Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0117484×

Rechtssatz RS0117484

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117484

Geschäftszahl

4Ob303/02s; 4Ob45/11p

Entscheidungsdatum

21.06.2011

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 28 a, UWG ist nicht erfüllt, wenn für den durchschnittlich aufmerksamen Adressaten (Unternehmer bzw Unternehmensleiter) klar der Angebotscharakter des Schreibens erkennbar ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 303/02s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 303/02s
  • 4 Ob 45/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 45/11p
    Vgl; Beisatz: Auch wenn Unternehmer für ihre Geschäftspost ein gewisses Maß an Aufmerksamkeit aufwenden (müssen), bedeutet dies nicht, dass sie Aussendungen auch dann detailliert studieren müssten, wenn diese durch ihre Gestaltung die naheliegende Erwartungshaltung hervorrufen, es wäre nur etwas zu ergänzen und zurückzusenden. (T1); Beisatz: Hier: Formular zur (kostenpflichtigen) Eintragung in ein „Online-Branchenregister“. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117484

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2011

Dokumentnummer

JJR_20030325_OGH0002_0040OB00303_02S0000_001