Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
15.08.2003
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Verkehr mit kosmetischen Mitteln
§ 26. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, dieParagraph 26, (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die
bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;
nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende oder unerlaubte Mengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder Farbstoffe enthalten;
den nach § 27 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.den nach Paragraph 27, erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.
(2)Absatz 2,§ 8 lit. a und b sowie § 8 lit. f, ausgenommen die Wortfolge "oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9)", gelten sinngemäß.Paragraph 8, Litera a und b sowie Paragraph 8, Litera f,, ausgenommen die Wortfolge "oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (Paragraph 9,)", gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die §§ 20 bis 24 und 25a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.Die Paragraphen 20 bis 24 und 25 a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.
(4)Absatz 4,Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter kosmetischer Mittel der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.
Dokumentnummer
NOR40043071