Rechtssatz RS0117484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117484
Entscheidungsdatum
21.06.2011
Rechtssatz
Der Tatbestand des § 28a UWG ist nicht erfüllt, wenn für den durchschnittlich aufmerksamen Adressaten (Unternehmer bzw Unternehmensleiter) klar der Angebotscharakter des Schreibens erkennbar ist.Der Tatbestand des Paragraph 28 a, UWG ist nicht erfüllt, wenn für den durchschnittlich aufmerksamen Adressaten (Unternehmer bzw Unternehmensleiter) klar der Angebotscharakter des Schreibens erkennbar ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 303/02s
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 303/02s
- 4 Ob 45/11p
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 45/11p
Vgl; Beisatz: Auch wenn Unternehmer für ihre Geschäftspost ein gewisses Maß an Aufmerksamkeit aufwenden (müssen), bedeutet dies nicht, dass sie Aussendungen auch dann detailliert studieren müssten, wenn diese durch ihre Gestaltung die naheliegende Erwartungshaltung hervorrufen, es wäre nur etwas zu ergänzen und zurückzusenden. (T1); Beisatz: Hier: Formular zur (kostenpflichtigen) Eintragung in ein „Online-Branchenregister“. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117484
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20030325_OGH0002_0040OB00303_02S0000_001