Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1985Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Verkehr mit kosmetischen Mitteln
§ 26. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, dieParagraph 26, (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die
bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;
nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende oder unerlaubte Mengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder Farbstoffe enthalten;
den nach § 27 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.den nach Paragraph 27, erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.
(2)Absatz 2,§ 8 lit. a, b und f gelten sinngemäß, § 9 gilt mit der Maßgabe, daß nicht irreführende Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen sowie bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig sind. Werden solche Wirkungen behauptet, sind der Behörde auf Verlangen die wirksamen Komponenten bekanntzugeben.Paragraph 8, Litera a, b und f gelten sinngemäß, Paragraph 9, gilt mit der Maßgabe, daß nicht irreführende Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen sowie bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig sind. Werden solche Wirkungen behauptet, sind der Behörde auf Verlangen die wirksamen Komponenten bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die §§ 20 bis 24 und 25a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.Die Paragraphen 20 bis 24 und 25 a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.
(4)Absatz 4,Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter kosmetischer Mittel der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.
Dokumentnummer
NOR12132392
Alte Dokumentnummer
N8197529604L