Entscheidungsgründe:
Der Beklagte betreibt in Linz ein Herren- und Damenkonfektionsgeschäft; er bezeichnet die von ihm vertriebene Kleidung als 'Diplomatkleidung'. Eine im Frühjahr 1983 im Raum Linz vertriebene Werbeflugschrift des Beklagten enthält (u.a.) die Ankündigung: 'Änderungen kostenlos!' Das klagende Landesgremium des Textilhandels für Oberösterreich in der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich sieht in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Zugabenverbot. Es verlangte daher zunächst (ON 1 S 3) die Verurteilung des Beklagten, bei der Werbung für den Vertrieb von Textilkonfektionswaren die Ankündigung 'Änderungen kostenlos' sowie Ankündigungen gleichen Sinngehaltes zu unterlassen, und verband damit den Antrag auf Erlassung einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung.
Im Sicherungsverfahren untersagte das Erstgericht dem Beklagten die Ankündigung 'Änderungen kostenlos' sowie das Veröffentlichen von Ankündigungen gleichen Sinngehaltes, 'sofern sich diese Ankündigungen nicht auf geringfügige Änderungen, wie zum Beispiel das Anpassen der Hosenlänge, beschränken', und wies das Mehrbegehren der klagenden Partei ab. Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne jede Einschränkung. Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Beklagten insoweit als unzulässig zurück, als er sich gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung gerichtet hatte; im übrigen gab er dem Rechtsmittel Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her (Beschluß vom 24. Jänner 1984, 4 Ob 301/84-16). Auf die Begründung dieser Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
In der Folge schränkte die klagende Partei mit Schriftsatz vom 20. März 1984 (ON 19) unter Hinweis auf die Ergebnisse des Provisorialverfahrens ihr Unterlassungsbegehren dahin ein, daß der Beklagte schuldig erkannt werden möge, bei der Werbung für den Vertrieb von Textilkonfektionswaren die Ankündigung 'Änderungen kostenlos' sowie Änderungen gleichen Sinngehaltes zu unterlassen, sofern sich die Ankündigungen nicht auf geringfügige Änderungen, wie zum Beispiel das Anpassen der Hosenlänge, beschränken. Die beanstandete Ankündigung umfasse keineswegs nur geringfügige Änderungen und sei deshalb zumindest mißverständlich. Demgegenüber hielt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens aufrecht. Andere als geringfügige, unbedingt notwendige Änderungsarbeiten habe er niemals kostenlos durchgeführt; auch seine Kunden hätten die Ankündigung 'Änderungen kostenlos' immer nur in diesem Sinn verstanden.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des eingeschränkten Klagebegehrens. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die uneingeschränkte Ankündigung 'Änderungen kostenlos' von seinen Kunden ohnehin richtig verstanden und nur auf geringfügige Änderungen bezogen werde; er müsse vielmehr auch die für die ungünstige Auslegung seiner - zumindest mehrdeutigen - Werbebehauptung gegen sich gelten lassen. Es sei nicht auszuschließen, daß 'jemand auf die Idee komme, sich einen Anzug auf seine Figur ändern zu lassen, der etwa zwei Konfektionsgrößen zu groß ist, wenn sich herausstellt, daß das von ihm gewünschte Modell in seiner Konfektionsgröße nicht vorhanden ist'. Eine solche - durch den Wortlaut der Ankündigung durchaus gedeckte - Änderung könnte aber nicht mehr als 'handelsübliche Nebenleistung' im Sinne des § 2 Abs 1 lit d ZugG angesehen werden.Das Erstgericht erkannte im Sinne des eingeschränkten Klagebegehrens. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die uneingeschränkte Ankündigung 'Änderungen kostenlos' von seinen Kunden ohnehin richtig verstanden und nur auf geringfügige Änderungen bezogen werde; er müsse vielmehr auch die für die ungünstige Auslegung seiner - zumindest mehrdeutigen - Werbebehauptung gegen sich gelten lassen. Es sei nicht auszuschließen, daß 'jemand auf die Idee komme, sich einen Anzug auf seine Figur ändern zu lassen, der etwa zwei Konfektionsgrößen zu groß ist, wenn sich herausstellt, daß das von ihm gewünschte Modell in seiner Konfektionsgröße nicht vorhanden ist'. Eine solche - durch den Wortlaut der Ankündigung durchaus gedeckte - Änderung könnte aber nicht mehr als 'handelsübliche Nebenleistung' im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, ZugG angesehen werden.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Dem Erstgericht könne nicht darin gefolgt werden, daß die Ankündigung eines Konfektionshändlers 'Änderungen kostenlos' zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne der kostenlosen Anfertigung von Maßkleidung oder Maßkonfektion verstanden werde; nach der Verkehrsauffassung sei auf Grund einer solchen Ankündigung insbesondere nicht das Anpassen ganzer Kleidungsstücke auf andere Konfektionsgrößen zu erwarten. Da die beanstandete Ankündigung vielmehr insgesamt nur im Sinne eines Angebotes der mehrfach erwähnten, als geringfügig zu qualifizierenden Änderungen aufgefaßt werden könne und Mißverständnisse der Konsumenten über den Umfang solcher Gratisarbeiten nicht in Betracht kämen, bedürfe es keiner verdeutlichenden Einschränkung, etwa auf 'geringfügige Änderungen kostenlos'.Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Dem Erstgericht könne nicht darin gefolgt werden, daß die Ankündigung eines Konfektionshändlers 'Änderungen kostenlos' zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne der kostenlosen Anfertigung von Maßkleidung oder Maßkonfektion verstanden werde; nach der Verkehrsauffassung sei auf Grund einer solchen Ankündigung insbesondere nicht das Anpassen ganzer Kleidungsstücke auf andere Konfektionsgrößen zu erwarten. Da die beanstandete Ankündigung vielmehr insgesamt nur im Sinne eines Angebotes der mehrfach erwähnten, als geringfügig zu qualifizierenden Änderungen aufgefaßt werden könne und Mißverständnisse der Konsumenten über den Umfang solcher Gratisarbeiten nicht in Betracht kämen, bedürfe es keiner verdeutlichenden Einschränkung, etwa auf 'geringfügige Änderungen kostenlos'.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von der klagenden Partei mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Die klagende Partei beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, die Revision der klagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen.