Aus der Begründung:
Während es beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen gemäß § 9 Abs. 1 lit. a LMG 1975 nicht nur verboten ist, "sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen", sondern auch "auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken", gilt § 9 LMG 1975 für das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel (§ 5 LMG 1975) gemäß § 26 Abs. 2 LMG 1975 (nur) "mit der Maßgabe, daß nicht irreführende Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen, sowie bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig sind". Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 LMG 1975 wurde geschaffen, weil durch gesundheitsbezogene Anpreisungen und gesundheitsbezogene Werbung eine Irreführung der Verbraucher in breitem Ausmaß erfolgen kann. Der Gesetzgeber wollte mit diesem weitgehenden Verbot verhindern, daß durch besondere einseitige Hervorhebung der physiologischen und pharmakologischen Wirkungen von Lebensmitteln auf den Organismus (zB "Glucose zum Brennstoffbedarf ihrer Zellen notwendig"; "für guten Schlaf"; "zur Senkung des Blutdrucks") beim Laien völlig falsche Vorstellungen über den Wert und die Bedeutung bestimmter Lebensmittel (und gleichgestellter Produkte) erweckt würden. Da diese Wirkungen vom Laien vielfach überschätzt werden, soll das Verbot auch das sogenannte "Lügen mit der Wahrheit" unterbinden (vgl. Brustbauer - Jesionek - Petuely - Wrabetz, LMG 1975, 49 ff.; Barfuß - Pindur - Smolka, Lebensmittelrecht, Abschn. I b 53 ff., insbesondere 55 FN 4 und 58; Feil - Stranz, Lebensmittelrecht 123 f.). Aus diesem Grund gilt das Verbot unabhängig davon, ob die Angaben wahr oder unwahr sind. Eine Falschbezeichnung iS der § 7 Abs. 1 lit. c, § 8 lit. f LMG 1975 liegt daher auch vor, wenn Lebensmittel (und gleichgestellte Stoffe) mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 LMG 1975) in Verkehr gebracht werden. Das Verbot der Falschbezeichnung kosmetischer Mittel ist mit dem allgemeinen Verbot der Falschbezeichnung von Lebensmitteln inhaltsgleich (Barfuß - Pindur - Smolka aaO 118; vgl. auch EvBl. 1981/191). Mit der Ausnahmebestimmung des § 26 Abs. 2 LMG 1975 trug der Gesetzgeber allerdings der Notwendigkeit Rechnung, daß bei kosmetischen Mitteln die physiologischen und pharmakologischen Wirkungen der darin enthaltenen Stoffe angegeben werden müssen, da ansonsten die Mittel nicht charakterisiert werden können (Brustbauer - Jesionek - Petuely - Wrabetz aaO 123). Es sind jedoch nur Hinweise auf diese beiden Wirkungen erlaubt, während im übrigen das Verbot gesundheitsbezogener Angaben iS des § 9 Abs. 1 LMG 1975 auch für kosmetische Mittel gilt (Barfuß - Pindur - Smolka aaO 120), was wegen der Verwandtschaft der verwendeten Begriffe - einerseits sind Angaben über Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten verboten, Angaben über physiologische oder pharmakologische (das ist die Arzneimittelkunde betreffende) Wirkungen erlaubt - zu schwer zu ziehenden Abgrenzungen führt (vgl. Barfuß - Pindur - Smolka aaO 56 ff.).Während es beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG 1975 nicht nur verboten ist, "sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen", sondern auch "auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken", gilt Paragraph 9, LMG 1975 für das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel (Paragraph 5, LMG 1975) gemäß Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 (nur) "mit der Maßgabe, daß nicht irreführende Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen, sowie bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig sind". Die Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 wurde geschaffen, weil durch gesundheitsbezogene Anpreisungen und gesundheitsbezogene Werbung eine Irreführung der Verbraucher in breitem Ausmaß erfolgen kann. Der Gesetzgeber wollte mit diesem weitgehenden Verbot verhindern, daß durch besondere einseitige Hervorhebung der physiologischen und pharmakologischen Wirkungen von Lebensmitteln auf den Organismus (zB "Glucose zum Brennstoffbedarf ihrer Zellen notwendig"; "für guten Schlaf"; "zur Senkung des Blutdrucks") beim Laien völlig falsche Vorstellungen über den Wert und die Bedeutung bestimmter Lebensmittel (und gleichgestellter Produkte) erweckt würden. Da diese Wirkungen vom Laien vielfach überschätzt werden, soll das Verbot auch das sogenannte "Lügen mit der Wahrheit" unterbinden vergleiche Brustbauer - Jesionek - Petuely - Wrabetz, LMG 1975, 49 ff.; Barfuß - Pindur - Smolka, Lebensmittelrecht, Abschn. römisch eins b 53 ff., insbesondere 55 FN 4 und 58; Feil - Stranz, Lebensmittelrecht 123 f.). Aus diesem Grund gilt das Verbot unabhängig davon, ob die Angaben wahr oder unwahr sind. Eine Falschbezeichnung iS der Paragraph 7, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 8, Litera f, LMG 1975 liegt daher auch vor, wenn Lebensmittel (und gleichgestellte Stoffe) mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (Paragraph 9, LMG 1975) in Verkehr gebracht werden. Das Verbot der Falschbezeichnung kosmetischer Mittel ist mit dem allgemeinen Verbot der Falschbezeichnung von Lebensmitteln inhaltsgleich (Barfuß - Pindur - Smolka aaO 118; vergleiche auch EvBl. 1981/191). Mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 trug der Gesetzgeber allerdings der Notwendigkeit Rechnung, daß bei kosmetischen Mitteln die physiologischen und pharmakologischen Wirkungen der darin enthaltenen Stoffe angegeben werden müssen, da ansonsten die Mittel nicht charakterisiert werden können (Brustbauer - Jesionek - Petuely - Wrabetz aaO 123). Es sind jedoch nur Hinweise auf diese beiden Wirkungen erlaubt, während im übrigen das Verbot gesundheitsbezogener Angaben iS des Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 auch für kosmetische Mittel gilt (Barfuß - Pindur - Smolka aaO 120), was wegen der Verwandtschaft der verwendeten Begriffe - einerseits sind Angaben über Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten verboten, Angaben über physiologische oder pharmakologische (das ist die Arzneimittelkunde betreffende) Wirkungen erlaubt - zu schwer zu ziehenden Abgrenzungen führt vergleiche Barfuß - Pindur - Smolka aaO 56 ff.).
Geht man aber von dem vom Gesetzgeber mit der Grundsatzbestimmung des § 9 Abs. 1 LMG 1975 und der Ausnahmebestimmung des § 26 Abs. 2 LMG 1975 verfolgten Zweck aus, dann kann die letztgenannte Bestimmung nur dahin verstanden werden, daß der Hinweis auf die einzelne physiologische oder pharmakologische Wirkung eines kosmetischen Mittels auf den Organismus - losgelöst von den Folgen, die sich daraus für den Gesundheitszustand eines Menschen ergeben - erlaubt ist (zB die Bezeichnungen "bakterienhemmend", "bleichend", "adstringierend", "enthaarend"), daß aber darüber hinaus eine Bezugnahme auf die Verhütung, Linderung oder Verheilung von Krankheiten auch bei kosmetischen Produkten nicht gestattet ist. Es ist daher auch nicht gestattet, Zahnpaste zur Verhütung von Krankheiten, wie Karies oder Parodontose, anzupreisen. Wenn Zahnpasten, wie im vorliegenden Fall, Fluorverbindungen enthalten, die durch Erhöhungen der Widerstandsfähigkeit des Zahnschmelzes prophylaktisch wirken, darf lediglich die pharmakologische Wirkung der Fluorverbindung, nämlich die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Zahnschmelzes, angepriesen werden, nicht jedoch darf behauptet werden, daß die betreffende Zahnpaste Karies verhüte oder heile. Die Bewilligung zu einer solchen weitergehenden Angabe könnte nur nach § 9 Abs. 3 LMG 1975 erlangt werden (Brustbauer - Jesionek - Petuely - Wrabetz aaO 123 f.). Die Ansicht der zweiten Instanz, die Bestimmung des § 9 Abs. 3 LMG 1975 würde bei einer weitergehenden Auslegung des Begriffes "physiologische und pharmakologische Wirkung" unanwendbar, ist daher richtig.Geht man aber von dem vom Gesetzgeber mit der Grundsatzbestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 und der Ausnahmebestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 verfolgten Zweck aus, dann kann die letztgenannte Bestimmung nur dahin verstanden werden, daß der Hinweis auf die einzelne physiologische oder pharmakologische Wirkung eines kosmetischen Mittels auf den Organismus - losgelöst von den Folgen, die sich daraus für den Gesundheitszustand eines Menschen ergeben - erlaubt ist (zB die Bezeichnungen "bakterienhemmend", "bleichend", "adstringierend", "enthaarend"), daß aber darüber hinaus eine Bezugnahme auf die Verhütung, Linderung oder Verheilung von Krankheiten auch bei kosmetischen Produkten nicht gestattet ist. Es ist daher auch nicht gestattet, Zahnpaste zur Verhütung von Krankheiten, wie Karies oder Parodontose, anzupreisen. Wenn Zahnpasten, wie im vorliegenden Fall, Fluorverbindungen enthalten, die durch Erhöhungen der Widerstandsfähigkeit des Zahnschmelzes prophylaktisch wirken, darf lediglich die pharmakologische Wirkung der Fluorverbindung, nämlich die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Zahnschmelzes, angepriesen werden, nicht jedoch darf behauptet werden, daß die betreffende Zahnpaste Karies verhüte oder heile. Die Bewilligung zu einer solchen weitergehenden Angabe könnte nur nach Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 erlangt werden (Brustbauer - Jesionek - Petuely - Wrabetz aaO 123 f.). Die Ansicht der zweiten Instanz, die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 würde bei einer weitergehenden Auslegung des Begriffes "physiologische und pharmakologische Wirkung" unanwendbar, ist daher richtig.
Im Recht ist die beklagte Partei allerdings insoweit, als sie darauf verweist, daß § 9 Abs. 1 LMG 1975 die gesunderhaltende Wirkung (neben anderen) als Beispiel einer physiologischen oder pharmakologischen Wirkung erwähnt (vgl. das Wort "insbesondere"), so daß nach § 26 Abs. 2 LMG 1975 zwar Hinweise auf die Verhütung von Krankheiten verboten, inhaltsgleiche Hinweise auf gesunderhaltende Wirkungen aber gestattet sein müßten (aM offenbar Brustbauer - Jesionek - Petuely - Wrabetz aaO 123, die die Anpreisung jungerhaltender, Alterserscheinungen hemmender oder auch beseitigender, schlankmachender oder gesunderhaltender Wirkungen auch bei kosmetischen Mitteln als nicht gestattet ansehen). Eine Abgrenzung zwischen diesen Begriffen ist jedoch im vorliegenden Falle nicht erforderlich, weil die Bezeichnung "Kario-med" geeignet ist, nicht nur den Eindruck zu erwecken, daß die unter dieser Bezeichnung vertriebene Zahnpaste Karies verhüte, sondern ein nicht unbeträchtlicher Teil der maßgebenden Verkehrskreise, der die näheren Erläuterungen auf der Tube und der Verpackung in der Flüchtigkeit des geschäftlichen Verkehrs nicht zur Kenntnis nimmt, zur Ansicht gelangen kann, daß "Kario-med" Karies heile oder zumindest lindere. Für das Provisorialverfahren, das sich zur Aufnahme umfangreicher Beweise über die mit einer Bezeichnung verbundene Verbrauchererwartung nicht eignet, ist jedenfalls davon auszugehen, daß der Wortteil "med" in Verbindung mit der Nennung einer Krankheit (hier: Kario = Karies) den Eindruck hervorrufen kann, daß die betreffende Zahnpaste heilende Wirkungen entfalte.Im Recht ist die beklagte Partei allerdings insoweit, als sie darauf verweist, daß Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 die gesunderhaltende Wirkung (neben anderen) als Beispiel einer physiologischen oder pharmakologischen Wirkung erwähnt vergleiche das Wort "insbesondere"), so daß nach Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 zwar Hinweise auf die Verhütung von Krankheiten verboten, inhaltsgleiche Hinweise auf gesunderhaltende Wirkungen aber gestattet sein müßten (aM offenbar Brustbauer - Jesionek - Petuely - Wrabetz aaO 123, die die Anpreisung jungerhaltender, Alterserscheinungen hemmender oder auch beseitigender, schlankmachender oder gesunderhaltender Wirkungen auch bei kosmetischen Mitteln als nicht gestattet ansehen). Eine Abgrenzung zwischen diesen Begriffen ist jedoch im vorliegenden Falle nicht erforderlich, weil die Bezeichnung "Kario-med" geeignet ist, nicht nur den Eindruck zu erwecken, daß die unter dieser Bezeichnung vertriebene Zahnpaste Karies verhüte, sondern ein nicht unbeträchtlicher Teil der maßgebenden Verkehrskreise, der die näheren Erläuterungen auf der Tube und der Verpackung in der Flüchtigkeit des geschäftlichen Verkehrs nicht zur Kenntnis nimmt, zur Ansicht gelangen kann, daß "Kario-med" Karies heile oder zumindest lindere. Für das Provisorialverfahren, das sich zur Aufnahme umfangreicher Beweise über die mit einer Bezeichnung verbundene Verbrauchererwartung nicht eignet, ist jedenfalls davon auszugehen, daß der Wortteil "med" in Verbindung mit der Nennung einer Krankheit (hier: Kario = Karies) den Eindruck hervorrufen kann, daß die betreffende Zahnpaste heilende Wirkungen entfalte.
An dieser Möglichkeit ändert auch die Verbindung der beanstandeten Bezeichnung mit dem Firmenschlagwort der beklagten Partei ("B") nichts. Der Verbraucher wird daraus nur den Schluß ziehen, daß die im Verkehr als Herstellerin von Zahnpasten zweifellos bestens bekannte beklagte Partei eine kariesheilende oder karieslindernde Zahnpaste herstellt.
Das Rekursgericht hat daher in der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung mit Recht einen Verstoß gegen die Bestimmungen der § 9 Abs. 1, § 26 Abs. 2 LMG 1975 gesehen, die neben dem primären Zweck des Lebensmittelrechtes, dem Schutz der Gesundheit zu dienen, zumindest sekundär auch wettbewerbsregelnden Charakter haben (ausführlich SZ 49/70 mwN). Die Übertretung dieser Normen bildet daher unabhängig davon, ob sie fortgesetzt oder planmäßig begangen wurde, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (SZ 49/70 mwN).Das Rekursgericht hat daher in der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung mit Recht einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 gesehen, die neben dem primären Zweck des Lebensmittelrechtes, dem Schutz der Gesundheit zu dienen, zumindest sekundär auch wettbewerbsregelnden Charakter haben (ausführlich SZ 49/70 mwN). Die Übertretung dieser Normen bildet daher unabhängig davon, ob sie fortgesetzt oder planmäßig begangen wurde, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG (SZ 49/70 mwN).
Die klagende Partei wendet sich gegen die Erhöhung der Sicherheitsleistung durch die zweite Instanz mit der Begründung, daß die Kaution nur für den Fall auferlegt werden konnte, daß sich die von der beklagten Partei gewählte Bezeichnung als gesetzmäßig erweise. In diesem Fall sei aber der bisherige Entwicklungs-, Vertriebs- und Werbeaufwand für das Produkt weiterhin verwendbar. Der Schaden könne nur aus einer Unterbrechung der Auslieferung resultieren. Von diesen Überlegungen sei zwar auch das Rekursgericht ausgegangen, doch lasse seine Entscheidung nicht erkennen, aus welchen Gründen dennoch eine erhöhte Sicherheitsleistung angemessen sein solle.
Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht die Sicherheit nach freiem Ermessen zu bestimmen; besonderer Erhebungen über die mögliche Höhe eines der beklagten Partei erwachsenden Schadens bedarf es nicht (SZ 28/244; ÖBl. 1971, 100 uva.; zuletzt etwa 4 Ob 313/80; 4 Ob 361/81). Eine rechtsirrige Bemessung kann in den für die Erhöhung der Sicherheitsleistung maßgebenden Erwägungen der zweiten Instanz, daß das erst seit wenigen Wochen vertriebene und nicht unbegrenzt haltbare Erzeugnis bis zur Beendigung des Prozesses nicht in der erwarteten zugkräftigen Weise abgesetzt werden könne, nicht erblickt werden. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung auf 6 Mill. S, wie sie die beklagte Partei wegen des angeblich in dieser Höhe gemachten Entwicklungs-, Vertriebs- und Werbeaufwandes anstrebt, war schon deshalb nicht anzuordnen, weil die Sicherheitsleistung nur den während der Prozeßführung entstehenden Verzögerungsschaden zu decken hat, im Falle des Obsiegens der beklagten Partei im Hauptprozeß aber zu erwarten ist, daß der bisher gemachte Aufwand zumindest zum Teil noch verwertet werden kann.