Aus der Begründung:
Die klagende Partei findet sich dadurch beeinträchtigt, daß durch die Titelgleichheit der beiden Zeitungen Verwechslungen beim Kauf in den Verschleißstellen entstehen könnten. Es sei auch schon vorgekommen, daß bei der Aufgabe eines Werbeinserates, das für die Zeitung der beklagten Partei bestimmt gewesen sei, der Auftrag an die Klägerin gelangt und von ihr ausgeführt worden sei.
Der Gefahr einer Verwechslung von Zeitungstiteln kann nach § 80 UrhG. oder nach § 9 (1) UWG. entgegengetreten werden, je nachdem, ob die Zeitung als Sammlung verschiedener Beiträge und damit als einheitliches Ganzes (§ 6 UrhG.) eine eigentümliche geistige Schöpfung (§ (1) UrhG.) darstellt oder nicht (vgl. Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, S. 89, 210, Peter, Das österreichische Urheberrecht, S. 48, 229, Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechtes, S. 147 f., GR. 1957, S. 60, mit Glosse von Peter, SZ. XXV 1. SZ. XXIII 28). Da aber die auf den Titelschutz bezughabenden Bestimmungen der §§ 80 UrhG. und 9 (1) UWG. in gleicher Weise auf die Verwechslungsgefahr abstellen, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, ob die Zeitung der klagenden Partei als eigentümliche geistige Schöpfung angesprochen werden kann oder nicht.Der Gefahr einer Verwechslung von Zeitungstiteln kann nach Paragraph 80, UrhG. oder nach Paragraph 9, (1) UWG. entgegengetreten werden, je nachdem, ob die Zeitung als Sammlung verschiedener Beiträge und damit als einheitliches Ganzes (Paragraph 6, UrhG.) eine eigentümliche geistige Schöpfung (Paragraph (1) UrhG.) darstellt oder nicht vergleiche Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, S. 89, 210, Peter, Das österreichische Urheberrecht, S. 48, 229, Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechtes, S. 147 f., GR. 1957, S. 60, mit Glosse von Peter, SZ. römisch 25 1. SZ. römisch 23 28). Da aber die auf den Titelschutz bezughabenden Bestimmungen der Paragraphen 80, UrhG. und 9 (1) UWG. in gleicher Weise auf die Verwechslungsgefahr abstellen, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, ob die Zeitung der klagenden Partei als eigentümliche geistige Schöpfung angesprochen werden kann oder nicht.
Die Verwechslungsgefahr ist, wie die beklagte Partei mit Recht hervorhebt, bei Zeitungstiteln im allgemeinen gering. Schon kleine Abweichungen der Titel können die Gefahr von Verwechslungen ausschließen, weil bei Zeitungstiteln nur beschränkte Ausweichmöglichkeiten bestehen und sich das Publikum, selbst bei akustischem Gleichklang oder bei Verkehrsgeltung eines Kurztitels, daran gewöhnt hat, auch kleine Unterschiede zwischen den Zeitungstiteln zu beachten (vgl. Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und sonstiges Warenzeichenrecht[9] I, S. 788). Im vorliegenden Fall sind die Unterschiede in der Ausstattung, im Preis und der Verbreitungsart so weitreichend, daß eine Verwechslungsgefahr trotz fast vollständiger Gleichheit des angeblich verkehrsüblichen Titels der Zeitung der Klägerin mit dem Titel der Zeitung der Beklagten praktisch ausgeschlossen ist. Im einzelnen ergibt sich dies, worauf die beklagte Partei zutreffend hinweist, aus folgendem: Die Zeitung der Klägerin ist ein Wochenblatt, worauf sie im Titel mit den Worten "Wochen-...spiegel" Bezug nimmt, die der Beklagten eine Tageszeitung. Die Zeitung der Beklagten erscheint in Kleinformat, die der Klägerin in Großformat. Der Titel der Zeitung der Beklagten enthält die Worte "Die Neue" großgedruckt, darunter kleiner das Wort "Zeitung". Der Titel der Zeitung der Klägerin enthält die Worte "Neue Zeitung" großgedruckt, darüber, zwar kleingedruckt, doch deutlich lesbar, "Unabhängige Sankt P." und darunter "Wochen-, Kultur- und Sportspiegel". Neben diesem Titel befindet sich ein farbiger Kreis mit den Worten "F.-Verlag". Dieser Kreis hat den Durchmesser der Höhe des gesamten Zeitungstitels. Die klagende Partei verwendet für Unterstreichungen und die Anfangsbuchstaben ihres Zeitungstitels "Neue Zeitung" die lila Farbe. Die beklagte Partei verwendet für ihren Zeitungstitel und für sonstige Hervorhebungen im Text die orange Farbe. Diese Unterschiede können nicht übersehen werden und schließen eine Verwechslungsgefahr aus. Die beiden Druckwerke sind also nicht einander verwechselbar ähnlich. Es ist auch nicht zu erwarten, daß Beziehungen zwischen den Eigentümern der beiden Zeitungen vermutet werden, weil solche dem Durchschnittsleser überhaupt ferne liegen, vom kritischen Leser aber aus dem Impressum sofort entnommen werden kann, daß solche Beziehungen fehlen. Es kann daher eine einstweilige Verfügung nicht bewilligt werden.Die Verwechslungsgefahr ist, wie die beklagte Partei mit Recht hervorhebt, bei Zeitungstiteln im allgemeinen gering. Schon kleine Abweichungen der Titel können die Gefahr von Verwechslungen ausschließen, weil bei Zeitungstiteln nur beschränkte Ausweichmöglichkeiten bestehen und sich das Publikum, selbst bei akustischem Gleichklang oder bei Verkehrsgeltung eines Kurztitels, daran gewöhnt hat, auch kleine Unterschiede zwischen den Zeitungstiteln zu beachten vergleiche Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und sonstiges Warenzeichenrecht[9] römisch eins, S. 788). Im vorliegenden Fall sind die Unterschiede in der Ausstattung, im Preis und der Verbreitungsart so weitreichend, daß eine Verwechslungsgefahr trotz fast vollständiger Gleichheit des angeblich verkehrsüblichen Titels der Zeitung der Klägerin mit dem Titel der Zeitung der Beklagten praktisch ausgeschlossen ist. Im einzelnen ergibt sich dies, worauf die beklagte Partei zutreffend hinweist, aus folgendem: Die Zeitung der Klägerin ist ein Wochenblatt, worauf sie im Titel mit den Worten "Wochen-...spiegel" Bezug nimmt, die der Beklagten eine Tageszeitung. Die Zeitung der Beklagten erscheint in Kleinformat, die der Klägerin in Großformat. Der Titel der Zeitung der Beklagten enthält die Worte "Die Neue" großgedruckt, darunter kleiner das Wort "Zeitung". Der Titel der Zeitung der Klägerin enthält die Worte "Neue Zeitung" großgedruckt, darüber, zwar kleingedruckt, doch deutlich lesbar, "Unabhängige Sankt P." und darunter "Wochen-, Kultur- und Sportspiegel". Neben diesem Titel befindet sich ein farbiger Kreis mit den Worten "F.-Verlag". Dieser Kreis hat den Durchmesser der Höhe des gesamten Zeitungstitels. Die klagende Partei verwendet für Unterstreichungen und die Anfangsbuchstaben ihres Zeitungstitels "Neue Zeitung" die lila Farbe. Die beklagte Partei verwendet für ihren Zeitungstitel und für sonstige Hervorhebungen im Text die orange Farbe. Diese Unterschiede können nicht übersehen werden und schließen eine Verwechslungsgefahr aus. Die beiden Druckwerke sind also nicht einander verwechselbar ähnlich. Es ist auch nicht zu erwarten, daß Beziehungen zwischen den Eigentümern der beiden Zeitungen vermutet werden, weil solche dem Durchschnittsleser überhaupt ferne liegen, vom kritischen Leser aber aus dem Impressum sofort entnommen werden kann, daß solche Beziehungen fehlen. Es kann daher eine einstweilige Verfügung nicht bewilligt werden.