Begründung:
Die klagende österreichische Aktiengesellschaft ist Verlegerin, Medieninhaberin und Herausgeberin der "Gelben Seiten", die Bestandteil der Telefonbücher der Telekom Austria sind; dabei handelt es sich um das Verzeichnis aller erfassbaren Unternehmen Österreichs, die mit einem Eintrag innerhalb ihrer jeweiligen Branche enthalten sind.
Die beklagte Aktiengesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz betreibt eine Datenbank unter der Bezeichnung "Made in Austria", in der sich ua österreichische Anbieter mit verschiedenen Daten eintragen lassen können. Diese Datenbank ist im Internet unter der Domain www.yelloscout.com. abrufbar. Die Beklagte sendet potentiellen Kunden zwei- bis dreimal im Jahr unter persönlicher Adressierung mit dem folgenden abgelichteten Kuvert ein doppelbögiges Formular samt an sie adressiertem Rückkuvert zu, wie den folgenden Ablichtungen zu entnehmen ist:
Die Klägerin begehrt, der Beklagten zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsanspruchs mit einstweiliger Verfügung für die Prozessdauer aufzutragen, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, an Dritte Eintragungsanträge zu senden, ohne auf einem solchen Schreiben einen unmissverständlichen und graphisch deutlich ausgeführten Hinweis anzubringen, dass es sich bei dem Schreiben nur um ein Angebot zur Eintragung in ein privates Verzeichnis handle und dass eine Eintragung auf freiwilliger Basis erfolge. Die Streitteile stünden in einem Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte bediene sich wettbewerbswidriger Methoden, indem sie undatierte Schreiben an einen unüberschaubaren Personenkreis richte, in welchen sie die Eintragung in die "Made in Austria-Bezugsquellen-Datenbank des Handels, des Gewerbes und der Industrie" anbiete. Das Schreiben trage weder eine Bezeichnung noch eine Überschrift. Die Eintragung der von der Beklagten zu bezeichnenden Stammdaten in einer Rubrik "A" erfolge kostenlos, die Eintragung von Daten in den Rubriken "B" bis "E" erfolge entgeltlich. Auf diese Unterscheidung werde jedoch unzureichend hingewiesen. Auf der ersten Seite finde sich lediglich ein Hinweis darauf, dass Eintragungen in den Rubriken "B" bis "E" gegen eine Gebühr vorgenommen würden; erst auf der letzten Seite werde im Kleindruck darauf hingewiesen, dass diese Gebühr je Kennziffer SFR 75 pro Halbjahr betrage. Auf der ersten Seite seien lediglich zwei große Felder weiß unterlegt und deshalb besonders augenfällig, nämlich die Adresse und ein "Termin", bis zu welchem das Schreiben zurückzusenden sei. Mit der Setzung eines solchen Termins werde der Adressat unter Zeitdruck gesetzt. Ein graphisch deutlicher und unmissverständlicher Hinweis darauf, dass das Schreiben bloß eine Offerte sei, fehle. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Schon auf der ersten Seite ihres Schreibens werde dreifach darauf hingewiesen, dass der Eintrag der Stammdaten in der Rubrik "A" kostenfrei erfolge, hingegen für die übrigen Eintragungen unter den Rubriken "B" bis "E" eine Gebühr berechnet werde, was sich aus den folgenden drei Seiten unmissverständlich ergebe. Auch der Betreiber der Datenbank sei am Formularende klar bezeichnet. Bei dem entsprechenden Hinweis handle es sich jedoch nicht um einen "Kleindruck", der unleserlich, unklar oder versteckt angebracht wäre. Die Formulare seien an Kaufleute gerichtet, die verstünden, was ein Auftrag bedeute, der klar auch als "Auftrag zur Eintragung seiner Daten in die Datenbank Made in Austria" gekennzeichnet sei. Dazu bleibe angesichts des aufgedruckten Termins, der im Übrigen bloß mit einer höflichen Bitte verbunden sei, mit ca sechs Wochen ausreichend Zeit. Auch die Vertragsbedingungen seien klar und für jedermann verständlich, sodass für eine durchschnittlich normal (aus)gebildete Person, die das Formular zugestellt erhalte, und umso mehr für Geschäftsleute, an die das Formular gerichtet sei, der Charakter und Inhalt des Formulars unmissverständlich klar sei. Die schweizerische Kommission für die Lauterkeit in der Werbung habe mit Entscheidung vom 16. 9. 1994 bestätigt, dass das Bestellformular für den Normalbürger klar und verständlich sei und deutlich erkläre, dass es sich um einen teilweise kostenfreien und teilweise kostenpflichtigen Eintragungsauftrag handle, um den geworben werde.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Gemäß § 48 Abs 2 IPRG sei österreichisches materielles Recht anzuwenden, weil sich der Wettbewerbsverstoß auf das Inland auswirke, zumal die Eintragungsformulare an Gewerbetreibende in Österreich verschickt würden. Die Beklagte verstoße gegen § 28a UWG. Im betreffenden Formblatt werde zwar darauf hingewiesen, dass der Adressat mit seiner Unterschrift der Beklagten (AG) einen bloßen Auftrag zur Eintragung erteile, für den bei Eintragungen auch in die Rubriken "B" bis "E" eine Gebühr verrechnet werde; ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Zusendung des Formblatts ein Angebot bzw eine bloße Einladung zu einem Anbot sei, fehle jedoch.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, IPRG sei österreichisches materielles Recht anzuwenden, weil sich der Wettbewerbsverstoß auf das Inland auswirke, zumal die Eintragungsformulare an Gewerbetreibende in Österreich verschickt würden. Die Beklagte verstoße gegen Paragraph 28 a, UWG. Im betreffenden Formblatt werde zwar darauf hingewiesen, dass der Adressat mit seiner Unterschrift der Beklagten (AG) einen bloßen Auftrag zur Eintragung erteile, für den bei Eintragungen auch in die Rubriken "B" bis "E" eine Gebühr verrechnet werde; ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Zusendung des Formblatts ein Angebot bzw eine bloße Einladung zu einem Anbot sei, fehle jedoch.
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichts und war insgesamt der Auffassung, dass der Angebotscharakter des Formulars sich nur aus Kleingedrucktem und einem an unüblicher Stelle angebrachten "verborgenen Text" entnehmen lasse.