinnen seit der erstmaligen Erhebung des jetzt eingeklagten Anspruchs am 1. 12. 1969 keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß die Klägerinnen dabei ausschließlich in Schädigungsabsicht gehandelt hätten. Ihr Vorgehen läßt vielmehr nur den Schluß zu, daß sie bestrebt sind, unter Ausnützung der Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 24. 6. 1960 ihre eigene geschäftliche Position zu verbessern. Sie versprechen sich offenbar, wenn auch vielleicht zu Unrecht, einen Vorteil davon, einen Unternehmer, der in seiner Werbung gleichfalls das rote Herzsymbol verwendet, vom Gebrauch dieses Zeichens auszuschließen, um auf diese Weise einen Schritt weiter zu der von ihnen schon 1960 angestrebten echten Alleinstellung ihres Herzzeichens zu kommen, wie sie von der deutschen Rechtsprechung als Voraussetzung des besonderen Schutzes "berühmter Marken" gefordert wird. Angesichts eines solchen - durchaus legitimen - Bestrebens kann aber nicht mit Grund behauptet werden, daß den Klägerinnen jedes eigene schutzwürdige Interesse fehle und der Vertragsbruch der Beklagten die geschäftlichen Interessen der Klägerinnen in keiner Weise beeinträchtige. Zu dem gleichen Ergebnis käme man übrigens auch nach der bereits angeführten Rechtsmeinung des Erstgerichts, setzt doch auch sie eine "dem Berechtigten keinen Vorteil bringende Beschränkung der Handlungsfreiheit" voraus; gerade davon aber kann hier nicht gesprochen werden. Im übrigen ist auch nicht recht einzusehen, wieso das Verbot der Verwendung des roten Herzzeichens das Fortkommen der Beklagten "unbillig erschweren" sollte, hat sie doch auch in den Jahren zwischen 1960 und 1969 auf den Gebrauch dieses Symbols verzichtet und im ganzen Verfahren keine konkreten Behauptungen aufgestellt, warum ihr ein weiterer Verzicht auf dieses Zeichen künftig nicht mehr zumutbar sein sollte.In diesem Zusammenhang bezieht sich die Beklagte in ihrer Revision vor allem auf die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, wonach es gegen die guten Sitten verstoße, eine einmal ohne gesetzliche Verpflichtung und sittlichen Zwang freiwillig übernommene, das eigene Fortkommen unbillig erschwerende, dem Berechtigten aber keinen Vorteil bringende Beschränkung der Handlungsfreiheit mit den Zwangsmitteln der Rechtsordnung durchsetzen zu wollen. Die Klägerinnen hätten in erster Instanz nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen, daß durch die markenmäßige Verwendung des roten Herzzeichens - noch dazu in Verbindung mit grünen Blättern - durch die Beklagte ab 1969 auch nur die geringste Beeinträchtigung ihrer Interessen eingetreten sei oder einzutreten drohe; sie habe auch gar nicht versucht, ihrer Klage "wenigstens den Schein berechtigter Zweckverfolgung" (SZ 13/75) zu verleihen. Demgegenüber ist aber davon auszugehen, daß nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB zwar auch derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, dafür verantwortlich ist, falls dies aber in Ausübung eines Rechtes geschieht, nur dann, wenn die Rechtsausübung offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen. Schikanöse Rechtsausübung kann nicht nur eine Schadenersatzpflicht begrunden, sondern auch einredeweise geltend gemacht werden und dann zur Abweisung eines schikanös erhobenen Klagebegehrens führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann aber von einer solchen gegen die guten Sitten verstoßenden und daher mißbräuchlichen Rechtsausübung immer nur dann gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muß als eben das Interesse, einem anderen zu schaden. Besteht dagegen ein begrundetes Interesse des sein Recht Ausübenden an der Herstellung eines diesem Recht entsprechenden Zustandes, dann wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch mißbräuchlich, daß sie vielleicht auch die Absicht verfolgt, damit jemand anderem Schaden zuzufügen (SZ 28/133; JBl 1970, 371; ÖBl 1971, 99 uva). Nach den gesamten Umständen muß, will man schikanöse Rechtsausübung annehmen, jeder andere Zweck der Handlung als der, Schaden zuzufügen, objektiv ausgeschlossen werden können (SZ 28/151). Daß aber der Beklagte ausschließlich von dieser Absicht geleitet war, hat stets der Kläger zu beweisen (RZ 1966, 68). Der Oberste Gerichtshof hält an dieser Rechtsansicht auch weiterhin fest, zumal die Beklagte in ihrer Revision außer einem Hinweis auf die abweichende Meinung Gschnitzers (Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 174) keine weiteren Argumente dagegen anzuführen vermag. Auf der Grundlage dieser Rechtsansicht kann aber nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede davon sein, daß die Rechtsverfolgung der Klägerinnen ausschließlich von der Absicht getragen gewesen wäre, die Beklagte zu schädigen. Der Revision ist zwar einzuräumen, daß entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes aus dem Schreiben vom 15. 3. 1960 kein unmittelbarer Schluß darauf gezogen werden kann, welche Absicht die Klägerinnen jetzt, also seit Ende 1969, mit der Durchsetzung ihrer vertraglichen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte verfolgen. Damit ist aber für die Beklagte nichts gewonnen, weil auch das festgestellte Verhalten der Klägerinnen seit der erstmaligen Erhebung des jetzt eingeklagten Anspruchs am 1. 12. 1969 keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß die Klägerinnen dabei ausschließlich in Schädigungsabsicht gehandelt hätten. Ihr Vorgehen läßt vielmehr nur den Schluß zu, daß sie bestrebt sind, unter Ausnützung der Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 24. 6. 1960 ihre eigene geschäftliche Position zu verbessern. Sie versprechen sich offenbar, wenn auch vielleicht zu Unrecht, einen Vorteil davon, einen Unternehmer, der in seiner Werbung gleichfalls das rote Herzsymbol verwendet, vom Gebrauch dieses Zeichens auszuschließen, um auf diese Weise einen Schritt weiter zu der von ihnen schon 1960 angestrebten echten Alleinstellung ihres Herzzeichens zu kommen, wie sie von der deutschen Rechtsprechung als Voraussetzung des besonderen Schutzes "berühmter Marken" gefordert wird. Angesichts eines solchen - durchaus legitimen - Bestrebens kann aber nicht mit Grund behauptet werden, daß den Klägerinnen jedes eigene schutzwürdige Interesse fehle und der Vertragsbruch der Beklagten die geschäftlichen Interessen der Klägerinnen in keiner Weise beeinträchtige. Zu dem gleichen Ergebnis käme man übrigens auch nach der bereits angeführten Rechtsmeinung des Erstgerichts, setzt doch auch sie eine "dem Berechtigten keinen Vorteil bringende Beschränkung der Handlungsfreiheit" voraus; gerade davon aber kann hier nicht gesprochen werden. Im übrigen ist auch nicht recht einzusehen, wieso das Verbot der Verwendung des roten Herzzeichens das Fortkommen der Beklagten "unbillig erschweren" sollte, hat sie doch auch in den Jahren zwischen 1960 und 1969 auf den Gebrauch dieses Symbols verzichtet und im ganzen Verfahren keine konkreten Behauptungen aufgestellt, warum ihr ein weiterer Verzicht auf dieses Zeichen künftig nicht mehr zumutbar sein sollte.
Keiner der geltend gemachten Revisionsgrunde ist somit gegeben; das Berufungsgericht hat vielmehr zu Recht dem Unterlassungsbegehren der Klägerinnen stattgegeben. Die von der Beklagten in der Revision begehrte mindestens dreimonatige Leistungsfrist gemäß § 409 Abs 2 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche Fristverlängerung nach dem Wortlaut dieser zwingenden Rechtsvorschrift eine Pflicht der Beklagten "zur Verrichtung einer Arbeit oder eines Geschäftes", also zu einem aktiven Tun, voraussetzen würde; Duldungen oder, wie hier, Unterlassungen kommen dagegen nicht in Betracht (Fasching III 675 § 409 ZPO Anm 4).Keiner der geltend gemachten Revisionsgrunde ist somit gegeben; das Berufungsgericht hat vielmehr zu Recht dem Unterlassungsbegehren der Klägerinnen stattgegeben. Die von der Beklagten in der Revision begehrte mindestens dreimonatige Leistungsfrist gemäß Paragraph 409, Absatz 2, ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche Fristverlängerung nach dem Wortlaut dieser zwingenden Rechtsvorschrift eine Pflicht der Beklagten "zur Verrichtung einer Arbeit oder eines Geschäftes", also zu einem aktiven Tun, voraussetzen würde; Duldungen oder, wie hier, Unterlassungen kommen dagegen nicht in Betracht (Fasching römisch drei 675 Paragraph 409, ZPO Anmerkung 4).